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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 17.01.2025 – 6 L 1074/24

6. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2025:0117.6L1074.24.00

Gründe

Die Kammer legt das schriftsätzlich formulierte Antragsbegehren nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage N01 gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners vom 00. September 0000 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen.

Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht auch gegen die ebenfalls verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von N02,- EUR wendet, da er bereits am 00. September 0000 seinen Führerschein bei dem Antragsgegner abgegeben hat und daher eine Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr in Betracht kommt, § 57 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW).

Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch sowohl im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (hierzu unter I.) als auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (hierzu unter II.) ohne Erfolg.

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit einer formell ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehen. Die in dieser Regelung normierte Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Mai 2014 - 16 B 330/14 -, und vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, jeweils juris und jeweils Rn. 2.

Mit seinem Verweis auf die angenommene Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers sowie eine hierauf beruhende Gefährdung bzw. potentielle Schädigung, Behinderung und Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer sowie darauf, dass solche Fahrerlaubnisinhaber, die sich als ungeeignet erwiesen hätten, durch sofort wirksame Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde von der weiteren aktiven Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen seien, ist der Landrat des Antragsgegners diesen Anforderungen hinreichend nachgekommen. Jedenfalls wird durch diese Ausführungen (noch) hinreichend deutlich, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Anord­nung der sofor­tigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vor Augen stand und sie aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Aus­nah­metat­bestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht.

Die in materieller Hinsicht im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende selbstständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der getroffenen Anordnung einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, andererseits fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, da sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Zunächst ist die in Rede stehende Ordnungsverfügung in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Landrat des Antragsgegners dem Antragsteller vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gegeben.

Auch materiell-rechtlich dürfte sich die Fahrerlaubnisentziehung - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers - in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris, Rn. 7, und vom 2. März 2015 - 16 B 104/15 -, juris, Rn. 3 ff.,

d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 00. September 0000, als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

Zwar findet die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach keine Rechtsgrundlage in den vom Antragsgegner angewandten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, hierzu unter 1.). Allerdings lässt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis materiell-rechtlich ohne Weiteres auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV stützen, weil der Antragsteller das psychoaktiv wirkende Arzneimittel Cannabis missbräuchlich einnimmt und er schon deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ohne dass es einer gutachterlichen Abklärung bedurfte (hierzu unter 1.). Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch zulässig (hierzu unter 2.).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Gibt es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen - etwa die Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Begutachtung - zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht frist­gerecht beibringt. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat sie die Fahrerlaubnis hingegen ohne Weiteres zu entziehen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt dann die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

Ausgehend hiervon trifft die Annahme des Landrates des Antragsgegners, er habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, weil dieser das mit Schreiben vom 00. Juni 0000 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte, voraussichtlich nicht zu.

Nach der vorgenannten Regelung ist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller sowie materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Weigerung der oder die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens kein zwingender Grund besteht.

Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 17, und vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 16 B 584/15 -, juris, Rn. 3, vom 29. Oktober 2014 - 16 B 955/14 -, juris, Rn. 4, und vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m.w.N.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtung muss im Wesentlichen aus sich verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 16 B 955/14 -, juris, Rn. 6 f., und vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris, Rn. 7 f.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung ist derjenige ihres Erlasses.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 16 B 125/20 -, n.v.

Es spricht vorliegend weit Überwiegendes dafür, dass die auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV gestützte Gutachtenanordnung diesen Anforderungen jedenfalls deshalb nicht entspricht, weil sie nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig war. Denn die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen dürfte im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung bereits wegen der aktenkundigen missbräuchlichen Einnahme von Cannabis als Arzneimittel mit hinreichender Gewissheit festgestanden haben.

Die Beurteilung der Fahreignung erfolgt bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinal-Cannabis nach Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, welche gegenüber den Regelungen in Nummer 9.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel definieren, die aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel - wie Cannabis - resultieren. Nach Nummer 9.6 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nicht gegeben, wenn eine Vergiftung oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß besteht. Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Ziffer 9.6 der Anlage 4 zur FeV führt nur dann nicht zum Verlust der Kraftfahreignung, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, wenn das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass die betroffene Person in Situationen, in denen ihre Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 443; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 4 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 23. September 2023 - 13 S 517/23 -, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 - juris, Rn. 8 f.

Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen die Kraftfahreignung. Eine missbräuchliche Einnahme liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung eines solchen Medikaments vor, sondern auch, wenn ein solches entgegen der ärztlichen Verschreibung eingenommen wird.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 1. Juli 2022 - 11 CS 22.860 -, juris, Rn. 21; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 2 StVG, Rn. 65.

Von einer in diesem Sinne missbräuchlichen Einnahme, welche die Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV rechtfertigt, ist hier auszugehen, weil der Antragsteller nach seinen eigenen aktenkundigen Angaben Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung einnimmt.

Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Anästhesiologie, Krebs- und Schmerztherapie B., S., vom 0. Dezember 0000, vom 00. Mai 0000 und vom 00. Mai 0000, die der Antragsteller dem Antragsgegner auf dessen Anforderungen hin vorgelegt hatte, wird der Antragsteller mit „verschiedenen Indica und Sativa THC Präparaten“ behandelt, die „in Form des Vaporisierens zugeführt werden“ sollen. Diese Verabreichungsform ergibt sich zudem aus den von dem behandelnden Arzt F. für den Antragsteller ausgestellten Rezepten vom 00. August 0000 und vom 0. März 0000, welche der Antragsteller im Rahmen von Verkehrskontrollen am 00. September 0000 und am 0. April 0000 (Verkehrskontrolle gegen 21:10 Uhr) jeweils den Einsatzbeamten vorgelegt hatte. In beiden Rezepten heißt es ausdrücklich, dass die verordneten Cannabisblüten-Präparate (420 Natural 22/1 und Pedanios 22/1 bzw. Canopy TCK 27 und Avaay 28/1) „[n]ur zum Vaporisieren“ seien.

Gegenüber den Polizeibeamten hat er nach dem Inhalt der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 0. April 0000 (Verkehrskontrolle gegen 16:15 Uhr) jedoch erklärt, „am heutigen Tag schon 3 Joints geraucht zu haben“. Auch gegenüber den Polizeibeamten, die die Verkehrskontrolle vom 0. April 0000 gegen 21:10 Uhr durchgeführt haben, hat der Antragsteller nach dem Inhalt einer weiteren Ordnungswidrigkeitenanzeige erklärt, am heutigen Tag „zuletzt“ zwischen 15:30 Uhr und 16:30 Uhr einen „Joint“ konsumiert zu haben. Ferner hat der Antragsteller ausweislich des Schreibens der Kreispolizeibehörde des Antragsgegners vom 0. April 0000 an dessen Führerscheinstelle, mit dem die Überprüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers angeregt wurde, gegenüber den Einsatzbeamten angegeben, dass er „täglich“ Cannabis „rauche“.

Damit liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller Cannabis nicht (ausschließlich) der ärztlichen Verordnung entsprechend einnimmt. Das Rauchen von Joints stellt offensichtlich keine bestimmungsgemäße Einnahme, sondern vielmehr eine Missachtung der ärztlichen Einnahmevorgaben - Konsum von Cannabisblüten durch Verdampfen und Inhalieren (Vaporisation) - dar.

Vgl. im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 21. März 2024 - 11 CS 24.70 -, juris, Rn. 22; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 822/24 -, juris, Rn. 12.

Hinzukommt, dass der Antragsteller die ärztlich verordneten Cannabisblüten-Präparate nicht (ausschließlich) zu den von seinem Arzt vorgegebenen Zeiten eingenommen hat, was ebenfalls eine Missachtung der ärztlichen Verordnung darstellt. Nach dem Inhalt des bei der Verkehrskontrolle am 00. September 0000, 6:00 Uhr, vorgelegten Cannabisausweises war das Präparat „Pedanios 22/1“ drei Mal täglich „tagsüber“ einzunehmen. Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten hat der Antragsteller allerdings ausweislich der gefertigten Ordnungswidrigkeitenanzeige eingeräumt, dieses Medikament zuletzt am 00. September 0000 um „3:15 Uhr“ eingenommen zu haben. Diese nächtliche Einnahme des Medikaments entsprach offensichtlich nicht der ärztlichen Anweisung, das Medikament „tagsüber“ einzunehmen.

Nach alldem stand die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung fest, sodass diese - mangels Erforderlichkeit - zu unterbleiben hatte (§ 11 Abs. 7 FeV).

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Gutachtenanordnung vom 00. Juni 0000 sich (auch) aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. Die Kammer weist insoweit, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, zum einen darauf hin, dass die in der Gutachtenanordnung abgedruckte „Übersicht der im Fahreignungsregister eingetragenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ nebst Hinweis auf den Punktestand mit Blick auf die gewählten Fragestellungen mindestens überflüssig, wenn nicht gar irreführend ist. Zum anderen werden in der ersten Frage Tatsachen wiedergegeben, die zwar aktenkundig sind, aber in der Gutachtenanordnung nicht zur Herleitung und Begründung aufklärungsbedürftiger Eignungszweifel herangezogen werden. Dies gilt etwa hinsichtlich der Erkrankung des Antragstellers an Y. und deren Behandlung mit verschiedenen Indica- und Sativa-Präparaten. Ohne weitere Begründung dürfte es sich vorliegend auch nicht erschließen, warum der Besitz von 500 gr. Cannabis und die in den Blutproben des Antragstellers festgestellten - zweifelsohne hohen - THC und THC-COOH-Werte bei einer (Dauer-) Behandlung mit Cannabis als Arzneimittel geeignet sind, Zweifel an dessen Kraftfahreignung zu begründen.

2. Obgleich der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den vorstehenden Ausführungen wohl zu Unrecht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis materiell rechtmäßig. Denn sie findet - wie vorstehend dargelegt - ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 7 FeV. In einem Fall, in dem sich ein Verwaltungsakt - wie hier - aus anderen als den von der Behörde angegeben Rechtsgründen als rechtmäßig erweist und damit keine Wesensänderung verbunden ist, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig.

So liegt der Fall auch hier. Da § 11 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 FeV keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht sind, sind diese Rechtsgrundlagen ohne Wesensveränderung austauschbar.

Vgl. dazu ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 11 ZB 18.2066 -, juris, Rn. 18 ff.

Erweist sich die Entziehungsverfügung danach bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, fällt auch die vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn mit Blick auf die durch die Entziehungsverfügung bekämpfte Gefahrsituation überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sein privates Interesse an dem vorläufigen Bestand seiner Fahrerlaubnis. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 -, juris, Rn. 13 und vom 14. Juli 2015 - 16 B 549/15 -, juris, Rn. 7.

II. Ferner erweist sich die Aufforderung zur Führerscheinabgabe ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Regelung zunächst in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass dem Antragsteller nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens sein Führerschein belassen werden dürfe, weil er anderenfalls unter dessen Vorlage - etwa gegenüber der Polizei - den Anschein des Fortbestands seiner Fahrerlaubnis erwecken könnte.

Auch im Übrigen begegnet die unter Fristsetzung erfolgte und auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV gestützte Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Vor dem Hintergrund der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit wäre es unzumutbar, den Antragsteller im Besitz seines Führerscheines zu belassen. Durch den weiteren Besitz des Führerscheins könnte bei ihm der Anreiz bestehen, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Ferner könnte er gegenüber Dritten - insbesondere Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle - durch Vorzeigen seines Führerscheines den Anschein erwecken, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein, um möglicherweise auf diesem Wege weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und legt angesichts des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit 2.500,- EUR die Hälfte des im Hauptsacheverfahren für die Entziehung einer - wie hier - nicht im Sinne eines Berufskraftfahrers beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,- EUR zugrunde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes 200,- EUR übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Z. G. N.