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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 10.04.2025 – 35 K 46/21 A

ECLI:DE:VGBE:2025:0410.35K46.21A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger begehren internationalen Schutz.

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Sie sind iranische Staatsangehörige und stammen aus Teheran. Die 1982 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 2007 geborenen Klägers zu 2). Sie verließen nach eigenen Angaben im Jahre 2010 ihr Herkunftsland, lebten bis September 2018 in der Türkei, sodann bis August 2019 in Griechenland und reisten am 7. August 2019 über Italien nach Deutschland ein. Am 13. August 2019 stellten sie einen Asylantrag.

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Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. Oktober 2020 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie habe ihr Abitur gemacht und sei an der Universität gewesen. Sie sei in eine sehr freizügige Familie hineingeboren worden. Ihr Vater habe 16 Jahre in Deutschland gelebt und hier studiert. Er habe sie ganz frei erzogen und sich nicht in ihr Leben eingemischt. Sie habe geheiratet und eineinhalb Jahre gut zusammengelebt. Sie sei auch öfter in die Türkei zum Einkaufen gefahren und habe sich immer als freie Frau gefühlt. Aber dann seien Einschränkungen gekommen. Sie sei nicht mehr so frei gewesen. Ihr Exmann habe sie auch gezwungen, an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Einmal habe ihr Exmann sie auf der Straße beschimpft. Daraufhin sei sie mit ihrem Sohn in die Türkei gegangen. Ein Jahr später sei ihr Exmann in die Türkei nachgekommen. In der Türkei habe sie sich scheiden lassen und sich dann wieder frei gefühlt. Ihr Exmann habe sie in der Türkei mit ihrem neuen Mann gesehen, sie fotografiert, Filme aufgenommen und ihr Unzucht vorgeworfen. Er habe die Scheidung nicht akzeptieren und seinen Sohn, den Kläger zu 2), für sich haben wollen. Er habe gewollt, dass sie mit in den Iran zurückkehre und die Scheidung dort durchführe. Eines Tages hätten sie zwei Personen auf dem Heimweg angegriffen und geschlagen. Ihr Exmann habe ihr gesagt, dass sie wegen ihrer Unzucht gesteinigt werden würde und er ihr den Kläger zu 2) wegnehmen werde. Er sei dann in den Iran zurückgekehrt und habe wieder geheiratet. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Sohn in einer Gesellschaft aufwachse, die religiös geprägt ist.

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Sie sei auch Christin. Sie und der Kläger zu 2) hätten Taufurkunden. Sie sei als Kind mit dem stellvertretenden Schulleiter – einem christlichen Armenier – zur Kirche gegangen. Sie selbst seien eine nichtreligiöse Familie gewesen. Als sie erwachsen gewesen sei, sei sie dort auch hingegangen, habe Blumen abgelegt oder eine Kerze angezündet und dort Ruhe erfahren. Als sie geheiratet habe, habe sie die Kirche nicht mehr besuchen können. Aber in der Türkei sei sie heimlich in eine italienische Kirche gegangen, wo der Pastor habe Persisch sprechen können. Es habe Gebete gegeben, und dann sei es ihr wieder gut gegangen. In Griechenland habe sie sich taufen lassen. Im Iran und in der Türkei habe sie ein wahres Leben gelebt. Als sie die Entscheidung getroffen habe, sich von ihrem Exmann zu trennen, habe sie sich auch gesagt, dass sie sich von ihrer alten Religion trenne und das Christentum annehme. Ihre Art, christlich zu leben, sei, die Wahrheit zu sagen, so zu leben, dass sie freundlich zu den anderen sei, dass sie die anderen akzeptiere, dass sie ihre Gebete durchführe und dass sie jeden Sonntag die Veranstaltung besuche.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf folgende Unterlagen im Verwaltungsvorgang: Bescheinigung von x..., Berlin-Hermsdorf, vom 19. August 2019; zwei Taufurkunden vom 21. Juni 2019; Bescheinigung von x..., Athen, vom 13. September 2019; Bescheinigung der "Gemeinde L..., Berlin, vom 30. September 2019; Scheidungsurteil des 4. Familiengerichts Bakirköy/Türkei vom 19. April 2018.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2021, als Einschreiben zur Post aufgegeben am 5. Februar 2021, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, für Bedrohung durch den Exmann im Falle der Rückkehr gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Die Klägerin zu 1) habe seit einer Auseinandersetzung von ihrem Exmann nichts mehr gehört, und dieser sei mittlerweile sogar wiederverheiratet. Die Kläger hätten auch nicht darzustellen vermocht, dass ihre Lebensführung dauerhaft nachhaltig durch den christlichen Glauben geprägt sei. Der behauptete Glaubenswechsel sei, wenn nicht nur vorgeschoben, so jedoch nicht in identitätsprägender Weise mit den Klägern verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Hiergegen haben die Kläger am 12. Februar 2021 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1) habe sich wegen einer Beziehung mit einem anderen Mann während der nach iranischem Recht noch bestehenden Ehe mit ihrem Exmann des Ehebruchs strafbar gemacht und würde im Iran mit Steinigung bestraft werden. Die nach türkischem Recht erfolgte Scheidung ändere an dem möglichen Vorwurf nichts. Es sei davon auszugehen, dass der Exmann der Klägerin sich bereits an staatliche Strafverfolgungsbehörden im Iran gewandt und die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens angezeigt habe. Ihr drohten bei einer Rückkehr in den Iran auch Verfolgungshandlungen durch ihren Exmann. Er habe gedroht, sie zu steinigen, habe zwei Personen angeheuert, sie zu verprügeln und ihr damit physische Gewalt angetan. Mit Blick auf die Konversion zum Christentum habe die Klägerin zu 1) einen identitätsprägenden Glaubenswechsel vollzogen. Der Glaube präge sie und sei nunmehr ein maßgeblicher Bestandteil ihres Lebens sowie Orientierung für ihr Handeln geworden. Zudem sei die Klägerin zu 1) identitätsprägend verwestlicht. Es sei ihr nicht mehr zuzumuten, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und sich benachteiligenden Regeln, etwa Kleidungsvorschriften und Zustimmungsvorbehalten des Ehemannes, zu unterwerfen. Sie sei wirtschaftlich selbständig und verstehe sich als Geschäftsfrau. Es sie ihr unvorstellbar, diese Autonomie aufzugeben und sich wieder von einem Ehemann abhängig zu machen. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) exilpolitisch tätig. Sie habe sich den x...Protesten angeschlossen und sich auch vielfach mit der vorrevolutionären Fahne auf Demonstrationen beteiligt. Es sei davon auszugehen, dass der iranische Staat hiervon Kenntnis habe. Auf die eingereichten 18 Lichtbilder wird Bezug genommen. Dem Kläger zu 2) drohe im Iran eine "Reflexverfolgung" aufgrund des Ehebruchs der Klägerin zu 1). Zudem habe er sich in Griechenland taufen lassen und beschäftige sich nun auch in Deutschland mit dem christlichen Glauben.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

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hilfsweise zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen;

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hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und würdigt den klägerischen Vortrag in diesem Verfahren. Die Scheidung zwischen der Klägerin zu 1) und deren Exmann sei einvernehmlich erfolgt. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verfolgung durch den Exmann vor. Dieser sei mittlerweile wieder verheiratet. Schreiben und Stellungnahmen zum Glaubenswechsel könnten nur äußere Tatsachen bekunden. Die Regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten allein begründe keine identitätsprägende Konversion. Im Rahmen der persönlichen Anhörung habe die Klägerin zu 1) einen identitätsprägenden Glaubenswechsel nicht glaubhaft darlegen können. Die Klägerin zu 1) sei nicht exponiert exilpolitisch in Erscheinung getreten. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe lediglich eine Teilnahme als "Mitläufer" an Demonstrationen hervor.

15

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kläger ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

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Die als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

18

Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist rechtmäßig, und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keine dahingehenden Ansprüche (unten 1.-3.). Auch die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 4.-5.).

19

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

20

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Einzelheiten zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren und internem Schutz sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris, Rn. 14). Im Rahmen dessen ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Richtlinie 2011/95/EU) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

21

Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Herkunftslandes substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss sich auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage die volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 – juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 – juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris, Rn. 16).

22

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.

23

a) Eine Verfolgung der Klägerin zu 1) durch ihren Exmann ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

24

Soweit die Klägerin zu 1) davon ausgeht, ihr Exmann habe zwei Personen beauftragt, sie im August 2018 in der Türkei anzugreifen und zu schlagen, handelt es sich um eine unsubstantiierte Spekulation. Dass der Exmann die Klägerin zu 1) nach dem Vorfall angeschrieben haben soll, ist kein hinreichender Anhaltspunkt, um von seiner wie auch immer gearteten Beteiligung an dem Vorfall ausgehen zu können. Seine Kenntnis von dem Vorfall kann nachträglich auf anderer Grundlage entstanden sein. Soweit die Klägerin zu 1) schriftsätzlich vorträgt, der Exmann habe ihr Nachrichten geschickt, in denen er ihr gedroht habe, dass er sie so, "wie er sie habe schlagen lassen," in den Iran mitnehmen werde, lässt sich dies der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes so nicht entnehmen. Die Klägerin zu 1) hat dort vielmehr – was etwas anderes ist – angegeben, dass der Exmann sie so, "wie ich geschlagen wurde," in den Iran mitnehmen werde. Eine Verbindung zwischen dem Exmann und den Schlägen hat sie damit nicht erkennbar aufgebaut. Ist die Klägerin zu 1) weiter davon überzeugt, der Exmann sei darin involviert, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei, handelt es sich ebenfalls um eine unsubstantiierte Behauptung. Die Klägerin zu 1) legt bereits die Einzelheiten zum Strafverfahren und zum Auslieferungsersuchen der Türkei nicht substantiiert dar. Eine sonstige Verfolgungshandlung des Exmannes von der Dichte einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG lässt sich dem Vorbringen der Klägerin bei dem Bundesamt und vor Gericht nicht entnehmen.

25

Selbst wenn die Klägerin zu 1) jedoch von ihrem Exmann verfolgt worden sein sollte, sprächen jedenfalls stichhaltige Gründe gegen erneute Verfolgung. Die Klägerin zu 1) ist seit vielen Jahren von ihrem Exmann – jedenfalls nach türkischem Recht – einvernehmlich geschieden und hat nach ihrem eigenen Vorbringen seit 2018 keinen Kontakt mehr mit ihm. Zudem hat er erneut geheiratet. Bei dieser Sachlage spricht alles dagegen, dass der Exmann nach einem Zeitablauf von etwa sieben Jahren unter räumlicher Trennung noch ein wie auch immer geartetes Verfolgungsinteresse an der Klägerin zu 1) haben sollte.

26

b) Auch eine Verfolgung der Klägerin zu 1) im Iran wegen Ehebruchs, gar im Wege der Steinigung, ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

27

Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann der nachgewiesene Ehebruch eine Todesstrafe zur Folge haben, soweit keine Befreiungstatbestände oder Gründe für eine Strafmilderung gegeben sind. Es werden wegen der hohen Beweisanforderungen kaum Todesstrafen wegen Ehebruchs ausgesprochen. Zum Beweis bedarf es nach dem islamischen Strafgesetzbuch entweder eines Geständnisses (Schweizerische Flüchtlingshilfe) bzw. eines vierfachen Geständnisses (Auswärtiges Amt) oder eines Beweises durch mindestens vier (Schweizerische Flüchtlingshilfe) bzw. fünf (Auswärtiges Amt) rechtschaffene Zeugen, die den unerlaubten Geschlechtsverkehr selbst gesehen oder gehört haben müssen. Das Zeugnis muss auf eigener Beobachtung beruhen; ein Zeugnis von Hörensagen ist unbeachtlich. Wird der Beweis nicht geführt, können die Zeugen wegen Verleumdung zu 80 Peitschenhieben verurteilt werden. In der Praxis kommt Ehebruch relativ selten zur Anklage, da der Ehebruch meist als eine familiäre Angelegenheit behandelt wird. Die Gerichte sind wenig interessiert daran, sich mit solchen Fällen zu befassen. Wenn eine Anklage eintrifft, sind sie verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 25. Juli 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr mit einem unehelichen Kind, S. 1 f., von den Klägern in das Verfahren eingeführt).

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Gemessen daran ist eine Bestrafung der Klägerin zu 1) nicht beachtlich wahrscheinlich. Sie geht zwar davon aus, ihr Exmann habe bei seiner Rückkehr in den Iran "Beschwerde" über sie eingereicht, sich bereits an staatliche Strafverfolgungsbehörden gewandt und sie angezeigt. Sie unterbreitet aber keine substantiierten Angaben und keine Belege, die diese Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen. Die angebliche Drohung des Exmanns, er werde sie steinigen, ist kein hinreichender Hinweis auf ein anhängiges Strafverfahren wegen Ehebruchs im Iran. Dass er selbst sich der Möglichkeit der Anzeige bewusst gewesen sein soll, kann zumindest rudimentäre Anhaltspunkte für ein wirklich anhängiges Strafverfahren für die hier – aus iranischer Sicht – zudem einzig in Rede stehende Auslandstat nicht ersetzen. Darüber hinaus gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Ehebruch nach islamischem Recht überhaupt bewiesen werden könnte. Der Exmann selbst ist nicht erkennbar Zeuge gewesen. Das Abfotografieren und Filmen der Klägerin zu 1) und ihres damaligen Lebenspartners durch den Exmann in der Türkei genügt für eine Beweisführung nicht. Dass sich vier (oder gar fünf) Zeugen für den im Ausland begangenen Ehebruch finden ließen, macht die Klägerin zu 1) weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Der Exmann und etwaige Zeugen gingen zudem ein erhebliches Risiko ein, im Falle der Nichtbeweisbarkeit wegen Verleumdung mit Peitschenhieben bestraft zu werden, was ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr spricht.

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c) Weiterhin ist eine Verfolgung der Klägerin wegen ihrer Religion nicht beachtlich wahrscheinlich.

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Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Dies setzt voraus, dass die Hinwendung zum Christentum auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin ernsthaft und dauerhaft ist und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruht, und dass der neue Glaube sowie die mit ihm verbundene Glaubensbetätigung die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Es ist dem Schutzsuchenden nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Ist dies zu erwarten und knüpfen Verfolgungshandlungen nicht bereits an den formalen Glaubenswechsel an, ist von der Gefahr einer Verfolgung auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris, insb. Rn. 79 f.; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 – juris, Rn. 9 und 11; Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris, Rn. 26 ff.).

31

Nach Informationen des Auswärtigen Amtes ist es Musliminnen und Muslimen verboten zu konvertieren ("Abfall vom Glauben"), wie auch an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion schiitischer Iranerinnen und Iraner zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Musliminnen und Muslimen wird strafrechtlich verfolgt. Es drohen Anklagen wegen Apostasie oder "Moharebeh" (Krieg gegen Gott), jeweils mit schwersten Sanktionen bis hin zur Todesstrafe. Bislang lautet die Anklage in bekannt gewordenen Fällen jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wahrscheinlich um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Im Mai 2023 wurden erstmals seit vermutlich einem Jahrzehnt zwei Männer wegen Blasphemie-Vorwürfen hingerichtet. Konvertitinnen und Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen im Iran sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Gemeinden ist es untersagt, Christinnen und Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in Persisch sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran [Stand: 3. April 2024] vom 15. Juli 2024 - Lagebericht -, S.13 f.). Den Erkenntnissen lassen sich bei alledem keine belastbaren Hinweise darauf entnehmen, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen bei einer Rückkehr allein deswegen oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung im Ausland Verfolgung droht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 29. November 2021, S. 3 f. ["keine Erkenntnisse", "Fälle wurden bisher nicht bekannt"]; UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Christians and Christian converts [Version 6.0] vom 26. Februar 2020, S. 27 f., welches auf die konkrete religiöse Betätigung im Iran selbst abstellt; Australian Department of Foreign Affairs, Country Information Report Iran vom 14. April 2020, S. 33 f., Ziff. 3.57, und S. 70, Ziff. 5.29 bis 5.31).

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Gemessen daran ist eine Verfolgung der Klägerin zu 1) wegen einer Konversion zum christlichen Glauben nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine identitätsprägende Zuwendung zum Christentum ist vorliegend nicht feststellbar.

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Die Erwartungen an ihren Sachvortrag, die mit der Vorlage der griechischen Taufurkunde und den Bescheinigungen von x...von x... und von der "Gemeinde L...geweckt wurden, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt.

34

Die Klägerin zu 1) vermochte nicht überzeugend darzulegen, warum sie sich zum christlichen Glauben hingewendet haben will. Sie hat bereits den Ursprung ihrer Hinwendung nicht aussageübergreifend konstant dargestellt. Unglaubhaft ist insbesondere ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie sei als Kind im Iran mit ihrer Mutter zur Kirche gegangen. Sie hätten nicht Kirchenmitglied sein, jedoch dort hingehen können, weil eine armenische Nachbarin sie immer eingeladen habe. Bei dem Bundesamt hat die Klägerin zu 1) demgegenüber nämlich noch angegeben, sie sei als Kind mit dem stellvertretenden Schulleiter, einem christlichen Armenier, zur Kirche gegangen. Auch an anderer Stelle in der ausführlichen und rückübersetzten Anhörung hat sie angegeben, mit dem stellvertretenden Schulleiter der Schule zu Veranstaltungen gegangen zu sein. Von Kirchenbesuchen mit ihrer Mutter oder einer Nachbarin war dabei noch keine Rede. Vielmehr hat sie ausdrücklich angegeben, sie selbst seien eine nichtreligiöse Familie gewesen. Diese Widersprüche vermochte die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, abgesehen möglicherweise vom Geschlecht der betreffenden Person (beim Bundesamt eventuell angegeben: stellvertretende Schulleiterin), nicht aufzulösen. Dass diese Angabe ein "Fehler" gewesen sein soll oder auf Stress bei der Anhörung beruht haben soll, erklärt die Abweichung ebenso wenig wie die angebliche Herkunft des Sprachmittlers aus Afghanistan, zumal die Anhörung nicht auf Dari, sondern auf Farsi durchgeführt worden ist. Von einer Berührung mit dem christlichen Glauben bereits als Kind und von der Richtigkeit aller in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Angaben kann danach nicht ausgegangen werden, insbesondere davon nicht, dass die Klägerin zu 1) bereits im Iran als Kind bei ihrer Mutter eine Bibel und eine Figur von Maria und Jesus gehabt haben will und dass ihre Kindheit dort vom Lachen und Singen in der Kirche geprägt gewesen sein soll.

35

Auch der Vortrag zu ihrer Religionspraxis ab der Zeit in der Türkei überzeugt nicht. Konkreter Anlass für die Zuwendung zum Christentum in der Türkei soll die Trennung von ihrem Exmann gewesen sein ("habe ich mir auch gesagt, dass ich mich von meiner alten Religion trenne und das Christentum annehme"; "Islam nur Unterdrückung und Gewalt"), ohne dass sich dieser Zusammenhang ohne nähere Ausführungen erschlösse. Über die Taufkirche in Griechenland wusste sie beim Bundesamt inhaltlich wenig zu berichten ("Name steht auf den Urkunden"; "bin vergesslich und vergesse oft Namen"). Grund der Zuwendung zu dieser Gemeinde sollen vor allem gewesen sein "die Atmosphäre und der Umgang der Mitglieder" und der Umstand, dass ihr dort bei ihren "Problemen geholfen" worden ist ("mit meinem zweiten Mann viele Probleme"; "Frauenunterkunft"). Eine innere Glaubensüberzeugung lässt dies nicht erkennen.

36

Schließlich konnte die Klägerin zu 1) auf konkrete Frage in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung des christlichen Glaubens in ihrem heutigen Alltag in Deutschland nicht anschaulich darstellen. Ihre Angaben erschöpften sich in Stereotypen, die nicht den Eindruck ernsthafter und dauerhafter Gläubigkeit vermittelten ("Tag im Namen Jesu Christi"; "beten"; "Gott anvertraue"; "Gott mich beschützt"; "von morgens bis abends in Jesus, im Gebet, zu sein"; "Vater Unser … auswendig"; "in Jesus zu leben"). Zudem konnte sie auf konkrete Frage nicht überzeugend darstellen, wie sie sich auf die Taufe vorbereitet bzw. sich vorher damit auseinandergesetzt hat ("vollkommen ein neues Leben beginnen"). Soweit vereinzelt Kenntnisse der Religionsgeschichte und der Religion deutlich wurden (Protestantismus, Martin Luther, Aufbau der Bibel, Vater Unser), die Klägerin zu 1) an Gottesdiensten teilnimmt und im kirchlichen Rahmen ehrenamtlich tätig ist, lassen diese äußeren Umstände auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens bei dem Bundesamt und vor Gericht die richterliche Überzeugung von der inneren Tatsache einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum nicht zu.

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d) Weiterhin ist eine Verfolgung der Klägerin zu 1) "als emanzipierte Frau" aufgrund einer "identitätsprägenden Verwestlichung" nicht beachtlich wahrscheinlich.

38

Nach Informationen des Auswärtigen Amtes sind Frauen im Iran in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern weltweit, die die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Im "Global Gender Gap Report" 2023 des World Economic Forum belegt Iran mit Platz 143 (von 146) einen der untersten Plätze. Seit Amtsantritt der Regierung von Staatspräsident Raisi gab es verschiedene Vorstöße zur Einschränkung von Frauenrechten. Im November 2021 trat ein Gesetz "zur Verjüngung der Bevölkerung" in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen), Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran – Gz: 508-9-516.80/3 IRN – vom 15. Juli 2025, S. 17 ff.).

39

Der Umstand, dass eine Frau im Iran den beschriebenen und weiteren vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt ist, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Eine solche kann allenfalls dann angenommen werden, wenn ihre Identität derart maßgeblich von einer emanzipierten und von dem Gedanken der Gleichberechtigung geleiteten Lebensweise geprägt ist, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wäre, bei einer Rückkehr in den Iran ihre Lebensführung den dort erwarteten (diskriminierenden) Verhaltensweisen, Traditionen und Regeln anzupassen, oder ihr dies aufgrund des erreichten Grades ihrer Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann.

40

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Den Eindruck einer Frau, die sich im Falle einer Rückkehr in den Iran ohne weitere Verleugnung ihrer Persönlichkeit den dortigen Regeln und Gepflogenheiten hinsichtlich der Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern einschließlich Kleidungsvorschriften nicht in zumutbarer Weise unterordnen könnte – so der schriftsätzliche Vortrag –, hat das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter besonderer Berücksichtigung des unmittelbaren Eindrucks von der Klägerin zu 1) aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht gewonnen.

41

Nachdem die Klägerin zu 1) den Iran nach eigenen Angaben bereits im Jahre 2010 verlassen und viele Jahre in der Türkei und in Griechenland gelebt hat, war die rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage von Frauen im Iran als solche und in Bezug auf sich selbst bis zum Schriftsatz vom 27. Februar 2025 nicht schwerpunktmäßig Gegenstand ihres Vortrags. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, sie habe "immer mit dem iranischen Regime Probleme gehabt", blieb unsubstantiiert und findet sich in der Anhörung bei dem Bundesamt so nicht bestätigt. Dort hat sie vielmehr angegeben, sie sei in eine sehr freizügige Familie geboren worden. Ihr Vater habe sie "ganz frei erzogen" und sich nicht in ihr Leben eingemischt. Sie habe gelernt, sei auf den Arbeitsmarkt gekommen und habe sich immer als freie Frau gefühlt. Mag sie auch durch ihren Exmann im Iran und ggf. auch in der Türkei eingeschränkt gewesen sein, gab sie gleichwohl an, nach der Scheidung von ihm – wenngleich in der Türkei – "wieder frei" gewesen zu sein. Den Schwerpunkt ihres Vorbringens bildete in der Vergangenheit nicht die Lage der Frau im Iran, sondern ihr Lebensschicksal und die Umstände, welche auf ihre konkrete, individuelle Ehepartnerwahl folgten. Dies setzte sich noch in der mündlichen Verhandlung fort, indem sie – befragt nach dem konkreten Problem als Frau im Iran – zunächst auf ihren Exmann zu sprechen kam.

42

Bei alledem ist für den Fall einer Rückkehr in den Iran nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1) – wie sie schriftsätzlich vorträgt – "sich wieder von einem Mann abhängig" machen müsste oder etwa dessen Unterschriften für Amtsgeschäfte benötigte. Nachdem der Exmann bereits in der Türkei einvernehmlich zu einer Scheidung bereit war und mittlerweile im Iran anderweit verheiratet ist, spricht alles dafür, dass er auch zur Anerkennung der bereits in der Türkei erfolgten Scheidung bzw. zu einer Nachholung mit Wirkung für den iranischen Rechtskreis bereit wäre. Dass er noch ein wie auch immer geartetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe mit der Klägerin zu 1) haben sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Sie wird damit prognostisch aller Voraussicht nach alleinstehend leben können. Soweit sie Nachteile und Unwägbarkeiten mit Blick auf ein Leben als Alleinstehende bzw. Geschiedene anspricht, ergibt sich aus der Möglichkeit solcher Nachteile allein keine identitätsprägende westliche Lebenshaltung.

43

Gegen eine solche Lebenshaltung sprechen ferner weitere Umstände: Die Integration der Klägerin zu 1) in die deutsche Gesellschaft nach nahezu sechs Jahren erscheint als nicht besonders weitgehend. Sie spricht nach den Feststellungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, anders als ihr Sohn, der Kläger zu 2), kaum Deutsch, und ihrem Vorbringen lassen sich vor allem soziale Kontakte in die iranische Gruppe der "Gemeinde L... entnehmen. Dass sie sich den x...Protesten – über einzelne Demonstrationsteilnahmen hinaus – "angeschlossen" haben soll, legt sie nicht substantiiert dar. Was iranische Kleidungsvorschriften anbelangt, kam sie vor Gericht nicht von sich aus hierauf zu sprechen, sondern ist erst auf suggestive Nachfrage der Verfahrensbevollmächtigten ("Wie sieht es mit dem religiösen Kopftuch aus?") überhaupt hierauf eingegangen ("Zwangskopftuch"; "werde gezwungen"). Dabei gab sie noch nicht einmal ausdrücklich an, dass sie ein Kopftuch im Falle der Rückkehr nicht tragen wolle, geschweige denn nicht tragen werde.

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e) Auch wegen exilpolitischer Betätigung droht der Klägerin zu 1) im Iran keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.

45

Nach Informationen des Auswärtigen Amtes müssen Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie in den Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre im Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Besonders prominente Exiloppositionelle, Bloggerinnen und Blogger, Journalistinnen und Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 20).

46

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden rückkehrende Reisende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb von Iran, bspw. Äußerungen in Sozialen Medien oder Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 27).

47

Auf dieser Grundlage ist nicht davon auszugehen, dass jeder Iraner, der sich im Ausland aufgehalten und dort an Demonstrationen teilgenommen hat, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran – auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Es ist im Einzelfall zu bewerten, ob die jeweilige Person aufgrund ihrer Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt und identifiziert werden und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr geraten wird.

48

Danach erscheint eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung der Klägerin zu 1) nicht beachtlich wahrscheinlich.

49

Soweit sie – unveröffentlichte – Lichtbilder vorlegt, gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass sie durch die damit belegten Demonstrationsteilnahmen allein in identifizierbarer Art und Weise in den Fokus iranischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Sie war einfache Demonstrationsteilnehmerin unter einer Vielzahl anderer Teilnehmer, hatte keine herausgehobene Position inne und war in die Organisation und die Durchführung der Veranstaltungen nicht erkennbar exponiert eingebunden. Dies lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass ihre Teilnahme dem Regime auf dieser Grundlage überhaupt bekannt geworden ist. Überdies hat die Klägerin zu 1) auch nur wenige Demonstrationsteilnahmen konkret dargelegt. Die letzte Demonstration hiervon liegt etwa ein Jahr zurück. Von einer regelmäßigen und dauerhaften politischen Betätigung kann danach nicht ausgegangen werden.

50

Auf dem als von der Tagesschau stammend erscheinenden Foto vom 10. Dezember 2023, das die Klägerin zu 1) auf einem israelsolidarischen Protest zeigen soll, ist sie für das Gericht nicht erkennbar. Selbst wenn sie auf dem Bild abgebildet sein sollte, geht sie in der Masse an Menschen unter und läuft kaum Gefahr, das Interesse des iranischen Regimes durch die bloße Demonstrationsteilnahme zu wecken, zumal dieser Protest nicht vordergründig als regimekritisch konzipiert erscheint.

51

Legt die Klägerin zu 1) weiter zwei Abdrucke von Posts auf einem offenbar eigenen Account x... ( "Du"; "Antworte auf Dich selbst …") auf einem unbekannt gebliebenen Sozialen Medium vor, ist die Gefahr einer Identifikation durch das iranische Regime ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Sie erscheint auf den Abbildungen von einem Schild beschattet und sehr verschwommen und ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Ihr Name wird weder im Account noch in den Posts erkennbar erwähnt. Auf dem Profilbild des Accounts trägt die Klägerin zu 1) eine Sonnenbrille. Dass die Posts auf einem nicht näher erläuterten oppositionellen Medium x... selbst erfolgt sein sollen, lässt sich nicht feststellen. Sie sind – was etwas anderes ist – von einem Account dieses Namens S...offenbar lediglich gelikt worden.

52

Schließlich rechtfertigt auch der Post auf einem Account x... nicht die Annahme beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit. Es bleibt wiederum offen, auf welchem Sozialen Medium diese Veröffentlichung überhaupt erfolgt ist und wann, wie lange und für wen sie abrufbar blieb. Hinsichtlich der Erscheinung der Klägerin zu 1) gilt das zuvor Gesagte. Es handelt sich bei diesem Post ferner nicht um eine eigene oder ihr zuschreibbare Meinungsäußerung.

53

f) Eine Verfolgung des Klägers zu 2) im Falle einer Rückkehr in den Iran ist nicht substantiiert dargelegt. Soweit er behauptet, ihm drohe eine so genannte "Reflexverfolgung" aufgrund des Ehebruchs der Klägerin zu 1), ist bereits deren Verfolgung – wie oben gezeigt – nicht beachtlich wahrscheinlich. Darüber hinaus hat er auch nicht näher erläutert, was es mit einer "Reflexverfolgung" konkret auf sich haben und warum genau diese drohen soll.

54

Eine identitätsprägende Hinwendung des Klägers zu 2) zum Christentum lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Auffällig war in der mündlichen Verhandlung bereits die zeitliche Konnotation seiner Antwort auf die Religionszugehörigkeit ("Gerade? Christlich"). Insoweit bestehen durchgreifende Zweifel an der Dauerhaftigkeit einer etwaigen Hinwendung zum Christentum. Auch die Ernsthaftigkeit ist substantiiert dargelegt. Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger zu 2) etwa Gottesdienste besuchte oder in der Gemeinde in irgendeiner Form eingebunden wäre. Schließlich entstand auch nicht der Eindruck, dass er sich in seinem Alltag vertieft mit dem christlichen Glauben beschäftigt oder gar auseinandersetzt ("rede ich mit Gott"; "sage ihm meine Probleme"; "so etwas"; "mich mit Gott unterhalten"; "dass er mir hilft"). Seine stereotypen Angaben erweckten nicht den Eindruck einer inneren Glaubensüberzeugung, sondern asyltaktischen Vorbringens.

55

2. Auf dieser Grundlage kommt auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht in Betracht.

56

3. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich.

57

4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG, wobei die Voraussetzungen vorliegen.

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5. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.