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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 01.04.2025 – 22 K 189.20 A

ECLI:DE:VGBE:2025:0401.22K189.20A.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. und vom 24. September 2020 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf den Irak vorliegt.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren nach Teilrücknahme ihrer Klage nur noch die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Irak.

2

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitisch-muslimischer Religionszugehörigkeit. Die miteinander verheirateten Kläger zu 2 und 3 sind Eltern der acht- und zwölfjährigen Kläger zu 1 und 4.

3

Die Kläger zu 2 bis 4 reisten erstmals im Februar 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten im März 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge. Nachdem sie die Asylanträge Ende Mai 2016 zurückgenommen hatten und im Juni 2016 in den Irak zurückgekehrt waren, stellte das Bundesamt ihre Asylverfahren ein. Der Kläger zu 1 wurde im August 2016 im Irak geboren.

4

Im September 2019 verließen die Kläger zu 1 bi s 4 den Irak erneut und reisten im Mai 2020 in das Bundesgebiet ein. Am 17. Juni 2020 stellten sie vor dem Bundesamt erneut Asylanträge. Die Kläger zu 2 und 3 wurden Ende August bzw. Anfang September 2020 vor dem Bundesamt jeweils getrennt voneinander persönlich angehört.

5

Dabei erklärte der Kläger zu 2 im Wesentlichen, er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und sei zuletzt selbständiger Inhaber eines Bekleidungsgeschäftsgewesen. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie beschrieb er als durchschnittlich. Seine Eltern und Geschwister lebten noch im Irak. Grund für die Ausreise sei ein Problem mit dem Bruder seiner Ehefrau gewesen, der zurzeit in der Türkei lebe und sich als Schleuser betätige. Im Februar 2017 sei er zu Hause überfallen worden. Er vermute, dass zwei Brüder seiner Frau die Angreifer auf ihn gehetzt hätten.

6

Die Klägerin zu 3 bestätigte die Angaben des Klägers zu 2 in ihrer Anhörung im Wesentlichen. Daneben erklärte sie, nach ihrem Abitur zwei Jahre lang eine Ausbildung im Fach Wirtschaft absolviert zu haben. Danach habe sie als Schneiderin gearbeitet.

7

Mit Bescheid vom 22. September 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 2 bis 4 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, drohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist setzte das Bundesamt bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Mit Bescheid vom 24. September 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers zu 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist setzte das Bundesamt bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

9

Zur Begründung der Bescheide führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es könne – auch vor dem Hintergrund der erschwerten Situation für eine Familie mit jüngeren Kindern – aufgrund der bisherigen Berufstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 davon ausgegangen werden, dass es ihnen gelingen werde, am Heimatort oder in anderen Landesteilen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. So sei es der Familie möglich gewesen, zweimal nach Deutschland einzureisen. Auch nach der ersten Rückkehr hätten die Kläger ihren Lebensunterhalt im Irak sichern können. Zudem könnten sie auf Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen, namentlich die Familie des Klägers zu 2 und den in Deutschland lebenden Bruder der Klägerin zu 3.

10

Gegen die Bescheide haben die Kläger am 15. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen nur noch geltend, die Klägerin zu 3 sei seit 2022 an Brustkrebs erkrankt und deshalb in ärztlicher Behandlung. Zu Beginn des Jahres 2024 sei ein weiteres Karzinom festgestellt und operiert worden. Im Falle der Rückkehr in den Irak seien sie nicht in der Lage, sich ein neues Leben aufzubauen, die Behandlungskosten zu tragen und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie könnten auch keine Unterstützung durch die jeweiligen Familien der Kläger zu 2 und 3 erhalten und nicht bei Familienangehörigen unterkommen. Die Familie der Klägerin zu 3 habe den Kontakt abgebrochen. Auch die Eltern des Klägers zu 2 seien bedroht worden und hätten Angst, die Kläger bei sich aufzunehmen. Die Krankenversorgung im Irak sei für die Klägerin zu 3 aus finanziellen Gründen nicht zugänglich, im Grundsatz auch schlecht. Unter der antihormonellen Therapie und der Osteoprotektion leide sie unter starken Schmerzen, v.a. Kopfschmerzen und sei nicht in der Lage, einen normalen Alltag zu bewältigen.

11

Die Kläger haben zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Irak beantragt. Nach Zurücknahme ihrer Klage im Übrigen beantragen sie nunmehr sinngemäß,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. und vom 24. September 2020 zu der Feststellung zu verpflichten, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klägerin zu 3 habe die Brustkrebserkrankung überstanden. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liege bei ihr nicht mehr vor. Die verbliebenen Nachsorgeuntersuchungen und -maßnahmen könne sie auch im Irak wahrnehmen.

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Mit Beschluss vom 12. März 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

17

Auf den Antrag der Kläger vom 9. April 2024 hat die Einzelrichterin ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

18

Die Einzelrichterin hat einen Befundbericht der die Klägerin zu 3 behandelnden Leitenden Oberärztin des G... im Q..., Frau Dr. med. O..., eingeholt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die die Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Über die Klage hatte nach Übertragung gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

21

Im Hinblick auf den mit der Klage angekündigten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Kläger ihre Klage insoweit zurückgenommen haben.

22

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 22. und 24. September 2020 sind in Ziffern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf den Irak (Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide). Dementsprechend sind auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich dieser Zielstaatsbestimmung (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) rechtswidrig.

23

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

24

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 218, 241, 278; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 12, und vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.).

25

Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (kurz: Fehlen von "Bett, Brot, Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf unionsinterne Überstellungen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 92, und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed –, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 40).

26

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass die Kläger im Irak aus humanitären Gründen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger zu 2 und 3 im Irak nicht in der Lage wären, ihren und den Lebensunterhalt der Kläger zu 1 und 4, die noch nicht in einem erwerbsfähigen Alter sind, auf dem von Art. 3 EMRK geforderten Mindestniveau zu sichern. Zwar sind die Kläger zu 2 und 3 verhältnismäßig gut ausgebildet, im erwerbsfähigen Alter und waren auch vor der Ausreise 2019 in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu erwirtschaften – auch nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2016.

27

Jedoch ist die Klägerin zu 3 an Brustkrebs erkrankt. Aus dem eingeholten Befundbericht von Dr. i... vom 12. September 2024 sowie dem von den Klägern eingereichten Attest der U...(Dr. med P...) vom 30. Oktober 2024 und der Epikrise vom 14. März 2025 geht zwar hervor, dass die Behandlung der primären Brustkrebserkrankung sowie des 2024 aufgetretenen Tumorrezidivs inzwischen abgeschlossen ist. Jedoch empfiehlt Dr. i... bei der Klägerin zu 3 die Durchführung einer adjuvanten antihormonellen Systemtherapie für mindestens fünf Jahre zur Verringerung des Rückfallrisikos. Weiterhin empfiehlt sie zur Verringerung des Risikos einer behandlungsbedürftigen Osteoporose als Nebenwirkung der Antihormontherapie die Durchführung von Knochendichtemessungen etwa alle ein bis zwei Jahre, daneben bei zunehmender Osteopenie und manifester Osteoporose eine knochenaufbauende Therapie, z.B. mit Biphosphonaten wie etwa Zoledronsäure alle sechs Monate. Darüber hinaus empfiehlt Dr. de L... die Teilnahme der Klägerin zu 3 an der symptomorientierten Tumornachsorge durch die niedergelassene Frauenärztin über mindestens fünf Jahre. In den ersten 3 Jahren nach Karzinomdiagnose, also bis 2026, solle routinemäßig eine ärztliche Brustuntersuchung alle drei Monate durchgeführt werden, später in halbjährlichen bzw. jährlichen Abständen. Eine bildgebende Diagnostik mit Brustultraschall und Mammographie solle mindestens jährlich erfolgen. Das Attest der U...(Dr. med P...) vom 30. Oktober 2024 und die Epikrise vom 14. März 2025 bescheinigen, dass die Klägerin zu 3 aktuell und voraussichtlich bis 2028 die empfohlene antihormonelle Therapie bestehend aus einem oralen Aromataseinhibitor (Letrozol) sowie einem GnRH-Analogon als intramuskuläre Injektion alle 3 Monate (Leuprorelin) erhält, daneben alle sechs Monate Zoledronsäure als Infusion zur Osteoprotektion.

28

Nach Überzeugung der Einzelrichterin wären die Kläger zu 2 und 3 nicht in der Lage, die Kosten für die erforderliche, im Irak grundsätzlich verfügbare Behandlung der Klägerin zu 3 zusätzlich zum sonst erforderlichen Lebensunterhalt der Familie in Form von Unterkunft, Nahrung und hygienischem und sanitärem Grundbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften.

29

Die erforderliche, insbesondere medikamentöse Behandlung ist zwar in Kurdistan zumindest teilweise verfügbar, wie sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen MedCoi-Auskunft vom 20. April 2017 (BMA 9565) ergibt. Aus dieser geht hervor, dass Zoledronsäure oder eine alternative Medikation in Erbil in einer privaten Apotheke verfügbar ist. Medikamente zur antihormonellen Therapie sind indes, soweit aus den Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, ersichtlich, nur in Bagdad verfügbar, auch dort nur in privaten Gesundheitseinrichtungen (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note, Iraq: Medical and healthcare provision, Januar 2021, S. 11). Jüngere Erkenntnisse zur Verfügbarkeit von antihormonellen Medikamenten und Medikamenten zur Osteoprotektion stehen nicht zur Verfügung. Dass die für die Klägerin erforderlichen Medikamente nur in privaten Einrichtungen verfügbar sind, deckt sich indes mit dem aus den aktuellen Erkenntnismitteln einhellig hervorgehenden Befund, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung, auch die Versorgung mit Medikamenten, im Irak und in Kurdistan zwar kostengünstig, indes nur sehr unzureichend ist (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note, Iraq: Medical and healthcare treatment, August 2024, S. 6 und 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 5. Juni 2024, S. 29 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 28. März 2024, S. 294 f., 300).

30

Die Kläger wären nicht in der Lage, die anfallenden Behandlungskosten für die private Gesundheitsversorgung der Klägerin zu 3 im Irak aufzubringen und daneben ihren Lebensunterhalt auf einem menschenwürdigen Existenzminimum zu bestreiten. Es gibt im Irak und in Kurdistan keine privaten Krankenversicherungen, so dass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 28. März 2024, S. 300; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, zur staatlichen Krankenversicherung und Grundversorgung für Rückkehrende, 30. Juni 2021; Home Office UK, Country Policy and Information Note, Iraq: Medical and healthcare treatment, August 2024, S. 6). Private medizinische Versorgung ist in der Region Kurdistan Irak (RKI) kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 5. Juni 2024, S. 30), zu der die Kläger nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht gehören.

31

Der Kläger zu 2 hat zwar die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und war vor der Ausreise 2019 Inhaber eines Bekleidungsgeschäfts. Die Klägerin zu 3 hat nach dem Abitur und einer zweijährigen Ausbildung im Bereich Wirtschaft als Schneiderin gearbeitet. Jedoch geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin zu 3 aufgrund der Nebenwirkungen ihrer Therapien nur noch eingeschränkt erwerbsfähig ist. Laut der Epikrise von Dr. med. P...vom 14. März 20257...leidet sie unter deutlichen Gelenkbeschwerden. Sie selbst hat im Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 angegeben, unter starken Kopfschmerzen zu leiden und nicht in der Lage zu sein, einen normalen Alltag zu bewältigen. Auch vor der Ausreise haben die Kläger nach Angaben der Kläger zu 2 und 3 in ihren Anhörungen beim Bundesamt überwiegend von dem Einkommen des Klägers zu 2 gelebt.

32

Das Einkommen des Klägers zu 2, selbst ergänzt durch Einnahmen der Klägerin zu 3 aus Erwerbstätigkeit, reicht nach Überzeugung der Einzelrichterin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht aus, um die kostspielige erforderliche Behandlung der Klägerin zu 3 sowie den Lebensunterhalt der vier Kläger in Form von Unterkunft, Nahrung und sanitärem und hygienischem Grundbedarf auf dem von Art. 3 EMRK geforderten Mindestniveau zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1 und 4 inzwischen acht und zwölf Jahre alt sind, so dass ihr Grundbedarf gegenüber der Zeit vor der Ausreise 2019 gewachsen ist.

33

Zwar geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Kläger im Falle der Rückkehr in den Irak finanzielle Unterstützung durch den in Deutschland lebenden Bruder der Klägerin zu 3 sowie durch die Familie des Klägers zu 2 erhalten können. Indes wäre diese Unterstützung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend, um dauerhaft die hohen Kosten für die langfristig (bis 2028) erforderliche Behandlung der Klägerin zu 3 und den Lebensunterhalt der Kläger zu sichern. Aufgrund des beschriebenen Konfliktes mit der Familie der Klägerin zu 3 nimmt die Einzelrichterin an, dass die Kläger weder bei der Familie der Klägerin zu 3 noch dauerhaft – wie vor ihrer Ausreise – bei der Familie des Klägers zu 2 unterkommen könnten.

34

Da die Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf den Irak aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK haben, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 11).

35

Da die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens, bei den Klägern ein Abschiebungsverbot anzuerkennen, erfolgreich ist, sind auch die dem entgegenstehenden Ziffern 4 bis 6 der Bescheide vom 22. und vom 24. September 2020 aufzuheben.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Kläger ihre ursprüngliche Klage zurückgenommen haben, sowie aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.