Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bayreuth
Verwaltungsgericht Bayreuth GeB vom 03.04.2025 – B 4 K 25.132
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Teilnahme an den Gemeinderatswahlen in Südtirol am 4. Mai 2025.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 13. Februar 2025, erhob der Kläger Klage gegen die Beklagten und beantragte die aktive Teilnahme an den o.g. Wahlen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei deutscher (bayerischer) Staatsbürger und wohne in … (Südtirol). Laut dem Vertrag von Maastricht von 1994 dürfe er als EU-Bürger bei den Südtiroler Gemeinderatswahlen teilnehmen. Dieses aktive Wahlrecht werde ihm von der Beklagten zu 2 unter Berufung auf Art. 73 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 verweigert. Das Regionalgesetz sei jedoch verfassungswidrig, da ein sehr großer Teil der Bevölkerung von der Wahl ausgeschlossen werde. In der heutigen Zeit wechselten die Leute sehr oft ihren Wohnsitz, meist aus beruflichen Gründen. Es wäre hier auch eine Klage in K. möglich.
Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2025 u.a. darauf hin, dass die Beklagten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen und regte an, die Klage zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2025 erklärte der Kläger, dass er die Klage nicht zurücknehme. Er habe ja noch einen Wohnsitz in Bayern. Wenn ein Italiener nach Bayern ziehe, dürfe er nach drei Monaten an der Kommunalwahl teilnehmen. Wenn er nach Südtirol ziehe, müsse er vier Jahre warten. Hier gehe es doch um die europäische Gerichtsbarkeit, um seine Rechte als EU-Bürger.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. März 2025 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
I.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Der Kläger wurde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Von einer Anhörung der Beklagten wurde mangels Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit (siehe unter II.) abgesehen.
II.
Die Klage ist bereits unzulässig, da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist.
Die Beachtung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. Hartung in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 7; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
Die Rechtsprechungsbefugnis deutscher Gerichte fußt im Kern auf dem Territorialitätsgedanken. Demnach erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit in räumlicher Hinsicht auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Erdreichs darunter und des Luftraums darüber, das Küstenmeer und die deutschen Flugzeuge und Schiffe unter deutscher Flagge, solange sie nicht in fremdem Hoheitsgebiet sind. Außerhalb dieses Bereichs kann deutsche Gerichtsgewalt nicht ausgeübt werden (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 3; Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, vor § 40 Rn. 28).
Mit der vorliegenden Klage gegen die Südtiroler Landesregierung und die Stadtgemeinde … möchte der Kläger erreichen, an den Gemeinderatswahlen in Südtirol am 4. Mai 2025 teilnehmen zu können. Jedoch unterliegen weder die Südtiroler Landesregierung oder die Stadtgemeinde … der deutschen Gerichtsbarkeit, noch sind deutsche Gerichte befugt, über die Teilnahme an der Kommunalwahl in Südtirol zu entscheiden. Sie können insoweit also nicht tätig werden, eine Entscheidung eines deutschen Gerichts hätte im Ausland auch keine Wirkung (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, Einleitung Rn. 33 ff.). Mithin war die Klage als unzulässig abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO wurde abgesehen, da die Beklagten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen und ihnen im Übrigen auch keine vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen entstanden sein dürften.