Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 08.04.2025 – 21 K 166/24
ECLI:DE:VGBE:2025:0408.21K166.24.00
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts X... von Berlin vom 23. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. März 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Wohngeld und begehrt dessen Bewilligung.
Der rechtliche Betreuer der Klägerin beantragte für diese unter dem 28. August 2023 beim Bezirksamt W...von Berlin formlos die Bewilligung von Wohngeld ab August 2023 und teilte in seinem Schreiben mit, dass die Klägerin noch bis 3. August 2023 in der W...in 6...Berlin gewohnt habe, am 4. August 2023 aber in ein Pflegeheim in der W... str. 6... ,x...Berlin gezogen sei. Das Bezirksamt W...von Berlin übersandte diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Bezirksamt X...von Berlin (im Folgenden nur: Bezirksamt).
Mit Schreiben vom 5. September 2023 forderte das Bezirksamt die Klägerin auf, im Einzelnen näher aufgelistete Unterlagen – Personalausweis oder Reisepass, Kopie des Betreuerausweises, aktuelle Meldebescheinigung, Nachweise über Einkommen (Rente, Grundsicherung, Pflegegeld o.ä.), Schwerbehindertenausweis/Pflegegrad (wenn vorhanden), ausgefüllter und unterschriebener Formblattantrag, Nachweis über die Einstellung des Mietzuschusses des Wohnungsamts W... , Miet- oder Nutzungsvertrag sowie letzte Mietquittung oder Kontoauszug – bis zum 26. September 2023 zu übersenden. Nachdem die Klägerin keine der Unterlagen übersendet hatte, forderte sie das Bezirksamt noch einmal mit Schreiben vom 26. September 2023 auf, die bereits genannten Unterlagen und Nachweise einzureichen und setzte der Klägerin dafür eine Frist bis zum 17. Oktober 2023. Es wies die Klägerin erneut auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I hin und teilte mit, dass Wohngeld ganz oder teilweise versagt werde, wenn die Klägerin bis zur genannten Frist nicht ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 versagte das Bezirksamt der Klägerin für die Zeit ab 1. August 2023 Wohngeld nach § 66 Abs. 1 SGB I. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden bzw. unmöglich geworden sei. Es sei auch kein wichtiger Grund erkennbar, weshalb die Mitwirkung nicht zumutbar gewesen sei. Auch könne sich die Behörde nicht mit geringerem Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen.
Gegen den Versagungsbescheid legte die Klägerin am 27. November 2023 Widerspruch ein. Mit ihrem Widerspruchsschreiben legte sie einen ausgefüllten Formantrag vom selben Tag vor und reichte die folgenden Unterlagen ein: eine Kopie des Betreuerausweises, ein Schreiben des Bezirksamts W...von Berlin, Abteilung Soziales und Gesundheit, vom 16. August 2023 betreffend einen Antrag zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in einer Einrichtung, ein Schreiben des Bezirksamts W... von Berlin, Wohnungsamt, vom 30. August 2023 betreffend die Weiterleitung des Wohngeldantrages, den Wohngeldbewilligungsbescheid des Bezirksamts W...von Berlin vom 24. April 2023 betreffend den Zeitraum Januar bis November 2023 für sich und ihren Lebensgefährten, den Bescheid des Bezirksamts W... von Berlin vom 21. September 2023, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 24. April 2023 ab 1. August 2023 für unwirksam erklärt wird, den Bescheid des Bezirksamts W...von Berlin vom 28. September 2023, mit dem ihrem Lebensgefährten Grundsicherungsleistungen ab 1. August 2023 bewilligt werden, ein Schreiben des Bezirksamts W...von Berlin, das sie von der Ausweispflicht befreit, eine amtliche Meldebescheinigung vom 8. September 2023, Nachweise über die Leistungen aus der Pflegeversicherung vom 18. Oktober 2023 und vom 23. Januar 2023, eine Abschrift des Schwerbehindertenausweises, den Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 11. April 1984 betreffend eine Schwerbehinderung, den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 4. August 2023 nebst Anlage, den Bescheid zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2023, Kontoauszüge betreffend den Zeitraum 3. Juli 2023 bis 1. November 2023 sowie einen Nachweis für eine Spareinlage über etwas mehr als 2.000 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2024 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfüllt habe. Eine Prüfung des Wohngeldanspruchs habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Erst nach der Versagung habe die Klägerin die erforderlichen Unterlagen teilweise nachgereicht. Eine nachgeholte Mitwirkung mache den Ausgangsbescheid aber nicht rechtswidrig, sondern sei erst bei der künftigen Gewährung von Wohngeld ab Eingang der Unterlagen zu berücksichtigen. Daher gelte der Monat November 2024 als neuer Antragsmonat. Da ein Wohngeldanspruch nicht habe festgestellt werden können, sei der Wohngeldantrag zu Recht wegen mangelnder Mitwirkung ab 1. August 2023 abgelehnt worden.
Mit der am 22. März 2024 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versagung und begehrt die Bewilligung von Wohngeld ab dem 4. August 2023. Sie ist der Ansicht, dass die Rechtsfolgenbelehrung in den Schreiben des Bezirksamts vom 5. und 26. September unzutreffend und unvollständig gewesen sei. Insbesondere habe der Zusatz gefehlt, dass die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden könne.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Bezirksamts X... von Berlin vom 23. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. März 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 4. August 2023 Wohngeld zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und führt zur Begründung aus, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Belehrung nach § 66 SGB I hier nicht einschlägig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin auch die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Wohngeld ab dem 4. August 2023 begehrt. Denn gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – BVerwG 5 C 133/81 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 – BSG B 1 KR 4/02 R – juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – OVG 6 M 17.13 – BA S. 6). Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Leistungsvoraussetzungen anderweitig nachgewiesen worden wären oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind und deshalb aus Gründen der Prozessökonomie mit der Aufhebung des Versagungsbescheids zugleich über den Leistungsanspruch entschieden werden könnte.
2. Die Klägerin hat in zulässiger Weise neben ihrem Verpflichtungsbegehren auch eine Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 23. Oktober 2023 erhoben. Insbesondere ist ein solcher, hier auch erforderlicher Anfechtungsantrag im Klageschriftsatz vom 21. März 2024 mit enthalten. Dies ergibt die nach § 88 VwGO erforderliche sachdienliche Auslegung des klägerischen Begehrens der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin.
Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30/78 – juris, Rn. 21). Das Klagebegehren ergibt sich maßgeblich aus dem gesamten Vorbringen eines Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus den beigefügten Bescheiden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – BVerwG 4 C 4/15 – juris, Rn. 9). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – juris, 23). Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – BVerfG 2 BvR 1493/11 – juris, Rn. 34 ff.).
Nach dieser Maßgabe ist bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben worden ist. Denn die Verpflichtungsklage allein könnte der Klägerin ohne Anfechtung des Versagungsbescheids nicht zum Rechtsschutzziel verhelfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2024 – VGH 12 S 2728/22 – juris, Rn. 40 ff.).
II. Die auch erhobene zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 23. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind bereits nicht erfüllt. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I im Ergebnis vollumfänglich nachgekommen.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich sind (Nr. 1 Alt. 1), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (Nr. 3 Alt. 1 und 2). Das Bezirksamt hat die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids vom 23. Oktober 2023 mit Schreiben vom 26. September 2023 aufgefordert, zahlreiche, konkret bezeichnete Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Die Klägerin versäumte es, diese Unterlagen und Nachweise bis zum Erlass des Ausgangsbescheids einzureichen. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 27. November 2023 aber – und mithin noch während der laufenden Rechtsbehelfsfrist, die gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post und damit am 27. Oktober 2023 zu laufen begonnen hat – übersandte die Klägerin alle vom Bezirksamt angeforderten Unterlagen und Nachweise.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 66 Abs. 1 SGB I der Verletzung der Mitwirkungspflichten lag nicht vor.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Frage, ob die Klägerin ihre Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verletzt hat, ist nicht etwa bereits der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids (so aber die bisherige Rechtsprechung der Kammer, s. nur VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2022 – VG 21 K 216/22 – n.v., BA S. 4, und Urteil vom 10. April 2019 – VG 21 K 424/17 – n.v., BA S. 4, ersterer mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – OVG 6 M 87.13 – n.v., BA S. 3, und vom 25. April 2012 – OVG 6 M 81.12 – n.v., BA S. 3 f.) – hier der 23. Oktober 2023 –, sondern der Erlass des Widerspruchsbescheids. Damit ist maßgeblich, dass die Klägerin bis zum 15. März 2024 alle vom Bezirksamt angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Leistungsversagung nach § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB I ist der Erlass des Widerspruchsbescheids (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2024 – VGH 12 S 2728/22 – juris, Rn. 28; BSG, Urteile vom 21. Dezember 2022 – BSG B 9 SB 3/20 R – juris, Rn. 20, sowie vom 12. Oktober 2018 – B 9 SB 1/17 R – juris, Rn. 14; LSG Sachsen, Urteil vom 23. Dezember 2024 – L 7 AS 535/21 – juris, Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – L 25 AS 1035/19 – juris, Rn. 38; LSG NRW, Urteil vom 29. Juni 2021 – L 7 AS 1525/19 – juris, Rn. 36; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2020 – L 8 SO 23/19 – juris, Rn. 30; mit ausführlicher Begründung zum ähnlichen § 41a Abs. 3 SGB II: BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R – juris, Rn. 35 ff.), weil dieser das Verwaltungsverfahren erst abschließt.
So gilt generell, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten bei einer Anfechtungsklage dem materiellen Recht zu entnehmen ist (st. Rspr., s. nur BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 4/03 – juris, Rn. 35 m.w.N.). Enthält das materielle Recht keine besonderen Bestimmungen, gilt bei einer Anfechtungsklage die Regel, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte Behördenentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 – BVerwG 5 B 90/05 – juris, Rn. 6, sowie vom 27. Dezember 1994 – BVerwG 11 B 152.94 – juris, Rn. 5; Decke, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Ed., Stand 1.1.2025, § 113 Rn. 22; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56) und damit in den Fällen, in denen ein Vorverfahren durchgeführt wurde, der Erlass des Widerspruchsbescheids ist. Hier bestimmt das maßgebliche materielle Recht, nämlich § 66 SGB I, keinen abweichenden Beurteilungszeitpunkt.
a. Der Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGB I gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Nachholung der verletzten Mitwirkungsobliegenheit nach Erlass des Ausgangsbescheids im Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich sein soll. So heißt es in § 66 Abs. 1 SGB I in offener Formulierung, dass eine Leistung „bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise“ versagt oder entzogen werden kann, wenn eine Person, die eine Sozialleistung beantragt, ihren „Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht“ nachkommt.
b. Aus systematischen Erwägungen ergibt sich nichts anderes. So kann zwar nach § 67 SGB I der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Norm lässt ihrem Wortlaut nach aber bereits nicht erkennen, ob sie auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsantragsteller während eines laufenden Widerspruchsverfahrens die fehlende Mitwirkung nachholt oder ob dann erst gar nicht von einer „Nachholung“ i.S.d. § 67 SGB I gesprochen werden kann. Die Regelung des § 67 SGB I hat nämlich auch dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn sie allein auf die Fälle angewendet wird, in denen ein Leistungsantragsteller die Mitwirkung erst nach Erlass eines Widerspruchsbescheids nachholt (so auch Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, Reihe: Berliner Kommentare, 5. Aufl., § 67 Rn. 8 ff.; vgl. auch Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 67 SGB I (Stand: 15.6.2024), Rn. 14 ff.).
c. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass es bei der Frage der Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I allein maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids ankommen soll. Zwar bezeichnet der Gesetzgeber die Versagung nach § 66 SGB I als „Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers oder Leistungsberechtigten nach rechtsstaatlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten“ (BT-Drs. 7/868, S. 34). Dem Sanktionscharakter würde es am besten entsprechen, wenn die Verletzungshandlung an einen möglichst frühen Zeitpunkt anknüpft und eine Heilung im Widerspruchsverfahren nicht ohne weiteres möglich wäre. Dagegen spricht aber, dass die herrschende sozialgerichtliche Rechtsprechung als entscheidungserheblichen Zeitpunkt den Erlass des Widerspruchsbescheids betrachtet (siehe die zitierte Rechtsprechung oben unter II. 2.). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte im Blick hat und gleichwohl nicht durch eine Änderung der Norm klargestellt hat, dass es stattdessen bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht auf den Erlass des Ausgangsbescheids ankommen soll, zumal das SGB I in den letzten Jahren mehrfach, zuletzt durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), geändert worden ist.
d. Was den Sinn und Zweck des § 66 SGB I anbelangt, so kann der Norm durchaus Sanktionscharakter zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – BVerwG 5 C 133/81 – juris, Rn. 15), weil sie dem Sozialleistungsträger ein Instrument an die Hand gibt, um im Fall der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten reagieren zu können. Gleichwohl erschöpft sich die Norm anders als Bußgeldvorschriften nicht darin, Sanktionsnorm zu sein, denn sie soll einen Sozialleistungsantragsteller vor allem auch dazu bringen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mrozynski, in: Mrozynski SGB I, AT, 7. Aufl. 2024, § 66 Rn. 1). Dem Sanktionscharakter entspricht es zwar, wenn es bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids ankommt. Dies ist aber nicht zwingend, wenn man dem Sinn der Norm, den Sachverhalt aufzuklären, die gleiche Bedeutung beimisst. Dann dürfte es richtig und angemessen sein, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, während des laufenden Widerspruchsverfahrens die Mitwirkungshandlung nachzuholen.
e. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 (a.a.O.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn das Gericht hat allein ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheids danach zu beurteilen ist, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei dessen Erlass erfüllt waren. Es hat aber nicht weiter zwischen dem Erlass eines Ausgangs- und eines Widerspruchsbescheids differenziert. Stattdessen hat es weiter begründet, dass eine erst „während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung“ für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich ist (juris, Rn. 15). Ob mit dem Begriff des „Rechtsmittelverfahrens“ auch ein Widerspruchsverfahren, oder nur das gerichtliche Verfahren gemeint war, geht aus der Urteilsbegründung gerade nicht hervor (unter Verweis auf dieses Urteil des BVerwG stellt das OVG NRW aber auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheids ab, s. Beschluss vom 12. März 2021 – OVG 12 E 51/20 – juris, Rn. 7 ff., so auch VG Bremen, Urteil vom 4. November 2021 – VG 7 K 2006/18 – juris, Rn. 30, 32; evtl. a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2020 – OVG 6 L 39/20 – n.v., BA S. 3).
2. Die Klägerin hat alle vom Bezirksamt mit Schreiben vom 5. und 26. September 2023 angeforderten Unterlagen im Widerspruchsverfahren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I eingereicht. Sie hat mit dem Schreiben des Bezirksamts W...von Berlin auch einen Nachweis dafür erbracht, dass ihr eine Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses nicht möglich ist, weil sie von der Ausweispflicht befreit ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2024 – BVerwG 5 B 11/24 – juris).