Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Augsburg
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 10.02.2025 – Au 2 K 24.2695
Tenor
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers wird verworfen.
Gründe
Über das Befangenheitsgesuch des Antragstellers vom 17. Januar 2025 war unbeschadet dessen zu entscheiden, dass er mit Telefax vom 28. Januar 2025 mitgeteilt hat, er werde sich nach Erledigung der / Stellungnahme zu früher an das Gericht gerichteten Aufforderungen zu einer Rücknahme des Befangenheitsgesuchs äußern. Eine solche Rücknahme ist nicht erfolgt. Zudem kann ebenso wenig, wie ein Befangenheitsantrag unter einer inner- oder außerprozessualen Bedingung gestellt werden darf (vgl. Vossler in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.12.2024, § 44 Rn. 2), die Aufrechterhaltung eines Befangenheitsantrags von einer Bedingung abhängig gemacht werden.
Das Befangenheitsgesuch war zu verwerfen, weil es unzulässig ist. Die Anhörungsrüge des Antragstellers betreffend das Urteil vom 10. Oktober 2024 (Au 2 K 22.2184) wurde mit Beschluss vom 28. November 2024 als unzulässig verworfen. Rechtsbehelfe des Antragstellers waren mithin im Zeitpunkt seines Befangenheitsgesuchs nicht mehr anhängig, ein Ablehnungsantrag konnte somit nicht (mehr) gestellt werden (vgl. Vossler in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 44 Rn. 9). Im Übrigen wäre schon die erstmalige Stellung eines Ablehnungsantrags im Anhörungsrügeverfahren unzulässig gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 10 AS 23.411 – juris Rn. 2 m.w.N.). Das Befangenheitsgesuch stellt sich damit als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar; angesichts der Anhängigkeit eines geeigneten Verfahrens ist das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2023 – 13 A 23.1698 u.a. – juris Rn. 6 m.w.N.), so dass es unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden konnte (vgl. auch BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 10 AS 23.411 – juris Rn. 1).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).