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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.08.2024 – 39 L 193/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0830.39L193.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, O..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der 13. Schule (Integrierte Sekundarschule) aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Wunschschule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Wunschschule ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Gesamtschulen in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der 13. ISS Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 115 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller.

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Soweit die Antragsteller einen Verfahrensfehler rügen, weil der Antragsgegner unzulässigerweise die zugrunde liegende Bewerberzahl geändert habe, greift diese Rüge nicht. Der Antragsgegner hat unwidersprochen mitgeteilt und anhand des Verwaltungsvorgangs begründet, dass zunächst nur 114 Bewerbungen erfasst worden seien, vor Durchführung des Auswahlverfahrens und innerhalb der Anmeldefrist jedoch eine weitere Bewerbung hinzugekommen und daher die Zahl der Bewerbungen ergänzt wurde. Auch unter der Annahme, eine Bewerbung sei entgegen der Angabe des Antragsgegners außerhalb des Anmeldezeitraums eingegangen, folgt daraus nicht bereits eine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 3 f. und 6 f.). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung irgendeines Bewerberkindes haben die Antragsteller nichts vorgebracht.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze der 13. ISS zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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a) Es wurden 8 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der 13. ISS angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 96 (104-8) Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 58 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 29 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der 13. ISS das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 52 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,6 berücksichtigt. Unter 10 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,7 wurden im Rahmen eines so genannten kleinen Losverfahrens die restlichen (58 – 52 =) 6 Plätze verlost. Das Kind der Antragsteller nahm aufgrund seiner Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,9 an diesem Losverfahren nicht Teil.

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 8 Geschwisterkinder, die an der 13. ISS mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen.

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Die Geschwisterkinder erhielten im Ergebnis im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 8 der zurückgehaltenen freien 9 Plätze des Härtefallkontingents.

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Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.

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Der nicht von einem Geschwisterkind verbrauchte Platz des Härtefallkontingents wurde dem Kriterienkontingent zurückgeführt und unter den noch nicht zum Zuge gekommenen Kindern mit einer durchschnittlichen Note der Förderprognose von 2,7 verlost.

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f) Im Loskontingent waren sodann 29 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.