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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 26.11.2024 – 11 K 816/24

ECLI:DE:VGAR:2024:1126.11K816.24.00

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigten erklärten Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Beklagten gemäß ihrer Übernahmeerklärung die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.

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Besetzung des Gerichts:

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Vorsitzender:              Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht              MeibergBeisitzende Richter:              Richter am Verwaltungsgericht              Janßen              Richterin              HomannEhrenamtliche Richter:              Herr D.              Herr F.

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Für die Protokollführung wird Frau Verwaltungsgerichtsbeschäftigte Friedrich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 159 Abs. 1 ZPO als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hinzugezogen.

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Kläger,

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Prozessbevollmächtigte:

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g e g e n

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die

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Beklagte,

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erscheinen bei Aufruf:

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1. die Kläger persönlich sowie Rechtsanwältin S. aus ihren Kanzleiräumen

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2. für die Beklagte:              Stadtinspektorin E. in Begleitung von Frau Beschäftigter K. jeweils mit Aussagevollmacht vom 22.11.2024

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Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass die Bild- und Tonübertragung einwandfrei funktioniert. Der Vorsitzende weist vorsorglich darauf hin, dass eine Aufzeichnung der Verhandlung nicht gestattet ist.

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Der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

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Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.

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Das Gericht weist darauf hin, dass der heutige Termin dazu dient, die gemeinsame Zukunft zwischen den Klägern, ihrer Tochter und der Beklagten als Jugendhilfebehörde möglichst konfliktfrei zu gestalten. Das Gericht merkt hierzu an, dass der Bewilligungsbescheid vom 14.11.2024 als Bescheid in der Hauptsache aufgefasst werden solle, um so eine Klaglosstellung der Kläger zu erreichen. Ferner bringt das Gericht zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht die Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfegewährung nach § 27 SGB VIII unzweifelhaft gegeben ist.

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Die Vertreterinnen der Beklagten erklären:

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Auch uns ist daran gelegen, eine zukunftsfähige Regelung zu treffen. Wir betrachten unseren Bescheid vom 14.11.2024, der einen Leistungszeitraum von 8 Monaten umfasst, damit als eine Bewilligung für den gesamten Leistungszeitraum. Wir wollen mit diesem Bescheid die Kläger klaglos stellen.

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Die Vertreterin der Kläger erklärt:

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Auf Grund der Klarstellung des Bescheidinhalts durch die Vertreterinnen der Beklagten betrachte ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und gebe eine entsprechende Erklärung ab.

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vorgelesen und genehmigt

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Die Vertreterinnen der Beklagten erklären:

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Wir schließen uns dieser Erledigungserklärung an und erklären zugleich, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

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vorgelesen und genehmigt

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Es ergeht dann der

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Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt ferner:

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Ich erklären auch die Hauptsache in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren 11 L 991/24 für erledigt.

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vorgelesen und genehmigt

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Die Vertreterinnen der Beklagten erklären:

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Wir schließen uns dieser Erledigungserklärung an.

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vorgelesen und genehmigt

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Die Vertreterin der Kläger erklärt ferner:

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Ich rege an, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sowohl im Klageverfahren als auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren 11 L 991/24 auf 00,00 EUR festzusetzen.

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Den Vertreterinnen der Beklagten wird die Beiakte Heft 1 ausgehändigt.

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Beginn der mündlichen Verhandlung: 12:00 Uhr

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Ende der mündlichen Verhandlung: 13:00 Uhr

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Meiberg              Friedrich