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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 09.10.2025 – 8 L 1142/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2025:1009.8L1142.25.00
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.
Der Antrag des Antragstellers
die aufschiebende Wirkung seiner am 2. September 2025 unter dem Aktenzeichen 8 K 3675/25 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) haben Rechtsbehelfe, die sich - wie hier - gegen Maßnahmen der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Sowohl bei der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung als auch der Androhung der Ersatzvornahme in Form der Entfernung der Rinder aus der Remise handelt es sich jeweils um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 112 JustG NRW.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. In diese Interessenabwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts einzustellen, der vollzogen werden soll. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, so dass sie offensichtlich ist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt nach der Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies regelmäßig dazu, dass der Antrag abzulehnen ist.
Gemessen an diesen Maßstäben fällt die Abwägung der wiederstreitenden Vollzugsinteressen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Zwangsgeldfestsetzung sowie der Androhung der Ersatzvornahme gegen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu seinen Lasten aus.
Maßgeblich dafür ist, dass sich die in der angegriffenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2025 angeordnete Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung der Ersatzvornahme aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.
Die Ordnungsverfügung vom 1. August 2025 leidet zunächst nicht an formellen Mängeln. Einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Zwangsgeldfestsetzung und weiterer Androhung der Ersatzvornahme bedurfte es nicht. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach Absatz 2 Nr. 5 abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Bei der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Ersatzvornahme handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 112 JustG NRW. Im Übrigen könnte die Anhörung, wäre sie erforderlich, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden und führte demzufolge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifeln.
Zunächst erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 EUR als offensichtlich rechtmäßig.
Diese findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Zwangsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter Ziffer 1 Satz 1 seiner Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 die Nutzung seiner Remise zur Unterbringung von Tieren oder zu anderen Zwecken untersagt und in Ziffer 1 Satz 2 die Entfernung der Rinder aus der Remise angeordnet. Des Weiteren hat er gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 3 der o.g. Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit war die Ordnungsverfügung bzgl. der Ziffer 1 sofort vollziehbar. Die dagegen erhobenen Klage 8 K 844/25 entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Einen gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. April 2025 (8 L 242/25) abgelehnt. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24. Juni 2025 (7 B 413/25) zurückgewiesen.
Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW wurde dem Antragsteller auch in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 entsprechend § 63 Abs. 1, 2 VwVG schriftlich angedroht und gemäß § 63 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwVG NRW zugestellt.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsmittels gemäß § 64 VwVG NRW liegen ebenfalls vor. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde nach Satz 1 der Vorschrift das Zwangsmittel fest. Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller nachweislich weder die Rinder aus der Remise entfernt hat, noch die Remise in keiner Weise mehr für die Unterbringung von Tieren bzw. zu anderen nicht genehmigten Zwecken nutzt.
Die Unterstände werden nach wie vor ausweislich der Kontrollen des Antragsgegners, zuletzt ausweislich der Kontrolle am 22. Juli 2025, genutzt.
Die Höhe des Zwangsgeldes mit 2.500,00 entspricht der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025. Das festgesetzte Zwangsgeld ist in dieser Höhe auch verhältnismäßig im Sinne des § 58 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Nach § 58 Abs. 1 VwVG NRW muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Das ist hier der Fall. Angesichts des gewichtigen Interesses des Antragstellers einerseits, den getroffenen Anordnungen nicht oder nicht vollumfänglich Folge zu leisten und dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Nutzungsuntersagung und der Entfernung der Rinder andererseits, liegt das festgesetzte Zwangsgeld mit 2.500,00 EUR in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens, der nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zwischen mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro beträgt. Auch die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes ist angemessen.
Die Erhebung von Auslagen in Höhe von 5,62 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW).
Auch die Androhung der Ersatzvornahme der Ordnungsverfügung stellt sich auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 2, 59, 63 VwVG NRW ebenfalls als rechtmäßig dar.
Wird eine Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Danach ist die Androhung der Ersatzvornahme bezogen auf die Entfernung der Rinder aus der Remise dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Die so verstandene Androhung der Ersatzvornahme dürfte gerade noch hinreichend bestimmt sein. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn sich der Regelungsgehalt der Verfügung bestimmen lässt. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn aus der getroffenen Regelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, den Sinn und den Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - 10 A 2316/20 -, juris, Rn. 6 bis 7; vom 21. Februar 2008 - 7 B 107/08 -, juris, Rn. 9 ff.; und vom 8. April 2005 - 10 B 2730/04 -, juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen.
Davon ausgehend ist die Androhung der Ersatzvornahme bezogen auf die Entfernung der Rinder aus der Remise gerade noch hinreichend bestimmt.
Die EInzelrichterin legt die Androhung der Ersatzvornahme - wie dargelegt -dahingehend aus, dass diese sich lediglich auf die Entfernung der Rinder aus der Remise bezieht und die Androhung der Ersatzvornahme sich nicht auch auf die in Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung der Remise für die Unterbringung von Tieren oder zu anderen nicht genehmigten Zwecken bezieht. Denn insoweit wäre die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig, weil es sich bei der in Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 enthaltenen Nutzungsuntersagung nicht um eine vertretbare Handlung handelt.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - W 4 S. 23.1402 -.
Zwar heißt es in der Androhung, dass er, der Antragsteller, nochmals aufgefordert werde, der Anordnung unverzüglich, nachzukommen und die Remise in keiner Weise mehr für die Unterbringung von Tieren oder zu anderen nicht genehmigten Zwecken zu nutzen, allerdings wird weiterhin gefordert, alle Rinder aus der Remise zu entfernen. Daran anknüpfend führt der Antragsgegner insoweit aus, dass die Ersatzvornahme die Entfernung der Gesamtzahl aller transportfähiger und auf den Antragsteller angemeldeter Tiere betreffe und dass die Auswahl der Tiere durch die mit der Ersatzvornahme beauftragten Fachkräfte unter Mitwirkung des Veterinäramtes des S. Kreises erfolge. Insbesondere in der Begründung der Androhung der Ersatzvornahme führt der Antragsgegner aus: „Bei der unter Nr. 1 der o.g. bestandskräftigen Ordnungsverfügung geforderten Handlung in Form der Entfernung der Rinder liegt eine solche vertretbare Handlung vor, die durch einen anderen ausgeführt werden kann.“ Damit macht der Antragsgegner noch hinreicht deutlich, dass sich die Androhung der Ersatzvornahme lediglich auf die Entfernung der Rinder und nicht auch auf die Nutzungsuntersagung als unvertretbare Handlung in Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 beziehen sollte. Bei der Entfernung der Rinder aus der Remise dürfte es sich aus um eine vertretbare Handlung handeln.
Soweit der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung weiter ausführt, wie die Entfernung der Rinder in Absprache mit dem Veterinäramt erfolgen soll, sei es, durch die Unterbringung in eigenen legalen Ställen auf dem Hof J., der Unterbringung transportfähiger Tiere in geeigneten, tierschutzkonformen Ställen an anderer Stelle gegen Entgelt oder den Verkauf transportfähiger Tiere, wenn keine Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind diese Ausführungen nach Auffassung der Berichterstatterin von der bloßen Androhung der Ersatzvornahme, die sich nur auf die Entfernung der Rinder aus der Remise beziehen kann, zunächst zu trennen und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme an sich nicht relevant. Denn bei der Frage, wie anschließend mit den Rindern verfahren wird, handelt es sich um im Zeitpunkt der Androhung angedachte Modalitäten, die zunächst von der Androhung der Ersatzvornahme in Form der Entfernung zu trennen sein dürfte und im Rahmen der Festsetzung des Zwangsmittels bzw. bei Durchführung der Vollstreckung Beachtung finden.
Ohne dass es deshalb entscheidungserheblich darauf ankommt, erlaubt sich die EInzelrichterin den Hinweis, dass eine Ersatzvornahme in Form der Entfernung der Rinder durch Verkauf rechtswidrig sein dürfte, da es sich dabei nicht um eine taugliche Maßnahme im Wege einer Ersatzvornahme handeln dürfte.
Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW liegen vor. Dem Antragsteller ist die Ersatzvornahme nach § 63 Abs. 1 und 6 VwVG NRW schriftlich angedroht und per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Sie ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt worden, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Soweit der Antragsgegner die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit circa 500,00 EUR bis 2.000,00 EUR und damit eine große preisliche Spanne, angegeben hat, ist dies ebenfalls voraussichtlich nicht zu beanstanden, vgl. § 63 Abs. 4 VwVG NRW.
Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich auch als verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der unverzüglichen Herstellung rechtskonformer Zustände bestünde und es ihm, sollte das festgesetzte Zwangsgeld, als das mildere Mittel, zu keiner Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 führen, kein anderes Mittel als die Ersatzvornahme bliebe.
Soweit der Bescheid vom 1. August 2025 darüber hinaus unter Androhung der Ersatzvornahme die Aufforderung enthält, die Anordnung unter der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 unverzüglich nachzukommen und die Remise in keiner Weise mehr für die Unterbringung von Tieren oder zu anderen nicht genehmigten Zwecken zu nutzen sowie alle Rinder spätestens binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu entfernen, wertet die Kammer dies als Hinweis auf die bereits nach der Grundverfügung bestehenden Handlungspflichten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung ohne eigenständigen Regelungsgehalt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens vorläufig zugrunde gelegten Streitwert von 3.130,62 EUR, d.h. 1.565,31 EUR, ausreichend und angemessen festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
M.