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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 26.03.2025 – 12 K 400/23

ECLI:DE:VGBE:2025:0326.12K400.23.00

Orientierungssatz

1. Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen. (Rn.20)

2. Das Studium der Psychologie unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang. (Rn.22)

3. Eine Klägerin hat nachzuweisen, dass der von ihr absolvierte Bachelorstudiengang den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung entspricht. Es geht zu ihren Lasten, wenn die behauptete inhaltliche Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann. (Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das von der Klägerin an der Philipps-Universität Marburg absolvierte Bachelorstudium der Psychologie den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes neuer Fassung entspricht.

2

Die Klägerin studiert im Studiengang Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) an der Humboldt-Universität zu Berlin.

3

Sie beantragte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) unter dem 2. Februar 2023 sinngemäß die Feststellung, dass ihr Abschluss im Bachelorstudiengang Psychologie einem nach neuem Recht berufsrechtlich anerkannten Studiengang gleichwertig sei.

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Im Rahmen dieses Antrags legte sie diverse Nachweise vor, darunter das Zeugnis vom 8. Juni 2022 über den Abschluss des 8-semestrigen Studiengangs Psychologie (BA) an der Philipps-Universität Marburg mit der Note „sehr gut“ (1,3) gemäß Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Dezember 2010 in der Fassung vom 21. Oktober 2015. Weiter legte sie ein von der Universität ausgestelltes Transcript of Records vom 8. Juli 2022 über die von ihr erfolgreich abgelegten Prüfungsleistungen vor. Zudem reichte sie Nachweise über das Bestehen der extracurricular im Sommersemester 2021 von der Universität angebotenen Module „Diagnostik und Intervention im pädagogischen und klinischen Kontext“ und „Medizinische Aspekte“ ein. Diese Zusatzmodule hatte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 vor dem Hintergrund der zum 1. September 2020 in Kraft getretenen Reform des Psychotherapeutengesetzes und der darauf beruhenden geänderten Voraussetzungen der Approbation als Psychotherapeutin genehmigt und darin erklärt, dass alle Studierenden, die die von der Universität Marburg angebotene Nachqualifikation erfolgreich absolvierten, mit dem Abschlusszeugnis einen Nachweis erhielten, dass die nach neuem Recht für die Approbation zur Psychotherapeutin erforderlichen Inhalte absolviert worden seien.

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Das LaGeSo lehnte den Antrag vom 2. Februar 2023 mit Bescheid vom 8. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Module des von der Klägerin absolvierten Bachelorstudienganges deckten nur teilweise die erforderlichen Inhalte ab, in mehreren Wissensbereichen fehlten diese jedoch. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sei allein auf den Studienabschluss abzustellen, so dass nur die in diesem Studiengang erbrachten Leistungen berücksichtigt werden könnten, nicht aber außerhalb des Studiengangs erworbene Zusatzqualifikationen. So seien unter anderem im Bereich „Grundlagen der Pharmakologie“ die Wissensbereiche Pharmakodynamik, Pharmakokinetik und Pharmakotherapie nicht nachgewiesen. Das Modul „Medizinische Aspekte“ sei außerhalb des absolvierten Studienganges absolviert worden und daher nicht berücksichtigungsfähig. Zudem weise dieses Modul nicht den erforderlichen Studienumfang (2 ECTS für Pharmakologie und 4 ECTS für Medizin) auf. Im Bereich „präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns“ sei einzig der Aspekt der neuropsychologischen Rehabilitation im Modul „B-NP3: Neurowissenschaftliche Psychologie: Anwendungsorientierte Vertiefung“ behandelt. Der Aspekt der Rehabilitation fehle. Es finde keine Betrachtung über unterschiedliche Alters- und Patientengruppen hinweg statt. Weiterhin würden keine Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie angrenzende Rechtsgebiete erworben, so dass diese geforderte Kompetenz nicht vermittelt worden sei. Im Bereich „Berufsethik und Berufsrecht“ seien die zu vermittelnden Kompetenzen und Wissensbereiche nicht in ausreichendem Maß erbracht. Das Modul „B-PD 2: Grundlagen und Anwendungsfelder der psychologischen Diagnostik“ behandele einleitend organisatorische, ethische und rechtliche Rahmenbedingungen, jedoch ausschließlich in Bezug auf die psychologische Diagnostik und vermittele nicht ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln im Allgemeinen. Das Modul „B-MP1: Einführung in die Forschungsmethoden der Psychologie und in die Versuchsplanung“ behandele ausschließlich ethische Aspekte des psychologischen Forschens. Die berufsrechtlichen Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns und sozialrechtlicher Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung würden nicht vermittelt.

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Den Widerspruch der Klägerin vom 5. Juni 2023 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Leiters der Psychotherapie-Ambulanz der Philipps-Universität Marburg zur Vergleichbarkeit der Studieninhalte nach neuer und alter Ausbildungsordnung wies das LaGeSo mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid mit vertiefter Argumentation zurück. So seien im Bereich „Grundlagen der Pädagogik“ weder die Bereiche „Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse“ noch der Wissensbereich „rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkung auf pädagogische und psychologische Intervention“ ausreichend behandelt worden. Im Bereich „Grundlagen der Pharmakologie“ habe die Klägerin lediglich das Modul “Biologische Psychologie (B-BP)“ belegt. Dieses habe 2 ECTS umfasst und neben dem Thema Psychopharmakologie unter anderem auch die weiteren Themen Hunger, Sexualität, Schlaf, Traum, Rhythmen, Lernen, Gedächtnis, Plastizität, Emotionen und weitere behandelt. Der Bereich Psychopharmakologie, der nach der Approbationsordnung nunmehr alleine 2 ECTS zu umfassen habe, werde nicht einmal ansatzweise abgebildet.

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Mit der am 10. November 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, der Beklagte verkenne seinen Ermessensspielraum. Er dürfe bereits keine von der Einschätzung der hessischen Behörde abweichende Beurteilung vornehmen. Die Klägerin habe die nach den neuen Ausbildungsordnungen geforderten Studieninhalte inhaltlich gleichwertig absolviert. Dies habe das Hessische Landesamt als zuständige Behörde bereits mit dem Schreiben vom 27. Juli 2021 festgestellt. Der neue 6-semestrige Bachelorstudiengang Psychologie der Universität Marburg, der die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach neuem Recht erfülle, enthalte ganz überwiegend dieselben Module, welche die Klägerin absolviert habe. Im Übrigen habe die Philipps-Universität Marburg im Einzelnen die Äquivalenz der von der Klägerin absolvierten Module mit diesem neuen Studiengang anerkannt. Der Beklagte verkenne die erbrachten Leistungen und lege nicht substantiiert dar, warum er diese nicht für gleichwertig erachte. Nicht nur das Hessische Landesamt, sondern auch die Universität Marburg bestätige die Gleichwertigkeit der erbrachten Studienleistungen. Die vom Beklagten gerügten fehlenden Studieninhalte seien auch in den Modulbeschreibungen des neuen Bachelorstudienganges nicht ausdrücklich abgebildet. Dabei handele es sich um bloß semantische Unterschiede, inhaltlich entsprächen die Module indes umfänglich den Anforderungen der Approbationsordnung. Zur Untermauerung legt sie eine weitere Erklärung des Dekans der psychologischen Fakultät der Philips-Universität Marburg vom 18. Februar 2025 vor, in welcher die nach der Psychotherapeutenapprobationsordnung geforderten Inhalte den Modulen bzw. Lehrveranstaltungen des früheren Bachelorstudiums gegenübergestellt werden. In diesem Rahmen weist die Universität darauf hin, dass nach ihrem Dafürhalten die alleinige Bewertung der Gleichwertigkeit auf Basis der älteren Modulbeschreibung nicht ausreichend sei, da zahlreiche behandelte Inhalte und methodische Kompetenzen nicht explizit in den Modulbeschreibungen aufgeführt seien. Das 8 Semester umfassende Bachelorstudium nach der alten Prüfungsordnung habe bereits ab 2020 alle relevanten Anforderungen erfüllt, die das 6 Semester umfassende Bachelorstudium nach der neuen Psychotherapeuten-Approbationsordnung erfüllen müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 8. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Oktober 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin mit dem Abschluss des Bachelorstudienganges Psychologie vom 8. Juni 2022 der Universität Marburg inhaltlich die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Psychotherapeuten-Approbationsordnung erfüllt,

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die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend: Weder seien die hessischen Behörden für die begehrte Feststellung zuständig, noch gewährten die einschlägigen Bestimmungen einen Ermessensspielraum. Das Studium der Klägerin erfülle nicht die berufsrechtlichen Anforderungen nach neuem Recht. Denn die für die Approbation geforderten Studienleistungen seien in dem von der Klägerin abgeschlossenen Bachelorstudiengang nicht bzw. nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht worden. Das Schreiben des Hessischen Landesamts vom 27. Juli 2021 enthalte keine nachvollziehbare Gleichwertigkeitsprüfung, sondern lediglich eine Tabelle, in der in verkürzter Form die Überschriften der 10 Wissens- und 3 Praktikumsbereiche der Anlage 1 der Psychotherapeuten-Approbationsordnung aufgelistet seien und diesen ohne jede Erläuterung diverse Inhalte des von der Klägerin absolvierten Bachelorstudienganges gegenübergestellt würden. Das Schreiben habe lediglich innerhalb Hessens den Studierenden des früheren Bachelorstudienganges der Universität Marburg die Möglichkeit eröffnen sollen, nach den neuen Ausbildungsbestimmungen Zugang zu dem Masterstudiengang an der Philipps Universität Marburg zu verschaffen. Eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung sei damit nicht verbunden oder beabsichtigt gewesen.

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Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um die Gleichwertigkeit der als nicht ausreichend identifizierten Studienleistungen festzustellen. Die hierzu vorgelegten Modulbeschreibungen seien hierfür nicht hinreichend substantiiert. Detaillierte Lehrpläne, einzelne Lehrinhalte oder alle behandelten Themenbereiche würden nicht explizit genannt. Soweit die Universität Marburg darüber hinaus behaupte, ab dem Jahre 2020 seien die von der neuen Approbationsordnung vorgesehenen Lehrinhalte vermittelt worden, würde dies eine Abweichung von der damals geltenden Prüfungsordnung bedeuten, die in den Modulbeschreibungen nicht verschriftlicht und damit auch nicht nachvollziehbar sei. Die Universität Marburg gehe in ihrer Stellungnahme selbst davon aus, dass der Studienabschluss der Klägerin nicht gleichwertig sei. Andernfalls hätte sie die zusätzlichen Qualifizierungen mit den Kursen „medizinische Aspekte“ sowie „Diagnostik und Intervention im pädagogischen und klinischen Kontext“ gar nicht anbieten müssen. Die genannten Kurse seien aber gerade nicht Teil des Studienabschlusses der Klägerin, sondern extracurriculare Veranstaltungen gewesen. Der allein maßgebliche Wortlaut des § 9 Abs. 5 des Psychotherapeutengesetzes stelle indes ausdrücklich nur auf den Studienabschluss ab, nicht auf zusätzlich individuell erworbene Kompetenzen.

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Schließlich sei keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin gegeben. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Studierenden bestehender Studiengänge ihre begonnene Ausbildung fortsetzen würden. Dementsprechend liege der Ausbildungsreform die Annahme zugrunde, dass berufsrechtlich anerkannte Masterstudiengänge erst frühestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der Approbationsordnung angeboten würden. Davon, dass die bis zu diesem Zeitpunkt angebotenen Psychologiestudiengänge den insbesondere auf das Ausbildungsziel des § 7 PsychThG ausgerichteten Kompetenzen gleichwertig seien, habe man nicht ausgehen können. Der Zugang zu dem neu geregelten Heilberuf des Psychotherapeuten setze zwingend voraus, dass die Mindestanforderungen der Psychotherapeuten-Approbationsordnung erfüllt würden. Daran habe sich auch die Gleichwertigkeitsprüfung zu orientieren, die ausdrücklich eine vollständige Übereinstimmung verlange, und nicht wie bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen eine Gleichwertigkeit bereits dann als gegeben ansehe, wenn keine wesentlichen Unterschiede zum begehrten Abschluss bestünden. Der „maximal pragmatische“ Ansatz in Hessen, eine summarische Deklaration der Universität zur Gleichwertigkeit ausreichen zu lassen, erkläre sich unter anderem damit, dass es hochschulpolitisch gewünscht gewesen sei, möglichst schnell auch berufsrechtlich anerkannte Masterstudiengänge einzurichten.

16

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, es habe für den Bachelorstudiengang Psychologie der Universität Marburg nach der Prüfungsordnung vom 15. Dezember 2010 i.d.F. vom 21. Oktober 2015 in Verbindung mit den Nachqualifikationsmodulen die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes i.V.m. § 5 Abs. 4 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht festgestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

20

Rechtsgrundlage ihres Begehrens ist § 9 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 6 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018). Danach ist auf Antrag Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen (Abs. 5). Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Abs. 4 Satz 6).

21

Die Bestimmung steht im Kontext der §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1; 7 und 9 PsychThG i.V.m. §§ 1 und 8 sowie Anlage 1 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 309) geändert worden ist. Nach §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 PsychThG ist Voraussetzung für die Ausübung der Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ eine entsprechende Approbation. Diese wiederum setzt unter anderem den erfolgreichen Abschluss eines Studiums voraus.

22

Nach § 9 PsychThG darf das Studium gemäß § 7 nur an Hochschulen angeboten werden und dauert in Vollzeit fünf Jahre (Abs. 1). Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte (ECTS Punkte) zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand von 9.000 Stunden entspricht (Abs. 2). Das Studium unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang (Abs. 3). Bei diesen Bachelor- und Masterstudiengängen muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest (…) (Abs. 4 Satz 2). Die für die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut maßgeblichen Bestandteile des Studiums sind 1. die hochschulische Lehre und 2. die berufspraktischen Einsätze, wobei auf die hochschulische Lehre im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte entfallen, was einem Arbeitsaufwand von 2.460 Stunden entspricht (Abs. 6 und 7).

23

Nach § 1 PsychThApprO sind in dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin ist, der studierenden Person die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.

24

Nach Maßgaben dieser Vorschriften sind die Voraussetzungen der begehrten Feststellung für die Klägerin nicht gegeben.

25

Entgegen ihrem Vorbringen hat nicht bereits die nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG festgestellt, dass der von ihr absolvierte Bachelorstudiengang die berufsrechtlichen Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes erfüllt. Zuständig für diese Feststellung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, weil die Philipps-Universität Marburg in Hessen ihren Sitz hat (vgl. § 22 Abs. 5 PsychThG). Dieses hat auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich klargestellt, dass es eine solche Feststellungserklärung nicht abgegeben hat, auch nicht mit dem Schreiben vom 27. Juli 2021, auf welches sich die Klägerin wiederholt beruft. Einer "bundeseinheitlichen Praxis", wie von der Klägerin gefordert, steht die in §§ 9 Abs. 4, Abs. 5; 22 PsychThG einfachgesetzlich geregelte und verfassungsrechtlich verbriefte Kompetenz der jeweiligen Landesbehörden im Bereich der Hochschulabschlüsse entgegen (vgl. Art. 70 Abs. 1; 74 Abs. 1 Nr. 19 GG).

26

Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das LaGeSo als für die Approbation der Klägerin zuständige Behörde des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 PsychThG). Bei der gebotenen Beurteilung, ob die Lernergebnisse des von der Klägerin absolvierten Bachelorstudienganges inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entsprechen, steht dem Beklagten kein Ermessensspielraum zu. Es handelt sich um eine gerichtlich voll überprüfbare tatbestandliche Voraussetzung. Wann eine solche Entsprechung gegeben ist, muss – wie auch bei anderen Gleichwertigkeitsfeststellungen – anhand einer qualitativen Gegenüberstellung der Lerninhalte des absolvierten Studienganges mit den Anforderungen nach dem geltenden Recht festgestellt werden. Dabei ist der Maßstab vorliegend enger als bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen. Dies ergibt der systematische Vergleich mit § 11 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 PsychThG. Nach diesen Vorschriften ist eine Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen gegeben, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation nach dem Psychotherapeutengesetz aufweisen. Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 9 Abs. 5 PsychThG hingegen werden die wesentlichen Unterschiede zu den geforderten Inhalten nicht erwähnt. Vielmehr fordert der Gesetzgeber die positive Feststellung, dass die Lernergebnisse inhaltlich den normierten Anforderungen entsprechen.

27

Es gelten in diesem Rahmen die allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Danach hat die Klägerin nachzuweisen, dass der von ihr absolvierte Bachelorstudiengang den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung entspricht. Es geht zu ihren Lasten, wenn die behauptete inhaltliche Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann.

28

Nach diesen Maßgaben hat die Kammer bei der Gegenüberstellung der von der Klägerin erbrachten Studienleistungen einerseits und den Erfordernissen nach aktuellem Recht andererseits keine Überzeugung von einer hinreichenden inhaltlichen Übereinstimmung gewinnen können (vgl. § 108 VwGO).

29

Der von der Klägerin absolvierte Studiengang vermittelte jedenfalls keine ausreichenden Kenntnisse in den nach Nr. 10 der Anlage 1 PsychThApprO zu erforderlichen Wissensgebieten Berufsethik und Berufsrecht. Danach gilt:

30

Die studierenden Personen a) benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und wenden sie an, b) erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen Maßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Zur Vermittlung der Inhalte der Berufsethik und des Berufsrechts sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken: a) Ethik in Forschung und Praxis, b) berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns, c) sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.

31

Der Bachelorstudiengang der Klägerin enthielt kein Modul zur Vermittlung dieser Inhalte. Soweit die Klägerin mit den Stellungnahmen der Universität vom 18. Februar 2025 und des Hessischen Landesamtes vom 27. Juli 2021 darauf verweist, bereits das Modul „B-ESP: Einführung in das Studium der Psychologie und das wissenschaftliche Arbeiten“ (6 LP) habe sich mit Berufsethik und rechtlichen Vorgaben beschäftigt, ist eine hinreichende Vermittlung der erforderlichen Inhalte nicht ersichtlich. Nach der Modulbeschreibung war Gegenstand des Moduls:

32

„In einer Übung (B-ESP-Übung) werden grundsätzlichen Kompetenzen und Kenntnissen im Bereich wissenschaftlichen Arbeitens im Allgemeinen und des erfolgreichen Psychologiestudiums in Marburg im Speziellen vermittelt. Dazu gehören zum Beispiel psychologiespezifischen Einführungen in die Arbeit mit wissenschaftlichen Texten. Unter Anleitung üben die Studenten außerdem die adäquate Dokumentation und Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse (z.B. in Form von Referaten, multimedialen Präsentation und/oder Berichten). Weiterhin wird die Nutzung der lokalen Infrastruktur und Werkzeugen der Universität eingeübt.

33

Außerdem sollen die Studierenden an verschiedenen empirischen Studien als Versuchsperson teilnehmen, um so empirisch-experimentelles Arbeiten aus der Sicht der Versuchsperson zu erleben.

34

Darüber hinaus werden in „experimentellen Demonstrationen" (B-ESP-Praktikum) Phänomene, Methoden und Forschungsergebnisse der Psychologie unter aktiver Teilnahme der Studierenden exemplarisch illustriert bzw. praktisch erschlossen.

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Qualifikationsziele:

36

Das Modul versetzt Studierende in die Lage, einfache wissenschaftliche Fragestellungen zu beantworten, hierzu die in Marburg vorhandene Infrastruktur zu benutzen und die Ergebnisse adäquat zu dokumentieren und zu präsentieren (Informationskompetenz). In diesem Modul erwerben die Studierenden somit elementare Voraussetzungen, um selbstständig Fragestellungen in Seminaren zu bearbeiten, empirische Projekte unter Anleitung durchführen zu können und erfolgreich in Marburg zu studieren.“

37

Weder von der Berufsethik einer Psychotherapeutin noch von Berufs- oder Sozialrecht ist im Ansatz die Rede. Es spricht auch sonst nichts dafür, dass diese Inhalte im erforderlichen Umfang gelehrt wurden. Denn der Bachelorstudiengang nach damaligem Recht war nicht auf das Berufsbild des Psychotherapeuten hin ausgerichtet, eine Beschäftigung mit Berufsethik und für den Therapeutenberuf einschlägigen Rechtsvorschriften im Umfang von 2 ECTS, d.h. 60 Stunden, im Rahmen einer Einführungsveranstaltung wäre demnach sehr ungewöhnlich gewesen. Die Klägerin konnte dies auch auf Nachfrage nicht weiter substantiieren. Wie die Universität dennoch zu der Behauptung gelangt, die Anforderungen des Nr. 10 der Anlage 1 PsychThApprO seien allein durch die Einführungsveranstaltung (B-ESP) nach alter Studienordnung erfüllt, ist nicht nachvollziehbar.

38

Soweit sich das Modulhandbuch auf die Vermittlung von fachspezifischer Ethik bezieht, etwa in den von der Universität nicht erwähnten Modulen „B-MP1: Einführung in die Forschungsmethoden der Psychologie und in die Versuchsplanung“ sowie „B-PD2: Grundlagen und Anwendungsfelder der Psychologischen Diagnostik“, beziehen sich die Inhalte allein auf die Forschungsethik beziehungsweise Ethik im Rahmen der psychologischen Diagnostik.

39

Nachdem die Gleichwertigkeit des Studiums bereits an dieser Stelle nicht festgestellt werden kann, kann die Frage dahinstehen, ob die von der Klägerin absolvierten extracurricularen Module entgegen dem Vorbringen des Beklagten bei der Gleichwertigkeitsfeststellung zu berücksichtigen sind.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach war nicht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es an der erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin fehlt.

BESCHLUSS

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.