Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 30.08.2016 – 12 K 1858/15

ECLI:DE:VGAR:2016:0830.12K1858.15.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Der Streitwert wird auf 424,60 EUR festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, den Klägern die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Begehren der Kläger betragsmäßig in einem Umfang von 1/6 der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung nachzukommen; im Gegenzug haben die Kläger an den weiteren ursprünglich verlangten Schülerfahrkosten - in Höhe von 5/6 - nicht mehr festgehalten.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei dem Betrag von 424,60 EUR handelt es sich um die Kosten einer Jahresfahrkarte in der Preisstufe C der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH für das Schuljahr 2015/2016.