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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 24.03.2025 – 38 L 90/25 A

ECLI:DE:VGBE:2025:0324.38L90.25A.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

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Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.

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Die 2002 geborene Antragstellerin, die georgischer Staatsangehörigkeit ist, reiste Mitte Januar 2025 zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um Schutz nach. In ihrer Anhörung am 24. Januar 2025 schilderte sie, wie sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Bruder Anfang November 2024 an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen habe. Ihr Bruder sei zunächst im Gerangel geschlagen und später festgenommen worden. Von ihrem Ehemann und ihr seien Fotos gemacht worden, wohl um später die Identität festzustellen. Nach ein paar Tagen bzw. nach einer Woche hätten Polizeiwagen in der Nähe ihres Wohnhauses gestanden, ihrem Ehemann sei mit einer Verhaftung gedroht werden. Sie hätten vermieden, rauszugehen und beispielsweise Einkäufe durch Freunde erledigen lassen. In der Wohnung hätten sie sich sicher gefühlt, da sie davon ausgegangen seien, dass die Polizisten nicht so dreist gewesen wären, sie von ihrem Zuhause mitzunehmen. Einen Monat nach der Bedrohung hätten sie Georgien verlassen. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie, dass ihr Ehemann verhaftet werde. Es werde versucht werden, ihm etwas anzuhängen, um ihn dann zu verhaften.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2025 den Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Georgien an. Die Antragstellerin habe keine ihr drohende Verfolgung in Georgien geltend gemacht, sondern sich lediglich auf eine ihrem Ehemann drohende Gefahr berufen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 29. Januar 2025 persönlich übergeben.

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Den Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin erachte das Bundesamt wegen eines vorherigen Asylverfahrens als Folgeantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 27. Januar 2025 als unzulässig ab; zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 21. Januar 2022 ab (VG 38 L 92.25 A // VG 38 K 93.25 A).

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Mit ihrer Klage vom 4. Februar 2025, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Der zugleich erhobene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2025 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, indes unbegründet.

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Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist und denen die erkennende Einzelrichterin folgt. Auch nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin hat die Antragstellerin keine ihr selbst drohende Verfolgung geschildert. Eine solche ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit von ihr besuchten Demonstrationen. Zwar ergibt sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, dass es bei mehreren Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 25. Oktober 2024, S. 24). Auch wird berichtet, dass die georgischen Behörden friedliche Demonstrationen durch Spezialeinheiten teils mit exzessiver Gewalt aufgelöst haben (vgl. AI, Brutal Crackdown, Dezember 2024, S. 3ff; HRW, Georgia: Brutal Police Violence Against Protesters, 23. Dezember 2024; siehe ergänzend Andronikashvili, Blätter für deutsche und internationale Politik 7/2024, S. 17 [18]). Diese Vorkommnisse rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass jeder Demonstrationsteilnehmer individuell verfolgt wird oder ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht; es besteht keine systematische Verfolgung aller Regimegegner. Zur Schutzzuerkennung bedarf es daher zusätzlicher individueller Angaben beispielsweise zu einer Tätigkeit als Aktivist oder als Organisator von Kundgebungen. Eine solche individuelle Sondersituation oder auch nur ihr persönlich angedrohte Gewalt hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Zudem konnte sie im Januar 2025 problemlos ausreisen.

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Auch bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Zwar mag die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (erhebliche Zweifel anmeldend VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 9). Im Rahmen des Eilverfahrens kann indes offenbleiben, ob der Offensichtlichkeitsausspruch – wie von der Antragsgegnerin angenommen – auf § 29a AsylG gestützt werden kann, da er sich jedenfalls auf § 30 Abs. 1 AsylG gründet. Das Vorbringen der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) ist für die Antragstellerin selber asylrechtlich nicht von Relevanz (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Zwar eröffnet der Hinweis der Antragstellerin auf ihre Teilnahme an Demonstrationen die asylrechtliche Prüfung, diese Prüfung erfolgt aber – wie oben ausgeführt – ohne Ansehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringen der Antragstellerin und führt evident zu dem Ergebnis, dass ihr kein Schutz zu gewähren ist. In dieser Konstellation ist auch nach der unionrechtlich bedingten Neufassung der Offensichtlichkeitsgründe von einer fehlenden Asylrelevanz auszugehen (siehe zu dieser vermittelnden Ansicht Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [271] m.w.N.). Auch unter etwaiger Berücksichtigung eines Familienschutzes bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehemann (§ 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG) ergibt sich nichts anderes. Der Asylfolgeantrag ihres Ehemannes wurde nämlich mit Bescheid vom 27. Januar 2025 als unzulässig abgelehnt, ohne dass insoweit rechtliche Bedenken bestehen (siehe Beschluss vom heutigen Tag – VG 38 L 92.25 A –).

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Es bestehen auch keine (ernstlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, zugunsten des Antragstellers kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien festzustellen. Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen die Antragstellerin ebenfalls nicht entgegengetreten ist. Der Antragstellerin wird es durch eigene Erwerbstätigkeit (beispielsweise erneut als Verkäuferin) gelingen, ihren Lebensunterhalt in Georgien zu sichern. Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote der Antragstellerin (siehe § 60 Abs. 7 AufenthG) wurden im Asylverfahren nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

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Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin ihrer Rückreise entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Die familiäre Verbindung zu ihrem Ehemann war bereits deswegen nicht vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, weil dieser selbst ausreisepflichtig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).