Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 07.04.2025 – 1 K 93/24
ECLI:DE:VGBE:2025:0407.1K93.24.00
Orientierungssatz
1. Ob es sich bei erhobenen Daten vollständig oder nur teilweise um Gesundheitsdaten nach Maßgabe des EUV 2016/679 Art 4 Nr 15 handelt, also solche, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, kann dahinstehen, weil das Erfordernis einer freiwilligen Einwilligung (vgl. EUV 2016/679 Art 4 Nr 11) und deren Bewertung sich insoweit nicht unterscheiden. (Rn.24)
2. Eine fehlende Freiwilligkeit der Einwilligung ist anzunehmen, wenn die Teilnahme am Landeskadertest an die Erteilung der vollständigen Einwilligung gekoppelt ist, obgleich diese Koppelung für die Durchführung des Landeskadertests nicht erforderlich ist. (Rn.29)
3. Eine unzureichende Darlegung der Datenverarbeitung im Einwilligungsformular samt Datenschutzerklärung stellt keine hinreichende Tatsachengrundlage zur Erteilung einer wirksamen freiwilligen Einwilligung dar. (Rn.42)
4. Die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung der Erklärung „Die Zustimmung ist freiwillig. Wollen Sie keine Einwilligung erteilen, kreuzen Sie den entsprechenden Punkt nicht an oder unterschreiben Sie dieses Formular nicht. Eine Teilnahme am Landeskadertest ist jedoch ohne die Zustimmung der Punkte 1 - 5 nicht möglich.“ ergibt sich nicht aus EUV 2016/679 Art 9 Abs 2 Buchst h i.V.m. BDSG § 22 Abs 1 Nr 1 Buchst b. und auch nicht aus EUV 2016/679 Art 6 Abs 1 Buchst f. (Rn.45) (Rn.49)
5. Die Speicherung und Verarbeitung von Leistungsdaten, Videos und Fotos müssen nachvollziehbar dargelegt sein und einen eindeutigen und festgelegten Zweck erkennen lassen. Ferner muss erkennbar sein, etwa durch die Angabe von Löschfristen, dass die Speicherung zeitlich beschränkt und die Verarbeitung damit auf das notwendige Maß minimiert ist. (Rn.52)
6. Der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kommt ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zu, wie bzw. mit welchem der in EUV 2016/679 Art 58 vorgesehenen Mittel sie auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß reagiert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung durch die Beklagte.
Er ist der Fachverband k... und Mitglied im I... . Das minderjährige Kind des Beschwerdeführers im datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren nahm im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei einem P... Sportverein an einem Landeskadertest („LKV-Kadertest“) des Klägers teil. Dieser ist Voraussetzung für die Erlangung eines Kaderstatus. Der Test ermöglicht die Überprüfung wettkampfspezifischer und allgemein-athletischer Leistungsvoraussetzungen. Die Testverfahren bilden die motorischen Fähigkeiten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Koordination und Beweglichkeit ab. Die erzielten Ergebnisse werden über die Eingabe in ein System unter anderem unter Berücksichtigung des danach ermittelten biologischen Alters – auch vergleichend – ausgewertet. Die danach ermittelten Daten dienen nicht nur der Ermittlung der körperbaulichen Voraussetzungen, sondern auch der aktuellen biologischen Entwicklung der Athletinnen und Athleten. Vor der Teilnahme an dem Kadertest legte der Kläger dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes neben organisatorischen Unterlagen zwecks bundeseinheitlicher Bewertung ein Handbuch („testmanual“) des Deutschen P... Verbandes (im Folgenden: Handbuch) vor. Dieses enthielt ein Formular mit der Überschrift „Freiwillige Einwilligung in die Datennutzung gemäß Datenschutz“. Darin heißt es wörtlich:
„Die Zustimmung ist freiwillig. Wollen Sie keine Einwilligung erteilen, kreuzen Sie den entsprechenden Punkt nicht an oder unterschreiben Sie dieses Formular nicht. Eine Teilnahme am Landeskadertest ist jedoch ohne die Zustimmung der Punkte 1 - 5 nicht möglich.“
Die Einwilligung betrifft im Wesentlichen die Erstellung, Speicherung und Verarbeitung von Leistungsdaten, Video-, Foto- und anderen sensorischen Aufnahmen zum Zwecke des Landeskadertestes (Punkt 1). Ferner betrifft die Einwilligung die Weitergabe von Leistungsdaten, Videos, Fotos und daraus gewonnenen Daten zu Zwecken der Trainingssteuerung und Talentsichtung (Punkt 2) sowie zur Weiterentwicklung des Landeskadertests und der altersspezifischen Orientierungswerte (Punkt 3), anonymisiert für wissenschaftliche Zwecke inklusive möglicher wissenschaftlicher Publikationen (Punkt 4) sowie zur – nicht näher dargelegten – Speicherung und Verarbeitung in der zentralen Datenbank des Instituts für F... (Punkt 5).
Der Beschwerdeführer unterzeichnete für seinen Sohn die entsprechende Einwilligung, um dessen Teilnahme am Landes-Kadertest zu ermöglichen. Wegen der Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung und der seiner Ansicht nach bestehenden Intransparenz betreffend die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere der Verwendungszwecke, wandte sich der Beschwerdeführer an die Beklagte.
Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2024 eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem Kläger. Darin stellte sie einen Verstoß des Klägers gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe. Denn eine echte oder freie Wahl habe vor dem Hintergrund dessen, dass eine Teilnahme am Landeskadertest ohne die Einwilligung nicht möglich gewesen wäre, nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 DS-GVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 42 und 43 DS-GVO. Danach gelte eine Einwilligung dann nicht als freiwillig erteilt, wenn diese mit der Annahme einer vertragscharakteristischen Leistung oder der Erbringung einer Dienstleistung verknüpft werde, die für die Erfüllung der vertragscharakteristischen Leistung nicht erforderlich sind. Die Erforderlichkeit sei dabei eng auszulegen. Nur im Falle besonderer Umstände, die ausschließen, dass eine Koppelung die Entschließungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt hat, sei die Einwilligung wirksam. Dies sei etwa der Fall, wenn die Datenverarbeitung im Interesse des Betroffenen liege, was hier zu verneinen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 6. März 2024 erhobenen Klage. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung schon aus Zwecken der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG ergebe. Bei der Datenverarbeitung für die zur Optimierung der sportlichen Leistungen erforderlichen Testverfahren handele es sich – wie es die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 27. März 2023 bestätige – regelmäßig um Ausnahmefälle nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO. Zudem liege auch eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes vor. Die Freiwilligkeit sei vorliegend zu bejahen. Ein Druck seitens des Klägers sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausgeübt worden. Der Begriff der Freiwilligkeit müsse nach Ansicht des Klägers ohnehin bereits bei der freiwilligen Entscheidung ansetzen, das Kind auf eine bestimmte Förderschule schicken zu wollen oder überhaupt am Leistungssport teilnehmen zu lassen. Die Freiwilligkeit beurteile sich am Maßstab des § 26 Abs. 2 BDSG. Der Kläger habe – ähnlich einem Arbeitgeber – ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung. Die mit dem Landeskadertest erlangten Grunddaten seien für die Steuerung eines individualisierten Trainings erforderlich. Die Vorteile für die Teilnehmenden des Landeskadertests lägen hier nicht nur darin, dass mit dem Landeskadertest der Kaderstatus erlangt werde. Vielmehr würden mit dem Landeskadertest bestimmte Zugangsvoraussetzungen für die Leistungssportförderung erfüllt. Der Kadertest werde von den Sportförderschulen für die Aufnahme verwendet, sei dafür zum Teil sogar Zugangsvoraussetzung und für den Verbleib der Sportlerin oder des Sportlers auf der Schule erforderlich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der erlassenen Verwarnung. Grundsätzlich sei der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO eröffnet, da es sich bei den verarbeiteten Daten um Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DS-GVO handele. Insoweit ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung jedoch weder aus einer Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO noch aus Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG. Der Einwilligung stehe die fehlende Freiwilligkeit entgegen, weil ihre Erteilung für die Teilnahme an dem Landeskadertest verpflichtend war. Eine verpflichtende Einwilligung könne denklogisch nicht freiwillig sein. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, aus welchem Grund eine Teilnahme am Kadertest ohne die entsprechende Vermessung nicht möglich sei. Durch diese Bedingung verliere die Einwilligung ihre Freiwilligkeit, da sie gegen das Kopplungsverbot verstoße. Bestärkt werde dieses Ergebnis durch das nach Erwägungsgrund 43 DS-GVO zu berücksichtigende Ungleichgewicht zwischen den Athletinnen und Athleten und dem Kläger. § 26 Abs. 2 BDSG sei mangels Beschäftigungsverhältnisses für die Auslegung des Begriffs der Freiwilligkeit schon nicht anwendbar und darüber hinaus auf Grund der Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 7 DS-GVO weitgehend obsolet. Die Datenverarbeitung liege hier jedenfalls in Bezug auf Punkt 2 der Einwilligungserklärung nicht im Interesse der betroffenen Personen. Gleiches gelte für die pauschale Weiterverarbeitung durch das nicht näher bezeichnete Institut für F... zur Verbesserung der Referenzwerte und der Testqualität. Zudem sei die Datenschutzerklärung auf S. 37 des Handbuchs unzureichend. Bereits der Verantwortliche der Datenverarbeitung sei daraus nicht hinreichend erkennbar, denn es werde der Eindruck erweckt, die Datenschutzerklärung sei vom Institut für F... verfasst worden. Es fehle zudem an einer hinreichenden Information über die Datenverarbeitung im Einzelnen. Auch über Löschfristen müsse informiert werden. Die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 27. März 2023 zum Thema „Digitalisierung im Spitzensport“ stütze die Ansicht der Beklagten. So ergebe sich daraus das Erfordernis einer hinreichenden Transparenz und strengen Zweckbindung. Gerade bei minderjährigen Nachwuchssportlern seien danach ernstzunehmende datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine datenbasierte Analyse zu verzeichnen. Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO i.V.m. § 22 Nr. 1 lit. b) DS-GVO sei seinem Wortlaut nach nicht einschlägig. Der Landeskadertest diene weder der Förderung der Gesundheit noch der therapeutischen Behandlung eines pathologischen Zustandes, sondern laut S. 6 des Handbuchs der Überprüfung wettkampfspezifischer und allgemein-athletischer Leistungsvoraussetzungen für die P... . Der Kläger übernehme keine der in dem Ausnahmetatbestand genannten Aufgaben und übe auch keinen Gesundheitsberuf aus. Auch wenn von einer Anwendung des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ausgegangen werde, fehlte es auch insoweit an einer freiwilligen Einwilligung. Die Voraussetzungen der Freiwilligkeit liefen insoweit parallel, da sich beide Artikel auf Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezögen. Allenfalls seien hinsichtlich der Freiwilligkeit im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO strengere Anforderungen zu stellen. Auch ergebe sich die Rechtmäßigkeit nach Ansicht der Beklagten nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, denn es fehle insoweit an der Erforderlichkeit der Datenerhebung. Angesichts der Unwirksamkeit der Einwilligung könne sich der Kläger ohnehin nicht auf Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2 DS-GVO berufen. Denn mit Einholung der Einwilligung habe er die Erforderlichkeit einer Einwilligung signalisiert und verhalte sich unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO widersprüchlich, wenn er sich nunmehr auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand neben der Einwilligung berufe.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
dieIm erklärten Einverständnis der Beteiligten entscheidet über die Klage die Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. unter I.), aber unbegründet (vgl. unter II.).
I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Verwarnung der Beklagten einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 VwVfG Bln darstellt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VG 1 K 561/21, juris Rn. 46).
2. Der Kläger ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO klagebefugt. Als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes besteht zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG.
II. Die mit dem Bescheid vom 1. Februar 2024 ausgesprochene Verwarnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) i.V.m. §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG), § 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach hat die Beklagte die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn dieser mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DS-GVO verstoßen hat.
2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat mit der verpflichtenden Einwilligung in die Datennutzung gemäß der Punkte 1 - 5 des streitgegenständlichen Handbuchs zwecks Teilnahme am Landeskadertest gegen die Vorgaben der DS-GVO verstoßen.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Sohnes des Beschwerdeführers (insbesondere von Leistungsdaten, Video- und Fotoaufnahmen und daraus gewonnenen Daten sowie zum Teil auch sensorischen Aufnahmen) durch den Kläger ergibt sich hier weder aus einer wirksamen, freiwilligen Einwilligung des Beschwerdeführers nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO (dazu unter a.), noch aus sonstigen gesetzlichen Erlaubnistatbeständen (dazu unter b.). Schließlich verstößt die Datenverarbeitung gegen die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO (dazu unter c.).
a. Der Wirksamkeit der Einwilligung des Beschwerdeführers in die seinen Sohn betreffende Datenverarbeitung steht ihre fehlende Freiwilligkeit entgegen.
Es kann in diesem Zusammenhang hier dahinstehen, ob es sich bei den erhobenen Daten vollständig oder nur teilweise um Gesundheitsdaten nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 15 DS-GVO handelt, also solche, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen (vgl. zum Begriff der Gesundheitsdaten exemplarisch Albers/Veit, in: BeckOK DatenschutzR, 50. Ed. 1. August 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 45). Denn das Erfordernis einer freiwilligen Einwilligung (vgl. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO) und deren Bewertung unterscheiden sich insoweit nicht (vgl. auch Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, 4. Auflage, 2024, DS-GVO, Art. 7 Rn. 1, die insoweit einen einheitlichen Maßstab anlegen).
Deutlich wird dies aus dem Verhältnis zwischen Art. 9 und Art. 6 DS-GVO. Die Anforderungen des Art. 6 DS-GVO werden von denjenigen des Art. 9 DS-GVO lediglich normativ überlagert, nicht aber verdrängt (so Albers/Veit, in: BeckOK DatenschutzR, 50. Ed. 1. August 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 11 m.w.N.). Allenfalls wären die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung – wie die Beklagte vorträgt – mit steigender Sensibilität der Daten, wie es bei Gesundheitsdaten der Fall sein mag, strenger zu bewerten.
Die Einwilligung wird in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO einheitlich definiert als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Die Beurteilung der Freiwilligkeit richtet sich entgegen dem klägerischen Vortrag nicht nach den Kriterien des § 26 Abs. 2 BDSG. Mangels Beschäftigungsverhältnisses ist schon der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht eröffnet. Der Kläger erbringt mit der Durchführung lediglich eine einseitige Leistung, die die jeweiligen Teilnehmenden – anders als in einem Beschäftigungsverhältnis – nicht über die bloße Teilnahme hinaus an den Kläger bindet.
Die fehlende Freiwilligkeit der Einwilligung des Beschwerdeführers mag sich hier zwar nicht aus einem Ungleichgewicht zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer ergeben (vgl. Erwägungsgrund 43 Satz 1 DS-GVO). Denn ein hierfür erforderliches Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor.
Allerdings folgt diese bzgl. der Punkte 2 - 5 schon aus der nicht erforderlichen Koppelung der Teilnahme am Landeskadertest an die Erteilung der vollständigen Einwilligung (dazu unter aa.). Darüber hinaus stellt die unzureichende Darlegung der Datenverarbeitung im Einwilligungsformular samt Datenschutzerklärung insgesamt keine hinreichende Tatsachengrundlage zur Erteilung einer wirksamen freiwilligen Einwilligung dar (dazu unter bb.).
aa. Die Erteilung der Einwilligung jedenfalls zu den Punkten 2 - 5 ist für die Durchführung des Landeskadertests nicht erforderlich.
Nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind (vgl. zum Koppelungsverbot exemplarisch Ernst, in: Paal/Pauly, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 73 f.). Als unfreiwillig ist eine solchermaßen eingeholte Einwilligung tendenziell dann zu bewerten, wenn sie eine Datenverarbeitung legitimieren soll, die über dasjenige hinausgeht, was für eine Vertragserfüllung erforderlich ist (Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, 4. Auflage, 2024, DS-GVO, Art. 7 Rn. 46).
Die Erforderlichkeit für die Vertragsdurchführung bemisst sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Var. 1 DS-GVO. Für die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung in diesem Sinne ist es nicht notwendig, dass die Durchführung des Vertrages anderenfalls unmöglich würde; vielmehr genügt bereits, dass die Datenverarbeitung aus der objektiven Sicht eines verständigen Dritten sinnvoll ist, um etwa die Effizienz zu steigern und Kosten zu minimieren (vgl. Taeger, in: Taeger/Gabel, DS-GVO, 4. Auflage, 2022, Art. 6 Rn. 57; Kramer, in: Eßer/Kramer/von Lewinski, DS-GVO BDSG, 8. Auflage, 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 43 ff.). Die Datenverarbeitung muss objektiv überprüfbar angebracht sein, um der oder dem Verantwortlichen zu erlauben, für unerlässlich erachtete Informationen und organisatorische Abläufe mit den hierzu notwendigen personenbezogenen Daten betroffener Personen durchführen zu können (vgl. Schwartmann/Klein, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage, 2020, Art. 6 DS-GVO Rn. 63).
Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich hier bezüglich der Erforderlichkeit der Einwilligung zur Vertragsdurchführung Folgendes:
Nachvollziehbar ist, dass die Erstellung, Speicherung und Verarbeitung der Leistungsdaten und anderer sensorischer Aufnahmen (Punkt 1 der Einwilligung) für die Durchführung des Landeskadertests durch den Kläger, wie dieser vorträgt, erforderlich sind. Der Test ist gerade dahingehend konzipiert, dass die vorgegebenen Übungen ausgeführt, protokolliert und anschließend in das Auswertungssystem eingeführt werden, um die erzielten Ergebnisse einer systematisierten und vergleichenden Darstellung zugänglich zu machen. Das Konzept dieses Tests beruht maßgeblich auf der vergleichenden Auswertung dieser Daten und ist insoweit für ein vollständiges Testergebnis grundsätzlich geboten. Für die Verarbeitung ist – anders als die Veröffentlichung – auch eine Anonymisierung der Daten nicht zweckmäßig. Denn anderenfalls gelingt die Zuordnung zu einzelnen Teilnehmenden nicht. Auch ist nachvollziehbar, dass Fotos und Videoaufnahmen zur Auswertung verarbeitet werden, um eine korrekte Ausführung der jeweiligen Übungen zu überprüfen.
Gleiches gilt zwar dem Grunde nach für die Weiterentwicklung des Kadertests und die Festsetzung der altersspezifischen Orientierungswerte (Punkt 3 der Einwilligung). Denn auch diese Zwecke dienen dem Erhalt des Systems, das Grundlage für den Landeskadertest ist. Insoweit ist allerdings eine Anonymisierung geboten. Denn eine Zuordnung zu einer bestimmten Person mittels Namens und Bildaufnahmen der jeweiligen Personen ist für diese Zwecke nicht erforderlich. Hierfür dienen die Daten allenfalls als bloße Statistikgrundlage ohne spezifischen Bezug zur Person.
Die Datenverarbeitung für die Trainingssteuerung und Talentsichtung (Punkt 2) sowie für wissenschaftliche Zwecke (Punkt 4) und die weitere nicht näher dargelegte Speicherung und Verarbeitung durch die zentrale Datenbank N... des N... (Punkt 5) sind hingegen für die Durchführung des Landeskadertests nicht unmittelbar erforderlich. Dabei handelt es sich um nachgelagerte Maßnahmen, die nicht konstituierend für die Durchführung des Landeskadertests sind.
Ob der Landeskadertest unter anderem Voraussetzung für die Aufnahme in bestimmte Sportförderschulen ist, ist für die Bewertung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitungseinwilligung für die Durchführung des Landeskadertests selbst ohne Belang.
Besondere Umstände, etwa ein besonderes Interesse der betroffenen Person an der Datenverarbeitung, die die Koppelung geboten erscheinen lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Entgegen der klägerischen Auffassung steht auch die freiwillige Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Sohn im Leistungssport zu fördern und in diesem Rahmen in eine Förderschule aufnehmen zu lassen, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einwilligung in die Datenverarbeitung zu Zwecken der Teilnahme am Landeskadertest und führt deshalb nicht zur Annahme der Freiwilligkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitung. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, schon daraus, dass die Einwilligung in die Datenverarbeitung ausdrücklich zu erfolgen hat.
Zudem führt die Verpflichtung zur Erteilung einer einheitlichen Einwilligungserklärung zu allen fünf Punkten ohne Auswahl- und Konkretisierungsmöglichkeit zur fehlenden Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung insgesamt. Nach Erwägungsgrund 42 Satz 5 DS-GVO sollte nur dann von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Die Einwilligung gilt nach Erwägungsgrund 43 Satz 2 DS-GVO nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist. Erwägungsgrund 33 DS-GVO konkretisiert die Anforderungen an die Einwilligung zur Datenverarbeitung zwecks wissenschaftlicher Forschung. Danach kann oftmals der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden. Daher sollte es betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht. Die betroffenen Personen sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für bestimme Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.
Im vorliegenden Fall gewährte die Einwilligungserklärung dem Beschwerdeführer weder, die Einwilligung nur für diejenigen Punkte zu erteilen, die für die Durchführung des Vertrages tatsächlich erforderlich sind. Noch war es ihm möglich, die Zwecke der wissenschaftlichen Verwertung zu begrenzen.
bb. Eine Freiwilligkeit scheidet darüber hinaus aus, weil die unzureichende Darlegung der Datenverarbeitung im Einwilligungsformular samt Datenschutzerklärung keine hinreichende Beurteilungsgrundlage betreffend das Ausmaß der Datenverarbeitung begründet (vgl. exemplarisch Schild, in: BeckOK DatenschutzR, 50. Ed. 1. November 2024, DS-GVO, Art. 4 Rn. 129; Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, 17/DE WP259 rev.01, Satz 15). Nach Erwägungsgrund 42 Satz 4 DS-GVO sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann. Nur so können Risiken und Vorteile der Einwilligung abgeschätzt werden und in einer selbstbestimmten Entscheidung münden (so Ingold, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 176).
Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, entspricht die Datenschutzerklärung auf S. 37 des Handbuchs in Verbindung mit der Einwilligungserklärung nicht den dargelegten Anforderungen an eine hinreichende Informationsgrundlage über die Datenverarbeitung im Einzelnen. So verdeutlicht auch die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 27. März 2023 zum Thema „Digitalisierung im Sport“ auf Seite 15, dass gerade bei der Nachwuchsförderung betreffend Minderjährige erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Diesen sollte durch eine höhere Transparenz in der Datenverarbeitung begegnet werden. Das Handbuch adressiert bewusst Eltern von Minderjährigen und sollte somit die besondere Sensibilität dieser Daten insoweit auch berücksichtigen. Nicht nur lässt die Datenschutzerklärung – wie die Beklagte richtigerweise vorträgt – den Verantwortlichen der Datenverarbeitung nicht hinreichend erkennen. Aus dem Hinweis, dass das Institut für F... die personenbezogenen Daten durch den Deutschen P... erhalte, erweckt die Datenschutzerklärung aus der Perspektive objektiver Dritter den Anschein, das N... sei maßgeblich für die Datenverarbeitung verantwortlich, möglicherweise auch der I... . Eine Kontaktadresse für Datenschutzanfragen ergibt sich aus der Datenschutzerklärung nicht. Auch fehlt jedenfalls der Datenverarbeitung gemäß Punkt 5 eine hinreichende Beschreibung des Datenverarbeitungsprozesses. Insbesondere die Zwecke der Datenverarbeitung werden darin nicht dargelegt. Ein Hinweis auf die „im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen dem N... und dem I... definierten Themenbereiche“ bleibt in der Datenschutzerklärung aus.
b. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Erlaubnistatbeständen.
aa. Sie geht, soweit der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO eröffnet ist, nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG hervor (vgl. zum Verhältnis des § 22 BDSG zu Art. 9 DS-GVO Albers/Veit, in: BeckOK DatenschutzR, 50. Ed. 1. August 2024, BDSG, § 22 Rn. 10).
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO greift die Untersagung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist. Nach Art. 9 Abs. 3 DS-GVO dürfen die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Gleiches gilt im Wesentlichen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG. Danach ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.
Die Durchführung des Landeskadertests unterfällt diesen Zwecken nicht. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, dient dieser der Überprüfung wettkampfspezifischer und allgemein-athletischer Leistungsvoraussetzungen für die P... . Er ist weder dem Bereich der Gesundheitsbehandlung oder -vorsorge noch der medizinischen Diagnostik zuzuordnen. Er dient auch nicht primär der Verwaltung von Systemen des Gesundheits- oder Sozialbereichs, sondern setzt allenfalls eine kurzzeitige Verwaltung von Leistungsdaten im Sport voraus. Schließlich unterfällt der Kläger auch weder dem erforderlichen Fachpersonal noch unterliegt er einem Berufsgeheimnis oder sonstiger Geheimhaltungspflichten. Solche ergeben sich aus dem Handbuch nicht.
bb. Aus dem Vortrag des Klägers, ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung zu haben, ergibt sich ebenfalls keine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Bei der Bewertung des berechtigten Interesses sind nach Erwägungsgrund 47 Satz 1 Hs. 2 DS-GVO die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO kann ein berechtigtes Interesse beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.
Der Kläger hat schon kein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung. Er erbringt mit Durchführung des Landeskadertestes lediglich eine einmalige Leistung, deren Durchführung durch das Handbuch des I... weitgehend verbindlich vorgegeben ist. Dadurch wird zwar der Kaderstatus erlangt und auch die Möglichkeit bestimmter Förderungen zumindest potenziell unterstützt, doch geht damit keine über die Durchführung des Landeskadertests hinausgehende Bindung der jeweiligen Teilnehmenden an den Kläger einher. Der Kläger ist nicht in der Position, allein durch die Teilnahme am Landeskadertest an möglichen Förderperspektiven der Teilnehmenden, etwa durch individuelle Trainingspläne, mitzuwirken. Eine derartige Verbindung ergibt sich aus dem Handbuch nicht.
c. Schließlich ergibt eine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung zumindest im Hinblick auf Punkt 5 der Einwilligungserklärung darüber hinaus aus einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), b) und c) DS-GVO.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) und b) DS-GVO müssen die personenbezogenen Daten unter anderem in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden und dürfen nur für festgelegte und eindeutige Zwecke erhoben werden. Nach lit. c) müssen die personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Die Speicherung und Verarbeitung der Leistungsdaten, Videos und Fotos sowie daraus gewonnene Daten in der zentralen Datenbank N... des N... zu nicht näher benannten Themenbereichen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen dem N... und dem I... lassen weder einen eindeutigen und festgelegten Zweck erkennen, noch ist die Datenverarbeitung für die betroffene Person im Ansatz nachvollziehbar dargelegt. Es ist ferner nicht erkennbar, etwa durch die Angabe von Löschfristen, dass die Speicherung zeitlich beschränkt und die Verarbeitung damit auf das notwendige Maß minimiert ist.
d. Auch die weiteren von dem Kläger vorgebrachten Argumente führen hier nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
3. Die Beklagte hat das ihr nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DS-GVO in der Rechtsfolge eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG). Im Sinne des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfanges des durch die Verwaltung ausgeübten Ermessens nach § 114 VwGO sind nach der Rechtsprechung der Ermessensausfall, die Ermessensunterschreitung, die Ermessensüberschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch als Ermessensfehler zu prüfen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 114 Rn. 84). Ein Ermessensfehler liegt unter anderem vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle diejenigen Gesichtspunkte in den Blick genommen und zutreffend gewürdigt hat, die bei einer Ermessensentscheidung zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 13/99 –, NVwZ 2000, 688).
Der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kommt ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zu, wie bzw. mit welchem der in Art. 58 DS-GVO vorgesehenen Mittel sie auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß reagiert.
Gemessen an diesem Maßstab liegen keine Ermessensfehler vor. Insbesondere hat die Beklagte in ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass sie hinsichtlich des Klägers erstmals einen Verstoß gegen die DS-GVO festgestellt hat, und ist davon ausgegangen, dass der Kläger sich künftig an datenschutzrechtliche Vorschriften halten werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.