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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 16.01.2026 – 1 L 1387/25

1. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2026:0116.1L1387.25.00

Gründe

Der in der Antragsschrift formulierte Antrag ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation ausgehend von dem Begehren der Antragstellerin (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin auszulegen, dass diese beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 1 K 2085/24 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2024 unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 27. September 2024 in dem Verfahren 1 L 660/24 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Dieser Antrag im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene gerichtliche Eilentscheidung richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage oder zuvor schuldlos nicht geltend gemachten Umständen Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung ist regelmäßig in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Verfahrens der Hauptsache auszurichten. Sind diese Erfolgsaussichten nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen überschlägigen Prüfung offen, sind die gegenläufigen Interessen unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwägen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 8 f., 11 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2022 - 8 B 407/22 -, juris, Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 11. Mai 2023 - 10 S 2610/22 -, juris, Rn. 24.

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 27. September 2024 - 1 L 660/24 - nicht vor.

Die Antragstellerin legt nicht dar, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, die es gebieten würden, ihrem privaten Interesse, von einer Vollziehung der Widerrufsverfügung unter Ziffer I. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2024 einstweilen verschont zu bleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung einzuräumen.

Dies gilt zunächst in Bezug auf ihr Vorbringen, die Widerrufsverfügung sei rechtswidrig, zumindest aber zweifelhaft. Soweit sie diese Auffassung damit begründet, dass die negative Zukunftsprognose des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Oberverwaltungsgericht - OVG NRW -) in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 im Verfahren 4 B 970/24 in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit überholt sei, weil alle Steuerrückstände beglichen worden seien und das Auflaufen neuer Steuerrückstände nicht zu befürchten sei, hat sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung keine Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ist, sind danach eingetretene Umstände insoweit nicht von Bedeutung.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Begründung für seine negative Zukunftsprognose offensichtlich davon ausgegangen, dass die Steuerschulden nur deshalb aufgelaufen seien, weil sie - die Antragstellerin - nicht habe bezahlen wollen, dabei sei dem Gericht offensichtlich nicht bekannt gewesen, dass die aufgelaufenen Steuerrückstände aufgrund einer ihr seit 2021 gewährten Aussetzung der Vollziehung, die dann vom Bundesfinanzhof widerrufen worden sei, entstanden seien, legt sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO ebenso wenig dar, wie mit dem Vortrag, dass bei ihr eine kurzfristige Zahlungsstockung aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sei, dass sie seit ihrem eigenen Bestehen alle Steuerschulden bezahlt habe und dass sie das Recht gehabt habe, gegen rechtlich umstrittene (Umsatz-)Steuerfestsetzungen gerichtlich vorzugehen. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere des dortigen Verfahrens über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Eilbeschluss der Kammer vom 27. September 2024 im Verfahren 1 L 660/24. Hier hat sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 (4 B 970/24) bereits mit dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin auseinandergesetzt (vgl. dortige S. 4 ff.). Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, es liege nunmehr nahezu anderthalb Jahre nach Betriebsuntersagung kein Grund vor, den Betrieb einstellen zu müssen, ist dieses Vorbringen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung nicht von Bedeutung.

Die Antragstellerin legt auch im Hinblick auf die allgemeine, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung keine Änderung der maßgeblichen Sachlage dar. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, sie sei wirtschaftlich leistungsfähig, habe keine Steuerschulden mehr und ein erneutes Auflaufen von Steuerrückständen sei nicht mehr zu befürchten. Auch mit diesem Vortrag hat sich das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 auseinandergesetzt und ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht wie die Antragstellerin davon ausgegangen, dass es ihr gelungen sei, zuletzt die offenen Steuerverbindlichkeiten zu erfüllen. Dieser Umstand rechtfertigte es nach den weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn - so das Oberverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Begründetheit der Besorgnis, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren könne, seien - gleichwohl - keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb hätten erwarten lassen. Vorliegend spiegele die erkennbar ausschließlich unter dem Druck des Verfahrens erfolgte Rückführung der Steuerschulden ausschließlich das schon seit vielen Jahren bekannte, auf Verzögerung der Begleichung von fälligen und bestrittenen Verbindlichkeiten ausgerichtete Geschäftsgebaren der Antragstellerin wider. In Bezug auf die weitere Begründung verweist die beschließende Kammer auf die den Beteiligten bekannten weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf Seite 7 f. des Beschlusses vom 20. Dezember 2024. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass ein neues „Aufflackern“ der Steuerrückstände nicht zu befürchten sei. Denn mit ihrem in diesem Zusammenhang weiter erfolgten Vortrag, dass das Finanzamt ein Auflaufen von Rückständen nicht zulasse, weil es bei jeglichen Steuerrückständen verpflichtet sei, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, macht sie selbst die Relevanz behördlichen Drucks für ihre Zahlungsbereitschaft deutlich.

Weitere Umstände, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine anderweitige - für die Antragstellerin positive - Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie dem Vortrag der Antragsgegnerin, im November 2025 seien nach der - gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) zulässigen - Auskunft des Finanzamts W. erneut Steuerrückstände in Höhe von 174.950,59 EUR aufgelaufen, entgegenhält, die Antragsgegnerin weise „lediglich auf angebliche Zahlungsrückstände der C.“ hin, kann sie dieser Einwand nicht entlasten. Denn für die Erfüllung der Steuerschulden der Kommanditgesellschaft trifft - dies hat das Oberverwaltungsgericht bereits auf Seite 5 seines Beschlusses vom 20. Dezember 2024 dargelegt - die Antragstellerin als geschäftsführende Gesellschafterin die Verantwortung; sie haftet für deren Verbindlichkeiten als Komplementärin gemäß § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) unbeschränkt.

Veränderte Umstände ergeben sich schließlich auch nicht aus dem bloßen Zeitablauf, der seit dem Erlass der Widerrufsverfügung bzw. der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vergangen ist, ohne dass - so die Antragstellerin - die Antragsgegnerin ihre Verfügung vollstreckt hätte. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Betrieb ihrer Spielhalle unter der Anschrift N.-straße in Z. „normal“ weiterlaufe, so zeigt dies vielmehr erneut in eindrücklicher Weise ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Denn nach dem Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis betreibt die Antragstellerin ihre Spielhalle ohne die hierfür notwendige Erlaubnis und damit bewusst widerrechtlich. An dem durch den Widerruf erfolgten Eintritt der Unwirksamkeit der der Antragstellerin erteilten Erlaubnis ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin gegen den Widerruf der Erlaubnis Klage (1 K 2085/24) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 660/24) gestellt hat. Denn unabhängig davon, dass der erhobenen Klage bereits deshalb keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und das beschließende Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu 1 L 660/24 mit Beschluss vom 27. September 2024 abgelehnt hat, unterfällt die Gestaltungswirkung des Widerrufs der Erlaubnis, d.h. die hierdurch herbeigeführte Unwirksamkeit der Erlaubnis, nicht der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, Rn. 30 f., vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, juris, Rn. 25, und vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris, Rn. 19 sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2025 - 1 L 79/25 -, u.v. S. 4 f des Umdrucks mit weiteren Nachweisen.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Besteuerung von Spielhallen sind für die vorliegende Interessenabwägung und die vorzunehmende Prognose in keiner Weise relevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Streitwertkatalog). Nach Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs ist für die Gewerbeerlaubnis als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 20.000,00 EUR zugrunde zu legen. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich eine vorläufige Regelung der Vollziehung begehrt, ist dieser Betrag jedoch nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

S. U. F.