Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 10.12.2024 – 13 L 925/24
13. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2024:1210.13L925.24.00
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 2. November 1990 aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin und bekleidet den Dienstgrad eines Brandoberinspektors.
Im Juli 2023 erhielt die Feuerwehrleitung der Antragsgegnerin Kenntnis von Konflikten des Antragstellers mit Mitgliedern der Einheit R., der der Antragsteller bis zu der streitgegenständlichen Maßnahme angehörte. Der Leiter und stellvertretende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, die Einsatzbereichsleitung 2 (R./Y.) und die Einheitsführung R. sowie weitere Führungskräfte aus R. und der Vertrauensmann der Einheit R. kamen am 20. Juli 2023 zur Besprechung der Konflikte zusammen. Die Anwesenden schilderten verschiedene Vorfälle, die eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aus ihrer Sicht unmöglich machten.
Am 22. August 2023 fand ein Gespräch des Leiters der Feuerwehr mit dem Vertrauensmann der Einheit R. und dem Antragsteller statt. Dem auf Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs befindlichen Protokoll, dessen Inhalt der Antragsteller nicht zustimmte, lässt sich die Behauptung des Antragstellers, zugleich auch vormals Getränkewart der Einheit R., entnehmen, dass angesichts des von ihm ermittelten Bierkonsums davon auszugehen sei, dass die Teilnehmer des o.g. Treffens hiernach betrunken Auto gefahren seien. Der Antragsteller habe zudem die Wehrleitung wegen ihrer mangelnden Übungsbeteiligung in R. kritisiert. Als Beispiele für Konfliktsituationen seien der Kompressor Schadensfall aus Juni 2023 und die verbale Auseinandersetzung zwischen einem Einheitsführer aus R. und dem Antragsteller thematisiert worden. Letzteres Ereignis habe sich an Kritik des Einheitsführers an dem Antragsteller entzündet. Der Antragsteller habe im weiteren Verlauf eine Flasche Bier geöffnet und dem Einsatzführer entgegnet, dieser könne Konflikte sowieso besser bei bzw. nach Bierkonsum lösen. Er - der Antragsteller - habe im Laufe des Gesprächs am 22. August 2023 mehrfach betont, dass er reden wolle, die anderen Mitglieder der Löscheinheit aber das Gespräch verweigerten. Letztlich habe er eingeräumt, dass er ein anderes Wertesystem im Zusammenhang mit der Feuerwehr besitze als die meisten anderen Mitglieder der Einheit R.. Nach Auffassung des Leiters der Feuerwehr überforderten die von dem Antragsteller an die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin gestellten Ansprüche die anderen Mitglieder der Löscheinheit. Auf den Hinweis des Leiters der Feuerwehr, dass die Freiwillige Feuerwehr sich nicht nur durch eine hochwertige fachliche, sondern auch eine kameradschaftliche Seite auszeichne, habe der Antragsteller entgegnet, dass er den Aspekt der Kameradschaft wohl nicht so bedienen könne. Aus Sicht des Leiters der Feuerwehr und des Vertrauensmannes der Einheit R. stelle dies einen wesentlichen Grund für die Konflikte dar. Der Antragsteller habe am Ende des Gesprächs darauf hingewiesen, dass er seine Aktivität für die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin ohnehin zurückgefahren habe und nun erst einmal eine Pause auf unbestimmte Zeit einlegen werde. Außerdem sei vereinbart worden, dass weitere Gespräche mit Mitgliedern der Einheit R. geführt werden sollten.
Mit E-Mail vom 27. August 2023 teilte der Leiter der Feuerwehr dem Antragsteller mit, dass er erwarte, dass dieser sich auf unbestimmte Zeit von den dienstlichen Aktivitäten in R. zurückziehe, wie er es selbst vorgeschlagen habe. Der Leiter der Feuerwehr und der Antragsteller einigten sich in der Folge darauf, dass dieser bis zu weiteren Gesprächen freiwillig vom Dienst fernbleiben werde. Ein Rückzug des Antragstellers erfolgte letztlich nicht.
Bei einem Gespräch am 20. September 2023 äußerten drei Angehörige der Einheit R., auch ein dem Antragsteller nach eigenen Angaben positiv zugewandtes Mitglied, dass der schwelende Konflikt nicht mehr zu lösen sei. Gespräche seien nicht möglich. Der Antragsteller sei hierfür nicht mehr zugänglich. Nach Angaben eines Feuerwehrangehörigen habe keiner das Vertrauen mehr, mit dem Antragsteller in den Einsatz zu fahren. Wegen der Querelen habe der Einheitsführer sein Amt niedergelegt.
Laut einem Protokoll betreffend ein weiteres Gespräch des Leiters der Feuerwehr mit anderen Mitgliedern der Einheit R. am 6. Oktober 2023 äußerten diese im Wesentlichen, dass in der Einheit nur noch übereinander gesprochen werde und Charaktere aufeinanderprallten.
Im weiteren Verlauf kam es zu zwei Mediationsgesprächen zwischen Vertretern der Mitglieder der Einheit R., die einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ablehnend gegenüberstehen, und dem Antragsteller. Erstere erklärten die Mediation nach zwei Gesprächen für gescheitert.
Am 11. Januar 2024 fand auf Wunsch der Einheits- und Einsatzbereichsleitung ein Gespräch statt, zu dem alle Mitglieder des Einsatzbereiches eingeladen waren. In diesem sprach sich die Mehrheit für die Führungsgruppe aus. Diese sollte sich sodann zum weiteren Vorgehen äußern.
Unter dem 21. Januar 2024 verfassten der Einsatzbereichsleiter sowie der Einheitsführer und die jeweiligen Stellvertreter, der Kassierer und Schriftführer sowie vier Beisitzer und der Vertrauensmann der Einheit ein Schreiben an die Wehrleitung, mit dem sie dem Antragsteller das Vertrauen entzogen. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei nicht möglich.
In einem Schreiben vom 11. Februar 2024 nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Die Mediation sei für ihn aus unerfindlichen Gründen abgebrochen worden. Die Vertreter eines Teils der Mitglieder der Einheit R. hätten keinen weiteren Redebedarf gesehen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass weitere Kameraden in einem Mediationsfolgetermin Vorwürfe gegen ihn vorbringen wollten. Hierzu sei es aber nicht gekommen. Er sehe sich wiederholten Vorwürfen und stimmungsmachenden Angriffen ausgesetzt, ohne die Hintergründe, Motivation und Tatsachen zu erfahren. Es gehe in dem gesamten Konflikt bisher ausschließlich um persönliche Befindlichkeiten. Er stelle aufgrund der Verhaltensweisen zumindest für einzelne Personen der Führungskräfte die grundsätzliche Führungskompetenz in Sachen Personalführung infrage. Er habe bereits am 22. August 2023 als Fazit zum Ausdruck gebracht, dass er einen erheblichen Vertrauensbruch bezüglich der beteiligten Führungskräfte erlitten habe. Im Gegensatz zu den vielen gegen ihn vorgebrachten, teils nachweislich unwahren oder zumindest von einigen Kameraden wissentlich verdrehten Vorwürfen gebe er der Wehrleitung sein Wort, dass er zu seinen Aussagen stehen werde.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass sie beabsichtige, ihn mit Wirkung vom 8. Juli 2024 von der Einheit N.-R. in die Einheit N.-F. umzusetzen, da in den vergangenen Monaten wiederholt verschiedene Kameraden der Einheit R. an die Wehrleitung herangetreten seien und über als unkameradschaftlich empfundenes Verhalten des Antragstellers berichtet hätten. Es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens in die Person des Antragstellers berichtet worden.
Am 2. Juli 2024 bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsteller und beantragten Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin übermittelte den Verfahrensbevollmächtigten einen fünfseitigen Ausdruck der Personalliste sowie das Schreiben vom 21. Januar 2024. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2024 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten darauf hin, dass sie sich angesichts der übermittelten Verwaltungsakte nicht dazu in der Lage sähen, zu dem die Umsetzung begründenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Denn dieser ergebe sich nicht aus der Akte. Es scheine offenkundig keine erfassbaren Sachverhalte zu geben, die die angedachte Entscheidung begründen könnten. Wer die nicht näher spezifizierten Beschwerden erhoben habe, ergebe sich auch nicht aus der Akte.
Mit Schreiben vom 19. August 2024, den Verfahrensbevollmächtigten am 20. August 2024 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter der Zwischenüberschrift „Umsetzungsverfügung“ mit, dass er von der Einheit N.-R. zur Einheit N.-F. umgesetzt werde. Die „spezifischen Ursachen des Vertrauensverlustes“ seien hierbei „nicht der ausschlaggebende Faktor“ für die Entscheidung gewesen. Das entscheidende Kriterium sei das gegenwärtige und fortbestehende Fehlen des notwendigen Vertrauensverhältnisses innerhalb der Einheit. „Die zur Evidenz [ihres] Organisationsermessens erforderlichen Informationen“ habe sie dem Antragsteller vollständig zur Verfügung gestellt.
Hiergegen hat der Antragsteller am 9. September 2024 Klage erhoben und ersucht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung im Eilverfahren trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Es lägen keine Sachverhalte vor, die Grundlage des behaupteten Vertrauensverlusts sein könnten. Die „Erklärungen Dritter“, Berichte „von dritter Seite“ und „Empfindungen Dritter“ seien nicht aktenkundig. Wenn, wie von der Antragsgegnerin dargelegt, die „spezifischen Ursachen des Vertrauensverlusts“ nicht der ausschlaggebende Faktor für die Umsetzung seien, dann könne der Vertrauensverlust auch nicht die Umsetzung rechtfertigen. Die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft, denn sie sei sachwidrig ergangen. Auf bestimmten Sachverhalten basierende Gründe seien nicht erkennbar. Es sei auch keine zureichende Abwägung betroffener Belange erfolgt, weil der Sachverhalt nicht klar sei. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten der Antragsgegnerin wohl als willkürlich einzustufen. Die im gerichtlichen Verfahren nunmehr seitens der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen (Beiakte_001, bestehend aus 46 Seiten) seien unvollständig. Dem Gericht werde vorenthalten, was es noch an Stellungnahmen und Erklärungen gegeben habe. So sei der Sachvortrag des Zeugen E. zum Teil unrichtig wiedergegeben und fehle zum Teil gänzlich. In einem Schreiben vom 27. August 2024 habe sich dieser nämlich für den Antragsteller ausgesprochen. In dem Verwaltungsvorgang fehlten auch Angaben zu seiner Karriere in der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin seit 1990 sowie seinen Belobigungen und Auszeichnungen. Die Namen derer, die Anschuldigungen erheben würden, seien in dem Verwaltungsvorgang geschwärzt. Wegen der Vorenthaltung des vollständigen Verwaltungsvorgangs sei das Anhörungsverfahren vor seiner Umsetzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er könne sich auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Es gelte, wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden, die sich aus einem längerfristigen Klageverfahren ergäben. Die Umsetzung bedeute für ihn eine persönliche Herabsetzung, weil er den Sachverhalt nicht vollständig schildern könne. Er könne ihn schon gar nicht überprüfen, weil ein solcher von der Antragsgegnerin „gar nicht in Bezug genommen“ werde. Es handele sich um ein dauerhaftes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, welches seit Jahrzehnten bestehe, sodass die einstweilige Anordnung geboten erscheine. Im Übrigen führe die Entfernung zum neuen Dienstort in F. dazu, dass ihm die Ausübung der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zukünftig nicht mehr möglich sei. Der Anfahrtsweg zum neuen Dienstort betrage fünf bis sechs Kilometer. Er müsse durch das „Nadelöhr“ O. und zahlreiche Ampelanlagen passieren. Er sei seit seiner Umsetzung bereits zweimal zu spät zur Feuerwache gelangt und habe mit seinem privaten Kfz „hinterherfahren“ müssen. Als er dann nach der längeren Anfahrtszeit am Einsatzort angekommen sei, habe er an den Einsätzen nicht mehr teilnehmen können.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragen wörtlich,
vorläufig festzustellen, dass die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 auf Umsetzung des Antragstellers von der Einheit N.-R. zur Einheit N.-F. rechtswidrig ist,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren vorläufig von der Einheit N.-F. zurückzuversetzen in die Einheit N.-R. der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Antragsteller seien die Hintergründe und Umstände der Umsetzung bestens bekannt. Ihm seien in einem Gespräch am 20. August 2023 die Konflikte aufgezeigt worden, woraufhin er selbst angeboten habe, sich aus der Einheit zurückzuziehen, um die Sachlage zu beruhigen. Die zentralen, gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien eine wiederkehrende, nicht sachgerechte Kritik an der Einheitsführung R. betreffend (auch) ihre Führungskompetenz, das Reden über diese hinterrücks sowie das Führen fruchtloser und endloser Diskussionen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei anerkannt, dass sogar in den Fällen der Enthebung aus einer Funktion gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW) nicht von Bedeutung sei, ob sich die einzelnen Vorfälle, die das Vertrauensverhältnis zerstört hätten, tatsächlich im Einzelnen so zugetragen hätten. Maßgeblich sei allein der Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Das müsse demnach auch für die weniger einschneidende Maßnahme der Umsetzung gelten. Dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Einheitsführung der Löscheinheit R. zerrüttet sei, sei unstreitig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die dem Hauptsacheverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die kumulative Antragstellung zulässig ist, denn die jeweils nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz,
vgl. zur Einordnung einer „Umsetzungsverfügung“ innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr als rein organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW): Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 12 L 1877/14 -, juris, Rn. 28 f.,
sind unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller vermochte weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (1) noch einen Anordnungsgrund (2) glaubhaft zu machen.
(1) Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Aufhebung der Umsetzung und Rückumsetzung in die Einheit R. zu. Die „Umsetzungsverfügung“ des Leiters der Feuerwehr der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Das gilt zunächst in formeller Hinsicht.
Der Leiter der Feuerwehr ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VOFF NRW, wonach dieser über die Verwendung der Angehörigen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet, zuständig.
Eine Pflicht zur vorherigen (ordnungsgemäßen) Anhörung des Antragstellers ergibt sich nicht bereits aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn die „Umsetzungsverfügung“ vom 19. August 2024 stellt keinen Verwaltungsakt dar (s.o.). Ob auch betreffend das Recht der Freiwilligen Feuerwehr die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine solche Anhörung erfordert,
vgl. so für das Beamtenrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1986 - 1 A 2777/83 -, juris, Rn. 5,
kann dahinstehen. Denn eine solche ist hier erfolgt. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Antragsgegnerin entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Maßgeblich für die Umsetzungsentscheidung ist das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und einer für die Funktionalität der Einheit R. entscheidenden Anzahl an Feuerwehrkameraden. Dass die Antragsgegnerin augenscheinlich bis zur Einreichung im gerichtlichen Verfahren keinen (vollständigen) Verwaltungsvorgang führte, ist für die Pflicht zur Anhörung ohne Bedeutung. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass die Behörde dem Betroffenen die Tatsachen, die nicht in den Verwaltungsakten enthalten sind, spätestens im Rahmen der Anhörung mitteilt.
Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 36, m.w.N.
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit aber auch Genüge getan, wenn dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Umstände von vornherein bekannt sind. Das ist hier der Fall. Der Leiter der Feuerwehr führte eine Vielzahl an Gesprächen mit dem Antragsteller, sodass diesem die Hintergründe der Erklärung der Führungsgruppe vom 21. Januar 2024, auf die sich die Antragsgegnerin maßgeblich stützte, bewusst gewesen sein müssen. Das Ausmaß des schwelenden Konflikts und einzelne Vorwürfe waren dem Antragsteller bekannt. Denn der Antragsteller nahm in seiner schriftlichen Einlassung vom 11. Februar 2024 ausdrücklich Bezug auf die „vielen“ gegen ihn vorgebrachten, „teils nachweislich unwahren oder „zumindest wissentlich verdrehten“ Vorwürfe. Eine solche (eigene) Bewertung der Vorwürfe ergibt nur dann Sinn, wenn sie ihm auch bekannt sind.
Die Umsetzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die auch für den Antragsteller als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Anwendung finden,
vgl. nur: VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 29, m.w.N.,
ist ein Betroffener gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin - Amt im konkret-funktionellen Sinne - in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Sinne. Zwar hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes, d.h. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Er hat demgegenüber jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein ihm einmal übertragenes konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) unverändert und ungeschmälert verbleibt. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereiches einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind. Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen und/oder einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange der Beteiligten beruht.
Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 35, m.w.N.
Für das Beamtenrecht ist höchstrichterlich anerkannt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten sei, um deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen habe. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheine, so sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, juris, Rn. 13
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Wiederherstellung des Schulfriedens ein dienstliches Bedürfnis begründet, diejenige Person zu versetzen, um die sich die bestehenden Spannungen entwickelt haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 -, juris, Rn. 6.
Das muss für die streitgegenständliche Umsetzung erst recht gelten. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft, wenn er eine Beeinträchtigung des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten der Freiwilligen Feuerwehr - auch - zum Anlass für eine Umsetzung nimmt.
Vgl. so auch: Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 42.
Dass sich die Angehörigen einer Löscheinheit für die Funktionsfähigkeit - und damit die Effektivität ihrer Arbeit - einander blindlings vertrauen müssen und mithin ein fehlendes Vertrauen einen sachlichen Grund für eine Umsetzung in eine andere Einheit darstellen kann, liegt auf der Hand.
Nach diesen Maßgaben leidet die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 an keinen durchgreifenden Ermessensfehlern. Sie ist weder sachwidrig noch beruht sie auf einer unzureichenden Abwägung der Belange des Antragstellers.
Die Umsetzung beruht auf der Annahme, dass das Vertrauensverhältnis des Antragstellers zu einem für die Funktionsfähigkeit der Einheit R. bedeutsamen Teil der Kameraden zerrüttet ist.
Die hiergegen angeführten Einwände des Antragstellers überzeugen nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Antragsgegnerin die Annahme eines Vertrauensverlusts sehr wohl auf sachliche Anhaltspunkte zurück.
Im Ausgangspunkt handelt es sich dabei um die gemeinsame Erklärung der Führungskräfte des Einheitsbereichs - des Einsatzbereichsleiters und seiner Stellvertreter sowie des Einheitsführers, seiner Stellvertreter und sechs weiterer Angehörigen der Führungsgruppe der Einheit - vom 21. Januar 2024. Der Entzug des (notwendigen) Vertrauens ist auch nicht aus der Luft gegriffen. Die Aktenlage trägt die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass der Vertrauensverlust durch wiederkehrende, nicht sachgerechte Kritik an der Einheitsführung R. betreffend (auch) ihre Führungskompetenz, das Reden über diese hinterrücks sowie das Führen fruchtloser und endloser Diskussionen entstanden sei. So äußerte der Antragsteller wenig kameradschaftlich über die Teilnehmer an dem Treffen vom 20. Juli 2023, dass einige von ihnen hiernach betrunken Auto gefahren seien. Eine ähnliche provokante Haltung nahm der Antragsteller auch nach einem Einsatz in Y. gegenüber dem Einheitsführer ein. Auf einen kritischen Hinweis des Einheitsführers hin entzündete sich eine verbale Auseinandersetzung, die der Antragsteller damit begleitete, dass er eine Flasche Bier öffnete und diesem vorhielt, er löse Konflikte sowieso besser bei oder nach dem Alkoholkonsum. Eine solche Äußerung stellt sich nicht nur ein weiteres Mal als wenig kameradschaftlich dar, sondern untergräbt die Position und Autorität des Einheitsführers. Unbeschadet dieser Anhaltspunkte räumte der Antragsteller selbst ein, dass er ein anderes Wertesystem im Zusammenhang mit der Feuerwehr habe als seine Kameraden. Die kameradschaftliche Seite, so der Antragsteller laut dem Protokoll vom 22. August 2023, könne er wohl nicht so bedienen, wie andere es forderten.
In dem Wortlaut des Schreibens des Antragstellers vom 11. Februar 2024 wird das Zerwürfnis zwischen ihm und dem Führungspersonal der Einheit R. unbeschadet dessen gleichfalls offenbar. Der Antragsteller spricht selbst von der „gegnerischen Konfliktpartei“. Es gehe in dem „gesamten Konflikt“ bisher ausschließlich um persönliche Befindlichkeiten. Einzelnen Personen der Einheitsführung sprach der Antragsteller explizit die Führungskompetenz bzw. die Personalführungskompetenz ab und warf den Verantwortlichen einen „Erpressungsversuch“ vor. Der Antragsteller selbst monierte einen „erheblichen Vertrauensbruch“ betreffend die beteiligten Führungskräfte.
Die (weiteren) Angaben der Feuerwehrangehörigen laut Protokollen vom 20. September 2023 und 6. Oktober 2023 sind vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Denn diese, darunter auch dem Antragsteller neutral bis positiv gegenüber eingestellte Kameraden, schildern im Wesentlichen lediglich die Stimmungslage in der Einheit, die von dem Antragsteller selbst eingeräumt wird. Der schwelende Konflikt sei nicht mehr zu lösen. Gespräche seien nicht möglich. In der Einheit würden Charaktere aufeinanderprallen. Angesichts dessen ist auch die Schwärzung der Namen der Feuerwehrangehörigen, die ihre Einschätzung kundtaten, nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Aussagenden auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) überwiegt. Ein gesteigertes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schützenswertes auf die Benennung der aussagenden Personen gerichtetes Interesse des Antragstellers ist nicht zu erkennen.
Inwiefern der Inhalt des Protokolls vom 22. August 2023 unzutreffend sein soll, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Die dort beschriebenen Vorfälle selbst dementiert der Antragsteller nicht. Auf Schuldzuweisungen kommt es nicht an. Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der konkrete Inhalt des Protokolls im Ergebnis im Übrigen ohnehin nicht von Relevanz. Dass es der Antragsgegnerin nicht auf einzelne Vorfälle ankommt, was sie wohl in der Begründung der streitgegenständlichen Maßnahme mit den „spezifischen Ursachen des Vertrauensverlusts“ umschreibt, ist angesichts der gesamtheitlichen Konfliktlage nicht zu beanstanden. Denn der anhaltende Konflikt wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Eine unzureichende Abwägung der Belange des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin führte in dem streitgegenständlichen Schreiben - zu Recht - aus, dass persönliche Härten für den Antragsteller an seinem Dienstort nicht erkennbar seien. Der bisherige Werdegang des Antragstellers ist - wie auch ein etwaiges Verschulden im Vorfeld dienstlicher Spannungen - für die Folgenabwägung im Rahmen der Umsetzung nicht von Bedeutung. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller die Entfernung zum neuen Dienstort in N.-F. zumutbar sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er hierdurch faktisch von dem Einsatzdienst ausgeschlossen ist. Nach seinen eigenen Angaben und öffentlich zugänglichen Routenplanern (Google Maps) beträgt die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers zur Feuerwache N.-F. 5,2 km und beansprucht - freilich je nach Verkehrsaufkommen - etwa neun Minuten Fahrtzeit. Angesichts dieser Dimensionen erachtet es die Kammer nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller tatsächlich die Teilnahme am Einsatzdienst fortan faktisch unmöglich ist. Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher zweimal zu spät am Gerätehaus anlangte, begründet keine einem faktischen Ausschluss gleichkommende Regelhaftigkeit. Dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr aus unterschiedlichen Gründen unter Umständen „zu spät“ am Gerätehaus erscheinen, ist der Natur der Freiwilligen Feuerwehr geschuldet, die lediglich auf ehrenamtliche Kräfte zurückgreifen kann, die im Bedarfsfalle alarmiert werden müssen. Soweit der Antragsteller ausführt, er sei mit seinem eigenen Pkw sodann zum Einsatz „hinterhergefahren“, habe dann aber an den Einsätzen nach Ankunft am Einsatzort nicht mehr teilnehmen können, ist dies im Übrigen zu unsubstantiiert und auch nicht von rechtlicher Relevanz.
Die (zunächst bestehende) Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge begründet kein Indiz für einen bloß vorgeschobenen Verlust des Vertrauens bzw. eine unzureichende Abwägung der Belange der Beteiligten.
Dass die Antragsgegnerin nicht (dezidiert) auf das Schreiben des von dem Antragsteller genannten Zeugen E. eingegangen ist bzw. sich dieses nicht dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt sowie keine weiteren Stellungnahmen bei dem Antragsteller wohlgesonnenen Mitgliedern der Einheit R. eingeholt wurden, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn die Antragsgegnerin geht nicht davon aus, dass das Verhältnis zu sämtlichen Einheitsangehörigen, sondern nur einem für die Funktionsfähigkeit der Einheit R. bedeutsamen Teil der Kameraden zerrüttet sei. Einzelne eine Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit befürwortende Stimmen in der Einheit R. sind angesichts dessen, dass die Führungsriege geschlossen dem Antragsteller ihr Vertrauen entzogen hat, nicht von durchgreifender Bedeutung. Im Übrigen datiert die vorgelegte Stellungnahme auf den 27. August 2024 und konnte von der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 19. August 2024 noch gar nicht berücksichtigt werden.
(2) Selbständig tragend hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Der Antragsteller muss also einen unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverlust erleiden, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, oder es müssen unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 18. Juli 2013 - W 1 E 13.481 -, juris, Rn. 25, m.w.N.
Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei (beamtenrechtlichen) Umsetzungsentscheidungen nicht, weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Deshalb kommt ein Anordnungsgrund in diesen Fällen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen Bediensteten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen.
Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.
Eine in diesem Sinne besonders schwere Betroffenheit des Antragstellers lässt sich nicht erkennen. Dem Antragsteller ist die Tätigkeit an dem neuen Dienstort bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Er hat, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft machen können, dass er durch die Umsetzung durchgreifend an der Teilnahme am Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr gehindert wird. Dass mit der Umsetzung eine persönliche Herabsetzung des Antragstellers einhergeht, vermag die Kammer gleichfalls nicht zu erkennen. Dem Antragsteller verbleibt der Hinweis auf das noch anhängige Klageverfahren und die - argumentationshalber unterstellte notwendige - Klärung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen nimmt er in der neuen Löscheinheit offenkundig gleichwertig am Einsatzdienst teil. Eine Degradierung erfolgte damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Zusammenrechnung der Streitwerte der beiden Antragsbegehren nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt, weil sie das gleiche Interesse betreffen.
Vgl. zu dieser (ungeschriebenen) Ausnahme von § 39 Abs. 1 GKG: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2010 - 4 O 69/10 -, juris, Rn. 5, m.w.N.
Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung war dabei lediglich von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
K. B. J.