Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 02.07.2025 – 1 K 108/22

ECLI:DE:VGBE:2025:0702.1K108.22.00

Orientierungssatz

1. Der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den bereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das Interesse von Betroffenen an der Datenauskunft (VG Bremen, 28. November 2022, 4 K 503/21). Der Begriff der persönlichen und erzieherischen Hilfe meint alle Leistungen des Jugendamts, die keine bloßen Sach- oder Geldleistungen darstellen.  (Rn.34)

2. Für ein vertrauensvolles (Erst-)Gespräch mit dem Jugendamt sowohl für einen Elternteil als auch für den betroffenen Jugendlichen ist es unerlässlich, dass die Gesprächsinhalte nicht unmittelbar über ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem anderen Elternteil preisgegeben werden müssen. Das gilt gerade auch, soweit sich ein Gespräch auf Themen (und damit personenbezogene Daten) bezieht, die den anderen Elternteil betreffen. (Rn.36)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Abschlussnachricht.

2

Die Klägerin ist Mutter einer am 9... geborenen Tochter. Die elterliche Sorge übten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, der Vater des Kindes, im Jahr 2021 gemeinsam aus. Nach der Trennung der Klägerin und ihres Ehemanns lebte die Tochter zunächst bei der Klägerin, zog dann aber gegen den Willen der Klägerin zum Vater. Im August 2021 wandte sich die Klägerin daraufhin an das Jugendamt des Bezirksamts U... und nahm dort einen Gesprächstermin wahr. Im Gespräch verdeutlichte eine Mitarbeiterin des Jugendamts, dass sich der Kindsvater zuvor seinerseits an das Jugendamt gewandt hatte und zu einem mit ihm geführten Gespräch eine Gesprächsnotiz angefertigt worden war.

3

Mit Schreiben vom 5. September 2021 bat die Klägerin das Jugendamt um die Überlassung der Vermerke über das mit ihrem damaligen Ehemann sowie über das mit der Klägerin geführte Gespräch. Sie bat um „vollständige Auskunft nebst Überlassung von Kopien“ und stützte ihr Auskunftsverlangen auch auf die Art. 15 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 teilte die damalige Bezirksstadträtin für Jugend, Wirtschaft und Soziales der Klägerin mit, dass eine Datenverarbeitung im Fall der Klägerin „nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen“ und kein Verwaltungsvorgang angelegt worden sei. Eine Überlassung von Daten, die Dritte, hier den Kindsvater, beträfen, sei nach § 25 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Persönliche Vermerke müssten nur unter bestimmten Umständen zur Akte genommen werden und unterlägen in ihrer Verwendung dem Ermessen der Fachkräfte.

4

Am 10. Oktober 2021 wandte sich die Klägerin mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an die Beklagte. Am 7. Dezember 2021 kam es erneut zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Jugendamt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 informierte die Jugendamtsdirektorin die Beklagte über dieses Gespräch, in dem die dem Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Fragen angeblich „geklärt“ worden sein sollen, woraufhin die Klägerin ihr Ersuchen als erledigt betrachtet hätte.

5

Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit der streitgegenständlichen Abschlussnachricht vom 11. Februar 2022 über den Abschluss des Überprüfungsverfahrens und teilte ihr mit, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß des Jugendamts nicht habe festgestellt werden können. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass im Fall der Klägerin tatsächlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgt sei. Zwar habe das Jugendamt das Auskunftsbegehren zunächst auf einer rechtlich nicht tragfähigen Grundlage zurückgewiesen, weil § 83 SGB X als Spezialnorm zu Art. 15 DSGVO das Auskunftsrecht auf Sozialdaten regele, die Regelung zum Akteneinsichtsrecht aus § 25 SGB X vorliegend hingegen nicht einschlägig sei. Im Rahmen des Gesprächs am 7. Dezember 2021 hätten aber die noch ausstehenden Auskünfte erteilt beziehungsweise bestehende Unklarheiten beseitigt werden können.

6

Mit Schreiben vom 20. Februar 2022 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und stellte den Sachverhalt zu dem im Dezember 2021 mit dem Jugendamt geführten Gespräch aus ihrer Sicht richtig, woraufhin ihr die Beklagte am 7. März 2022 telefonisch mitteilte, keine weitere Sachverhaltsermittlung für erforderlich zu halten, weil für das Auskunftsverlangen der Klägerin zumindest der Ausschlussgrund des § 83 Abs. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X greife.

7

Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten außerdem geltend, dass das Jugendamt (Gesundheits-)Daten ihrer Tochter ohne Einwilligung der Klägerin als Sorgeberechtigter und fehlerhafte Informationen darüber verarbeite, wer die Psychotherapie ihrer Tochter bezahle.

8

Die Klägerin hat am 17. März 2022 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass sie einen nicht erfüllten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte habe. Die Beklagte hätte ermessensfehlerfrei nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin zu Unrecht abgewiesen worden sei, ohne daraus Rechtsfolgen abzuleiten. Art. 78 Abs. 1 DSGVO sei dahingehend auszulegen, dass bei datenschutzrechtlichen Verstößen die Aufsichtsbehörde immer einschreiten müsse.

9

Die Klägerin habe ihre Auskunftsverlangen im Gespräch mit dem Jugendamt am 7. Dezember 2021 auch nicht für erledigt erklärt. Auf die entsprechende Stellungnahme des Jugendamtes hätte sie noch einmal Gelegenheit zur Äußerung bekommen müssen, was sich aus § 24 und § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe. Die Beklagte habe sich nicht in angemessenem Umfang mit der Beschwerde der Klägerin auseinandergesetzt. Vorliegend seien besonders schutzwürdige Daten einer Minderjährigen sowie Gesundheitsdaten betroffen. Außerdem betreffe der Sachverhalt durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besonders geschützte familiäre Beziehungen. Die für das Auskunftsverlangen der Klägerin einschlägige Rechtsgrundlage habe auch die Beklagte nicht benannt. Dadurch werde für die Klägerin effektiver Rechtsschutz unmöglich. Zudem hätte die Beklagte nach § 25 VwVfG das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin in den Blick nehmen müssen.

10

Außerdem begehre die Klägerin Löschung derjenigen Daten, aus denen sich ergebe, dass sie eine Psychotherapie ihrer Tochter bezahlt haben soll. Für die Datenlöschung bei Kindeswohlgefährdung seien die Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz im Land Berlin maßgeblich, wonach grundsätzlich eine einjährige Löschfrist bestehe. Die Beklagte habe zudem einen Antrag der Klägerin nach § 83 Abs. 4 SGB X vom 31. Mai 2022 nicht beantwortet.

11

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung der Abschlussnachricht vom 11. Februar 2022 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über datenschutzrechtliche Maßnahmen gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt U... – Jugendamt –, wegen rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin und Verletzung von Betroffenenrechten der Klägerin nach Art. 15 ff. Datenschutzgrundverordnung neu zu entscheiden.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie verteidigt ihre Abschlussnachricht im Wesentlichen damit, dass sie sich mit der Beschwerde der Klägerin befasst und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht habe. Die Aussage des Jugendamts, wonach die Klägerin ihr Auskunftsverlangen für erledigt erklärt habe, sei von der Beklagten nicht zur Tatsachengrundlage ihrer Abschlussnachricht gemacht worden. Ergebnis ihrer Prüfung sei vielmehr gewesen, dass das Begehren der Klägerin nicht im Wege eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen und somit kein Datenschutzverstoß festzustellen gewesen sei. Um das Löschbegehren der Klägerin gegenüber dem Jugendamt sei es erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegangen, sodass dieser Sachverhalt als separater Vorgang geführt werde.

16

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 die Beiladung des Bezirksamts U... – Jugendamt – beantragt, die sie im Wesentlichen mit der Amtsermittlungspflicht des Gerichts begründet.

Entscheidungsgründe

17

I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

18

Das Gericht entscheidet entgegen dem klägerischen Antrag ohne vorherige Beiladung des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt U... – Jugendamt. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Denn auch bei Erfolg der Klage würden sich keine unmittelbaren Folgen für das Jugendamt ergeben, weil die Entscheidung des Gerichts von der Beklagten noch umzusetzen wäre, wofür die Beklagte grundsätzlich auch über einen Ermessensspielraum nach Art. 58 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – verfügt. Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen zwar vor. Das Gericht übt sein nach § 65 Abs. 1 VwGO bestehendes Ermessen aber dahingehend aus, von einer Beiladung abzusehen. Insbesondere dient die einfache Beiladung – anders als die Klägerseite meint – gerade nicht der verbesserten Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (dafür stehen die in § 96 VwGO genannten Beweismittel zur Verfügung), sondern dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Beizuladenden (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 65, Rn. 2).

19

Streitgegenständlich ist allein das datenschutzrechtliche Überprüfungsverfahren, welches der Abschlussnachricht der Beklagten vom 11. Februar 2022 zugrunde liegt. Dieses bezog sich nur auf das Auskunftsverlangen der Klägerin vom 5. September 2021. Nicht streitgegenständlich sind sonstige vermeintliche Verstöße des Jugendamts bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Klägerin oder ihrer Tochter und Löschansprüche der Klägerin in Bezug auf etwaig noch gespeicherte personenbezogene Daten. Worauf sich ein datenschutzrechtliches Überprüfungsverfahren erstreckt, ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt und den Begehren, die beim Verantwortlichen sowie bei der Aufsichtsbehörde geäußert wurden. Die Klägerin hat ihr Auskunftsverlangen gegenüber dem Jugendamt mit Schreiben vom 5. September 2021 geäußert. Darin hat sie um Auskunft und die Überlassung von Kopien in Bezug auf die mit ihr und ihrem damaligen Ehemann geführten Gespräche gebeten. Allein hierauf hat sich die Klägerin sodann in ihrer Beschwerde an die Beklagte vom 10. Oktober 2021 bezogen. Einen Löschanspruch hat die Klägerin demgegenüber zunächst nicht verfolgt, sondern erst mit Schreiben an die Beklagte vom 23. Februar 2022 geltend gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hierzu einen eigenen Vorgang angelegt hat, der nicht Gegenstand ihrer Abschlussnachricht vom 11. Februar 2022 und damit auch nicht Gegenstand der hiesigen Klage wurde.

20

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

21

1. Die Klage ist allerdings zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – eröffnet, weil die abdrängende Sonderzuweisung in § 81a Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – nicht greift. Danach entscheiden über Streitigkeiten gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle die Sozialgerichte, wenn es um die Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – geht. Hier steht die Datenverarbeitung nicht im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die gemäß § 51 Abs. 1 und 2 SGG den Sozialgerichten zugewiesen wäre. Denn die Gespräche, die die Klägerin und der Kindsvater im Jahr 2021 mit dem Jugendamt geführt haben, wurden vom Jugendamt als ein Angebot zur Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII – erbracht. Eine entsprechende Streitigkeit um die Erbringung der Jugendhilfe unterfiele nicht § 51 Abs. 1, 2 SGG, sondern wäre über die Generalklausel in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Dem folgt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 81a Abs. 1 Satz 1 SGB X die Zuweisung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Streitigkeit mit der Beklagten als Aufsichtsbehörde.

22

Offenbleiben kann für die Zulässigkeit der Klage, ob die Abschlussnachricht der Beklagten als Verwaltungsakt einzuordnen ist, womit es sich bei der Klage um eine Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) handeln würde. Denn auch wenn der Abschlussnachricht die Verwaltungsaktqualität nicht zugesprochen würde, wäre die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Statthaftigkeit einer entsprechenden Klage ergibt sich jedenfalls aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO.

23

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine neue – ermessensfehlerfreie – Entscheidung der Beklagten über ihre Beschwerde. Der entsprechende Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Beschwerde ist mit der Abschlussnachricht der Beklagten vom 11. Februar 2022 erfüllt worden, weil sich die Abschlussnachricht im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

24

a) Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 2 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und die Beschwerdeführerin innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Auflage 2021, Art. 77, Rn. 5). Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22, juris, Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21, juris, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, juris, Rn. 53, 70).

25

b) Die Abschlussnachricht ist im Ergebnis formell rechtmäßig. Allerdings lag zunächst ein Verfahrensfehler der Beklagten wegen einer unterbliebenen erneuten Anhörung der Klägerin vor. Dieser Mangel wurde aber entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) geheilt.

26

Die Klägerin musste zur Stellungnahme des Jugendamts vom 12. Januar 2022 erneut angehört werden. Es kann offenbleiben, ob sich die Notwendigkeit dieser Anhörung hier aus einer Anwendung von § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG oder unmittelbar aus dem Unionsrecht – nämlich aus dem Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO i. V. m. Erwägungsgrund 141 Sätze 2 und 3 der DSGVO oder aus Art. 41 Abs. 2 lit. a) der Grundrechtecharta – ergibt. Denn unabhängig davon, welche der genannten Normen zugrunde gelegt werden, muss die Beklagte einer Beschwerdeführerin grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn sich im laufenden Beschwerdeverfahren wesentliche neue tatsächliche Aspekte ergeben, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Abschlussentscheidung über die Beschwerde machen will.

27

So lag der Fall hier durch den Hinweis des Jugendamtes im Schreiben vom 12. Januar 2022, wonach die Klägerin im Gespräch am 7. Dezember 2021 ihr Auskunftsbegehren als erledigt betrachtet haben soll. Diese Tatsache bzw. Tatsachenbehauptung des Jugendamts war aus Sicht der Beklagten nach der Begründung ihrer Abschlussnachricht vom 11. Februar 2022 für ihre Entscheidung zunächst tragend. Denn die Beklagte übernahm die Tatsachenbehauptung des Jugendamtes als Tatsachenfeststellung und begründete damit nach dem Wortlaut der Abschlussnachricht unter Gliederungsziffer III. tragend ihre Entscheidung, nicht gegen das Jugendamt vorzugehen. Der Klägerin gab sie vor Erlass der Abschlussnachricht demgegenüber nicht die Möglichkeit, zur tatsächlichen Behauptung des Jugendamts Stellung zu nehmen.

28

Dieser Verfahrensfehler ist aber in zumindest entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) geheilt worden. Auch hier kann offenbleiben, ob es sich um eine unmittelbare Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG handelt, weil die Norm, welche die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität wahrt, jedenfalls entsprechend auch auf ein sich aus dem Unionsrecht ergebendes Anhörungserfordernis anzuwenden wäre. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, wobei die Nachholung nach § 45 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann.

29

Vorliegend wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2022 erneut an die Beklagte und gegen die aus ihrer Sicht falsche Darstellung des im Dezember 2021 geführten Gesprächs durch das Jugendamt. Auch wurde mit der Klägerin am 7. März 2022 unter anderem zu diesem Thema durch einen Mitarbeiter der Beklagten ein Telefongespräch geführt. Schließlich hatte die Klägerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der umfassenden Stellungnahme zur genannten Tatsachenfrage. Dass die Beklagte die Inhalte des am 7. Dezember 2021 zwischen der Klägerin und dem Jugendamt geführten Gesprächs nicht weiter aufgeklärt hat, ist für die Frage der Heilung des Anhörungsmangels unerheblich, weil die Beklagte ab dem Telefonat mit der Klägerin am 7. März 2022 und in ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung nicht mehr tragend auf diesen tatsächlichen Aspekt gestützt hat.

30

c) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Es liegt in Bezug auf das Auskunftsbegehren der Klägerin vom 5. September 2021 kein Verstoß des Jugendamts gegen die DSGVO bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin vor. Denn das Jugendamt durfte ein auf Art. 15 DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren der Klägerin nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X zurückweisen.

31

Seine unionsrechtliche Grundlage findet der Ausschlusstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO, welcher den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in eng begrenzten Ausnahmefällen – hier wegen des Schutzes der sozialen Sicherheit – einer Beschränkung durch den nationalen Gesetzgeber zugänglich macht (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. November 2022 – 4 K 503/21, juris, Rn. 32).

32

Der Ausschlusstatbestand in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung, weil es sich um die Verarbeitung von Sozialdaten handelt. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten personenbezogene Daten, die von einer in § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – genannten Stelle – in erster Linie also von einem Leistungsträger – im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Das Jugendamt ist der Leistungsträger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII); die Datenverarbeitung infolge der Gespräche mit der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2021 stand auch im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Jugendamts als Leistungsträger der Jugendhilfe.

33

Auch die inhaltlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind vorliegend erfüllt. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person gemäß § 82a Abs. 1, 4 und 5 SGB X nicht zu informieren wäre. Gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist die sich aus Art. 14 DSGVO ergebende Informationspflicht eines Leistungsträgers ausgeschlossen, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

34

Hier liegt schon die erste Tatbestandsalternative des § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X vor, weil die Daten nach der Rechtsvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geheim gehalten werden mussten. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den gesetzlich enumerativ aufgezählten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm den bereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das Interesse von Betroffenen an der Datenauskunft (VG Bremen, Urteil vom 28. November 2022 – 4 K 503/21, juris, Rn. 33). Der Begriff der persönlichen und erzieherischen Hilfe wird im SGB VIII zwar nicht näher definiert, ergibt sich aber aus § 11 Satz 2 SGB I. Der Begriff meint alle Leistungen des Jugendamts, die keine bloßen Sach- oder Geldleistungen darstellen (Walther, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 65, Rn. 11). Vorliegend handelte es sich um ebensolche Daten, die den Beschäftigten des Jugendamts zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden waren. Denn es ging weder dem Kindsvater noch der Klägerin bei den Gesprächen mit dem Jugendamt darum, eine Sach- oder Geldleistung zu erhalten.

35

Einer der abschließend in § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Gründe für eine Datenweitergabe an die Klägerin lag nicht vor. Zwar könnte auf den ersten Blick davon auszugehen sein, dass eine Einwilligung der Klägerin nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlag, sodass die Klägerin über diejenigen Daten, die sie dem Jugendamt selbst in dem Gesprächstermin im August 2021 anvertraut hatte, zu beauskunften gewesen wäre. Die Klägerin begehrte aber von vornherein, wie sie mit ihrem Schreiben vom 5. September 2021 unmissverständlich deutlich machte, gezielt die Herausgabe der Gesprächsnotizen sowohl in Bezug auf das eigene Gespräch mit dem Jugendamt als auch in Bezug auf das mit dem Kindsvater geführte Gespräch. Weil das Gespräch mit der Klägerin dem mit dem Kindsvater geführten Gespräch zeitlich nachfolgte, enthielt eine entsprechende Gesprächsnotiz zum Gespräch mit der Klägerin nicht nur Daten, die die Klägerin dem Jugendamt anvertraut hatte, nämlich beispielsweise auch Daten wie den bereits dem Jugendamt anvertrauten Namen der Tochter der Klägerin. Dass es sich hierbei um Daten gehandelt haben mag, die auch der Klägerin bekannt waren (und von dieser dem Jugendamt hätten anvertraut werden können), ist für § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, der nicht auf die vorherige Kenntnis der Beteiligten abstellt, unerheblich (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. November 2022 – 4 K 503/21, juris, Rn. 34).

36

Die zweite Tatbestandsalternative des § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist hier ebenfalls erfüllt, weil die Daten, deren Beauskunftung die Klägerin begehrte, auch ihrem Wesen nach wegen der überwiegenden Interessen Dritter geheim gehalten werden mussten. Neben dem Kindsvater gehört auch die Tochter der Klägerin zum Kreis der von diesem Ausschlusstatbestand geschützten dritten Personen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt Sorgeberechtigte für ihre minderjährige Tochter war. Denn die Klägerin übte das Sorgerecht einerseits gemeinsam mit dem Kindsvater aus. Andererseits ist es für ein vertrauensvolles (Erst-)Gespräch mit dem Jugendamt sowohl für einen Elternteil als auch für die betroffene Jugendliche unerlässlich, dass die Gesprächsinhalte nicht unmittelbar über ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem anderen Elternteil preisgegeben werden müssen. Das gilt gerade auch, soweit sich das Gespräch auf Themen (und damit personenbezogene Daten) bezieht, die den anderen Elternteil betreffen. Andernfalls wäre kaum vorstellbar, dass sich Elternteile und Jugendliche an das Jugendamt wenden und die sie betreffenden Sachverhalte unbefangen schildern können, um eine Hilfeleistung durch das Jugendamt, die unter Umständen auch gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils erfolgen kann, zu erreichen.

37

Der klägerische Vortrag zur besonderen Schutzwürdigkeit der betroffenen Daten wegen der damaligen Minderjährigkeit der Tochter der Klägerin stützt diese Bewertung. Die Klägerseite übersieht bei ihrer Argumentation, dass zwischen den Daten der Klägerin und den Daten ihrer Tochter zu unterscheiden ist. Im Hinblick auf den eigenen Auskunftsanspruch der Klägerin, um den es vorliegend ausschließlich geht und der sich nur auf personenbezogenen Daten der Klägerin beziehen kann, ist die Tochter der Klägerin als Dritte anzusehen, die durch den Ausschlusstatbestand in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X geschützt wird. Gerade weil die Daten von Minderjährigen – worin der Klägerseite inhaltlich zuzustimmen ist – ganz besonders schutzwürdig sind, wie sich auch aus Erwägungsgrund 38 der DSGVO ergibt, konnte die verlangte Überlassung der Gesprächsprotokolle an die Klägerin verweigert werden.

38

Schließlich ist auch die Voraussetzung des § 82a Abs. 1, zweiter Halbsatz SGB X erfüllt, wonach das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten muss. Die Abwägung ergibt hier kein Überwiegen des Auskunftsinteresses der Klägerin gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des Kindsvaters und ihrer Tochter. Zwar ist der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich eine gewichtige Rechtsposition, wie sich auf Art. 8 Grundrechtecharta ergibt. Weil die Geheimhaltungsinteressen hier aber die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe als solche betreffen, muss das Auskunftsinteresse der Klägerin zurücktreten. Das folgt auch aus der gesetzgeberischen Wertung in § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

39

Angesichts des Umstands, dass das Jugendamt das Auskunftsbegehren der Klägerin auf Grundlage des Ausschlusstatbestands in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X zurecht zurückgewiesen hat, kam der Beklagten – entgegen der klägerischen Ansicht – kein Ermessen für die Auswahl unter den Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu. Wenn kein Verstoß gegen die Normen der DSGVO festgestellt werden kann, hat die Beklagte auch kein Ermessen in Bezug auf eine Ahndung. Die Feststellung, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, ist dann vielmehr eine gebundene – gerichtlich vollständig überprüfbare – Entscheidung. Dass die Beklagte die Begründung ihrer Abschlussnachricht nach deren Erlass am 11. Februar 2022 geändert – nämlich statt mit der tatsächlichen Erledigung des Auskunftsbegehrens mit dem Ausschlusstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X argumentiert hat – ist deshalb ohne Belang. Insbesondere unterlag dieser Wechsel der Begründung nicht den Schranken des § 114 Satz 2 VwGO.

40

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen im Hinblick auf § 83 Abs. 4 SGB X fehlerhaft ausgeübt hätte. Wird einer betroffenen Person keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO i. V. m. § 83 SGB X erteilt, so kann die Beklagte nach dieser Vorschrift auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war. Ein entsprechendes (Hilfs-)Begehren der Klägerin dürfte zwar bereits in ihrer Beschwerde an die Beklagte zu erblicken sein. Die Ermittlungen und Beurteilungen der Beklagten bei der Beschwerdebearbeitung beziehen sich jedoch auch auf die Überprüfung nach § 83 Abs. 4 SGB X. Für den Umfang der Prüfungstiefe kommt der Beklagten nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 4 SGB X Ermessen zu. Dass hier die Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden sind, ist nicht ersichtlich.

41

III. Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

45

5.000,00 Euro

46

festgesetzt.