Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.08.2024 – 39 L 354/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0830.39L354.24.00
Orientierungssatz
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5)
2. Die Schulaufsichtsbehörde kann besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. (Rn.13)
3. Die fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes als Geschwisterkind führt dazu, dass dieser Schulplatz für das Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen. (Rn.15)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021/22 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Arndt-Gymnasiums Dahlem aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Arndt-Gymnasiums Dahlem aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme eines Bewerberkindes am Arndt-Gymnasium Dahlem rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze am Arndt-Gymnasium Dahlem wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten.
1. Zwar ist die Festlegung der Aufnahmekapazität für das Arndt-Gymnasium Dahlem nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Arndt-Gymnasium Dahlem Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.
2. Um diese (3 x 32 =) 96 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 122 Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1.
Zu Unrecht hat die Schule einen Schulplatz an das Bewerberkind mit der laufenden Bewerbernummer 69 vergeben. Dieses wurde als Geschwisterkind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen, ohne dass es nach summarischer Prüfung die Aufnahmevoraussetzungen erfüllte.
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Das Kind Nr. 69 hat in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) an der Judith-Kerr-Grundschule besucht, dessen Partnersprachen – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) und ausweislich der Grundschulwebseite (https://www.judith-kerr-grundschule.de/) Deutsch und Französisch sind. Die erste Fremdsprache des Bewerberkindes ist ausweislich des Anmeldebogens Französisch. Aus § 3 Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach es sich in der SESB bei der ab Klasse 5 unterrichteten Sprache um die zweite Fremdsprache handelt, folgt im Umkehrschluss, dass es sich bei der Partnersprache um die erste Fremdsprache handelt. Französisch kann am Arndt-Gymnasium Dahlem jedoch nicht als erste Fremdsprache fortgesetzt werden, weil die erste Fremdsprache dort Englisch ist. Französisch wird nur als dritte Fremdsprache angeboten (vgl. https://arndt-gym-nasium.de/faecher/fach-franzoesisch/). Dieser Umstand steht der Aufnahme grundsätzlich entgegen.
Zwar kann die Schulaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden (§ 5 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO). Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen (§ 5 Abs. 6 Satz 3 Sek I-VO). Dafür, dass dementsprechend ein Fremdsprachenwechsel durchgeführt wurde, ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich und der Antragsgegner hat sich auf das Vorliegen eines solchen auf die Rüge der Antragsteller auch nicht berufen. Eine solche Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde war hier auch nicht nach § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP entbehrlich. Denn die Vorschrift sieht einen gesetzlich angeordneten Fremdsprachenwechsel nur vor, wenn es sich um eine andere nichtdeutsche Partnersprache als Englisch und Französisch handelt.
Da nach summarischer Prüfung eine Genehmigung des Fremdsprachenwechsels für das Bewerberkind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 10 m.w.N.) nicht vorlag und der diesbezügliche Dokumentationsmangel zu Lasten des Antragsgegners geht, stellt sich seine Aufnahme als rechtswidrig dar und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 210/21 – EA, S. 5).
Die fehlerhafte Aufnahme dieses Bewerberkindes als Geschwisterkind führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Da die Antragstellerin zu 1 als einzige Bewerberin noch im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Jahrgangsstufe am Arndt-Gymnasium Dahlem vorgeht, hat sie einen Anspruch auf den fiktiv freien Schulplatz, ohne dass es einer Rangbestimmung bedurfte.
Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen damit keiner Betrachtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.