Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Augsburg
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 01.08.2022 – Au 6 K 22.1156
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ausweisung. Sie befindet sich derzeit noch in einem laufenden Klageverfahren zu einem bislang erfolglosen Asylerstverfahren.
I.
Die am * in * im Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 16. Oktober 2019 am Flughafen * unerlaubt im Transit ein und wies sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass zwecks Täuschung über ihre Identität (und Visafreiheit) aus. Zugleich führte sie eine gefälschte slowenische Identitätskarte mit sich. Nach Aufdeckung der Straftaten beantragte sie Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2021, der noch nicht bestandskräftig ist, wurde der Asylerstantrag der Klägerin vollumfänglich abgelehnt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Iran bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Ihr Vorbringen sei verglichen mit dem ihres Bruders aus dessen Asylverfahren widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Die hiergegen erhobene Klage ist noch anhängig (VG Augsburg, Au 5 K 21.30129).
Die Klägerin ist rechtskräftig vorbestraft:
– AG, U.v. 15.4.2021 – * (Behördenakte Band II Bl. 196): Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 10,00 Euro wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. Die Klägerin hatte gegen einen vorausgegangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt; das Strafgericht hatte die Strafhöhe jedoch nicht reduziert und die Klägerin schließlich ihre Berufung in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.
Die Klägerin begann am 28. September 2021 im laufenden Asylverfahren eine Ausbildung zur Friseurin.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. April 2022 wies der Beklagte die Klägerin nach Anhörung unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Asylverfahren ohne Anerkennung als Asylberechtigte oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen werde, aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 2). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, das Ausweisungsinteresse überwiege vorbehaltlich des Schutzes im laufenden Asylverfahren nach § 53 Abs. 4 AufenthG das Bleibeinteresse der Klägerin. Sie erfülle aufgrund der begangenen Straftat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aus generalpräventiven Gründen. Bleibeinteressen der Klägerin bestünden vorbehaltlich eines negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens nicht, etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK: Sie habe keine sozialen, familiären oder kulturellen Bindungen nach Deutschland. Ihre Ausbildung sei derzeit nur innerhalb der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung erlaubt und ihr etwa zweieinhalbjähriger tatsächlicher Aufenthalt sei derzeit ebenfalls lediglich gestattet. Ein schützenswertes Bleibeinteresse ergebe sich daraus nicht. Umgekehrt sei sie im Iran familiär, kulturell, sprachlich und sozial verwurzelt und durch die dortigen Lebensverhältnisse sowie Schulbesuch und Bachelor-Studium geprägt. Unter Berücksichtigung des Ausweisungsinteresses und der fehlenden Bindungen nach Deutschland sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren anzuordnen.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 22. April 2022 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 20. Mai 2022 Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,
Der Bescheid vom 11. April 2022 wird aufgehoben.
Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, zumal sie die gefälschten Dokumente (nur) bei der Ausreise aus Deutschland vorgezeigt und die Straftat nach Aufdeckung auch eingeräumt habe. Die gefälschten Dokumente seien beschlagnahmt worden und stünden ihr nicht mehr zur Verfügung. Sie habe eine Berufsausbildung begonnen und zeige Integrationswillen. Ihr Bleibeinteresse überwiege. Der Beklagte habe in der Bescheidsbegründung fehlerhaft auf einen anderen Fall abgestellt und die aufgenommene Ausbildung sowie den im Bundesgebiet lebenden Bruder der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse bestehe nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist nicht erfolgreich, da die Erfolgsaussichten der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht mehr offen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Bescheidsbegründung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend ausgeführt:
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18), hier vorverlagert durch den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
1. Die Ausweisung ist voraussichtlich rechtmäßig, denn im Fall der Klägerin besteht ein generalpräventives, ihr Bleibeinteresse überwiegendes Ausweisungsinteresse.
a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser gebundenen und gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23) sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen gewahrt sein, wobei sämtliche konkrete Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 24).
b) Der Aufenthalt der Klägerin gefährdet voraussichtlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil die Klägerin eine vorsätzliche und nicht geringfügige Straftat begangen hat und ein generalpräventives Interesse (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 – 10 C 18.1361 – juris Rn. 13) an der Ausweisung der Klägerin zur Abschreckung anderer, ebenfalls die Verwendung gefälschter Dokumente zum Grenzübertritt erwägender Ausländer besteht.
c) Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG voraussichtlich schwer, weil die Klägerin keinen vereinzelten und auch keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Die Norm des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzliche Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. dazu BVerwG, U.v. 24.9.1996 – 1 C 9/94 – juris Rn. 19 f.). Aufgrund der vorbezeichneten Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung vor.
Die Klägerin ist vorbestraft wegen einer im Jahr 2019 gegenüber der deutschen Grenzschutzbehörde begangenen Verwendung eines gefälschten Reisepasses und des Mitführens einer ebenfalls gefälschten Identitätskarte (vgl. AG, U.v. 15.4.2021 – * – Behördenakte Band II Bl. 196: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 10,00 Euro wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen). Es handelt sich um ein gewichtiges Vorsatzdelikt angesichts der beabsichtigten Umgehung der durch das Grenzschutzverfahren bezweckten Identitätssicherung und Migrationssteuerung.
d) Die Ausweisung ist voraussichtlich auch konkret geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Urkundenfälschungen und Verwendung falscher Ausweise. Es genügt, dass die entsprechenden Regelungen zumindest gegenüber einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen eine abschreckende Wirkung entfalten. Dass die entsprechenden Maßnahmen alle Personen von der Begehung weiterer strafrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Verstöße abhalten, kann nicht erwartet werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.8.2021 – Au 6 K 21.977 – Rn. 38).
Im Jahr 2021 wurden 4.471 Ausländer ohne echtes und 118 Ausländer wegen eines gefälschten Reisedokuments an deutschen Grenzen zurückgewiesen sowie 3.007 Ausländer ohne gültiges Visum (BT-Drs. 20/890 S. 15 zu Frage 9 Buchst. A, B und C). Die Straftaten der Klägerin – Grenzübertrittsversuch mit gefälschtem Reisedokument – sind also neben Grenzübertrittsversuchen ohne echtes Reisedokument oder ohne erforderliches Visum Massendelikte. Umso mehr liegt ihre Verhütung im öffentlichen Interesse und trägt ein generalpräventives Ausweisungsinteresse.
Die Ausweisung führt zum Verlust etwaiger Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), hindert in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auch für abgelehnte Asylbewerber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), beendet oder verhindert damit einen erlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik und begründet demnach eine Ausreisepflicht des Ausländers. Des Weiteren wird bei einer fehlenden freiwilligen Ausreise besonders die Abschiebung von ausgewiesenen Straftätern forciert und eine bestandskräftige Ausweisung fällt bei etwaigen behördlichen Ermessensentscheidungen, beispielsweise bei der Prüfung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Duldung, regelmäßig als erheblicher, negativer Gesichtspunkt ins Gewicht. In Anbetracht dieser erheblichen Konsequenzen, die weit über eine strafrechtliche Verurteilung hinausgehen, erscheint eine Ausweisung als geeignet, andere Ausländer von der Begehung von gleichartigen Delikten abzuhalten.
Dies gilt trotz der von der Klägerin aufgenommenen Ausbildung. Einer künftigen Aufenthaltserlaubniserteilung steht das Ausweisungsinteresse derzeit entgegen.
e) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist voraussichtlich noch aktuell.
Das generalpräventive Ausweisungsinteresse muss noch aktuell sein. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
Urkundenfälschung und das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen werden nach § 267 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (bzw. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe) bestraft. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wobei die Verfolgungsverjährung nach § 78a Satz 1 StGB am Tag der Tatbeendigung beginnt, die hier vom Strafgericht auf den 16. Oktober 2019 datiert wurde (AG, Strafbefehl v. 18.11.2020 i.d.F. U.v. 15.4.2021 – *). Daher endet die Verjährungsfrist am 16. Oktober 2024. Ob sich die Verjährung wegen etwaiger Unterbrechungen (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB) verlängert, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten und damit noch nicht einmal die Untergrenze eines etwaigen Bedeutungsverlustes erreicht. Erst recht liegt die Obergrenze von hier zehn Jahren nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB in weiter Ferne. Die Straftaten der Klägerin sind auch noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt bzw. nach § 51 Abs. 1 BZRG zu tilgen. Die hier fünfjährige Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG ist offensichtlich noch nicht abgelaufen. Ein aktueller Ausweisungsanlass besteht daher noch.
f) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG voraussichtlich gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse der Klägerin nach § 53 Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 55 AufenthG überwiegt und höherrangiges Recht nicht verletzt ist.
aa) Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse folgt voraussichtlich aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (vgl. oben).
bb) Hingegen bestehen voraussichtlich keine schützenswerten Bleibeinteressen der Klägerin nach § 55 AufenthG:
Sie besaß nie einen materiell rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland. Auch bestehen keine weiter schützenswerten familiären, sozialen oder kulturellen Bindungen in das Bundesgebiet zu hier aufenthaltsberechtigten Personen. Dass zu ihrem Bruder eine rechtlich schützenswerte Beziehung bestünde, ist nicht dargelegt. Lediglich die Ausbildung hat sie im vergangenen Jahr aufgenommen, befindet sich aber noch im ersten Lehrjahr und kann wegen der Aufnahme der Ausbildung im noch offenen Asylverfahren nicht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen. Etwas Anderes ergibt sich daher auch nicht aus Art. 8 EMRK, weil die ausreisepflichtige Klägerin kein Vertrauen in die Fortdauer ihres bislang unerlaubten Aufenthalts schöpfen konnte, mithin mit der Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht rechnen muss, sollte ihr Asylantrag erfolglos bleiben. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung.
cc) Etwas Anderes ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus den vorgetragenen Klagegründen. Der Wunsch, ihre Berufsausbildung in Deutschland fortsetzen zu können, ist nicht ortsgebunden und notwendigerweise in Deutschland zu verwirklichen. Umgekehrt sind zielstaatsbezogene Verfolgungsgründe und Abschiebungshindernisse in dem Bescheid des Bundesamtes für sie verneint worden. Ob sich diese Entscheidung als rechtmäßig erweist, wird bereits von Gesetzes wegen über § 53 Abs. 4 AufenthG berücksichtigt und hat daher keine weiteren Auswirkungen hinsichtlich der Ausweisung. Auf eine Wiederholungsgefahr kommt es bei der generalpräventiven Ausweisung nicht an.
2. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung der Wirkung der Ausweisung auf die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung ist voraussichtlich rechtmäßig.
Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 66 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten festgesetzte Frist aus den o.g. Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler hinsichtlich der im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigten Klägerin sind aus den zu Art. 8 EMRK ausgeführten Erwägungen nicht ersichtlich (§ 114 VwGO).
3. Auf eine Mittellosigkeit der Klägerin kommt es daher nicht an.