Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 21.05.2025 – 10 K 416/19

10. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2025:0521.10K416.19.00

Tatbestand

Der Kläger (C.) begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Befristung eines aufenthaltsrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Der am 0.0.1986 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er zunächst im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, wurde ihm am 1. Januar 2005 eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Am 0.0.2009 wurde die Tochter des Klägers, N., geboren; deren Mutter ist Frau M. Am 0.0.2014 heiratete der Kläger die türkische Staatsangehörige D., die zu diesem Zeitpunkt bereits Mutter des am 0.0.2011 geborenen Z. war. Frau D. und der Kläger haben drei gemeinsame Kinder: die am 0.0.2013 geborene G., den am 0.0.2015 geborenen B. und die am 0.0.2016 geborene T. Frau D., die gemeinsamen Kinder, Z. und N. sind (jedenfalls auch) deutsche Staatsangehörige.

Am 18. Dezember 2014 stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über den Kläger ein Behördenzeugnis aus, dem zufolge dort aktuelle, glaubhafte Informationen vorlägen, wonach dieser plane, zeitnah nach Syrien auszureisen, um an Kampfhandlungen auf Seiten einer jihadistischen terroristischen Vereinigung teilzunehmen.

Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 die Ausreise aus dem Bundesgebiet für die Dauer von einem Jahr.

Am 23. Juni 2015 stellte das BfV ein weiteres Behördenzeugnis über den Kläger aus, in welchem die Inhalte des Behördenzeugnisses vom 18. Dezember 2014 dahingehend ergänzt wurden, dass der Kläger dortigen Erkenntnissen zufolge überzeugter Anhänger des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) sei und in engem Kontakt zu seinem Schwiegervater, H., und seinem Schwager - dem Bruder seiner Ehefrau - I. stehe.

Am 2. Oktober 2015 wurde der Kläger durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) als sogenannter Gefährder eingestuft.

Am 3. November 2015 stellte das BfV ein Behördenzeugnis über H. aus. Hierin heißt es unter anderem:

„Hiermit wird bestätigt, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz glaubhafte Informationen vorliegen, wonach H. […] Rekrutierungsaktivitäten mit dem Ziel der Unterstützung jihadistischer Kampfhandlungen des IS in Syrien und Irak entfaltet.

Dienstlich wurde bekannt, dass sich H. logistisch für Syrien engagiert, beispielsweise indem er Spenden in das Kriegsgebiet schickt und darüber hinaus versucht, ausreisewillige Personen für die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien zu rekrutieren.

Hier vorliegenden Erkenntnissen zufolge dient unter anderem der regelmäßig sonntags in seiner Wohnung stattfindende ‚Unterricht‘ den Rekrutierungsbemühungen des H.

Zudem konnten Erkenntnisse gewonnen werden, wonach H. aktuell mit mehreren Jugendlichen aus dem Raum J. in Verbindung steht, die nach Syrien ausreisen wollen, um sich dort am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Die jungen Erwachsenen habe H. in der ‚B.-Moschee‘ in der R.-straße in J. kennengelernt.

Für die tatsächliche Einbindung des H. in die Rekrutierungsaktivitäten zugunsten des IS spricht weiterhin die durch ihn forcierte Ausreise des Ahmet Cetinkaya […].

Ahmet Cetinkaya hat vor seiner Ausreise die Koranschulungen des H. besucht und ist glaubhaften Hinweisen zufolge dort für den Jihad in SYR/Irak rekrutiert worden. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass H. den Ahmet Cetinkaya im Anschluss an die Schulungen zur Durchführung eines Bombenanschlags motiviert hat. H. selbst soll sich in der Vergangenheit mehrfach damit gebrüstet haben, den in Syrien getöteten Ahmet Cetinkaya für den Jihad rekrutiert zu haben.

[…] Darüber hinaus sei sich H. mit C. […] einig, dass sie beide überzeugte IS-Anhänger seien. Insbesondere C., aber auch H. befürworten die Enthauptungen aller Ungläubigen und die Verbrennung des jordanischen Kampfpiloten im Februar 2015.“

Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet für ein weiteres Jahr.

Aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes wurde im Jahr 2016 ein Ermittlungsverfahren gegen H. wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) aufgenommen, welches bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 0 OJs 0/0 geführt wurde.

Am 14. Dezember 2016 stellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Innenministerium NRW) ein Behördenzeugnis aus, in dem es heißt:

„Aus nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen ist hier aktuell bekannt geworden, dass die Personen [Namen geschwärzt] und C. […] planen, mit Wissen und Wollen des [Namen geschwärzt] ein multiples Anschlagsszenario an Bahnhöfen durchzuführen, bei denen sie unverletzt bleiben und anschließend Deutschland verlassen wollen.

[…]

Die genannten Personen sind dem Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen seit mehreren Jahren als Anhänger des Jihad-salafistischen Spektrums bekannt und stehen daher unter nachrichtendienstlicher Beobachtung.

Der Sachverhalt und die zugrundliegenden Informationsquellen werden hier als grundsätzlich glaubwürdig bewertet.“

Mit Blick auf diese Auskunft wurde das gegen H. geführte Strafverfahren um Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und 2 StGB erweitert und auf den Kläger, seinen Schwager I. und E. erstreckt.

Mit Verfügung vom 2. Januar 2017 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet für ein weiteres Jahr. Unter Verstoß gegen das Ausreiseverbot reiste der Kläger im September 2017 gleichwohl aus dem Bundesgebiet aus.

Mit Verfügung des Beklagten vom 29. November 2017 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Sperrwirkung der Ausweisung wurde auf zehn Jahre ab Verlassen des Bundesgebietes befristet. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an: Ob der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ANBA 1981 S. 4; ARB 1/80) genieße, könne dahinstehen. Denn soweit die Ausweisung in diesem Fall nur aus spezialpräventiven Gründen erfolgen dürfe, lägen hier solche vor. Mit Blick auf die vorliegenden Behördenzeugnisse und die darin attestierte terroristische Gesinnung des Klägers liege eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vor. Die Ausweisung diene zudem als Warnung und Ermahnung anderer Ausländer, sich an die Gebote der deutschen Rechtsordnung zu halten. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr sei die Ausweisung auf zehn Jahre zu befristen.

Nachdem dem Beklagten aufgrund der Angaben der für die damalige Wohnung des Klägers zuständigen Hausverwaltung, denen zufolge der Kläger und seine Familie am 0.0.2017 aus ihrer Wohnung ausgezogenen seien, der Auskunft von H., wonach die Wohnung in M. aufgelöst worden sei und der Mitteilung der Familie C., der zufolge der Sohn der Ehefrau des Klägers, Z., fortan in der Türkei zu Schule gehen werde, der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt war, ordnete der Beklagte die öffentliche Zustellung der Ausweisungsverfügung mit Verfügung vom 29. November 2017 an. Als Datum des öffentlich zuzustellenden Dokuments wurde in dieser Verfügung der 30. November 2017 benannt. Die entsprechende Benachrichtigung wurde am 1. Dezember 2017 auf der Internetseite des Beklagten unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Nachdem der Kläger am 7. oder 8. Januar 2018 wieder in das Bundesgebiet eingereist und am 8. Januar 2018 aufgrund eines Abschiebehaftbefehls festgenommen worden war, wurde er am 9. Januar 2018 dem Haftrichter am Amtsgericht Y. vorgeführt. Der Kläger erklärte u.a. zu Protokoll, dass ihm die Ausweisungsverfügung nicht bekannt sei. Er wisse auch nicht, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Das Ganze habe angefangen, als er in einer Gemeinde in A. gewesen sei. Er habe dort an einer humanitären Hilfsaktion teilnehmen wollen. Einen Tag vor der dort geplanten Abreise seien zwei Beamte zu ihm gekommen, hätten ihm seinen Pass abgenommen und ihn über das verhängte Ausreiseverbot informiert. Er wolle klarstellen, dass er keine Verbindungen zum IS habe und sich auch nicht erklären könne, wie man darauf komme. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y. vom 0.0.2018 wurde gegen den Kläger Sicherungshaft bis zum 20. Februar 2018 angeordnet.

Ebenfalls am 9. Januar 2018 stellte das Polizeipräsidium J. einen Bericht zur Ausweisungsverfügung aus. Ausweislich des Berichts sei der Kläger im Jahr 2015 als Gefährder eingestuft worden, weil er permanente Kontakte in die islamistisch-terroristische Szene unterhalten habe. Mit Blick auf die Erkenntnisse des BfV sei bei der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz J. die sogenannte „EK Levante“ eingerichtet worden. Der Kläger sei durch das BfV zur nachrichtendienstlichen Beobachtung ausgeschrieben. Er habe Kontakt zu einer Vielzahl von Personen aus dem salafistischen Spektrum. Hierzu würden u.a. die ebenfalls als Gefährder bzw. relevanten Personen eingestuften H., I. und dessen Ehefrau F. gehören. In dem Bericht heißt es auszugsweise:

„2. Kontakte in die salafistische Szene nicht abschließend:

[…]

I. und F.

[…]

I. wurde im Juni 2017 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (s.g. Islamischer Staat/‚IS‘) im Ausland, festgenommen. Zu I. liegt ein s.g. IS-Erfassungsbogen aus dem Jahr 2014 vor. Darüber hinaus wurde er in dem aktuell vor dem OLG Düsseldorf laufenden Gerichtsverfahren durch seinen damaligen Mitreisenden, den ebenfalls als Gefährder eingestuften J. schwer belastet. C. besuchte seinen Schwager am 20. Juli 2017 in der JVA.

Das Ehepaar I. und F. wurde am 18. August 2015 durch die Polizei an ihrer Ausreise gehindert, da sie sich nach Syrien begeben und dem ‚IS‘ anschließen wollten.

H.

Am 3. Mai 2014 richtete H. in seinem Garten ein Grillfest aus, bei welchem u.a. Ahmet Cetinkaya anwesend war. Am 19. Juli 2014 kam der zwischenzeitlich ausgereiste und sich dem ‚IS‘ angeschlossene Ahmet Cetinkaya im Irak bei einem von ihm durchgeführten Selbstmordanschlag ums Leben. Hierbei starben 54 weitere Menschen, unter ihnen viele Kinder.

Am 3. November 2015 erging ein Behördenzeugnis des BfV, wonach H. den sogenannten ‚Islamischen Staat‘ unterstützt, indem er Rekrutierungsaktivitäten entfaltet (u.a. bei sonntäglich stattfindenden Unterrichten in seiner Wohnung) und zumindest dem zwischenzeitlich verstorbenen Ahmet Cetinkaya bei der Ausreise in das syrisch-irakische Kampfgebiet behilflich war und somit auch den ‚IS‘ unterstützt hat. Darüber hinaus bestand ein Anfangsverdacht dafür, dass H. weitere Unterstützungen dergestalt leistete, dass er Spenden in das Kriegsgebiet schickte. H. hatte außerdem in der N. B.-Moschee mehrere ausreisewillige junge Männer aus J. kennengelernt, mit denen er weiterhin in Verbindung stand. Aus dem Behördenzeugnis geht darüber hinaus hervor, dass sowohl H., als auch sein Schwiegersohn C. die Enthauptungen aller Ungläubigen und die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten im Februar 2015 befürwortet haben. Vom 6. Mai 2016 bis 8. Mai 2016 nahm H. an einem Islamseminar in einer L. Moschee, für das in der salafistischen Szene geworben wurde, teil. Er war in Begleitung seines Schwiegersohnes C.

Am 6. Juli 2016 hielt H. ein Frühgebet in seiner Wohnung W.-straße ab. Zu diesem Gebet erschienen insgesamt 15 Teilnehmer. Hervorzuheben ist dabei die Anwesenheit des überregional bekannten islamistischen Predigers Abdullah Ahmad Abdulaziz Abdullah, alias Abu Walaa.

Abu Walaa gilt als zentrale Führungsfigur des s.g. ‚IS‘ in Deutschland, befindet sich aktuell in Untersuchungshaft und steht seit September 2017 wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Angeklagter vor dem OLG Z.

[…]

Am 15. Juli 2016 fand bei H. ein Freitagsgebet statt. Zu diesem Gebet erschien erneut Abu Walaa aus der DIK-Moschee in Hildesheim.

Am 24. Juli 2016 trafen sich H., sein Sohn I., sein Schwiegersohn C., E. und Abu Walaa in der Gartenanlage von H. E. hatte dabei eine Videokamera sowie ein Stativ bei sich. Es war bekannt, dass Abu Walaa mehrfach im Internet mit diversen Predigten aufgetreten war, sodass hier die Vermutung nahe liegt, dass ein derartiges Video aufgezeichnet wurde. Auch hierbei wurde die enge Bindung zwischen Abu Walaa und H. deutlich.

Am 6. November 2016 wurden I., H., E. und C. bei einer Fahrzeugkontrolle auf der BAB 1 angetroffen. Während der Kontrolle redeten der E. und der I. auf die Beamten ein. Dabei priesen sie den Islam als einzig wahre Religion an und verunglimpften andere Religionen als „Götzen-Religion“. E. betonte, dass ihm das irdische Leben egal sei. Er wolle durch gute Taten im Sinne des Islam dafür sorgen, dass es seiner Seele einmal gut hat im Paradies. Dazu führte er aus, dass man dies auf drei verschiede Arten erreichen kann. Man sterbe als Märtyrer, man eigne sich Wissen an und gelte als Gelehrter oder aber man spende an bedürftige Glaubensbrüder. I. brachte sich immer wieder mit Wortbeiträgen in den Vortrag des E. mit ein. Dabei wirkte er genauso fanatisch wie E. Gemeinsam zitierten sie Koranverse um ihre Ausführungen zu untermauern.

3. Bewertung

Aufgrund der dargestellten Erkenntnisse über die Person des C. steht zweifelsfrei fest, dass dieser sich im Kreis gewaltbereiter, extremistisch, jihadistisch eingestellter Personen bewegt. Er ist überzeugter Anhänger des „Islamischen Staates“. Mit einer Abkehr C.’s von seiner befürwortenden Einstellung dem bewaffneten Jihad gegenüber ist nicht auszugehen.“

Am 14. Januar 2018 erhielt der Kläger in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) Büren Besuch von seiner Familie, u.a. von seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater. Die Familie wollte dem Kläger einen Rucksack übergeben, in dem sich - wie sich bei einer Kontrolle herausstellte - drei Messer befanden.

Am 18. Januar 2018 zeigte der damalige Verfahrens- und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten an, den Kläger nunmehr anwaltlich zu vertreten.

Am 26. Januar 2018 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben.

Auf entsprechenden Antrag wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers der Verwaltungsvorgang mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zur Einsichtnahme übersandt.

Mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2018 sandte der Verfahrensbevollmächtigte den Verwaltungsvorgang zurück an den Beklagten.

Unter dem 18. Juli 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 29. November 2017 sowie der Abschiebung vom 26. Januar 2018 aufzuheben bzw. mit sofortiger Wirkung zu befristen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass zu seinen Gunsten schutzwürdige Belange vorlägen, die gem. § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) zur Aufhebung der Sperrwirkung der Ausweisung führen müssten. Seine Ehefrau wohne mit den gemeinsamen Kindern mittlerweile wieder im Bundesgebiet. Hierbei handle es sich um deutsche Staatsangehörige. Dieser Umstand habe beim Erlass der Ausweisungsverfügung nicht berücksichtigt werden können, da sich die Familie zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten habe. Eine Rückkehr ins Ausland sei jedoch nicht möglich, sodass eine familiäre Lebensgemeinschaft der Familie nur im Bundesgebiet hergestellt werden könne. Seine Einstufung als sogenannter Gefährder könne auf seinen Antrag keinen Einfluss haben. Diese Einschätzung beruhe im Wesentlichen auf der Annahme, dass er die Absicht gehabt haben solle, aus dem Bundesgebiet auszureisen und in Syrien an Kriegshandlungen teilzunehmen. Diese Einschätzung habe sich bis heute nicht bewahrheitet; vielmehr sei er lediglich im vergangenen Jahr in die Türkei ausgereist und schon wenige Monate später zurückgekommen. Auch jetzt strebe er nur die Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Familienmitgliedern an. Ehe und Familie stünden gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) bekanntlich unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, sodass die Voraussetzungen zu schaffen seien, unter denen er - der Kläger - diesen Schutz auch wieder in Anspruch nehmen könne.

Mit Schreiben des Beklagten vom 7. September 2018 eröffnete der Beklagte dem Kläger die Absicht, den Antrag auf Aufhebung der Sperrwirkung abzulehnen. Die vom Kläger vorbrachten Gründen reichten demnach nicht aus, um den Antrag positiv zu bescheiden. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Oktober 2018.

Auf Bitten des Beklagten vom 11. September 2018 stellte das Innenministerium NRW ein weiteres Behördenzeugnis über den Kläger aus. Hierin heißt es auszugsweise:

„Für den Fall der Wiedereinreise dürfte der C. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverzüglich in Kontakt zu seinem Schwiegervater, dem als Gefährder eingestuften H. […] treten.

H. wird durch den Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen als langjähriger Hauptakteur der islamistischen Szene angesehen.

Er pflegt Kontakte zu Personen, die dem Spektrum des politischen Salafismus, insbesondere dem jihadistischen Salafismus zugerechnet werden können. Besonders markant war hierbei der Kontakt zum sogenannten „Abu-Walaa-Netzwerk“, welches im Jahr 2017 zerschlagen wurde.

C. und H. pflegten in der Vergangenheit ein freundschaftliches Verhältnis. Ein erneutes Zusammenwirken der stark radikalisierten Personen C. und H. würde der islamistischen Szene in NRW Auftrieb geben.

[…]

Eine mögliche Wiedereinreise des C. wird von hier aufgrund seiner Radikalisierung und der weitreichenden, überregionalen Vernetzung des C. innerhalb der Szene höchst kritisch bewertet. Bei einer anzunehmenden Rückkehr in das familiäre Umfeld um H. würde eine erneute Anbindung an die jihadistische Szene im Raum M./Y. zwangsläufig erfolgen. Die von dieser Szene ausgehende Gefahr würde sich damit erhöhen.“

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 nahm der Kläger Stellung zu dem Schreiben des Beklagten vom 7. September 2018. Er teilte mit, dass gegenüber seiner Ehefrau ein ab dem 6. Dezember 2017 für die Dauer von 60 Monaten geltendes Einreiseverbot für die Türkei bestehe. Darüber hinaus übe er die Personensorge oder das Umgangsrecht von zwei minderjährigen ledigen Deutschen aus. Seine persönlichen Interessen seien insbesondere durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) und Art. 6 GG geschützt. Gemessen daran sei zu seinen Gunsten von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2019, der dem Kläger am 7. Januar 2019 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Ausweisungsverfügung sei aus general- und spezialpräventiven Gründen mit einer Befristungsentscheidung verbunden gewesen. Die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vorliegenden Behördenzeugnisse hätten Auskunft über die terroristische Gesinnung des Klägers gegeben. Laut der Angaben des Innenministeriums NRW gehe von dem Kläger aufgrund seiner Gesinnung eine schwerwiegende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Aufgrund der von dem Kläger ausgehenden Gefahr sei die Voraussetzung für eine zwingende Ausweisung erfüllt gewesen. Dass er sich inzwischen vom islamistischen Gedankengut distanziert habe, habe er nicht nachgewiesen. Das Gegenteil sei der Fall. Als er in Österreich von der dortigen Grenzkontrolle kontrolliert worden sei, habe er angegeben, dass er einem Freund arabische Bücher bringe wolle. Dieser Freund sei nach Auskunft der österreichischen Behörden auch schon als Jihad-Reisender an der Grenze in Österreich zurückgewiesen worden. Dies sei ein Beleg dafür, dass der Kläger weiterhin im engen Kontakt zur Jihadistischen Szene stehe. Es sei insofern davon auszugehen, dass er nach wie vor Anhänger des IS sei. Das neu eingeholte Behördenzeugnis bestätige seine Radikalisierung und weitreichende überregionale Vernetzung in die Szene. Unabhängig von seiner terroristischen Gesinnung, werde auch eine verstärkte Gefahr darin gesehen, dass er nach Wiedereinreise gemeinsam mit seinem Schwiegervater der islamistischen Szene in NRW Auftrieb geben würde. Beispielshaft für die Gefahr und die Gewaltbereitschaft, die von dem Kläger, seiner Ehefrau und H. ausgehe, sei der Vorfall vom 14. Januar 2018 anzuführen, bei dem die Ehefrau des Klägers und dessen Schwiegervater versucht hätten, dem Kläger drei Messer in der UfA Büren zu übergeben. Das Innenministerium NRW bewerte die Wiedereinreise des Klägers aufgrund dessen Radikalisierung und der weitereichenden, überregionalen Vernetzung innerhalb der Szene als höchst kritisch. Bei der anzunehmenden Rückkehr in das familiäre Umfeld würde eine erneute Anbindung an die jihadistische Szene zwangsläufig erfolgen. Die von dieser Szene ausgehende Gefahr würde sich damit weiter erhöhen. Die general- bzw. spezialpräventiven Gründe, die zur Ausweisung und Befristung geführt hätten, lägen weiterhin vor. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots komme auch nicht deswegen in Betracht, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger könne für sich zwar mit Blick auf seine in Deutschland aufhältige Familie schützenswerte familiäre Belange in Anspruch nehmen. Art. 6 GG gebiete bei Ausländern mit deutschen Ehegatten jedoch nicht generell eine Aufhebung der Maßnahme, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit. Ausgehend hiervon sei im Fall des Klägers die Beibehaltung der Sperrfrist von zehn Jahren verhältnismäßig. Die zehnjährige Befristung verfolge einen legitimen Zweck, sei geeignet, erforderlich und insbesondere auch angemessen. Bei der im Rahmen der Angemessenheit vorzunehmenden Interessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Familieneinheit auch in der Türkei hergestellt werden könne. Dass dies möglich sei, habe die Familie selbst belegt, indem sie zeitweise ihre Wohnung im Bundesgebiet aufgegeben habe und in die Türkei gereist sei, wo der Sohn der Ehefrau des Klägers auch zur Schule gegangen sei. Zudem sei die Ehefrau des Klägers zwar deutsche Staatsangehörige, sie habe jedoch türkische Wurzeln. Das dem Interesse des Klägers gegenüberstehende besondere Sicherheitsinteresse überwiege. Die terroristische Gesinnung stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse gehe von dem Kläger insbesondere auch eine Gefahr für das in Art. 2 Abs. 2 GG verbriefte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung aus.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 4. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, der Sohn seiner Ehefrau und seine Tochter aus einer früheren Beziehung hielten sich im Bundesgebiet auf. Alle Vorgenannten hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Tochter N. habe kürzlich von dem zuständigen Jugendamt in Obhut genommen werden müssen, da die Kindesmutter - M. - ohne seine Unterstützung mit der Erziehung überfordert gewesen sei. Angesichts dieser schützenswerten familiären Belange sei die Befristung der Ausweisung aufzuheben. Seine Kinder müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Besonders tragisch sei die gesundheitliche Lage seiner Tochter G., die an einer schweren Nierenerkrankung leide und dringend eine Transplantation benötige. Er habe die Türkei als fremd erlebt. Das Leben in der Türkei falle ihm schwer und es sei ihm nicht möglich, dort Fuß zu fassen. Seine frühere Ausreise bereue er zutiefst. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit zwar als Gefährder eingestuft worden, ihm aber keine Straftat vorgeworfen worden sei. Man müsse nicht erst Rosa Luxemburg bemühen, um daran zu erinnern, dass auch Andersdenkenden die gleichen Freiheitsrechte zustünden. Er sei durch die erzwungene Trennung von seiner Familie inzwischen psychisch erkrankt.

Hierzu hat der Kläger die Übersetzung eines ärztlichen Berichts aus der Türkei vom 22. Januar 2019 vorgelegt, dem zufolge der Vorbefund „Depressiv gelaunte Anpassungsstörung“ festgestellt worden sei. Der Kläger sei mit Remeron 30 mg/Tag und Stilizian 2 mg/Tag behandelt worden. Zur genaueren Feststellung des Befunds und die Weiterbehandlung sei er an eine Anstalt überwiesen worden.

Hinsichtlich der Erkrankung seiner Tochter G. hat der Kläger eine Ablichtung eines Schwerbehindertenausweises vorgelegt, der für seine Tochter einen Grad der Behinderung von 50 ausweist, sowie zwei ärztliche Berichte des Universitätsklinikums Essen vom 12. Juni 2024 und 28. Januar 2025, denen zufolge G. an einer chronischen Niereninsuffizienz leide. Dem Bericht vom 28. Januar 2025 zufolge sei sie in einem guten Allgemeinzustand entlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Berichte wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. Januar 2019 zu verpflichten, das mit der Ausweisungsverfügung vom 29. November 2017 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 4. Januar 2019 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Verkürzung der Befristung des mit der Ausweisungsverfügung vom 29. November 2017 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen in dem Bescheid. Zur Ergänzung trägt er vor: Soweit der Kläger anführe, dass er tatsächlich nicht an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sei einzuwenden, dass besonders schwer wiege, dass er sich bisher nicht vom Gedankengut des IS distanziert habe und daher weiterhin von dessen terroristischer Gesinnung auszugehen sei. Die general- und spezialpräventiven Gründe, den Kläger aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, bestünden heute ebenso wie zum Zeitpunkt der Ausweisung. In der Ermessensausübung sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger sich bisher nicht an behördliche Vorgaben gehalten habe. Durch sein Verhalten habe er regelmäßig dokumentiert, dass ihm behördliche Auflagen gleichgültig seien und er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht respektiere. Der im Fall der Weidereinreise der Allgemeinheit drohende Schaden wiege schwerer als die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Der Kläger und seine Ehefrau hätten selbst beabsichtigt, in der Türkei zu leben, sodass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei möglich sei.

Am 23. Juli 2019 ist dem Beklagten eine im Namen von Frau M. verfasste, von einem einer Frau K. zugeordneten E-Mail-Account gesendete E-Mail zugegangen. Darin heißt es unter anderem, die Verfasserin habe in der Zeit von 2008 bis 2010 mit dem Kläger zusammengelebt. In dieser Zeit sei er nicht auffällig gewesen. Der Kläger sei gutgläubig und naiv - dies sei ihm schließlich zum Verhängnis geworden. Die Inhalte des Behördenzeugnisses aus Februar 2015 seien dadurch widerlegt, dass der Kläger seit seiner Kindheit kein Blut sehen könne. Der Kläger habe sämtliche Kontakte - insbesondere zu H. - blockiert. Der E-Mail ist eine von dem Kläger unterzeichnete Vollmacht, mit dem dieser Frau M. bevollmächtigt, ihn in jeglichen anwaltlichen und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf seine Abschiebung zu vertreten, sowie die Ablichtung eines bis zum 31. Mai 2016 gültigen Personalausweises von Frau M. beigefügt gewesen.

Am 7. September 2022 ist das gegen den Kläger, H., I. und E. von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden. In dem Einstellungsvermerk fasst der zuständige Dezernent den Verlauf und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auszugsweise wie folgt zusammen:

„Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden seit Juni 2016 umfangreiche strafprozessuale Maßnahmen beantragt und durchgeführt.

[…]

Aufgrund der Telefonüberwachung und der Pkw-Innenraumüberwachung sind Anhaltspunkte bekannt geworden, die den Anfangsverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen die Beschuldigten I. und E. begründeten. Im Hinblick auf den Beschuldigten I. wurde ein Telefonat zwischen den beiden Ehefrauen des Beschuldigten H. abgehört, wonach der Beschuldigte I. mit einer oder mehreren weiteren Person ein „schwerwiegendes“, „sehr, sehr großes Ding“ plane, weswegen sie „lebenslänglich drin bleiben“ würden. Im Hinblick auf den Beschuldigten E. ergab sich der entsprechende Verdacht aus der Pkw-Innenraumüberwachung. Während einer Fahrt nach Berlin am 1. Dezember 2016 unterhielt sich der Beschuldigte E. mit dem Beschuldigten I. über eine Exekution und einen möglichen Auftrag, auf den dieser warte. Insoweit war davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschuldigten E. um einen der in dem Telefonat bezeichneten Mittäter handelte. Es bestand demnach die Möglichkeit einer konkreten Anschlagsplanung. […]

Der Beschuldigte C., welcher in der Vergangenheit im salafistischen Umfeld in Erscheinung trat, nahm an den Unterrichtstunden des Beschuldigten H. teil und hat engen Kontakt zu den Beschuldigten I. und E, mit welchen er zusammen Fahrten zu konspirativen Treffen vornahm. Nach Aussage einer Vertrauensperson nahm der Beschuldigte C. zudem am 28. Januar 2016 an einem Treffen in der Moschee in T. teil, bei dem auch über die Verübung von Anschlägen gesprochen worden sei.

[…]

Die gegen die Beschuldigten aufgrund des bestehenden Anfangsverdachts durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen führten zu folgenden Ergebnissen:

aa)

Auf den bei der Durchsuchung sichergestellten Datenträgern des Beschuldigten H. wurden diverse Dateien, Fotos und Videos mit islamischen religiösen Themen festgestellt. Zudem befanden sich auf einer CD Propagandavideos für den ‚Islamischen Staat‘. Auf einem Video werden zahlreiche Szenen im Zusammenhang von Kämpfern des islamischen Staates gezeigt, in denen einer Vielzahl von Männern auf der brutalsten Art und Weise mit langen Messer die Kehle durchgeschnitten wird. Die Szenen sind von extremster Brutalität unvergleichlicher Unmenschlichkeit.

Die Auswertung der sichergestellten Datenträger und Speichermedien des Beschuldigten I. ergab, dass dieser Kontakt zu Angehörigen der islamistischen Szene hatte und Nachrichten der Medienabteilung des islamischen Staates empfing. Die auf den Speichermedien gefundenen Bilder spiegeln eine eher radikale Ansicht des Islams wieder.

[…]

bb)

Die Auswertung der Telefonüberwachung des Beschuldigten H. ergab, dass dieser damit rechnete, durch den Staat überwacht zu werden, sodass die Kommunikation konstruktiv geführt wurde. Die Kontaktpersonen stammten aus dem islamistischen Umfeld. Zudem zeigte sich die radikal-islamistische Gesinnung durch die freudige Kommentierung von Anschlägen. Erkenntnisse zu konkreten finanziellen Unterstützungen des IS konnten im Rahmen der TKÜ [Anmerkung: Telekommunikationsüberwachung] nicht gewonnen werden.

Bezüglich der Beschuldigten I., C. und E. wurde keine verfahrensrelevante Kommunikation festgestellt. Es wurde jedoch der Kontakt zur radikal-islamistischen Szene festgestellt

[…]

Aus der Innenraumüberwachung wurden wiederholt die islamistischen Ansichten des Beschuldigten H. deutlich. Auch wurde eine Audiodatei abgespielt, welche den Aufruf zum Jihad zum Inhalt hatte. Die Beschuldigten I. und E. nutzen den Pkw des Beschuldigten H. am 1. Dezember 2016 für eine Fahrt nach Berlin, wobei sich diese vermutlich ein Propagandavideo des IS angesehen haben. Zudem sprachen sie über „Kopf abschneiden“ und „auf den Auftrag warten“.

Im Rahmen der Observationsmaßnahmen wurde festgestellt, dass in der Wohnung des Beschuldigten H. Koranunterricht stattfand, wobei der Teilnehmerkreis auch aus Familienangehörigen und Personen des islamisch-fundamentalistischen Spektrums bestand. So gehörte zu den Teilnehmern der inzwischen inhaftierte Abdullah Ahmad Abdulaziz Abdullah alias Abu Walaa.

[…]

Im Rahmen der Datenerhebung wurden Hinweise auf potentielle Schüler des H. gewonnen:

L. und dessen Ehefrau wurden im August 2016 in der Türkei verhaftet, als sie von dort nach Syrien ausreisen wollten. L. hatte viermal an einem Früh- bzw. Freitagsgebet bei dem Beschuldigten H. teilgenommen.

Ahmet Cetinkaya reiste am 3. Juni 2014 in die Türkei und von dort nach Syrien. Es ist davon auszugehen, dass er im Juli 2014 bei einem Selbstmordanschlag oder im Rahmen der Kämpfe für den IS im Irak ums Leben kam. Laut Registrierungsbogen wurde Ahmet Cetinkaya am 10. Juni 2014 durch den IS erfasst. Ahmet Cetinkaya besuchte die Koranschule des Beschuldigten H.

J. reiste ebenfalls nach Syrien und wurde laut Registrierungsbogen am 12. Juni 2014 durch den IS erfasst. Er besuchte ebenfalls die Koranschule des Beschuldigten H. Bei einer nach der Festnahme am 6. Juni 2017 durchgeführten Vernehmung gab er an, dass er sich in der O. Moschee in T. für den IS registriert habe. […]

Am 12. Juni 2014 wurde auch der Beschuldigte I. durch den IS erfasst.

ee)

Die islamwissenschaftliche Bewertung des Sachverständigen Dr. P. vom LKA NRW ergab bezüglich des Beschuldigten H., dass die festgestellten Gespräche und Unterlagen die enge Verknüpfung der salafistischen Ideologie mit einer politischen Agenda zeigen, die die Legitimation schafft, um nach Syrien oder den Irak auszureisen und gegen sogenannte „ungläubige“ oder „abtrünnige Gegner“ mit gewaltsamen Mitteln vorzugehen. Viele der Unterlagen seien geeignet, Radikalisierungsprozesse bei der entsprechenden Klientel in Gang zu setzen.

Bezüglich des Beschuldigten I. konnte eine deutliche Neigung zu einer umfassenden salafistischen Auslegung des Islams festgestellt werden. Zudem war ein besonderes Interesse am Kampfgeschehen in der Konfliktregion Syrien/Irak und an den Aktivitäten des sogenannten „Islamischen Staates“ zu erkennen.

Bei dem Beschuldigten C. wurden Inhalte festgestellt, die das „Kalifat“ und den Islamischen Staat verherrlichen.

[…]

Zwar kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte H. der islamistischen Szene angehörte und sein Gartengrundstück auch Treffpunkt und Anlaufstelle für zahlreiche bekannte Islamisten ist. Insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung und den sichergestellten Datenträgern zeigte sich seine salafistische Einstellung. Zudem gaben die Zeugen Q. und R. an, dass sich der Beschuldigte bei sensiblen Themen mit weiteren Personen in seine Gartenhütte zurückzog. Der Beschuldigte H. ging insgesamt sehr konspirativ vor.

Dem Beschuldigten ist indes nicht nachzuweisen, die terroristische Vereinigung IS durch Rekrutierungsversuche unterstützt zu haben. […] Dem Beschuldigten ist auch nicht nachzuweisen, die terroristische Vereinigung IS durch Spenden in das Kriegsgebiet unterstützt zu haben. […]

Auch im Hinblick auf die Beschuldigten I., E. und C. kann zwar festgestellt werden, dass diese in die islamistische Szene eingebunden sind und deutliche Neigungen zu einer salafistischen Auslegung des Islams zeigen. Durch die durchgeführten Ermittlungen konnten jedoch keine Hinweise auf die Durchführung einer solchen Tat gewonnen werden.“

Wegen der weiteren Ausführungen in dem Vermerk, der Ermittlungsergebnisse und der von den Ermittlungsbehörden gesammelten Erkenntnisse wird auf die beigezogene Ermittlungsakte und die zugehörigen Sonderbände der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 0 OJs 0/0 Bezug genommen.

Am 6. Dezember 2023 hat die Ehefrau des Klägers schriftlich bei dem Beklagten die Familienzusammenführung beantragt und hierzu mitgeteilt, ihre Tochter G. sei schwer krank und die Kinder bräuchten ihren Vater.

Unter dem 20. September 2024 hat die Polizei J. eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen die Inhalte der Behördenzeugnisse des BfV und des Innenministeriums NRW zusammengefasst und die Ausführungen in dem Bericht des Polizeipräsidiums J. vom 9. Januar 2019 wiederholt worden sind.

Mit Schreiben von 19. Januar 2021 hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024 hat der Kläger ebenfalls sein entsprechendes Einverständnis erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Ermittlungsakte der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag, noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Var. 2. VwGO in Form einer Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die vom Klageantrag erfasste Ausweisungsverfügung vom 29. November 2017 mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist. Zwar war die von dem Beklagten angeordnete öffentliche Zustellung der Ausweisungsverfügung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW - LZG NRW) rechtswidrig und damit unwirksam. Denn die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung enthielt entgegen der Vorgabe in § 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LZG NRW nicht das (richtige) Datum des zuzustellenden Dokuments. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung bezieht sich auf eine „Verfügung vom 30. November 2017“; die Ausweisungsverfügung datiert hingegen auf den 29. November 2017. Der dadurch begründete Zustellungsmangel wurde vorliegend allerdings nach § 8 LZG NRW geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 Halbsatz 1 LZG NRW als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Eine Heilung nach dieser Vorschrift kommt etwa dann in Betracht, wenn der Bescheid als Aktenbestandteil durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge an einen Bevollmächtigten zur Kenntnis gebracht wird.

Vgl. zur Parallelvorschrift des § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195, beck-online.

So liegt es hier. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wurde der Verwaltungsvorgang mit Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2018 zur Einsichtnahme übersandt. Wie die mit Begleitschreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Juli 2018 erfolgte Rücksendung des Verwaltungsvorgangs belegt, ist diesem die Akte auch zugegangen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Ausweisungsverfügung auch Bestandteil des Verwaltungsvorgangs war; sie ist es jedenfalls in dem von dem erkennenden Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang. Anhaltspunkte dafür, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Akte nur in Teilen übersandt wurde, sind weder ersichtlich noch dargetan.

Ob sich der Beklagte dem Mittel der öffentlichen Zustellung überhaupt bedienen durfte oder ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 LZG NRW nicht vorlagen, kann hier offenbleiben. Denn auch ein hieraus resultierender etwaiger Zustellungsmangel wäre nach § 8 Halbsatz 1 LZG NRW geheilt.

II. Die Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag, als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

vgl. zum Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 -, juris, Rn. 11 m.w.N.,

keinen Anspruch auf die Aufhebung oder Verkürzung des mit Bescheid des Beklagten vom 29. November 2017 angeordneten und auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 21. Februar 2024 liegen nicht vor.

Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.

Im Falle des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gegeben (1.). Gleiches gilt für § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (2.). Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage anderer Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht (3.).

1. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt weder mit Blick darauf in Betracht, dass dessen Zweck eine Aufrechterhaltung nicht mehr erfordern würde (vgl. 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 AufenthG; dazu unter a.), noch ist eine Aufhebung oder Verkürzung zur Wahrung angesichts schutzwürdiger Belange des Klägers angezeigt (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG; dazu unter b.).

a. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist dann geboten, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist.

Vgl. jeweils unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 40 und Beschluss vom 14. Juni 2018 - 13 ME 208/18 -, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2017 - OVG 11 B 9.16 -, juris, Rn. 16.

Der Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden ersten Prüfungsschritt, in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke eine Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erfordern. Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht. Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist. Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen. Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 ff. AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Danach darf die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zwanzig Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde (§ 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG). Diese Maßstäbe sind auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse, die nicht notwendig „neu" sein müssen, ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen ist. Bejahendenfalls ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Das Ermessen der Ausländerbehörde ist insoweit reduziert. Anderenfalls ist zu beurteilen, ob der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck voraussichtlich vor Ablauf der Dauer des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots erreicht sein wird. Ist dies der Fall, steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Dauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend zu verkürzen.

Vgl. zu dem Ganzen und jeweils mit weiteren Nachweisen zu den genannten Maßstäben: OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 41 ff.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Aufhebung oder Verkürzung des in der Ausweisungsverfügung vom 29. November 2017 angeordneten und auf zehn Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht deshalb geboten, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen ist oder voraussichtlich vor Ablauf der Dauer erreicht sein wird.

Hintergrund des Erlasses der Ausweisungsverfügung waren ausweislich der dortigen Ausführungen die Erkenntnisse des BfV, denen zufolge der Kläger plane, in Syrien an Kampfhandlungen einer jihadistischen terroristischen Vereinigung teilzunehmen und ein überzeugter Anhänger des IS sei. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Beklagte die Ausweisung des Klägers in erster Linie auf spezialpräventive Gründe gestützt und dies mit der vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründet. Ergänzend hierzu hat der Beklagte auch generalpräventive Erwägungen herangezogen, indem er ausgeführt hat, die Ausweisung solle gleichsam andere Ausländer warnen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung eine Rechtsstellung aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 innehatte und die Heranziehung generalpräventiver Erwägungen damit einen Verstoß gegen Art. 14 ARB 1/80 i.V.m § 53 Abs. 3 AufenthG und den daraus resultierenden erhöhten Ausweisungsschutz begründet. Denn die Ausweisungsverfügung ist inzwischen bestandskräftig. Die vom Beklagten bislang offen gelassene Frage nach der Assoziationsberechtigung des Klägers muss auch im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Denn zum einen hätte er etwaig aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworbene Rechte und einen damit einhergehenden erhöhten Ausweisungsschutz mit der Ausweisung verloren.

Vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen, Ziff. 9.4.7, S. 87.

Zum anderen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ab, ob der ursprünglich und ggf. fehlerhaft bemühte generalpräventive Zweck hier noch fortbesteht. Denn jedenfalls ist der in erster Linie mit der Ausweisungsverfügung verfolgte spezialpräventive Zweck im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erreicht oder entfallen.

Die Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch gegenwärtig noch erforderlich und wird es voraussichtlich auch für die noch verbleibende Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sein. Denn die vorgenannten Rechtsgüter sind im Falle einer Wiedereinreise des Klägers konkret gefährdet. Dies steht zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund der vom BfA und dem Innenministerium NRW ausgestellten Behördenzeugnisse und den umfangreichen Ermittlungsergebnissen der Ermittlungsbehörden in dem gegen H., I., E. und den Kläger geführten Ermittlungsverfahren fest.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei den Behördenzeugnissen und sonstigen Dokumenten, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht näher erkennen lassen, um sog. sekundäre Beweismittel handelt. Da die Identität der jeweiligen Quelle nicht wiedergegeben wird, besteht auch keine Möglichkeit, die persönliche Glaubwürdigkeit der Quelle zu überprüfen. Dies nimmt Behördenzeugnissen und vergleichbaren Erkenntnissen jedoch nicht jeglichen Beweiswert; bei der Bestimmung des Beweiswertes ist die vorstehende Besonderheit allerdings zu berücksichtigen. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen und vergleichbaren Dokumenten enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es indes nur dann, wenn die jeweiligen Tatsachen substantiiert bestritten werden. Wann eine Tatsache in diesem Sinne „substantiiert bestritten“ wird, lässt sich nicht unabhängig von dem Beweiswert der Behördenzeugnisse bzw. des vergleichbaren Dokuments bestimmen. Generell gilt: Je detaillierter die vorgelegten Erkenntnismitteilungen sind und je mehr tatsächliche Anhaltpunkte sich aus ihnen ergeben, desto eher sind sie geeignet, dem Gericht die volle Überzeugung der Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln.

Vgl. zu dem Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 -, Rn. 55, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Urteil vom 18. September 2024 - 2 LB 316/22 - juris, Rn. 90.

Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten lassen die Behördenzeugnisse und die sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergebenden Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger eine radikalisierte, dem jihadistischen Salafismus zuzuordnende Grundhaltung innehat (aa.) und im Falle einer Rückkehr eine Wiedereingliederung in sein dem jihadistisch-salafistischen Spektrum zuzuordnendes (familiäres) Umfeld erfolgen wird (bb.). Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht (cc.).

aa. Die Kammer ist aufgrund der Fülle der insoweit in sich übereinstimmenden und schlüssigen Erkenntnisse davon überzeugt, dass der Kläger eine radikale salafistische Grundhaltung innehat und vor seiner Abschiebung in die Türkei der radikal-islamistischen Szene in Deutschland angehörte.

Ausweislich der Behördenzeugnisse des BfV vom 23. Juni 2015 und vom 3. November 2015 ist der Kläger nach dort vorliegenden Erkenntnissen überzeugter Anhänger des IS; dem Verfassungsschutz NRW ist er den Ausführungen in dem Behördenzeugnis des Innenministeriums NRW vom 14. Dezember 2016 zufolge seit mehreren Jahren als Anhänger des Jihad-salafistischen Spektrums bekannt. Die damit dokumentierte Grundhaltung des Klägers steht im Einklang mit den weiteren Erkenntnissen des BfV. Ausweislich des Behördenzeugnisses vom 18. Dezember 2014 plante der Kläger, zeitnah nach Syrien auszureisen, um an Kampfhandlungen auf Seiten einer jihadistischen Vereinigung teilzunehmen. Dem Behördenzeugnis vom 3. November 2015 zufolge befürwortet der Kläger zudem die Enthauptungen aller Ungläubigen und die Verbrennung des jordanischen Kampfpiloten im Februar 2015. Die innerliche Identifikation des Klägers mit dem jihadistischen Salafismus findet auch seine Bestätigung in dem Bericht des Polizeipräsidiums J. vom 9. Januar 2018. Hierin heißt es: „[Der Kläger] ist überzeugter Anhänger des ‚Islamischen Staates‘.“ Für eine entsprechende Prägung sprechen letztlich auch die sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Ermittlungsergebnisse. Auf dem bei dem Kläger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Mobiltelefon wurden u.a. diverse Audio-Dateien mit sog. Anashid (Plural von Nashid, kämpferische islamische Hymnen), zwei Dateien mit Vorträgen des inzwischen in Österreich wegen Rekrutierungstätigkeiten für den IS zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilen Hasspredigers Mirsad Omerovic alias Ebu Tejma,

vgl. zu Mirsad Omerovic, dessen Ausrichtung und dem Strafprozess: 20 Jahre Haft für Prediger im Grazer Jihadisten-Prozess, Die Presse, 14. Juli 2016, abrufbar unter https://www.diepresse.com/5049832/20-jahre-haft-fuer-prediger-im-grazer-jihadisten-prozess; Mirsad O.: Der gefährlichste Prediger Österreichs, profil, 14. Juli 2016, abrufbar unter https://www.profil.at/oesterreich/mirsad-o-prediger-oesterreichs-7119225; IS-Terrorprozess: Mirsad O. geständig, Österreichischer Rundfunk (ORF), 7. Juli 2021, abrufbar unter https://wien.orf.at/stories/3111549/ (sämtlich zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025),

und eine Audio-Datei mit einem Vortrag des verurteilten Terroristen Mohamed Mahmoud alias Abu Usama al-Gharib,

vgl. zu Mohamed Mahmoud: https://de.wikipedia.org/wiki/Mohamed_Mahmoud,

gefunden. Eine islamwissenschaftliche Auswertung dieser Dateien kommt zu dem Ergebnis, dass die Anashid häufig jihad-relevante Inhalte zum Gegenstand haben und sich hierunter auch im Internet verbreitete Hymnen befinden, die das „Kalifat“ und den „Staat des Islam“ - d.h. den IS - verherrlichen und zu dessen Unterstützung aufrufen bzw. Lieder, die in deutscher Sprache zur Gewaltanwendung und Tötung von vermeintlichen „Islamgegnern“ aufrufen.

Soweit in dem Behördenzeugnis vom 14. Dezember 2016 davon die Rede ist, dass der Kläger plane, ein multiples Anschlagsszenario an Bahnhöfen in Deutschland durchzuführen, konnte ein konkreter Tatplan anhand der angestellten Ermittlungen insoweit zwar nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte allerdings - was sich nahtlos in das Gesamtbild einfügt -, dass er über ein solches Anschlagsszenario zumindest fantasiert hat. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat eine Vertrauensperson im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung von einem Treffen mit einem „Mustafa“ oder „Abu V.“ am 28. Januar 2016 berichtet. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls hat „Mustafa“ bzw. „Abu V.“ bei dem Treffen auf Nachfrage mitgeteilt, dass er auch zu „Aktionen“ in Deutschland bereit sei; schließlich seien „sie“ dazu aufgefordert. Man könne Sporttaschen unauffällig an Bahnhöfen abstellen. Das müssten aber unauffällige Plätze sein, da es zu schnell erkannt werden würde. Das müsste an fünf Stellen zugleich passieren. Die Aktivierung müsse dann per Auslöser erfolgen. Man brauche fünf vertrauensvolle Personen für ein solches Vorhaben. Die Kammer geht - ebenso wie die Ermittlungsbehörden - mit Blick auf die weiteren Angaben des Zeugen davon aus, dass es sich bei diesem Mann um den Kläger handelt. Hierfür spricht nicht nur die Nähe zu dem amtlichen Vornamen des Klägers, C., sondern insbesondere auch der Umstand, dass sich der der Vertrauensperson als „Mustafa“ und „Abu V.“ Bekannte mit einem schwarzen Pkw mit dem Kennzeichen der Stadt M. (XX) und dem Buchstaben Q im Kennzeichen fortbewegte. Denn zu dieser Zeit war der Kläger Halter eines schwarzen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-Q01. Hinzu kommt, dass „Mustafa“ bzw. „Abu V.“ der Vertrauensperson von einer sechsjährigen Tochter aus einer früheren Beziehung berichtet hat. Dies korrespondiert mit der Tatsache, dass die am 0.0.2009 geborene Tochter des Klägers aus einer früheren Beziehung, N., im Zeitpunkt des Treffens 6 Jahre alt war.

Der Kläger war vor seiner Abschiebung - wie sich aus den vorliegenden Dokumenten ebenfalls ergibt - in die radikal-salafistische Szene eingebunden. Dies wird insbesondere durch seine - teils engen Kontakte - in die jihadistisch-salafistische Szene belegt.

Hervorzuheben ist hier die enge Verbindung zu seinem Schwiegervater H. Die Kammer legt in diesem Zusammenhang zugrunde, dass H. seinerseits radikal-salafistisch geprägt und als bedeutender Akteur - wenn nicht sogar als Hauptakteur - der islamistischen Szene in Nordrhein-Westfalen anzusehen ist. Diese Erkenntnis folgt ebenfalls aus den umfangreichen Ermittlungsergebnissen der Sicherheitsbehörden, den vorliegenden Behördenzeugnissen des BfV und des Innenministeriums NRW sowie dem Bericht des Polizeipräsidiums J. vom 9. Januar 2018, die auch insoweit in ihrer Gesamtheit im Stande sind, die volle richterliche Überzeugung zu vermitteln. Im Einzelnen: Die radikal-salafistische Prägung von H. wird zunächst durch die islamwissenschaftliche Bewertung von Gesprächsinhalten in dessen Fahrzeug, die im Rahmen einer Innenraumüberwachung gewonnen wurden, belegt. Dem Bericht zufolge habe bei den Gesprächen ein deutlicher Fokus auf einer rigoros salafistischen Islamauslegung gelegen. Es sei deutlich die Sympathie von H. und Personen aus seinem Umfeld für den Jihad als kämpferische Form des islamischen Glaubens zu Tage getreten. Zudem seien in dem Fahrzeug häufig jihad-relevante Anashid abgespielt und teilweise mitgesungen worden, sodass von einer emotional verinnerlichten Rezeption einer jihad-salafistischen Weltanschauung ausgegangen werden könne. Es seien außerdem Bekundungen der Solidarität für den inzwischen inhaftierten und verurteilten Ahmad Abdulaziz Abdullah Abdullah, alias Abu Walaa, der sein radikales Gedankengut u.a. mittels auf Video aufgezeichneter Hasspredigten verbreitete,

vgl. Der Hetzer ohne Gesicht, Tagesschau, Stand: 8. November 2016, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/abu-walaa-105.html; Polizei stellt den "Prediger ohne Gesicht", 8. November 2016, Spiegel, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/deutschland/islamischer-staat-festnahme-von-abu-walaa-ist-schlag-gegen-die-salafistenszene-a-1120283.html; https://de.wikipedia.org/wiki/Abu_Walaa (sämtlich zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025),

und lange Zeit als zentrale Führungsfigur des IS in Deutschland galt,

vgl. hierzu: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2022 zum Beschluss vom 9. August 2022 - 3 StR 500/21, abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022132.html (zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025); Abu Walaa: Haftstrafen wegen Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung im Ausland (IS) bzw. wegen derer Unterstützung, Nachricht des OLG Z. vom 24. Februar 2021 zum Aktenzeichen 4 StE 1/17, juris,

gegen den zu diesem Zeitpunkt noch ein Strafverfahren der Generalbundesanwaltschaft anhängig war, festgestellt worden. Aus islamwissenschaftlicher Sicht zeigten die festgestellten Gespräche die enge Verknüpfung der salafistischen Ideologie mit einer politischen Agenda, die die Legitimation schaffe, um nach Syrien oder in den Irak auszureisen und gegen sogenannte „ungläubige“ oder „abtrünnige Gegner“ mit gewaltsamen Mitteln vorzugehen.

Die radikal-islamistische Grundhaltung von H. wird außerdem durch die Auswertung sichergestellter Datenträger des Vorgenannten belegt. Auf einem Mobiltelefon waren Bilder augenscheinlich toter Menschen sowie Videos mit brutalen Szenen von Tötungen und körperlichen Misshandlungen durch Soldaten zu sehen. Auf einem Video werden zahlreiche Szenen im Zusammenhang mit Kämpfern des IS gezeigt. Darin wird einer Vielzahl von Männern auf brutalste Art und Weise mit langen Messern die Kehle durchgeschnitten. Ebenso werden Enthauptungen gezeigt. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung wurde außerdem ein Gespräch aufgezeichnet, bei dem H. offensichtlich die am 14. Juli 2016 in Nizza mittels eines Lastwagens und am 13. November 2015 in Paris begangenen Terroranschläge, bei denen 86 bzw. über 130 Personen getötet und jeweils mehrere hunderte Menschen zum Teil schwer verletzt wurden, wohlwollend kommentiert hat.

Vgl. zu den Terroranschlägen: Islamistische Terroranschläge in Frankreich, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb); https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/318689/islamistische-terroranschlaege-in-frankreich/ (zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025),

Einem entsprechenden Protokoll ist zu entnehmen, dass H. am 16. Juli 2016 - d.h. in zeitlicher Nähe zu dem Anschlag von Nizza - vor Beginn eines Telefonats gesagt hat: „Die haben gut gemacht. Die haben gut gemacht… Die haben Paris gut gemacht… Alhamdulillah… Mit dem Lastwagen… Mein allmächtiger Allah… Der, der das gemacht hat…. Ich glaube, der ist ein Muslim, Bruder. […]“.

H. pflegt zudem seinerseits engen Kontakt zu Schlüsselfiguren der jihadistischen-salafistischen Szene, wie beispielsweise zu Abu Walaa (s.o.). Abu Walaa war - wie durch die beigezogene Ermittlungsakte belegt wird - am 6. und 15 Juli 2016 bei einem Freitagsgebet in der Wohnung von H. zugegen. Zudem haben sich u.a. H., E. , I. sowie der Kläger selbst am 24. Juli 2016 mit Abu Walaa in der Gartenanlage von H. getroffen, wobei einer der Anwesenden eine Videokamera und ein Stativ bei sich führte, was den Verdachte nahe legt, dass dort mit Unterstützung der Vorgenannten eine Videopredigt aufgezeichnet wurde oder aufgezeichnet werden sollte.

Dass H. nicht nur der radikal-salafistischen Szene angehört, sondern dort auch die Stellung eines (wichtigen) Akteurs einnimmt, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass er - wie beispielsweise der dargestellte Kontakt zu Abu Walaa belegt - als Anlaufstelle bekannter Islamisten fungiert, sondern auch aus den zahlreichen Hinweisen zu einer aktiven Förderung der Ausreise junger Männer zum Zwecke der Unterstützung des IS. So ist mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass H. jedenfalls die Radikalisierung und die Ausreise von Ahmet Cetinkaya gefördert hat, der bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad 54 Personen tötete.

Vgl. hierzu: Journal for Deradicalization, Of Alienation, Association, and Adventure: Why German Fighters Join ISIL, 2016, Nr. 6, S. 34 f.; Focus online, Jagd auf die geistigen Brandstifter, 18. November 2016, abrufbar unter https://www.focus.de/politik/deutschland/radikal-islamische-prediger-jagd-auf-die-geistigen-brandstifter_id_6223612.html (zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025).

Wie der Ermittlungsakte zu entnehmen ist, besuchte Ahmet Cetinkaya vor seiner Ausreise regelmäßig den Koranunterricht von H. Der Aussage verschiedener Schüler des Koranunterrichts zufolge sei zwar während des Unterrichts nicht über eine Ausreise und die Teilnahme an Kampfhandlungen gesprochen worden. Den Zeugenaussagen ist jedoch auch zu entnehmen, dass - wenn bspw. die Ausreise nach Syrien und die Teilnahme am Kampf des IS thematisiert worden ist - H. sich u.a. mit I. und Ahmet Cetinkaya zurückgezogen hat. Im zeitlichen Zusammenhang hiermit haben verschiedene Zeugen eine rasche Radikalisierung von Ahmet Cetinkaya festgestellt. Im Einklang hiermit stehen die Ausführungen in dem Behördenzeugnis des BfV vom 3. November 2015, denen zufolge H. nach dortigen Erkenntnissen für die Ausreise von Ahmet Cetinkaya verantwortlich ist und sich hiermit gebrüstet hat. Für entsprechende Radikalisierungsversuche und die Stellung H.´s in der Szene sprechen auch die weiteren von den Sicherheitsbehörden gewonnenen Erkenntnisse. So hat er den Sohn eines Zeugen mit in eine Moschee nach Ahmet Cetinkaya genommen. Der Sohn des Zeugen hat danach dessen Angaben zufolge den Eindruck erweckt, dass er einer „Gehirnwäsche“ unterzogen worden ist; für ihn hat - bis es zum Bruch gekommen ist - nur noch H. gezählt. Zudem wurde im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt, dass die Ehefrau von H. dessen Absicht kundgetan hat, das neugeborene Enkelkind zu einem „Gotteskrieger“ zu erziehen. Dies belegt, dass H. mit der Radikalisierung seiner Familienmitglieder bereits im Kindesalter beginnt.

Zu seinem Schwiegervater, der nach dem Vorstehenden als wichtiger Akteur der islamistischen-salafistischen Szene einzustufen ist, pflegte der Kläger vor seiner Abschiebung engen Kontakt. Dieser kann nicht lediglich als familiärer Zufalls- oder Gelegenheitskontakt gewertet werden, da der Umgang regelmäßig im Zusammenhang mit einschlägigen Aktivitäten der Szene stand. So steht angesichts der von den Sicherheitsbehörden gewonnenen Erkenntnissen fest, dass der Kläger regelmäßig dem Koranunterricht beiwohnte. Zudem war er - wie bereits dargestellt - ebenfalls bei dem Grillfest im Garten des Schwiegervaters anwesend, dem auch Abu Walaa beiwohnte. Auch die Auswertung der von den Sicherheitsbehörden gesammelten Telekommunikationsdaten hat ergeben, dass zwischen dem Kläger und H. regelmäßiger Kontakt bestand.

Neben der engen Verbundenheit zu seinem Schwiegervater sind auch weitere Kontakte des Klägers zu Personen und Akteuren aus der jihadistisch-salafistischen Szene festzustellen, die aus den genannten Gründen ebenfalls nicht lediglich als familiäre /soziale Zufalls- oder Gelegenheitskontakte gewertet werden können. Dies betrifft u.a. den Kontakt zu seinem Schwager I., der im März 2018 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde und zu E., der nach den im Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnissen ebenfalls in die islamistische Szene eingebunden ist.

Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen und der Ermittlungsakte enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es nicht, weil die umfangreichen Erkenntnisse in ihrer Gesamtschau derart überzeugend sind, dass sie jedweden Zweifeln Schweigen gebieten. Hinzu kommt, dass der Kläger diese nicht einmal ansatzweise (substantiiert) bestritten hat. Weder im Verwaltungsverfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er sich konkret zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingelassen, geschweige denn, diese derart konkret bestritten, dass die Kammer sich hätte veranlasst sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit er im Rahmen der Vorführung vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Y. am 9. Januar 2018 - nachdem er mit der Ausweisung konfrontiert wurde - mitgeteilt hat, er habe keine Verbindungen zum IS und könne sich auch nicht erklären, wie man darauf komme, zieht dies die von dem Beklagten in der Ausweisungsverfügung vom 29. November 2017 zugrunde gelegten Erkenntnisse (Vorhaben des Klägers, nach Syrien auszureisen um an Kampfhandlungen einer jihadistischen terroristischen Vereinigung teilzunehmen; Identität des Klägers als IS-Anhänger) nicht konkret in Zweifel. Denn mit seiner pauschalen Aussage setzt der Kläger sich mit den konkreten Anschuldigungen nicht auseinander. Auch nachdem ihm über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Juni 2018 Einsicht in die Ausländerakte gewährt wurde und ihm damit die Behördenzeugnisse vom 18. November 2014, 23. Juni 2015, 3. November 2015 und 14. Dezember 2016 sowie der Bericht des Polizeipräsidiums J. vom 9. Januar 2018 als Aktenbestanteil übersandt wurden, hat dieser die ihm damit zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe nicht bestritten, geschweige denn, sich hierzu überhaupt geäußert. Gleiches gilt im Hinblick auf die umfangreichen Inhalte der Ermittlungsakte, die das erkennende Gericht beigezogen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Zwecke der Akteneinsicht übersandt hat. Weder im Zusammenhang mit dem bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, noch zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, die vorliegenden Erkenntnisse seien unzutreffend. Dies obwohl dessen Radikalisierung - neben familiären Belangen (siehe dazu unter b.) - im Mittelpunkt des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stand und steht. Insoweit hat er allein zu seiner Einstufung als Gefährder Stellung bezogen und hierzu nur pauschal und daher nicht überzeugend eingewandt, dass er zwar als sog. Gefährder eingestuft worden sei, ihm aber keine Straftat vorgeworfen werde.

Die Richtigkeit der vorliegenden Erkenntnisse wird auch nicht durch die im Namen von M. von dem E-Mail-Account einer K. versendeten E-Mail vom 23. Juli 2019 durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Urheber der E-Mail unklar ist. Der sich aus der Maske des E-Mail-Dienstes ergebende Absender (K.) stimmt nicht mit der digitalen Signatur (M.) überein. Diese Unstimmigkeit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass sich in der Anlage der E-Mail eine Ablichtung des Personalausweises von Frau M. befindet. Zum einen ist das Beifügen einer Ablichtung eines Personalausweises dem Grunde nach nicht geeignet, die Urheberschaft einer über einen „fremden“ E-Mail-Account gesendeten E-Mail zu belegen. Zum anderen ist der Personalausweis bereits im Jahr 2016 abgelaufen. Aber auch in der Sache sind die dortigen Ausführungen mangels Substanz nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Erkenntnisse und damit einen weiteren Aufklärungsbedarf zu begründen. Soweit die Verfasserin der E-Mail meint, die Angaben in dem Behördenzeugnis aus Februar 2015 (Anm.: ein im Februar 2015 ausgestelltes Behördenzeugnis lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht entnehmen) seien widerlegt, da der Kläger seit seiner Kindheit kein Blut sehen könne, überzeugt dies nicht. Das Vorbingen geht - ebenso wie die weiteren Angaben in der E-Mail, die sich mit den Vorwürfen nicht konkret auseinandersetzen - an der Sache vorbei.

Auch der Umstand, dass das gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde, führt hier zu keinem weiteren Aufklärungsbedarf und auch im Rahmen der noch vorzunehmenden Bewertung der vom Kläger ausgehenden Gefahr (dazu unter cc.) zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die Ausländerbehörde rechtlich an Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 5.

Zum anderen sind der rechtliche Prüfungsmaßstab und der Zweck des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein anderer. So kann die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts allenfalls Auskunft über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes geben - hier § 89a Abs. 1 und 2 StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat). Über die ideologische Grundhaltung des Klägers und die hieraus resultierende Gefahren (siehe dazu sogleich) sagt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hingegen nichts aus. Zudem dienen die Vorschriften über die Ausweisung - anders als das Strafrecht - der (präventiven) Gefahrenabwehr.

Aus diesen Gründen führt auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gegen H. zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der ideologischen Grundhaltung des Klägers, die insbesondere auch durch die Verbindung zu H. belegt wird.

bb. Die Kammer ist angesichts des Umstands, dass der Kläger bereits vor seiner Abschiebung - insbesondere auch über seine familiären Beziehungen - eng in die jihadistisch-salafistische Szene eingebunden war, davon überzeugt, dass er im Falle einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet in eben dieses Umfeld zurückkehren würde. Jedwede andere Prognose erschiene lebensfremd, zumal der Kläger auch insoweit nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat. Die Mitteilung in der E-Mail vom 3. Juli 2019, der zufolge der Kläger alle Kontakte zu dem „Kreis“ - auch den zu H.- blockiert habe, ist substanzlos und durch nichts belegt.

cc. Vorstehende Erkenntnisse rechtfertigen die Annahme, dass von dem Kläger - dessen Anwesenheit im Bundesgebiet unterstellt - jedenfalls bis zum Ablauf der Befristung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Spiegelbildlich zu der bei Erlass einer Ausweisungsverfügung anzustellenden Prognose eines künftigen Schadenseintritts (Wiederholungsgefahr) gilt auch hier ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Vgl. zu eben diesem Maßstab im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230-243, Rn. 18.

Demnach sind keine zu strengen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen, wenn die durch die Anwesenheit von Sympathisanten bzw. radikalisierten Anhängern einer terroristischen Vereinigung drohenden Gefahren etwa in Form von Terroranschlägen im Raum stehen. Denn das Ausmaß des möglichen Schadens ist gewaltig.

Ausgehend hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass von dem Kläger weiterhin eine konkrete Gefahr für die vorgenannten Schutzgüter ausgeht. Es spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er weiterhin dem islamistischen Gedankengut anhängt und sich hieraus motiviert sieht, terroristische Bestrebungen zu unterstützen oder ggf. selbst einen terroristischen Anschlag zu verüben. Über ein solches Vorgehen hat er vor seiner Abschiebung bereits fantasiert (s.o.). Der Umstand, dass seit Erlass der Ausweisungsverfügung keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich dessen ideologischer Grundhaltung zu Tage getreten sind, führt zu keiner anderen Bewertung, sondern ist darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Gefahrerhöhend kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr - wie dargestellt - unmittelbar wieder in ein soziales und familiäres Umfeld begeben würde, das ebenfalls im jihadistisch-salafistischen Spektrum verankert ist. Solche Kontakte versetzen den Kläger in die Lage, Gleichgesinnte und damit mutmaßliche Unterstützer für etwaige Anschläge zu finden, die sich in der Gesinnung und in ihren Taten gegenseitig bestärken. Hervorzuheben sind hier insbesondere die familiären Kontakte des Klägers. Welches Gewaltpotential - neben dem bereits der ideologischen Grundgesinnung innewohnenden Gefährdungsrisiko - von dessen Familie ausgeht, hat diese bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, als fünf Familienangehörige des Klägers - u.a. dessen Ehefrau und dessen Schwiegervater - versucht haben, dem Kläger in der UfA Büren einen Rucksack zu übergeben, in dem bei einer Kontrolle drei Messer gefunden wurden.

Erweist sich die Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet nach alledem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland weiterhin und auf unbestimmte Zeit als erforderlich, ist der mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgte Zweck nicht erreicht bzw. entfallen und wird voraussichtlich auch bis zum Ablauf der Befristung nicht entfallen.

b. Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nicht zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers erforderlich (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG).

Schutzwürdige Belange i.S.v. § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG ergeben sich aus Umständen, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten oder ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet vorzuenthalten, verringern.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36.

Der Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden zweiten Prüfungsschritt, in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundrechtecharta - GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden muss. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Diese Maßstäbe sind auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse, die auch insoweit nicht notwendig „neu" sein müssen, ist zu beurteilen, ob eine Änderung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil schutzwürdige Belange des Ausländers eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ermöglichen.

Vgl. zu dem Ganzen und jeweils mit weiteren Nachweisen zu den genannten Maßstäben: OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 64 ff.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Aufhebung oder Verkürzung des im Bescheid vom 29. November 2017 für die Dauer von zehn Jahren angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mit Blick auf schutzwürdige Belange des Klägers geboten. Zwar liegen zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende Belange vor (aa.). Diese sind - da sie das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, nicht verringern - nicht schutzwürdig (bb.).

aa. Der Kläger kann für sich Interessen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in Anspruch nehmen. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder im Alter von 12, 9 und 8 Jahren, welche ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die älteste Tochter des Klägers, G., leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz. Die Kammer legt zugrunde, dass der Kläger mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern vor seiner Abschiebung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und insoweit eine gefestigte familiäre Beziehung bestand. In diesem Haushalt hat auch der 13-jährige Sohn seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung gelebt, sodass auch insoweit von einer gefestigten familiären Beziehung auszugehen ist, die ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt.

Vgl. zu minderjährigen Stiefkindern: VGH BW, Beschluss vom 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 -, BVerfGE 79, 256-274.

Die von dem Kläger ebenfalls geltend gemachte Beziehung zu seiner am 12. März 2009 geborenen Tochter N. fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK und ist damit im Rahmen von § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Dass die Abschiebung des Klägers bzw. dessen Abwesenheit in eine zwischen dem Kläger und seiner Tochter N. bestehende familiäre Verbundenheit eingegriffen hat bzw. eingreift, kann nicht festgestellt werden. Hierfür hat der Kläger nichts dargetan. Soweit er geltend macht, die Mutter von N., M., sei ohne seine Mithilfe mit der Erziehung überfordert, was dazu geführt habe, dass N. in die Obhut des Jugendamtes genommen worden sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger hat bereits das Bestehen einer intakten Vater-Kind-Beziehung vor seiner Abschiebung nicht substantiiert dargelegt.

Der Vortrag des Klägers, aufgrund der Trennung von seinen Kindern mittlerweile psychisch erkrankt zu sein und an einer Depression zu leiden, führt nicht zur Annahme eines schutzwürdigen Belangs i.S.v. § 11 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 AufenthG. Der hierzu in Übersetzung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 22. Januar 2019 ist bereits nicht zu entnehmen, dass die darin dem Kläger - ohne den konkreten Verlauf der Exploration o.a. Details nachzuzeichnen - diagnostizierte „depressiv gelaunte Anpassungsstörung“ auf die Trennung von seinen Kindern zurückzuführen ist bzw. sich im Falle einer Wiedereinreise bessern würde, sodass diese bereits dem Grunde nach keinen geeigneten Nachweis im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung und deren Ursache darstellt.

Soweit der Kläger zur Begründung der vorliegenden Klage außerdem geltend macht, er könne in der Türkei nicht Fuß fassen, da er die Türkei als fremd erlebe und in Deutschland aufgewachsen sei, fehlt es seinem Vortrag an jedweder Substanz und kann deshalb ebenfalls zu seinen Gunsten nicht das Vorliegen eines schutzwürdigen Belangs begründen.

bb. Soweit sich der Kläger ausgehend vom Vorstehenden auf familiäre Belange aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK im Hinblick auf seine (leiblichen) Kinder S., G.,T. und U. berufen kann, sind diese nicht derart schutzwürdig, dass sie die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigen. Sie sind nicht in der Lage, das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Kläger weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, zu verringern. Die familiären Belange des Klägers treten bei der hier bereits auf Tatbestandsebene vorzunehmenden einzelfallbezogenen Abwägung hinter dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an einer Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet zurück.

Hinsichtlich der grundsätzlich in den Schutzbereich der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden Beziehungen des Klägers zu seinen (leiblichen) Kindern ist entsprechend den hergebrachten Grundsätzen maßgeblich auf die Sicht der Kinder abzustellen und zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung der Kinder haben kann.

Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 46, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 13 und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05-, juris, Rn. 17.

Dem Kindeswohl kommt allerdings weder nach den Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris, Rn. 6.

Ausgehend hiervon setzen sich vorliegend die öffentlichen Sicherheitsinteressen durch.

Wie bereits dargestellt, geht von dem Kläger mit Blick auf dessen Radikalisierung und seine enge Einbindung in die jihadistisch-salafistische Szene ein latent bestehendes Gefährdungsrisiko aus, was sich jederzeit in Form terroristischer Anschläge oder sonstiger, gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteter Taten verwirklichen kann. Die Verhinderung solcher Szenarien und die Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK und gehört damit zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17-, juris, Rn. 73; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris, Rn. 96 und Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382-409, Rn. 57.

Hinter diesen gewichtigen Interessen muss das Kindeswohl vorliegend zurücktreten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Fortbestehen der räumlichen Trennung eine gewisse Härte für die Familie und insbesondere die Kinder des Klägers darstellt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits seit etwa sieben Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Inwiefern seine jahrelange Abwesenheit (negative) Auswirkungen auf seine Kinder hat oder hatte, hat er nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Insoweit hat er lediglich pauschal und oberflächlich mitgeteilt, dass die Situation für ihn, seine Kinder und seine Ehefrau sehr belastend sei. Ebenso oberflächlich verbleiben die Angaben seiner Ehefrau, soweit diese dem Beklagten im Dezember 2023 schriftlich mitgeteilt hat, ihre Kinder bräuchten ihren Vater.

Auch die sich aus der Trennung zu seiner unter einer Niereninsuffizienz leidenden Tochter, G., ergebenden besondere Härte muss hinter dem gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteresse zurücktreten. Insoweit ist in die Abwägung mit einzustellen, dass die Familie hinsichtlich der Erkrankung der Tochter ausweislich des ärztlichen Berichts vom 12. Juni 2024 Unterstützung seitens des Jugendamts B. erfährt. Zudem ist - ohne die Ernsthaftigkeit der Erkrankung in Zweifel zu ziehen - anhand der vorgelegten ärztlichen Berichte nicht festzustellen, dass die Tochter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt um ihr Leben kämpft. Diesen lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Tochter des Klägers in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern wird. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht zufolge wurde die Tochter nach der letzten ärztlichen Behandlung in einem guten Allgemeinzustand entlassen. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter des Klägers würde dies auch nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung oder Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen. Vielmehr kann in einem solchen Fall nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Betretenserlaubnis erteilt werden.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Kinder des Klägers in einem Alter sind, in dem sie in der Lage sind, die Hintergründe der Abwesenheit ihres Vaters zu begreifen und damit nicht zwangsläufig als endgültigen Verlust zu erfahren. Auch wenn ein Kontakt mittels Fernkommunikationsmittel einer persönlich gelebten familiären Verbindung nicht gleichkommt, kann dieser gleichwohl auf diesem Weg aufrecht erhalten bleiben, zumal die Kinder des Klägers in einem Alter sind, in dem der hierfür erforderliche technische Umgang - ggf. auch mit Unterstützung deren Mutter - mit den entsprechenden Endgeräten möglich sein wird. Zudem ist es den Kindern und deren Mutter möglich und zumutbar, ihren Vater und Ehemann in der Türkei zu besuchen. Deutschen Staatsangehörigen wie den Kindern des Klägers und deren Mutter bzw. dessen Ehefrau ist eine visumsfreie Einreise in die Türkei für eine Dauer von bis zu 90 Tagen möglich.

Vgl. Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 27. Januar 2025, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tuerkeisicherheit-201962 (zuletzt abgerufen am 21. Mai 2025).

Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle der Vorgenannten nicht möglich ist, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Insbesondere hat das der Ehefrau des Klägers von den türkischen Behörden auferlegte Einreise-und Aufenthaltsverbot seine Gültigkeit mit Ablauf des 6. Dezember 2022 verloren.

Erfüllt der Kläger schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG nicht, hat der Beklagte den dahingehenden Antrag des Klägers vom 18. Juli 2018 im Bescheid vom 4. Januar 2019 rechtmäßig abgelehnt, ohne dass es noch auf das Vorliegen von nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern ankommt.

2. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG - hier für die allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen in § 22 AufenthG (a.), § 25 Abs. 5 AufenthG (b.) und § 25b AufenthG (b.). - erfüllt der Kläger nicht.

a. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nach Satz 2 zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es sind weder völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe ersichtlich, noch hat sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Aufnahme des Klägers bereiterklärt.

b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Rein begrifflich setzt dieser Erteilungstatbestand die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet voraus,

vgl. hierzu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2006 - 3 Bf 51/06 -, juris, Rn. 5,

welche im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf die bereits im Jahr 2018 erfolgte Abschiebung des Klägers nicht gegeben ist.

c. Im Fall des Klägers liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht vor. Denn auch dieser Erteilungstatbestand setzt dem Wortlaut nach die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet voraus.

3. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage einer anderen Norm - etwa § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - kommt nicht in Betracht. Denn mit der Bestimmung in § 11 Abs. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die Aufhebung und die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 37.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.