Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 25.04.2025 – 24 K 16/22
ECLI:DE:VGBE:2025:0425.24K16.22.00
Tenor
Der Bescheid vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen seine Ausweisung.
Der 1965 in der Türkei geborene Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er wuchs zunächst in der Türkei auf und reiste 1977 erstmals ins Bundesgebiet ein. Nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei reiste er im Jahr 1981 erneut zum Familiennachzug zu seinen Eltern ins Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Ein Jahr später wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt.
Der Kläger besuchte die Schule in der Türkei und in Deutschland, ohne einen Schulabschluss zu erreichen. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, ist jedoch angelernter Steinsetzer und arbeitet ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs seit Jahrzehnten im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Seit 2018 ist er in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma F... als Vorarbeiter beschäftigt. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf etwa 1.700,00 Euro netto. Der Gehaltsnachweis für März 2025 weist einen Netto-Verdienst von 1.762,29 Euro auf.
Der Kläger ist geschieden. Er führt seit 2002 eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er ein im Jahr 2005 geborenes gemeinsames Kind hat. Mutter und Kind leben seit 2014 in Frankfurt am Main. Die Kindesmutter und Lebenspartnerin des Klägers ist dort als Krankenpflegerin tätig und pflegt zudem ihre an Alzheimer erkrankte Mutter. Der Sohn des Klägers hat die Schule abgeschlossen und befindet sich in Ausbildung.
Der Kläger leidet an einer langjährigen Spielsucht. Seit Mitte der 1980er Jahre und vermehrt ab Ende der 1980er Jahre spielte er in seiner Freizeit in Spielhallen und Cafés um zum Teil große Geldsummen. In Folge der Spielsucht hatte der Kläger hohe Schulden, die sich nach eigener Berechnung im Jahr 2019 auf etwa 70.000 bis 80.000 Euro beliefen. Bei einem 2019 eröffneten Insolvenzverfahren wurden Forderungen in Höhe von rund 20.000 Euro angemeldet. Das Insolvenzverfahren ist seit Ende 2024 vollständig abgeschlossen und der Kläger schuldenfrei.
Seit Mitte der 1980er Jahre trat der Kläger auch immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Dezember 2024 befinden sich 16 Einträge, die bis in das Jahr 1986 zurückreichen. Es handelt sich ganz überwiegend um Eigentumsdelikte. Der Kläger wurde immer wieder zu Geldstrafen, aber auch mehrfach zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, so etwa 2004 durch das Landgericht Berlin wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach Verbüßung der Haftstrafe beging er weiter einschlägige Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte, vor allem Wohnungseinbruchsdiebstähle. Die letzten vier Einträge umfassen den Zeitraum von 2013 bis 2020: Am 7. Februar 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Tiergarten wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wurde später widerrufen und die Strafe voll verbüßt. Am 12. Juni 2014 wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen und versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auch hier wurde die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung widerrufen und die Strafe voll verbüßt. Am 27. September 2019 wurde der Kläger erneut durch das Amtsgericht Tiergarten wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Schließlich wurde der Kläger am 25. November 2020 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen, wobei es bei zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, wobei die Entscheidung vom 27. September 2019 mit einbezogen wurde. Zeitpunkt der letzten Tat war der 8. Dezember 2018. Der Strafrest wurde am 14. Dezember 2023 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 15. Januar 2027.
Der Kläger verbüßte seine Haftstrafe zunächst im geschlossenen und ab Ende 2021 im offenen Vollzug und wurde nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung am 21. Dezember 2023 entlassen. Seit der Verlegung in den Offenen Vollzug ist er wieder bei seinem vorherigen Arbeitgeber F... beschäftigt. Er lebt seit der Entlassung in der 2017 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin angemieteten Wohnung in der V... in Berlin, für die er eine monatliche Miete von etwa 670,00 Euro zahlt.
Seit Mai 2022 besucht der Kläger bei der Diplom-Psychologin H... eine psychotherapeutische Gesprächstherapie zur Auseinandersetzung mit seiner Spielsucht. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wies das Landgericht Berlin den Kläger an, diese ambulante psychotherapeutische Behandlung mit mindestens einer monatlichen Sitzung für die Dauer von mindestens vier weiteren Monaten nach Haftentlassung fortzusetzen und die Teilnahme durch schriftliche Bescheinigung der Bewährungshilfe nachzuweisen. Nach eigenen Angaben führt der Kläger die Therapie bis zum heutigen Tage in größeren zeitlichen Abständen fort.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 2), ordnete aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 3), befristete dieses auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziff. 4) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 5). Zur Begründung verweist der Beklagte auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das der Kläger durch seine zahlreichen Verurteilungen begründet. Zwar gelte für den Kläger der erhöhte Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Diese strengen Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Die serienmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstähle würden das Grundinteresse der Gesellschaft an einem friedlichen Zusammenleben und am Schutz des Eigentums berühren. Es bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe seine Taten begangen, um sich Geldmittel für seine Spielsucht zu verschaffen. Die Spielsucht stelle einen hohen Anreiz für weitere Straftaten dar. Das Strafregister, das 16 Eintragungen aufweise, zeige die erhebliche kriminelle Energie des Klägers. Der Kläger habe sich durch vorherige Strafen in keiner Weise von weiteren Taten abhalten lassen. Er sei mehrfacher Bewährungsbrecher und Wiederholungstäter. Hinzu kämen die Schulden des Klägers. Der Strafvollzug habe ihm unter Verweis auf die nicht ausreichend therapierte Spielsucht eine negative Legalprognose bescheinigt und gehe von Vollverbüßung aus. Die familiären Bindungen sowie die berufliche Tätigkeit hätten den Kläger auch in der Vergangenheit nicht von Straftaten abhalten können. In der Abwägung sei all dies schwerer zu gewichten als die besonders schweren Bleibeinteressen aufgrund der Niederlassungserlaubnis und des Umgangs mit einem minderjährigen deutschen Kind, zumal das Kind bei Haftentlassung bereits volljährig sein werde. Auch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt trete hinter den Ausweisungsinteressen zurück. Für die Sperrfrist werde ein Bezugsrahmen von höchstens zehn und mindestens sechs Jahren herangezogen. Die für den Kläger auf neun Jahre festgesetzte individuelle Höchstfrist werde zu seinen Gunsten unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts um drei Jahre auf sechs Jahre verkürzt.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er halte sich seit über 40 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei hier familiär, sozial und wirtschaftlich gebunden, während er in sein Herkunftsland Türkei keinerlei Bindungen mehr habe. Er führe eine langjährige Beziehung, aus der 2005 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen sei, der ebenso wie die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Er führe mit seinem Sohn und der Kindesmutter eine familiäre Lebensgemeinschaft auf Distanz zwischen Frankfurt und Berlin mit regelmäßigen Besuchen. Er habe sein ganzes Leben lang gearbeitet, stehe seit Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und bestreite seinen Lebensunterhalt aus Erwerbseinkommen. Seine Straftaten seien vor allem in Zusammenhang mit seiner langjährigen Spielsucht zu sehen. Diese habe er jedoch erfolgreich therapiert. Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft seien die Taten auch nicht der organisierten Kriminalität zuzuordnen. Schließlich bestehe aktuell auch keine Wiederholungsgefahr mehr. Zuletzt sei der Kläger 2018 straffällig geworden. Er habe seine Haft weitgehend im offenen Vollzug verbracht und sich dort bewährt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22. Dezember 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend wie folgt aus: Es bestehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr. Zwar befinde der Kläger sich offenbar auf einem guten Weg, er stehe jedoch noch bis Anfang 2027 unter Bewährung und somit unter erhöhtem Druck, sich legal zu verhalten. Allein vom zeitlichen Ablauf befinde der Kläger sich noch im bisherigen Muster der Straffälligkeit. In der Vergangenheit hätten zum Teil mehrere Jahre zwischen den Verurteilungen gelegen. Beispielsweise lägen zwischen der Verurteilung von 2014 und der Verurteilung von 2019 über fünf Jahre. Seit der letzten Verurteilung am 25. November 2020 seien noch keine fünf Jahre vergangen. Zudem sei unklar, ob die Spielsucht wirklich erfolgreich therapiert worden sei. Das vorgelegte ärztliche Attest aus dem Jahr 2022 sei nicht aussagekräftig genug. Aufgrund der Spielsucht, die lebenslang erhalten bliebe, bestehe nach wie vor eine Rückfallgefahr.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Einzelrichterin hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gefangenenpersonalakten des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 22. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 16; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 135, beck-online).
1. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1 des Bescheides) erweist sich als rechtswidrig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.
a) Der Kläger kann sich auf den besonderen Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige berufen. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, der nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat – wovon auch der Beklagte ausgeht – bereits als Minderjähriger über seinen Vater abgeleitete Rechte aus Artikel 7 ARB 1/80 erworben. Zudem hat er gemäß Art. 6 ARB 1/80 eigene Rechte als türkischer Arbeitnehmer erworben, da er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und für mehr als drei Jahre einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nachgegangen ist.
b) Zwar liegt in der Person des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. In § 54 AufenthG werden in typisierter Form besonders schwerwiegende und schwerwiegende Interessen an der Ausweisung beschrieben. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Daneben ist auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1d) AufenthG erfüllt, weil der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum (Wohnungseinbruchsdiebstahl) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitstrafe vorsieht und die Straftaten serienmäßig begangen wurden.
c) Allerdings geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Einzelrichterin keine schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls geht das Gericht aktuell nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr aus.
Zur Beurteilung der Frage, ob von dem Aufenthalt des Ausländers wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine eigenständige Prognose hinsichtlich der von dem Ausländer ausgehenden Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei ist das Verwaltungsgericht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – juris, Rn. 18). Es hat dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Taten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
Ausgehend hiervon besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gefahr mehr, dass der Kläger erneut schwerwiegende Straftaten begehen wird. Diese Gefahrenprognose wird maßgeblich getragen von der Zäsur, die insbesondere durch das Insolvenzverfahren sowie durch die Therapie der Spielsucht im Leben des Klägers eingetreten ist und dieses zur Überzeugung des Gerichts auf eine andere – straffreie – Bahn gelenkt hat.
Zwar ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser über Jahrzehnte mit schneller Rückfallgeschwindigkeit immer wieder Straftaten begangen hat und sich weder von Haftstrafen noch von seinem stabilen familiären und beruflichen Umfeld von weiteren Taten hat abhalten lassen. Der Kläger hat das hochrangige Rechtsgut des Eigentums anderer Menschen grob missachtet, indem er über Jahre vorwiegend Einbruchsdiebstähle begangen hat. Er ist Wiederholungstäter und Bewährungsbrecher.
Dennoch fällt die Sozial- und Legalprognose insgesamt positiv aus.
Zunächst ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser sich im Strafvollzug durchweg vorbildlich verhalten und es geschafft hat, sich eine positive Legalprognose zu erarbeiten, die zunächst zu Vollzugslockerungen und schließlich zur Aussetzung der Reststrafe geführt hat. Im Beschluss vom 14. Dezember 2023 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung hat das Landgericht Berlin dem Kläger eine positive Sozial- und Legalprognose ausgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht auf die gute soziale, wirtschaftliche und familiäre Einbindung des Klägers abgestellt und seine geregelten Finanzen sowie die laufende Therapie der Spielsucht berücksichtigt. Die Einzelrichterin schließt sich der günstigen Prognose des Landgerichts an.
Hinzu kommt, dass sich der Kläger seit der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und der Entlassung aus der Haft im Dezember 2023 weiterhin in Freiheit bewährt hat. Die letzte Straftat hat er ausweislich des Bundeszentralregisters im Dezember 2018 begangen. Dies liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über sechs Jahre zurück. Seitdem hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Letztlich ausschlaggebend für die günstige Prognose ist aber, dass der Kläger zum einen seine finanziellen Verhältnisse geklärt hat und zum anderen seine Spielsucht durch eine Therapie in den Griff bekommen hat. Hierdurch ist nach Überzeugung der Einzelrichterin eine Zäsur im Leben des Klägers eingetreten, die für die Zukunft eine positive Sozial- und Legalprognose rechtfertigt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und glaubhaft dargelegt, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2019 seinem Leben eine andere Wendung gegeben hat. Hierdurch ist es dem Kläger gelungen, sich von seiner erdrückenden Schuldenlast zu befreien. Der Kläger kann seine laufenden Ausgaben nunmehr ohne Probleme aus seinem Erwerbseinkommen bestreiten und hat nach eigenen Angaben sogar Geld übrig, dass er seinem in Ausbildung befindlichen Sohn überweist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, wofür er das ihm monatlich zur Verfügung stehende Einkommen im Einzelnen aufwendet. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gut auskommt. Durch die Befreiung von der Schuldenlast ist ein wichtiger Anreiz für die Begehung weiterer Straftaten weggefallen.
Hinzu kommt, dass der Kläger nach Überzeugung der Einzelrichterin auch seine langjährige Spielsucht in den Griff bekommen hat. Aus den Akten des Strafvollzugs geht hervor, dass der Kläger im Mai 2022 eine ambulante Psychotherapie bei einer niedergelassenen Diplom-Psychologin begonnen hat, um seine Spielsucht zu therapieren. Dies wird durch das ärztliche Attest der Diplom-Psychogin H... vom 9. August 2022 bestätigt. Aus diesem geht hervor, dass der Kläger seit dem 20. Mai 2022 in regelmäßigen 14tägigen Abständen psychotherapeutische Einzelgespräche wahrnimmt, in denen er sich mit seiner Spielproblematik auseinandersetzt. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es an einem aktuellen Bericht zum Fortgang und vor allem zum Erfolg der Therapie fehlt. Dennoch hat das Gericht aus den Gesamtumständen des Falles die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger mit Hilfe der Therapie erfolgreiche Strategien zur Bewältigung seiner Spielsucht entwickelt hat und seine Spielsucht somit kein treibender Faktor für die Begehung weiterer Straftaten mehr darstellt.
Das Gericht greift zur richterlichen Überzeugungsbildung ergänzend auf die Unterlagen aus dem Strafvollzug sowie auf die Ergebnisse der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zurück. Dem Beschluss vom 14. Dezember 2023, mit dem das Landgericht die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, lässt sich entnehmen, dass der Kläger die Therapie auch über August 2022 hinaus fortgeführt hat. Das Landgericht hatte dem Kläger zudem die Weisung erteilt, die Therapie noch mindestens vier weitere Monate nach Haftentlassung fortzusetzen und dies durch entsprechende Bescheinigungen bei der Bewährungshilfe nachzuweisen. Dafür, dass der Kläger gegen diese Bewährungsauflage verstoßen hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Gericht geht somit davon aus, dass ein Therapiebesuch jedenfalls von Mai 2022 bis etwa April 2024 gemäß der Bewährungsauflage regelmäßig stattgefunden hat. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er die Therapie bis zum heutigen Tag in nunmehr größeren zeitlichen Abständen fortsetzt. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Landgericht wie auch gegenüber dem Verwaltungsgericht übereinstimmend und im Ergebnis überzeugend berichtet, dass er seit 2019 nicht mehr gespielt und auch keinen Spieldrang mehr verspürt habe. Den reflektierten Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass dieser sich über Jahre intensiv mit seiner Spielsucht auseinandergesetzt hat. So hat der Kläger seine Spielsucht gegenüber dem Gericht weder abgestritten noch bagatellisiert. Vielmehr hat er ein Bewusstsein dafür gezeigt, dass eine Spielsucht nie völlig verschwindet, sondern den Süchtigen ein Leben lang begleitet. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er gemeinsam mit seiner Therapeutin Strategien für den Fall entwickelt hat, dass er künftig erneut einen Spieldrang verspüren sollte. So hat er beispielsweise mit seiner Therapeutin die Vereinbarung getroffen, dass er sie jederzeit auf ihrer privaten Handynummer anrufen kann, falls er noch einmal einen Spieldrang verspüren sollte.
Da es bereits an einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung fehlt, kommt es auf die vertypten Bleibeinteressen des Klägers (insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG) und auf die umfassende Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen nicht weiter an.
2. Da sich die Ausweisung als rechtswidrig erweist, war auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) aufzuheben.
3. Dasselbe gilt für die Nebenentscheidungen zu den befristeten Einreise- und Aufenthaltsverboten (Ziffern 3, 4 und 5 des Bescheids).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.