Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 07.10.2014 – 1 K 3492/13
ECLI:DE:VGAR:2014:1007.1K3492.13.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolglos, weil die Klage auf Einbürgerung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114ff der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Klage des Klägers auf Einbürgerung ist als zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO voraussichtlich unbegründet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. September 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung.
Für einen Einbürgerungsanspruch des Klägers kommt zunächst § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Betracht. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, neben weiteren im Einzelnen genannten Voraussetzungen einzubürgern, wenn er u. a. gemäß Nr. 5 der Vorschrift nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben jedoch bei der Einbürgerung Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (Nr. 3), außer Betracht. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG sind dabei mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe den Rahmen des Satzes 1 geringfügig, so wird gemäß Satz 3 der Vorschrift im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.
Nach diesen Maßgaben stehen die Verurteilungen des Klägers seiner Einbürgerung entgegen. Der Kläger wurde am 20. Januar 2003 (312 Js 703/02 V 5 Ds 484/02) durch das Amtsgericht Arnsberg wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus verurteilte ihn das Amtsgericht Soest am 25. November 2010 (190 Js 1174/10 20 Cs 521/10) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese Verurteilungen können dem Kläger entgegen gehalten werden, weil sie nicht im Bundeszentralregister getilgt sind. Insoweit wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 47 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Soest vom 25. November 2010 beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2a) BZRG zehn Jahre. Mithin ist auch die Tilgung der Verurteilung aus dem Jahre 2003 derzeit nicht zulässig.
Zu einer Einzelfallentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG führen die vorstehend genannten Verurteilungen des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (entspricht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz StAG insgesamt einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 30 Tagen) ebenfalls nicht, weil sie den Strafrahmen des Satzes 1 Nr. 3 der Vorschrift um mehr als das Doppelte und damit jedenfalls nicht nur geringfügig überschreiten.
Auch eine Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage der Ermessensvorschrift des § 8 Abs. 1 StAG kommt nicht in Frage. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er gemäß Nr. 2 der Vorschrift u. a. nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde. Eine solche Strafverurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat liegt jedoch, wie dargelegt, hier vor. Insoweit wird mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Einbürgerungsentscheidung nicht eröffnet.