Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bayreuth
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil vom 21.10.2025 – B 1 K 25.638
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins.
Am 18. Juni 2019 wurde das Anwesen des Klägers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von Polizeibeamten der Kriminalpolizeiinspektion … durchsucht. Hierbei wurde festgestellt, dass eine große Menge erlaubnispflichtiger Munition unverschlossen an verschiedenen Stellen des Hauses aufbewahrt wurde. Die Munition sei teilweise in Schubläden gelagert gewesen. Im Rahmen der Durchsuchung seien eine Präzisionsschleuder, eine Machete und ein geschnitzter Schlagstock aufgefunden worden. Einen Munitionsgurt habe der Kläger wohl nach der letzten Jagd in seinem Wohnmobil vergessen. Die Munition des Klägers sei im gesamten oberen Stockwerk des Hauses verstreut gelagert gewesen. Der Vorgang wurde dem Landratsamt … (Landratsamt) übersandt. In einem Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion ist festgehalten, dass das Wohnmobil unversperrt gewesen sei. Auch die Garage, in der das Wohnmobil abgestellt gewesen sei, sei unversperrt gewesen. Dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion … zufolge habe der Kläger angegeben, das Wohnmobil bereits seit Ende 2017 nicht mehr benutzt zu haben. Bezüglich der Verwahrung der Munition habe der Kläger angegeben, der Tresor, in dem er die Munition aufbewahrt habe, sei vor kurzem kaputtgegangen; die Batterien des elektronischen Schlosses seien leer gewesen, der Tresor habe nicht mehr funktioniert. Daher habe der Kläger die Munition kurzzeitig außerhalb des Tresors gelagert.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 wurde der Kläger durch das Landratsamt zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins angehört. Am 12. August 2019 gab der Kläger seine Waffen ab und erklärte, auf seine jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verzichten. Die Langwaffen des Klägers habe dessen Schwiegersohn erhalten. Mit Bescheid vom 25. November 2019 ordnetet das Landratsamt den Widerruf des Jagdscheins sowie der Waffenbesitzkarten des Klägers an. Zur Begründung bezog sich das Landratsamt auf die Feststellungen der Kriminalpolizei, wonach eine große Menge erlaubnispflichtiger Munition unverschlossen an verschiedenen Stellen im Haus und im Wohnmobil des Klägers aufgefunden worden sei. Insgesamt seien ca. 1.800 Schuss Munition rechtswidrig aufbewahrt worden. Weiter bezog sich das Landratsamt auf die aufgefundene Präzisionsschleuder, welche einen verbotenen Gegenstand darstelle.
Am 30. April 2024 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Dreijahresjagdscheins. Am 10. Juni 2024 habe der Kläger beim Landratsamt vorgesprochen und erklärt, die 2019 durchgeführten polizeilichen Maßnahmen seien übertrieben gewesen. Die Munition habe er aus dem Schrank geräumt, da die Batterien des Schranks leer gewesen seien. Dem Kläger sei eine Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Erlass des Widerrufsbescheids in Aussicht gestellt worden. Mit E-Mail vom 10. Juni 2024 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, ihm würde ab Dezember 2024 wieder ein Jagdschein erteilt werden.
Zum 4. Dezember 2024 wurde der Kläger durch das Landratsamt zu einem gemeinsamen Gespräch geladen. Ziel des Gesprächs sei gewesen, eine fundierte Prognose bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zu erstellen. Auf Nachfrage, weswegen man für das Wechseln der Batterie die Munition aus dem Schrank nehmen müsse, habe der Kläger entgegnet, er habe auch Munition umräumen wollen. Die Munition hätte sich auch nur im Schrank befunden. Er verstehe das Problem nicht, da niemand hätte einbrechen können, es seien ja die Freundin und der Hund des Klägers im Haus gewesen. Seine Freundin würde keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen. Den Hinweis des Landratsamtes, dass somit auch eine Überlassung an Nichtberechtigte stattgefunden habe, habe der Kläger belächelt und gefragt, wem man denn trauen könne, wenn nicht seiner Freundin. Diese habe mit Waffen und Munition sowieso nichts zu tun. In Tschechien dürfe man schließlich auch mit geladenen Waffen und Munition rumlaufen und dort passiere auch nicht mehr als in Deutschland. Der Kläger verstehe deshalb nicht, weshalb es in Deutschland so streng zuginge. Die Strafe in Bezug auf die vorgefundene Präzisionsschleuder sei lachhaft. Das Landratsamt schlussfolgerte, dass dem Kläger eine negative Zukunftsprognose gestellt werden müsse. Die Verstöße würden in ihrer Gesamtheit bagatellisiert oder ins Lächerliche gezogen.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 zeigte der Rechtsanwalt des Klägers dessen Vertretung gegenüber dem Landratsamt an und bat um eine Rückmeldung bezüglich des Gesprächs vom 4. Dezember 2024.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2025 teilte das Landratsamt dem Rechtsanwalt mit, dass der Kläger im Gesamtbild seines Verhaltens zeige, dass es ihm an der nötigen Zuverlässigkeit noch immer mangeln würde. Eine Erteilung der beantragten jagdrechtlichen Erlaubnis scheide zum jetzigen Zeitpunkt aus.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2025 führte der Rechtsanwalt gegenüber dem Landratsamt aus, der Kläger habe ihm glaubhaft versichert, dass er weder Waffen noch Munition an Nichtberechtigte überlassen werde. Selbstverständlich werde er auch gegenüber seiner Lebensgefährtin die Waffen nach § 36 Waffengesetz (WaffG) sicher verwahren. Sein Mandant sei unschuldig verfolgt worden und in Folge der Hausdurchsuchung seien Aufbewahrungsmängel festgestellt worden. Der Kläger sei nicht verurteilt worden. Selbst die Bewährungsfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, die für verurteilte Straftäter gelte, wäre abgelaufen. Es spreche nichts gegen eine Neuerteilung der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung des Jagdscheins abgelehnt (Ziff. 1). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. 2). Die Gebühren würden auf 100,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die Erteilung des Jagdscheins sei aufgrund fehlender Zuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) abzulehnen. Durch den Erwerb der Präzisionsschleuder habe der Kläger gegen das Umgangsverbot nach § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen, da es sich hierbei um eine Waffe handle, die in Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 der Anlage 2 zum Waffengesetz genannt sei. Der Kläger habe eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Überdies würden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren und an Nichtberechtigte überlassen werde. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Der Kläger zeige keine Einsicht in Bezug auf das begangene Fehlverhalten und bagatellisiere bzw. verteidige dieses. Bezogen auf die tatsachenbegründeten Prognoseentscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien im Gesetz keine festen zeitlichen Bezugszeiträume benannt, innerhalb derer bindend von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Die Frage, wieviel Zeit seit Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um ggf. eine Erlaubnis ausstellen bzw. nach einem erfolgten Widerruf wegen Unzuverlässigkeit erneut erteilen zu können, lasse sich nicht statisch beantworten. Die Zehnjahresfrist aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei ein regelmäßiger Richtwert für die Festlegung eines Bezugszeitraums für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. In Betrachtung der Gesamtumstände würden eindeutige und gravierende Tatsachen bzw. Verstöße gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßnahmen vorliegen, welche die Prognose zulassen würden, dass der Kläger auch in Zukunft mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß und sorgfältig umgehen werde.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 ließ der Kläger durch seinen Rechtsanwalt Klage erheben mit dem Antrag,
das Landratsamt unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2025 zu verpflichten, dem Kläger einen Jagdschein auszustellen.
Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, ihm sei per Mail des Landratsamtes vom 10. Juni 2024 die Auskunft erteilt worden, dass er im Dezember 2024 wieder einen Jagdschein, bzw. eine dazugehörige Waffenbesitzkarte erhalten könnte. Nach Antragstellung beim Landratsamt erging erst nach mehrmaliger Nachfrage ein ablehnender Bescheid. Aus den Vorfällen aus dem Jahr 2019 habe der Kläger durchaus seine Lehre gezogen und würde keinesfalls wieder so handeln. Eine eventuell geäußerte Kritik am deutschen Waffengesetz dürfte von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Entscheidend sei, dass der Kläger sich zukünftig an das Gesetz halten werde. Es ließe sich trefflich streiten, wie sinnvoll das Verbot von Schleudern mit Armstützen sei. In den Nachbarländern der Bundesrepublik gebe es keine derartige Regelung. Es komme aber vorliegend nicht darauf an. Der Kläger habe keinerlei Interesse an einem derartigen Gegenstand. Im Bescheid werde theoretisierend auf die Gefahren eines Abhandenkommens von Waffen bei unsachgemäßer Aufbewahrung eingegangen. Obwohl der Kläger über das geeignete Aufbewahrungsbehältnis verfüge und über seine Pflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG, insbesondere die Aufbewahrung des Tresorschlüssels, Bescheid wisse, unterstelle die Behörde ihm im Rahmen einer fehlerhaften Prognoseentscheidung die Gefahr missbräuchlichen Verhaltens.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Das Landratsamt hielt an seiner Entscheidung der Ablehnung des Antrags fest und bezog sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid.
Der Kläger führte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 aus, es verfestige sich der Eindruck, man wolle dem Kläger den Jagdschein mit allen Mitteln vorenthalten.
Mit Schriftsatz vom 10. bzw. 11. August 2025 haben die Parteien erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung des Jagdscheins ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins. Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins ist ausgeschlossen, wenn Versagungsgründe i.S.d. § 17 BJagdG der Erteilung eines Jagdscheins entgegenstehen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i. S. d. §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Folglich ist bei fehlender Zuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jeder andere Jagdschein zwingend zu versagen (VG Münster, U.v. 1.4.2025 – 1 K 2756/22 – juris Rn. 28).
Das Landratsamt hat aus dem ihm bekannten Sachverhalt und den Aussagen des Klägers den Schluss der Unzuverlässigkeit zurecht gezogen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fällt die nach § 17 Abs. 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende Prognose bezüglich der Zuverlässigkeit des Klägers in jagd- bzw. waffenrechtlicher Hinsicht zu dessen Lasten aus.
1. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Die zur Feststellung der Zuverlässigkeit erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17; VG Münster, U.v. 1.4.2025 – 1 K 2756/22 – juris Rn. 31). Insofern ist kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Es genügt vielmehr, dass hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig entsprechende Verhaltensweisen begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (OVG NRW, B.v. 5.7.2018 – 20 B 1624/17 – juris Rn. 15).
a) Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger im Jahr 2019 eine erhebliche Vielzahl verschiedener Munition nicht sorgfältig verwahrt hat, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 11). Die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, § 36 Abs. 1 WaffG, § 13 Abs. 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Nr. 36.2.1 WaffVwV, sind eindeutig und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, von jedem zuverlässigen Waffenbesitzer einzuhalten. Die Aufbewahrung der Munition im Kleiderschrank sowie im nicht abgeschlossenen Wohnmobil des Klägers begründet einen eklatanten Verstoß gegen die genannten Aufbewahrungsvorschriften.
b) Des Weiteren ist festzuhalten, dass die im Jahr 2019 vorgefundene Aufbewahrung der Munition die Überlassung der Munition an eine Nichtberechtigte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) begründet. Die Aufbewahrung der Munition in verschiedenen Räumen des Wohnhauses sowie im nicht abgeschlossenen Wohnmobil mit Zugriffsmöglichkeit durch die nichtberechtigte Freundin des Klägers führt zum Mitgewahrsam einer nichtberechtigten Person (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 21 ZB 14.2236 – juris Rn. 15 zur Aufbewahrung eines Revolvers im Nachtkästchen des gemeinsamen Schlafzimmers; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 17).
c) Darüber hinaus begründet der Besitz der Präzisionsschleuder einen gröblichen Verstoß gegen das Waffenrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. Der Besitz einer verbotenen Waffe verstößt gröblich gegen § 2 Abs. 3 WaffG. Danach ist der Umgang mit der genannten Waffe verboten, weil sie in Anlage 2 Abschnitt 1 (verbotene Waffen) zum Waffengesetz in Nr. 1.3.7 genannt ist. Bei § 2 Abs. 3 WaffG handelt es sich um eine zentrale Position des Waffenrechts, welche der Kläger missachtet hat. Das Gewicht des Verstoßes zeigt sich auch daran, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) entgegen § 2 Abs. 3 WaffG die verfahrensgegenständlichen Waffen besitzt, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Ein gröblicher Verstoß läge auch dann vor, wenn der Antragsteller lediglich fahrlässig gehandelt hat, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, § 52 Abs. 4 WaffG (BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 12).
d) Schließlich sind die Aussagen des Klägers zu berücksichtigen, welche dieser dem Landratsamt gegenüber am 4. Dezember 2024 getätigt hat. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass diese Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Dennoch kommt in den Aussagen eine Bagatellisierung der 2019 festgestellten Verstöße und ein Mangel an Einsichtsfähigkeit bezüglich des eigenen Fehlverhaltens zum Ausdruck. Außerdem lassen die Aussagen auf eine Gleichgültigkeit des Klägers bezüglich der Vorschriften zur Verwahrung von Munition schließen, was sich der Kläger entgegenhalten lassen muss und was die Prognose der Unzuverlässigkeit zusätzlich stützt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.9.2022 – B 1 K 21.1057 – juris Rn. 33). Den Aussagen lässt sich auch über fünf Jahre nach den Verstößen aus dem Jahr 2019 noch immer eine Unbelehrbarkeit des Klägers bezüglich seines Fehlverhaltens entnehmen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, U.v. 24.1.2019 – 10 K 335/18 – juris Rn. 74 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger auch nach über fünf Jahren weiter an der Behauptung festhält, er habe die Munition nur kurzfristig außerhalb des hierfür vorgesehenen Tresors gelagert, da er die Batterien habe wechseln wollen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Würde es zutreffen, dass der Kläger lediglich die Batterien habe wechseln wollen, so hätte dies auch ohne eine zeitaufwendige Etikettierung der Schubladen im Kleiderschrank und der damit verbundenen Auslagerung der Munition in den Kleiderschrank erfolgen können. Eine Erklärung, warum ein Auslagern der Munition zum Wechsel der Batterie erforderlich gewesen sei, blieb der Kläger hingegen auch beim Gespräch am 4. Dezember 2024 schuldig. Die Antwort des Klägers, er habe auch Munition umräumen wollen, stellt diesbezüglich keine hinreichende Erklärung dar, da auch insofern nicht ersichtlich ist, wieso das Umräumen von Munition das vollständige Ausräumen der Munition voraussetzt. Gerade aufgrund des Umstands, dass mit der Freundin des Klägers eine nichtberechtigte Person Zugriff auf die Munition erlangen konnte, hätte es einem zuverlässigen Waffen- bzw. Munitionsinhaber oblegen, die Munition unverzüglich zugriffssicher zu verwahren. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen würde oder der Tresor tatsächlich nicht mehr funktionstüchtig gewesen wäre, wäre es daher Pflicht eines zuverlässigen Munitionsinhabers gewesen, unverzüglich einen neuen Tresor zu beschaffen oder die Munition bis zu der Beschaffung eines neuen Tresors einem Berechtigten zu überlassen.
Auch in der Aussage des Klägers, dass er das Problem nicht verstehe, da niemand hätte einbrechen können, weil seine Freundin und sein Hund im Haus gewesen seien, kommt ein Verhalten zum Ausdruck, welches eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften befürchten lässt. Der Kläger erklärt hiermit nicht weniger, als dass er eine eklatant vorschriftswidrige Aufbewahrung von etwa 1.800 Schuss Munition als unproblematisch ansieht, sofern eine nichtberechtigte Person und der Hund des Klägers zugegen sind. Dies bekräftigt der Kläger, indem er auf den Vorhalt des Landratsamts, er habe Munition an eine nichtberechtigte Person überlassen, fragt, wem man denn trauen könne, wenn nicht seiner Freundin. Bei lebensnaher Betrachtung ist überdies davon auszugehen, dass sich weder die Freundin des Klägers noch dessen Hund ununterbrochen in dem Wohnhaus des Klägers aufhalten. Die Anwesenheit einer nichtberechtigten Person vermag den Verstoß der unzureichenden Verwahrung ohnehin von vornherein nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Missbräuchlicher Umgang mit Schusswaffen ist nämlich weniger durch die Waffenbesitzer selbst, sondern vielmehr durch illegale Waffenbesitzer, welche unrechtmäßig auf die Waffen zugreifen, festzustellen. Hervorzuheben sind hier Familienangehörige der rechtmäßigen Schusswaffenbesitzer. Die kriminelle Verwendung legaler Waffen nimmt ihren Ursprung häufig in einer nachlässigen Aufbewahrung derselben. Über 85% aller Waffendiebstähle ereignen sich im privaten Bereich, weshalb die sichere Aufbewahrung zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers zählt (BT-Drs. 14/8340, 6; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 2).
Schon die in dem Gespräch geäußerten – und ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen – Äußerungen des Klägers begründen für sich ein Verhalten, welches den Schluss zulässt, dass der Kläger den gesetzmäßigen Umgang mit Waffen und Munition in Zukunft nicht gewährleisten wird (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 19). Von diesen Äußerungen hat sich der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht distanziert. Die Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe glaubhaft versichert, dass er weder Waffen noch Munition an Nichtberechtigte überlassen und diese selbstverständlich auch gegenüber seiner Lebensgefährtin sicher verwahren werde, ändert hieran nichts. Der Stellungnahme des Rechtsanwalts ist schon nicht zu entnehmen, warum diese Versicherung glaubhafter sein sollte als die vor dem Landratsamt erfolgten Aussagen. Gleiches gilt für die pauschale Äußerung im Rahmen der Klagebegründung, der Kläger habe aus der Angelegenheit durchaus seine Lehren gezogen und werde keinesfalls wieder so handeln. Auch an dieser Stelle wird nicht dargelegt, welche Lehren der Kläger gezogen haben mag und wie sich dies zu den Äußerungen vor dem Landratsamt verhält. Dass sich ein Haltungswechsel des Klägers bezüglich seiner Verstöße vollzogen hätte, wurde daher weder hinreichend vorgetragen, noch ist ein solcher Haltungswechsel anderweitig ersichtlich. Vor dem Hintergrund der am 4. Dezember 2024 getätigten Äußerungen muss vielmehr angenommen werden, dass der Kläger den vermeintlichen Haltungswechsel lediglich unter dem Druck des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens hat vortragen lassen, um diese Verfahren in seinem Sinne abzuschließen.
e) Der Einwand des Klägers, es seien seit der Entziehung seines Jagdscheins bzw. seit Feststellung der Verstöße im Jahr 2019 bereits fünf Jahre vergangen, sodass selbst die für Straftäter geltende Frist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG abgelaufen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG enthält § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine festen zeitlichen Bezugszeiträume, innerhalb derer bindend von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Ob sich aus der Systematik der § 5 Abs. 1 und 2 WaffG ergibt, dass insofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG enthaltene Zehnjahresfrist als regelmäßiger Richtwert heranzuziehen ist, oder ob eine statische Betrachtung ausscheidet und eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 20a). Jedenfalls ist die Frist aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, welche sich auf die Regelunzuverlässigkeit bezieht, nicht ohne weiteres auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu übertragen, da letztere Vorschrift Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit betrifft. Dem Gesetz ist darüber hinaus – insbesondere in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 17 Abs. 3 BJagdG – schon kein Automatismus dergestalt zu entnehmen, dass nach einem Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten festgestellten Verstoß ein gebundener Anspruch auf Wiedererteilung von jagd- bzw. waffenrechtlichen Erlaubnissen entstehen würde. Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. hierzu VG München, Gerichtsbescheid v. 23.2.2021 – M 7 K 19.5903 – juris Rn. 35 m.w.N.). Dementsprechend ist auch das Gericht in seiner Entscheidung nicht an Fristen oder Zeitabläufe gebunden, sondern hat auf Grundlage der festgestellten Tatsachen die Prognose anzustellen, ob der Kläger künftig die waffenrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht einhalten wird und zuverlässig im jagd- bzw. waffenrechtlichen Sinne ist (vgl. VG Arnsberg, U.v. 28.1.2013 – 8 K 147/12 – juris Rn. 25). Ob Tatsachen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, allein oder zusammen mit anderen Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 WaffG bzw. § 17 Abs. 3 BJagdG im Einzelfall begründen, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Danach ist in jedem Fall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eine umfassende Prüfung aller Umstände des einzelnen Falles nötig (BVerwG, B.v. 2.10.1981 – 1 B 684/80 – juris; VG Bayreuth, U.v. 26.10.2004 – B 1 K 04.382 – juris Rn. 12). Aufgrund der oben ausgeführten Anzahl an Verstößen, der Schwere der Verstöße, deren erhebliche Dauer sowie der Bagatellisierung der Verstöße durch den Kläger sind diese Verstöße zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers auch über fünf Jahre seit dem letzten Verstoß noch heranzuziehen.
f) Nach alledem führt die gebotene Betrachtung des Einzelfalls vorliegend zu der Prognose der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG sowie § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG. Hierfür spricht zunächst die Dauer der 2019 festgestellten Verstöße. Dem Ermittlungsbericht vom 17. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sich seit dem Jahr 2017 ungesichert Munition im Wohnmobil befand, sodass die unzureichende Aufbewahrung über einen erheblichen Zeitraum angedauert hat. Darüber hinaus wiegt der Aufbewahrungsverstoß bezüglich der im Schlafzimmerschrank bzw. der Wohnung des Klägers gelagerten Munition deshalb schwer, weil der Kläger eine erhebliche Anzahl von etwa 1.800 Schuss Munition mangelhaft aufbewahrt hat. Die Aufbewahrung im Schlafzimmerschrank und im Wohnmobil sowie der Besitz der Präzisionsschleuder begründen – wie bereits oben ausgeführt – jeweils gröbliche waffenrechtliche Verstöße (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG). Diese zeugen von besonderer Leichtsinnigkeit und Gleichgültigkeit des Klägers, sodass sich in den Verstößen die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 24 CS 21.2636 – juris Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die unsachgemäße Verwahrung zugleich zur Überlassung der Munition an Nichtberechtigte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG geführt hat. Die hinzutretende Bagatellisierung dieser Verstöße führt im Gesamtbild dazu, dass der Kläger nach seinem Verhalten kein Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Der Prozessbevollmächtigte führt in der Klageschrift zutreffend aus, entscheidend sei, dass sich der Kläger zukünftig an das Gesetz hält. Gerade die Prognose, dass sich der Kläger in Zukunft an die Vorschriften des Waffenrechts halten wird, kann aufgrund der vorgenannten Umstände jedoch nicht angenommen werden.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund einer Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG. Die Mail des Landratsamts vom 10. Juni 2024, in welcher dem Kläger erläutert wird, das Landratsamt würde diesem ab Dezember 2024 wieder einen Jagdschein bzw. eine Waffenbesitzkarte erteilen, entspricht schon nicht dem Schriftformerfordernis des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 38 Rn. 60). Mangels qualifizierter elektronischer Signatur wird die Mail auch den Vorgaben des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG nicht gerecht.
Darüber hinaus dürfte der in der Mail enthaltenen Äußerung nicht der für eine Zusicherung erforderliche Bindungswille zu entnehmen sein. Stellt eine Behörde ein bestimmtes Handeln in Aussicht, handelt es sich nicht um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die infrage stehende Erklärung den Rückschluss auf eine verbindliche Festlegung der Behörde hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens nicht zulässt, auch wenn die behördliche Äußerung geeignet ist, Erwartungen des Bürgers bezüglich solchen Verhaltens zu begründen. Der Mail ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörde durch die in der Mail enthaltene Aussage einen Selbstbindungswillen zum Ausdruck bringen wollte (vgl BeckOK VwVfG/Tiedemann, 68. Ed. 1.7.2025, VwVfG § 38 Rn. 4).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.