Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 25.02.2026 – 9 K 1167/24

9. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2026:0225.9K1167.24.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubewertung einer Aufsichtsarbeit der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung.

Der Kläger nahm im April 2023 im Freiversuch an der ersten juristischen Staatsprüfung teil. Er fertigte im Zuge dessen unter der Kennziffer 3210/23 sechs Aufsichtsarbeiten an, die wie folgt bewertet wurden:

Zivilrecht 1: befriedigend (9 Punkte)

Zivilrecht 2: gut (15 Punkte)

Zivilrecht 3: sehr gut (16 Punkte)

Strafrecht: sehr gut (16 Punkte)

Öffentliches Recht 1: gut (15 Punkte)

Öffentliches Recht 2: gut (15 Punkte)

Die mündliche Prüfung und den Vortrag legte der Kläger am 20. September 2023 jeweils mit 16,00 Punkten (sehr gut) ab. Mit Bescheid der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm (i.F. Prüfungsamt) vom 29. September 2023 wurde bekanntgegeben, dass der Kläger die staatliche Pflichtfachprüfung mit einer Prüfungsgesamtnote von 15,00 Punkten (sehr gut) bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. Oktober 2023 Widerspruch, den sein Prozessbevollmächtigter unter dem 30. November 2023 begründete. Inhaltlich richtete sich der Widerspruch ausdrücklich unter Erhebung von Bewertungsrügen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 (Z1).

Im Widerspruchsverfahren holte das Prüfungsamt Stellungnahmen des Erstprüfers Dr. D. und des Zweitprüfers P. ein. Die Prüfer nahmen im Überdenkungsverfahren zu den Rügen zu ihren jeweiligen Prüferbewertungen Stellung, sahen jedoch im Ergebnis keinen Anlass zu abweichenden Bewertungen.

Das Prüfungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 14. März 2024, als unbegründet zurück. In der Widerspruchsbegründung verwies der Beklagte auf die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren und führte u. a. aus, dass im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ersichtlich seien, insbesondere die Prüfer nicht den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätten.

Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt er einzelne bereits im Widerspruchsverfahren erhobene Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z 1.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024, zu verpflichten, seine im April 2023 verfasste Aufsichtsarbeit Z 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn anschließend neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids sowie die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der gegen die Bewertungen der Klausuren erhobenen Einwände und Rügen des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie der Stellungnahmen des Erst- und des Zweitprüfers, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Prüfungsamtes sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Klage hat Erfolg.

A. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft,

vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 B 12.23 -, juris, Rn. 8 f.,

sowie auch im Übrigen zulässig.

B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit Z1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und Neubescheidung, bei der Entscheidungsgrundlage die neu bewertete Aufsichtsarbeit ist. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Rechtsgrundlage des Notenbescheides ist § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW). Danach ist die staatliche Pflichtfachprüfung, wenn die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen entsprechen, für bestanden zu erklären und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Die Gesamtnote ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW rechnerisch zu ermitteln.

Dies vorausgeschickt erweist sich die mit dem angefochtenen Notenbescheid festgesetzte Benotung des Klägers als rechtswidrig. Denn der Kläger zeigt prüfungsrechtlich relevante Fehler der von ihm angegriffenen Bewertung im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Z1 auf, die einen Anspruch auf Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit und auf seine Neubescheidung über das Ergebnis der Bewertung begründen.

I. Ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung besteht regelmäßig im Falle materieller Bewertungsfehler, nicht hingegen bei Fehlern im Ablauf des Prüfungsverfahrens. Denn ein Fehler im Verfahren der Leistungsermittlung, also bei der Erstellung der Prüfungsarbeit, ist regelmäßig nicht geeignet, einen Anspruch auf die vom Kläger begehrte Neubewertung der Prüfungsleistung zu bewirken; es kommt vielmehr allenfalls eine - von ihm hier nicht beantragte - Wiederholung der Prüfung in Betracht.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juni 2019 - 6 A 2997/17 -, juris, Rn. 40; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl., 2026, Rn. 498 ff., 758 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris, Rn. 29 und 32; Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 5 K 1483/08 -, juris, Rn. 132; VG Ansbach, Urteil vom 21. November 2019 - AN 2 K 18.00169 -, juris, Rn. 45 ff.

Ein von einem Verfahrensfehler zu unterscheidender materieller Bewertungsfehler liegt vor, wenn der Fehler nicht das Verfahren der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge betrifft, sondern das Verfahren der Bewertung der fehlerfrei ermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Solche Fehler im Bewertungsverfahren können, sofern sie für das Prüfungsergebnis erheblich sind und nicht geheilt werden können, grundsätzlich einen Anspruch des Prüflings auf Neubewertung der Arbeit begründen.

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 509 f., 521, 617.

Der Anspruch auf Neubewertung setzt dabei voraus, dass die Bewertung einer vom Prüf­ling angesprochenen Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. April 2009 - 7 ZB 08.996 -, juris, Rn. 21.

In der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht,

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris, Rn. 46 ff., BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.,

der die Verwaltungsgerichte folgen,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. September 1998 - 22 A 3682/96 - (n.v.), vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 - (n.v.) und vom 4. Juli 2017 - 14 A 2638/18 -, juris, Rn. 70; VG Arnsberg, Urteile vom 12. Februar 2007 - 9 K 3839/04 - (n.v) und vom 14. Mai 2007 - 9 K 982/05 - (n.v.),

ist geklärt, welche Maßstäbe sich aus dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ergeben. Derartige Leistungsbewertungen obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus. Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris, Rn. 49 ff. und Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/91 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, juris Rn. 7 und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris, Rn. 8.

Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. So geht es etwa um Fachfragen, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2020 - 6 B 35.20 -, juris, Rn. 11 und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris, Rn. 9 m.w.N.

Hinsichtlich der Überprüfung fachlicher Wertungen durch die Prüfer ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG zudem für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Be­wertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris, Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 9.

Ein derartiger genereller Maßstab fehlt dagegen bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klarwerden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2020 - 6 B 35.20 -, juris, Rn. 11 und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris, Rn. 10 m.w.N.

Innerhalb seines einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bewegt sich ein Prüfer auch dann, wenn er die Vertretbarkeit einer Lösung nicht ausschließt, jedoch die Argumente der vertretbaren Meinung, denen sich der Prüfling möglicherweise allzu leichtfertig und ohne nähere Begründung angeschlossen hat, für wenig überzeugend hält oder die Qualität der Darstellung bemängelt.

Vgl. Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 LB 4/03 -, juris, Rn. 23.

Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des klagenden Prüflings voraus, welche sich inhaltlich - und zwar in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art - mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung auseinandersetzen muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 1. September 1992 - 6 B 22.92 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002 14 A 4715/00 -, juris, und Beschlüsse vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 -, juris, Rn. 24 und vom 4. April 2014 - 14 A 968/12 -, juris, Rn. 10.

Diese Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Prüflings gelten auch im Justizprüfungsrechtsstreit, in dem um Fragen der Richtigkeit oder Vertretbarkeit juristischer Ausführungen gestritten wird, für deren Klärung die Verwaltungsgerichte regelmäßig die erforderliche Qualifikation besitzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, juris, Rn. 18.

Unschlüssig ist dabei eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. März 2013 - 9 K 492/12 -, juris, Rn. 61; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2002 - 15 K 6647/99 -, juris, Rn. 48 ff. allgemein zur begrifflichen Unterscheidung: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, juris, Rn. 7.

Zwar muss die gerichtliche Kontrolle einer Gesamtprüfungsentscheidung angesichts § 86 Abs. 1 VwGO dabei grundsätzlich sämtliche einzelnen Prüfungsteile einbeziehen. Dies bedeutet für das angerufene Gericht indes nicht, dass es das gesamte Prüfungsgeschehen in den Blick zu nehmen und auch auf verborgene Fehler zu untersuchen hat. Vielmehr wird die Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass das Gericht sich den Bewertungen einzelner Prüfungsteile und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie vom Prüfling angefochten werden.

Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15 -, juris, Rn. 47 und zweiter Leitsatz.

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat der Kläger rechtlich erhebliche Bewertungsfehler bei der Bewertung der von ihm angegriffenen Aufsichtsarbeit Z1 aufgezeigt. Die Kammer folgt in ihren Ausführungen der Übersicht halber der vom Kläger gewählten Reihenfolge der Rügen.

Soweit der Kläger rügt („1. Beurteilungsfehler“), der Erstprüfer habe ihm im Erstgutachten unzutreffend eine fehlerhafte Zitation der Anspruchsgrundlage auf Seite 1 seiner Klausur vorgeworfen, liegt ein Bewertungsfehler vor und der Kläger dringt mit dieser schlüssigen und substantiierten Rüge auch durch. Der Erstprüfer hat in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren zu der Korrekturanmerkung („§§ 433, 434“) ergänzend ausgeführt:

„Die Nennung der §§ 433, 434 BGB war hier der Vollständigkeit halber wünschenswert. Gleichwohl sei erwähnt, dass die Nennung der §§ 433 und 434 BGB streng genommen sehr wohl erforderlich ist und zum absoluten Grundlagenwissen gehört. Es verwundert vielmehr, dass der Widerspruchsführer der Ansicht ist eine Sachmangelprüfung nach § 434 BGB vornehmen zu können, ohne § 434 BGB in der Anspruchsgrundlage zu nennen. Dabei ist es doch gerade § 434 BGB, den der Widerspruchsführer über Seiten hinweg prüft.“

Auch wenn der Prüfer zunächst angibt, die von ihm präferierte Zitierweise sei lediglich „wünschenswert“, verdeutlicht er durch die weitere Formulierung, die Nennung der §§ 433, 434 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei „sehr wohl erforderlich“, dass er die vom Kläger gewählte Zitierweise für fachlich falsch hält. Dies hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger macht hiergegen zutreffend geltend, dass in den §§ 433, 434 BGB nicht die Rechtsfolge des Mängelgewährleistungsrechts “Nacherfüllung“, sondern die inzident zu prüfenden Voraussetzungen des Anspruches gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB normiert sind, und eine Zitierung von §§ 433, 434 BGB in der Anspruchsgrundlage daher fachwissenschaftlich nicht zwingend ist. Bei der Zitierung von Anspruchsgrundlagen aus dem Mängelgewährleistungsrecht finden sich in Rechtsprechung und Literatur sowohl die vom Kläger vorgenommene Zitierweise,

vgl. Lorenz/Arnold, Grundwissen - Zivilrecht: Der Nacherfüllungsanspruch JuS 2014, 7 - beck-online; Bundesge­richtshof (BGH), Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 -, BGHZ 177, 224-236, juris, Rn. 12 - 13,

als auch die vom Erstprüfer präferierte Zitierweise,

vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm Urteil vom 23. Juni 2022 - 22 U 91/21 -, BeckRS 2022, 57287, Rn. 10, beck-online; BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 -, juris, Rn. 11.

Ist die Darstellungsweise des Klägers in seiner Prüfung zum Nacherfüllungsanspruch damit jedenfalls vertretbar, darf sie in der Bewertung nicht negativ zu Buche schlagen. Ob die Zitierweise allgemein üblich ist, wie der Kläger meint, kann dahinstehen.

Soweit der Kläger die Kritik des Erstprüfers im zweiten Absatz auf Seite 13 des Gutachtens,

„Die vorgenommen (sic) Sachmangelprüfung überzeugt nur zum Teil. Verf. prüft § 434 II Nr. 1 und Nr. 2 BGB lediglich im Urteilsstil (S. 2). und setzt sich nicht gutachterlich mit dem Tatbestand auseinander. Dies überzeugt so nicht. Insbesondere bzgl. § 434 II Nr. 2 BGB war eine gutachterliche Prüfung erforderlich gewesen. Verf. prüft sehr ausführlich, ob ein Sachmangel im Sinne von § 434 III Nr. 1, Nr. 2a BGB. (sic)“,

rügt („2. Beurteilungsfehler“) und darüber hinaus die dortige weitere Kritik,

„Verf. differenziert zutreffend zwischen dem Schwarzbau und der unzureichenden Isolation und macht hierzu inhaltlich vertretbare Ausführungen (S. 3 - 7). Diese Ausführungen wären bei der Prüfung nach § 434 II Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB wünschenswert gewesen.“,

rügt („3. Beurteilungsfehler“), greifen seine Rügen, die Unterscheidung bzw. die Abgrenzung der Ansatzpunkte seien „nicht zwingend“, nicht durch. Die Kritik zur Sachmangelprüfung bezieht sich wesentlich auf den Urteilsstil; dem tritt der Kläger mit seiner Rüge nicht entgegen, so dass die Rüge jedenfalls unschlüssig ist. Soweit der Kläger zum gerügten „3. Beurteilungsfehler“ meint, es habe sich „eine Prüfung des § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, die derart ausführlich gewesen wäre, wie der Erstkorrektor dies verlangt“, erübrigt, greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Denn die Kritik betrifft die Tiefe des Aufbaus der Sachmangelprüfung und die konkrete Ausgestaltung des Begründungsganges. Beide Elemente unterliegen insoweit, da die inhaltliche Vertretbarkeit der Lösung des Klägers ausdrücklich anerkannt wird, als prüfungsspezifische Wertungen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

Bereits unschlüssig ist die Rüge („4. Beurteilungsfehler“), mit der der Kläger die Prüferanmerkung auf Seite 6 der Klausur,

„Laut Sachverhalt besteht ausdrücklich keine Qualitätseinbuße“ und „Verf. hätte hier noch deutlicher auf die klaren Vorgaben des Sachverhalts hinweisen können“,

rügt. Denn entgegen der klägerischen Auffassung sind die in Bezug genommenen Ausführungen des Klägers lediglich positiv und nicht negativ in die Gesamtbewertung einbezogen worden, was sich aus den zwei angebrachten Häkchen auf Seite 6 mit Verweis auf Seite 8, wo die Ausführungen ebenfalls mit einem Häkchen und einem „Eben! Das war entscheidend - s. oben, Seite 6“ versehen worden sind, ergibt. Überdies folgt die ausschließlich positive Berücksichtigung der klägerseitigen Ausführungen auch aus der Stellungnahme des Zweitprüfers hierzu im Überdenkungsverfahren:

„Der Widerspruchsführer kritisiert in der Anmerkung unter Ziffer 6 die Randbemerkungen im Zusammenhang mit der Beachtung der Vorgaben des Sachverhaltes. Die eingeschobenen Sätze „was zutrifft“ bzw. „‚was ebenfalls zutrifft“ beziehen sich erkennbar auch auf die tatsächliche Qualität der Bauausführung, nicht nur auf die Frage der Vereinbarung. Im Hinblick auf diese klaren Vorgaben des Sachverhaltes hätten die Ausführungen des Widerspruchsführers hier - mit einem entsprechenden deutlichen Hinweis auf die Sachverhaltsvorgaben - durchaus kürzer ausfallen können. Die inhaltlichen Ausführungen des Widerspruchsführers wurden ausdrücklich positiv und nicht negativ bewertet […] Es verbleibt daher bei den Randbemerkungen auf Seite 6 und auf Seite 8, die dementsprechend auch in angemessener Weise positiv in die Gesamtbewertung eingeflossen sind.

Fehl geht daher auch die weitere Rüge des Klägers in diesem Zusammenhang, dass die Erörterung der Problematik, ob mit einer Schwarzgeldabrede auch der konkrete Verdacht einer latenten Mangelhaftigkeit der Bauausführung einhergeht, nicht positiv honoriert worden sei. Der Zweitprüfer hat mit den oben angeführten Ausführungen die positive Berücksichtigung in der Gesamtbewertung klargestellt und der Erstprüfer hat sich hierzu in seinem Votum auf Seite 13 ausdrücklich verhalten und ausgeführt, dass die inhaltlichen Ausführungen verwertbar gewesen seien. Damit ist eine negative Bewertung des vom Kläger gewählten Aufbaus durch die Prüfer nicht festzustellen.

Die Rüge des Klägers („5. Beurteilungsfehler“), der Erstprüfer verlange mit seiner Beanstandung,

„Ob sich aus dem Verstoß gegen das SchwarzArbG ableiten lässt, dass V von Mängeln bei der Werkausführung Kenntnis hatte, wird jedenfalls nicht hinreichend herausgearbeitet“,

Lösungsanteile, die nicht zur Lösung der Klausur gehörten, greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat sich in dem der Klausur zugrundeliegenden Revisionsurteil ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gem. § 444 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten ist, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - V ZR 24/20 -, BeckRS 2021, 24697, Rn. 11, 12, beck-online.

Infolgedessen handelt es sich jedenfalls nach höchstrichterlicher Auffassung um eine untersuchungswürdige Rechtsfrage. Dass die Prüfer zu der vorliegenden Frage vertiefende Ausführungen der Kandidaten erwartet haben, liegt insofern in ihrem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.

In Bezug auf die bei Aufgabe 1 der Klausur anzudenkende AGB-Klauselkontrolle rügt der Kläger („6. Beurteilungsfehler“), dass prüferseits mit den Randbemerkungen auf Seite 13 der Klausur,

„Vorschnell und kaum vertretbar - die Klausel stammt von dem Notar, ist daher nicht von einer Vertragspartei gestellt“,

und

„Eben! Warum sollen dann die §§ 305 ff. BGB hier anwendbar sein?“,

sowie der Kritik im Votum des Erstprüfers,

„Verf. prüft vertretbar zunächst auf AGB vorliegen. Hier übersieht Verf., dass die Klausel nicht von einem Vertragspartner gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 305 BGB nicht gegeben sind.“,

und der Stellungnahme des Zweitprüfers hierzu im Überdenkungsverfahren,

„Soweit sich der Widerspruchsführer gegen die Anmerkungen auf Seite 13 oben bzw. gegen die Kritik im Votum wendet, dass der Verfasser übersieht, dass die Klausel von dem Notar stammt und daher nicht von einer Vertragspartei gestellt ist, verkennt der Widerspruchsführer, dass hier nicht das vom Verfasser verwandte Prüfungsschema kritisiert wird. Die Anmerkung auf Seite 13 oben bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Verf. an dieser Stelle zunächst den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB bejaht und damit zugleich inzident annimmt, dass eine AGB im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen sei. Im unmittelbaren Anschluss stellt der Verfasser sodann fest, dass die Vertragsbedingungen nicht von einer Seite gestellt worden seien. Diese Annahme steht jedoch gleichzeitig im Widerspruch zu der vorherigen Feststellung zum Anwendungsbereich von § 305 BGB, da eine AGB im Sinne dieser Vorschrift nur liegen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen, also auch das Stellen durch eine Seite, vorliegen. Daher verbleibt es bei dem Kritikpunkt, wonach die Feststellung, dass der Anwendungsbereich der §§ 305ff. BGB zu bejahen sei, „vorschnell“ ist und mit Blick auf die fehlende Voraussetzung des „Stellens durch eine Seite“ kaum vertretbar ist.“,

verkannt werde, dass er, der Kläger, sich an das allgemein gültige Prüfungsschema zur AGB-Kontrolle gehalten habe und prüferseits nicht erkannt worden sei, dass er ausdrücklich festgestellt habe, dass die Vertragsklausel, mit der die Haftung ausgeschlossen worden sei, nicht von einem Vertragspartner gestellt worden sei.

Diese Rüge greift durch.

Der Kläger stellt auf Seite 13 seiner Bearbeitung unter bb) ausdrücklich fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die Vertragsbedingung bezüglich des Haftungsausschlusses von einer Seite gestellt worden sei und dass die Klausel „vielmehr“ vom Notar vorgeschlagen worden sei. Der Kläger ist insofern mit seiner Ausführung unter aa), dass die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB (§ 310 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB) zu bejahen sei, nicht „vorschnell und kaum vertretbar“, sondern setzt sich denklogisch zuerst mit der Frage auseinander, ob der Abschnitt §§ 305 - 310 BGB überhaupt anwendbar ist. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet der Abschnitt bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Der Kläger legt nach der Bildung eines Obersatzes dar, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften hier eröffnet ist. Die an den Anfang gestellte Prüfung der Eröffnung des Anwendungsbereichs ist folgerichtig, da sich die Frage, ob überhaupt AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, erübrigt, wenn der Anwendungsbereich des § 310 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB ohnehin bereits nicht eröffnet ist. Insofern setzt sich der Kläger auch mit seiner nachfolgenden Feststellung, dass die Klausel nicht einseitig gestellt worden ist, nicht zu seinen zuvor gemachten Ausführungen in Widerspruch. Vielmehr ist die vom Kläger vorgenommene Prüfungsreihenfolge allgemein anerkannt und wird in der Literatur, die der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung zur Substantiierung seiner Rüge anführt, auch so befürwortet.

Vgl. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Auflage 2025, 3. Kap., § 4 Rn. 67 ff.; Faust, Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2024, § 29 Rn. 2 f.

Damit kann die Prüferkritik, der vom Kläger gewählte Aufbau sei widersprüchlich und „kaum“ vertretbar, nicht gerechtfertigt werden.

Der Kläger rügt ferner („7. und 8. Beurteilungsfehler“) die Kritik auf Seite 16 und 17 der Bearbeitung,

„Wenig naheliegende Anspruchsgrundlage! § 311a II?“,

und die Kritik aus dem abschließenden Votum der Prüfer,

„Verf. prüft hinsichtlich Aufgabe 2 einen Anspruch aus § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Dies überzeugt jedenfalls mit der hiesigen Begründung nicht. Auch die Ausführungen hinsichtlich der weiteren Prüfung erscheint überwiegend fernliegend, da Verf. sich die Prüfung zu schwer macht. Erst auf S. 30 erkennt Verf., dass es auf einen Anspruch nach § 311a II BGB ankommt.

Der Kläger hat mit der schlüssigen und substantiierten Rüge Erfolg. Dass der Kläger eine wenig naheliegende Anspruchsgrundlage geprüft habe und auch die weiteren Ausführungen zu der Prüfung des § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB überwiegend fernliegend gewesen seien, trifft nicht zu.

Wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen, geht es um Fachfragen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 6.

Aus dieser rechtlichen Vorgabe folgt, dass eine Lösung nicht als „fernliegend“ beurteilt werden kann, wenn sie (zumindest) vertretbar ist. Dies gilt sowohl für die Vertretbarkeit der Wahl der Anspruchsgrundlage wie des Lösungsweges.

In Klausuren der juristischen Staatsprüfung wird von den Kandidaten die Darstellung der in einem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Gutachtenstil verlangt. Bevor der Kläger hier einen Schadensersatzanspruch aus anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a Abs. 2 BGB prüft, war es bei dem vorliegenden Klausursachverhalt - es wurden Gewährleistungsansprüche verkauft, die tatsächlich gar nicht existieren - vertretbar, zunächst einen kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch, konkret einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB zu prüfen und sich innerhalb dieser Anspruchsprüfung mit der Frage der Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Leistungspflicht auseinanderzusetzen und sich sodann der Streitfrage zu widmen, ob beim Nichtbestehen einer verkauften Forderung ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB vorliegt oder das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Anwendung gelangt, da der Verkäufer seine Pflicht zur Verschaffung der verkauften Forderung nach § 453 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 433 Abs. 1 Satz 1 BGB schon gar nicht erfüllen kann.

Vgl. ausführlich zum Streitstand: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - VIII ZR 307/20 -; Ernst, Leistungsstörung beim Forderungskauf, NJW 2025, 1681, Rn. 6 ff.

Der Kläger nimmt zu diesem Streitstand ausführlich Stellung und entscheidet sich für die auch vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht, dass das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden ist. Im vorliegenden Klausursachverhalt war die Unmöglichkeit der Leistungspflicht und die Nichtanwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts gerade nicht offensichtlich, sodass der zitierte Streitstand - auch wenn er von den Prüfern nicht erwartet worden ist - im Rahmen der Prüfung des § 281 BGB naheliegend erörtert worden ist. Die Anspruchsprüfung mit §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB zu beginnen ist auch aus Gründen der Systematik vorzugswürdig, da das Mängelgewährleistungsrecht spezieller als das allgemeine Leistungsstörungsrecht ist und daher vorrangig anzuwenden ist.

Vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 280 BGB (Stand: 26.02.2026), Rn. 29); BeckOK BGB/Lorenz, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 275 Rn. 13, 14, beck-online.

Beim Voranstellen der Prüfung (nur) des § 311a Abs. 2 BGB hätte der Kläger die Unanwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts bereits durch seinen gewählten Aufbau vorweggenommen, ohne auf die durch den Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfrage einzugehen.

Soweit der Kläger weiter die Kritik des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren („7. und 8. Beurteilungsfehler“)

„Die Kritik überzeugt nicht. Denn selbst wenn man der (vertretbaren) Ansicht folgen würde, die einen Rechtsmangel annimmt, wäre vielmehr §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2, 453, 433 BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Das scheint wohl auch der Widerspruchsführer so zu sehen.“,

rügt, hat er damit keinen Erfolg.

Der Zweitprüfer hat im Überdenkungsverfahren dazu ausgeführt

„Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der §§ 437 Nr. 3: 280 I, III; 271 I 1 BGB (sic) nicht als fehlerhaft bewertet wurde; sie ist vielmehr positiv berücksichtigt worden, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass - von den bereits zitierten Bemerkungen abgesehen - keine weiteren kritischen Randbemerkungen sondern statt dessen (sic) ausschließlich zustimmende Häkchen erfolgen (s. Seite 18 und Seite 23).“

Unbeschadet der Ausführungen des Zweitprüfers ergibt sich ein negativer Einfluss auf die Gesamtbewertung bereits aus den Ausführungen des Erstprüfers. Die Rüge des Klägers ist jedoch unsubstantiiert. Der Kläger hat für die von ihm vertretene Auffassung, dass § 281 BGB eine Grundnorm darstelle und es insoweit vertretbar gewesen sei, die Prüfung mit einem Anspruch aus kaufrechtlicher Gewährleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB anstatt- wie vom Erstprüfer verlangt - mit §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB zu beginnen, nicht durch die Angabe einschlägiger Fundstellen zu dieser fachwissenschaftlichen Frage belegt.

Soweit der Kläger rügt („9. Beurteilungsfehler“), dass die Prüfung des Anspruches gem. § 326 Abs. 4 BGB (S. 26 - 30 der Bearbeitung) als ein zu berücksichtigender Teil der Lösung nicht in die Bewertung der Leistung aufgenommen worden sei, greift die Rüge durch.

Der Erstprüfer führte hierzu im Überdenkungsverfahren aus:

„Dass die Ausführungen zu § 326 Abs. 4 BGB nicht positiv berücksichtigt wurden, entspricht dem Umstand, dass die Anspruchsgrundlage nach hiesiger Ansicht fernliegend war: Eine aus der Unmöglichkeit resultierende Rückgewähr gem. § 326 Abs. 4 BGB erscheint fernliegend, da es sich bei einer Verpflichtung zur Abtretung nicht um die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistung iSd §§ 320 f. BGB handelt, sondern nur um eine Nebenleistungsverpflichtung. Im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Kaufpreis steht die Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache. Die geschuldeten Gewährleistungsrechte und -ansprüche ließen sich allenfalls auf Sekundärebene einem Minderwert der Immobilie gleichstellen, womit aber der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss umgangen würde (vgl. hierzu NZBau 2022, 15).“

Die fehlende positive Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen zum Anspruch gem. § 326 Abs. 4 BGB in der Gesamtbewertung stellt einen Bewertungsfehler dar. Die Prüfung dieses Anspruches war vorliegend nicht fernliegend, da sie vom Bereich der laut Bearbeitervermerk in Blick zu nehmenden Anspruchsgrundlagen auch umfasst ist und den mit der Aufgabenstellung erfragten Anspruch auch trägt.

Der Bearbeitungshinweis zur Klausur forderte ausdrücklich dazu auf, auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Die Aufgabenstellung zu Frage 2 war auf die Prüfung von Zahlungsansprüchen in Höhe von 15.000 EUR gerichtet. Lediglich deliktische Ansprüche waren nicht zu prüfen. Der Kläger hat insofern neben dem einschlägigen Schadensersatzanspruch aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a Abs. 2 BGB zutreffend unter anderem auch den Anspruch gem. § 326 Abs. 4 BGB erkannt, der ebenfalls auf Zahlung gerichtet ist. Beide Ansprüche schließen sich auch nicht aus, sondern stehen ausdrücklich nebeneinander.

Vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Wür­dinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 275 BGB (Stand: 28.04.2025), Rn. 77; Eidenmüller, Die Verjährung beim Rechtskauf, NJW 2002, 1625, 1626.

Auch die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor und führen zur erfragten Rechtsfolge. § 326 Abs. 4 BGB bestimmt, dass das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückgefordert werden kann, wenn die nach § 326 Abs. 1 BGB nicht geschuldete Gegenleistung bereits bewirkt worden ist. Vorliegend ist dem V die Verschaffung von gegen U gerichteten Gewährleistungsansprüchen an K gem. § 275 Abs. 1 BGB anfänglich und objektiv unmöglich, da diese aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nicht entstanden sind. Dies hat zur Folge, wie der Kläger zutreffend erkennt, dass die Gegenleistungspflicht - Zahlung von 15.000 EUR - gem. § 326 Abs. 1 BGB entfallen ist. Dabei steht - worauf der Kläger mit seiner substantiierten Rüge entgegen der vom Erstprüfer vertretenen Ansicht zu Recht hinweist - die Verpflichtung zur Abtretung der (nicht existenten) Gewährleistungsansprüche auch im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Kaufpreiszahlungsanspruch gem. §§ 433 Abs. 2, 453 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hatten ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen, nach der der V dem K seine Gewährleistungsansprüche gegenüber U zum Preis von 15.000 EUR verkaufte. Bei einem solchen Rechtskauf finden gem. § 453 Abs. 1 Satz 1 BGB die Regelungen über den Sachkauf entsprechende Anwendung, was auch für die Primärpflichten der Parteien gilt. Der Verkäufer ist damit zur Verschaffung des verkauften Rechts bzw. der verkauften Forderung und der Käufer zur Kaufpreiszahlung und Abnahme verpflichtet.

Vgl. MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 453, Rn. 10.

Die - demnach nicht geschuldete - Zahlung ist durch den K aber bereits geleistet und damit i.S.d. § 326 Abs. 4 BGB bereits bewirkt worden, sodass gem. § 326 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Rückgewähranspruch in natura bzw. ein Wertersatzanspruch i.H.v. 15.000 EUR besteht.

Soweit der Kläger wiederholend die Kritik der Prüfer am Aufbau der Minderungsprüfung bei der Bearbeitung der Aufgabe 3 rügt („10. und 11. Beurteilungsfehler“), greifen die substantiierten Rügen durch.

Der Erstprüfer führte hierzu im Votum

„Verf. erkennt hinsichtlich Aufgabe 3 einen Anspruch aufgrund der Minderung, wenngleich die Anspruchsgrundlage hier nicht überzeugt. Verf. kleidet die Prüfung nicht nach dem gewohnten Schema in § 437 BGB. Insofern geht auch der weitere Aufbau etwas schief, wenngleich sich inhaltlich durchaus tragbare Ausführungen finden lassen. […].“

und im Überdenkungsverfahren folgendes aus

„Wie der Widerspruchsführer selbst einräumt, erfolgt die Prüfung nicht nach dem gewohnten Schema in 437 BGB. Insofern war der Hinweis im Votum zutreffend. Aufgrund des gewählten Aufbaus fehlt es an der Struktur, die der Widerspruchsführer eingehalten hätte, wenn er nach dem gewohnten Schema des 437 BGB geprüft hätte.

Aber auch hier hatte diese Formalie keinen ernsthaften Einfluss auf die Gesamtnote […].

Der Kläger rügt damit die Bewertung des von ihm vorgenommenen Aufbaus der Minderungsprüfung, die der Erstprüfer als Prüfung im Gewand des § 437 BGB präferiert. Der Erstprüfer führt im Votum weiter aus, dass der Kläger zutreffende Prüfungen vorgenommen hat und das Problem vertretbar löst. Es ist aber trotz der positiven Bemerkungen nicht ersichtlich, dass der Erstprüfer den „schiefen“ Aufbau nicht negativ bewertet hat. Im Überdenkungsverfahren hat der Erstprüfer an der Kritik der Unvollständigkeit der Anspruchsgrundlagenzitierung festgehalten. Der Beginn der Prüfung ohne die Nennung des § 437 BGB und auch der weitere Aufbau der Anspruchsprüfung ist nicht „schief“, sondern wird von einzelnen Stimmen in der Literatur und in der Rechtsprechung ebenfalls so gehandhabt und ist daher als vertretbar einzustufen,

vgl. Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 29. März 2018 - 4 O 227/17 -; Fervers/Gsell ZJS, 2018, S. 150,

und darf daher nicht negativ konnotiert werden.

Zu beanstanden ist auch die vom Kläger schlüssig und substantiiert gerügte („12. Beurteilungsfehler“) Anmerkung des Erstprüfers, dass die Prüfung eines Schadensersatzanspruches bei der Bearbeitung der dritten Aufgabe fernliegend sei.

Dabei steht es Prüfern grundsätzlich frei, den Umfang einer Problembearbeitung oder Darstellungen zu rügen, wenn sie Ausdruck einer zu bemängelnden Schwerpunktsetzung sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 14 A 2604/07 -, Rn. 3, juris.

Bei der dritten Aufgabe war jedoch nach Ansprüchen des Käufers gegen eine KG und zwei Komplementäre der KG auf anteilige Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 50.000,00 EUR aufgrund eines Mangels gefragt. Ausdrücklich ausgeschlossen war nur die Prüfung von deliktischen Ansprüchen. Dass das Anspruchsziel - anteilige Kaufpreisrückzahlung - neben einen Rückzahlungsanspruch aus Minderung gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 Abs.1, 4 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB auch über einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (sog. „kleiner Schadensersatz statt der Leistung“) erreicht werden kann, hat der Kläger substantiiert unter Bezugnahme auf zahlreiche Literaturquellen dargelegt. Die Prüfung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger war, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, jedenfalls vertretbar, keinesfalls aber fernliegend.

Soweit („13. Beurteilungsfehler“) der Kläger sinngemäß (…“darf nicht doppelt zu Lasten des Prüflings verwertet werden…“) einen Verstoß gegen das „Doppelverwertungsverbot“ hinsichtlich der Ausführung des Erstprüfers in seinem Erstgutachten,

„Hinsichtlich der Ansprüche gegen A & B erkennt Verf. § 441 IV, 346 BGB i.V.m. §§ 128, 161 II BGB (S. 55), jedoch fehlt auch hier erneut die Einkleidung über § 437 BGB im Obersatz.“,

rügt, da dieser Punkt bereits zuvor negativ bewertet worden sei, geht die Rüge fehl.

Es kann zwar als allgemeiner Bewertungsgrundsatz des Prüfungsrechts gelten, dass der Prüfer einen dem Prüfling bei der Bearbeitung einer Prüfungsklausur an mehreren Stellen unterlaufenden identischen Fehler grundsätzlich nicht mehrfach zu dessen Lasten werten darf.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 25. Januar 2023 - 9 S 982/22 -, juris, Rn. 9, 31.

Allerdings liegt hier bereits kein Folgefehler des Klägers vor, da der Kläger bereits zutreffend geltend gemacht hat, dass die Minderungsprüfung ohne die Nennung des § 437 BGB vertretbar ist (vgl. „10. u. 11. Beurteilungsfehler“). Damit hat der Kläger auch hier eine vertretbare Lösung geliefert.

Unbeschadet dessen bezieht sich die Rüge auch auf die Kritik des Erstprüfers am Aufbau des Minderungsanspruches bei der Prüfung der Ansprüche gegen die Gesellschafter A und B bei Aufgabe 3.Insoweit greift die Rüge durch, denn der Erstprüfer bemängelt erneut die fehlende Einkleidung der Minderungsprüfung im Gewand des § 437 BGB. Da die Prüfung ohne die Nennung des § 437 BGB jedenfalls vertretbar (vgl. „10. u. 11 Berurteilungsfehler“) ist, liegt ein Bewertungsfehler vor.

Soweit der Kläger schließlich („14. Beurteilungsfehler“) rügt, dass seine Bearbeitung angesichts der von ihm im Einzelnen dargestellten positiven Aspekte, als eine Leistung zu bewerten sei, die einem höheren als dem vergebenen Notenbereich entspricht, so ergeben sich hieraus keine - selbständigen - Beurteilungsfehler. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger in seinen übrigen Klausuren keine andere Prüfungsleistung erbracht hat, die geringer als mit 15 Punkten bewertet wurde, folgt nicht schon, dass die Bewertung im vorliegenden Fall willkürlich erfolgt ist oder allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben nicht entspricht. Vielmehr ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei einem ansonsten erheblich überdurchschnittlich abschneidenden Kandidaten auch „Ausreißer“ zu verzeichnen sind. Letztlich stellt der Kläger hier nur seine eigene Auffassung von einer nicht bloß durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Leistung unzulässigerweise an die Stelle der abschließenden Prüferbewertungen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten erscheint, das Verhältnis der erfolgreichen zu den erfolglosen Rügen des Klägers unbeschadet des dem Klageantrag entsprechenden stattgebenden Teils der Entscheidungsformel nachbildend,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 14 A 1600/11 -, BeckRS 2013, 52814, beck-online unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34-48, Rn. 67 (= juris); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1998 22 A 4677/95 -, n. v., S. 58 ff. des Urteilsabdrucks,

angemessen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

U. W. N.