Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 18.01.2018 – 9 I 96/17
ECLI:DE:VGAR:2018:0118.9I96.17.00
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. November 2017 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, auf Kosten der Klägerin, welche gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren trägt, zurückgewiesen (vgl. §§ 165 Satz 2, 151 VwGO).
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. November 2017 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, auf Kosten der Klägerin, welche gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren trägt, zurückgewiesen (vgl. §§ 165 Satz 2, 151 VwGO).
Der Beschluss ist gemäß § 80 des Asylgesetzes unanfechtbar.