Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 04.06.2025 – 38 K 511/23 V
ECLI:DE:VGBE:2025:0604.38K511.23V.00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje, Nordmazedonien, vom 16. Mai 2023 und 4. Dezember 2023 verpflichtet, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem Vater.
Die im August 2007 geborene Klägerin zu 1.) und der im März 2010 geborene Kläger zu 2.) sind nordmazedonischer Staatsangehörigkeit. Sie leben zusammen mit ihrer Mutter in Nordmazedonien und gehen dort zur Schule. Ihr Vater reiste etwa im Jahr 2017 in die Bundesrepublik Deutschland, er wohnt im Landkreis Dahme-Spreewald und hat nunmehr eine bis zum 9. Oktober 2027 gültige Aufenthaltserlaubnis als Erwerbstätiger.
Am 21. Februar 2023 beantragten die Kläger zusammen mit ihrer Mutter die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Die Botschaft der Bundesrepublik in Skopje (Nordmazedonien) lehnte die Visumsanträge mit Bescheiden vom 16. Mai 2023 ab. Hinsichtlich des Ehegattennachzugs der Mutter der Kläger fehle es am Nachweis, dass die (nach zwischenzeitlicher Scheidung erneut geschlossene) Ehe in Deutschland wirksam sei. Für den Nachzug der Kinder zu lediglich einem Elternteil fehle es an der erforderlichen Einverständniserklärung des anderen Elternteils. Im Remonstrationsverfahren wurden keine weiteren Nachweise zur Wirksamkeit der Ehe eingereicht, wohl aber eine Einverständniserklärung der Mutter als dem anderen Elternteil vom 7. Juni 2023. Mit Remonstrationsbescheid vom 3. November 2023 wurde der Visumsantrag der Mutter weiterhin abgelehnt, insoweit wurde nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Mit Remonstrationsbescheid vom 4. Dezember 2023 wurde der Visumsantrag beider Kläger erneut abgelehnt, weil nach der Berechnung der zuständigen Ausländerbehörde der Ausländerbehörde am Wohnort des Vaters der Kläger der Lebensunterhalt nicht gesichert sei.
Mit ihrer Klage vom 22. Dezember 2023 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung reichen sie insbesondere aktuelle Unterlagen zur Lebensunterhaltssicherung und zur Verlängerung ihrer Reisepässe ein.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje, Nordmazedonien, vom 16. Mai 2023 und 4. Dezember 2023 zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie sei zur Visumerteilung bereit, aber durch die fehlende Zustimmung des Beigeladenen daran gehindert.
Im gerichtlichen Verfahren war mit Beschluss vom 30. Dezember 2023 der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald – Ausländerbehörde – beigeladen worden, diese Beiladung wurde dem Beigeladenen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16. Januar 2024 zustellt. Die mit Übersendung des Beiladungsbeschlusses erbetenen Verwaltungsvorgänge und die Ausländerakten des stammberechtigten Vaters der Kläger wurden trotz mehrfacher Erinnerungen erst am 29. August 2024 übersandt. Nachdem somit dem Verfahrensbevollmächtigten die Akteneinsicht möglich war und die Klage begründet wurde, bat das Gericht den Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Januar 2025 um Klageerwiderung, dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Zudem erläuterte das Gericht mit Hinweis vom 13. März 2025 die rechtlichen Vorgaben zur Prüfung des Lebensunterhalts und führte aus, dass die im November 2023 erfolgte Berechnung diesen Vorgaben nicht genüge, und bat um erneute Berechnung, ob der Lebensunterhalt der Kläger zum Zeitpunkt des 16. Geburtstags der Klägerin zu 1.) gesichert war, und um Einreichung dieser Berechnung, so dass diese für die übrigen Verfahrensbeteiligten und das Gericht nachvollzogen werden kann. Nach der überschlägigen Rechnung des Gerichts sei der Lebensunterhalt im Zeitpunkt des 16. Geburtstags der Klägerin zu 1.) gesichert gewesen. Für die Prüfung der Sicherung im aktuellen Zeitpunkt fehle es derzeit an Unterlagen, die angefordert würden.
Daraufhin meldete sich der Beigeladene erstmals mit Schreiben vom 23. April 2025 und bekundete (ohne weitere Ausführungen), dass er weiterhin die Auffassung vertrete, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Visaantrag und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Remonstration anhand der ihm damals vorliegenden Unterlagen der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen sei. Im Ergebnis der Prüfung der aktuellen Unterlagen (Lohnabrechnungen, Mietvertrag) sei der Lebensunterhalt der Kläger durch das Einkommen ihres Vaters gesichert. Indes habe die Klägerin zu 1.) zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet, so dass eine besondere Integrationsprognose erforderlich sei, für die es an Nachweisen fehle. Der Beigeladene stellte eine Zustimmung nur für den Fall der Einreichung einer Verpflichtungserklärung und von Nachweisen, die eine positive Integrationsprognose zulassen, in Aussicht (z.B. konkrete verbindliche Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsangebote, Sprachnachweise u.ä.). Die mit Ladung vom 25. März 2025 erbetenen Restvorgänge der Ausländerakten des Vaters der Kläger übersandte der Beigeladene trotz Erinnerung nicht.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. März 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die zuständige Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Beigeladene trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2025 nicht vertreten war, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje (Nordmazedonien) vom 16. Mai 2023 und 4. Dezember 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil diese einen Anspruch auf die versagte Erteilung der begehrten Visa haben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug der Kläger zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater ergibt sich aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG. Dabei gilt nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht für den im März 2010 geborene Kläger zu 2.), der mithin 15 Jahre alt ist, der privilegierte Kindernachzug ohne Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG, die nur beim Nachzug für Kinder gelten, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen fällt aber auch der Visumsantrag der im August 2007 geborenen Klägerin zu 1.), die im Laufe des Visumsverfahren das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter diesen privilegierten Kindernachzug. Für die Einhaltung der in § 32 AufenthG festgelegten Altersgrenzen ist nämlich der Zeitpunkt der (formlosen) Antragstellung maßgeblich, allein für die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (beispielsweise Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des ausreichenden Wohnraums nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, ggfls. Einverständniserklärung des anderen Elternteils nach § 32 Abs. 3 AufenthG) kommt es darauf an, dass diese bereits bei Vollendung des jeweils maßgeblichen Nachzugsalters, das heißt des 18. bzw. 16. Lebensjahres, gegeben sind (ausführlich Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 32 AufenthG Rn. 46 m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Der von dem Beigeladenen angeforderten Nachweise zur Integrationsprognose, die gewährleisten sollen, dass sich die Klägerin zu 1.) in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (siehe § 32 Abs. 2 AufenthG), bedarf es daher nicht.
Der Lebensunterhalt der Kläger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist nach den Berechnungen des Beigeladenen, die durch die im Klageverfahren eingereichten Unterlagen bestätigt werden, durch das Einkommen ihres Vaters im aktuellen Zeitpunkt gesichert (Erwerbseinkommen in Höhe von 2.400 Euro, Arbeit im Restaurant M..., Berlin). Der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG bedarf es entgegen der Ansicht des Beigeladenen zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts nicht, es geht vorliegend um die Sicherung des Lebensunterhalts durch den Vater der Kläger, der diesen unterhaltsverpflichtet ist, und gerade nicht durch Dritte (siehe zur Funktion der Verpflichtungserklärung anschaulich Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 44. Edition, Stand: 01.10.2024, § 68 AufenthG Rn. 3).
Der Lebensunterhalt der Kläger war darüber hinaus auch im Zeitpunkt des 16. Geburtstags der Klägerin zu 1.) (August 2023) durch das Einkommen ihres Vaters gesichert. Zum damaligen Zeitpunkt arbeitete ihr Vater seit Januar 2020 im Restaurant W... und verdiente dort nach den in der Ausländerakte befindlichen Lohnabrechnungen für die Monate März bis August 2023 ein monatliches Bruttogehalt von 2.374 Euro (netto ohne die steuerrechtlichen Vergünstigen für Familienväter: 1.735 Euro). Dieses Einkommen deckte den damaligen Bedarf beider Kläger und ihres Vaters von 1.620 Euro bzw. 1.780 Euro (Miete: 350 bzw. 500 Euro, SGB II-Sätze entsprechend dem damaligem Alter der Kinder: 502 Euro + 420 Euro + 348 Euro). Dass nach der damaligen Berechnung des Beigeladenen der Lebensunterhalt nicht ausreichte, lag zum einen daran, dass zum damaligen Zeitpunkt die Mutter der Kläger ebenfalls einreisen wollte, was den Bedarf erheblich gesteigert hatte. Zum anderen hatte der Beigeladene unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Nachzug von Familienangehörigen steuerliche Vergünstigungen greifen können (Steuerklasse 2 statt Steuerklasse 1) und dass beim Familiennachzug die prozentualen Freibeträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II (Anreiz zur Erwerbstätigkeit) nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers abzusetzen sind (siehe dazu m.w.N. A. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 2 Rn. 122).
Darauf, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Visaantrag und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Remonstration der Lebensunterhalt gesichert war, kommt es entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht an.
Ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) war zum Zeitpunkt des 16. Geburtstags der Klägerin zu 1.) und ist zum jetzigen Zeitpunkt gesichert. Die erforderliche Einverständniserklärung der Mutter (§ 32 Abs. 3 AufenthG) lag bereits vor dem 16. Geburtstag der Klägerin zu 1.) vor (Erklärung vom 7. Juni 2023) und hat weiterhin Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 4 VwGO. Dem Beigeladenen können zwar gem. § 154 Abs. 3 VwGO erstinstanzlich Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat (Hs. 1) oder ein Fall des § 155 Abs. 4 VwGO vorliegt (Hs. 2), dies ist indes vorliegend der Fall. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO gestellt hat, weil insoweit eine formale Betrachtung entscheidend ist und eine auf Klageabweisung zielende Stellungnahme nicht ausreicht (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 VwGO Rn. 62 m.w.N.; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 154 Rn. 13). Die Kostentragung des Beigeladenen ergibt sich indes nach § 155 Abs. 4 VwGO. Danach werden Kosten demjenigen auferlegt, der sie vorwerfbar verschuldet hat. Ein solches Verschulden ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen, erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK-VwGO, 73. Ed., Stand: 01.04.2025, § 155 VwGO Rn. 12). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Behörde einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4, und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 27) oder Mitwirkungspflichten im gerichtlichen Verfahren missachtet (dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 86). Ein solches Fehlverhalten des Beigeladenen liegt hier vor. Zu den oben aufgezeigten Rechtsirrtümern und einer überaus zögerlichen Mitwirkung im Verfahren (Aktenübersendung, Klageerwiderung, Befolgung gerichtlicher Aufforderungen) kommt der Umstand, dass der Beigeladene der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist und während der Terminsstunde nicht telefonisch erreichbar war. Das persönliche Erscheinen war angeordnet worden, weil es zur Entscheidung des Falles maßgeblich auf die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts ankam und sich der Beigeladene der Bitte des Gerichts um schriftliche transparente Berechnung verweigert hatte. Dem Beigeladene war zudem mit Schreiben des Gerichts vom 22. Mai 2025 der Hinweis erteilt worden, dass bei Nicht-Erfüllung prozessualer Pflichten seitens des Beigeladenen in Betracht kommt, im Fall der Stattgabe die Kosten dem Beigeladenen aufzuerlegen (eeB vom 23. Mai 2025).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2, § 709 S. 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
10.000,00 Euro
festgesetzt.