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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 10.07.2025 – 32 K 222/24
ECLI:DE:VGBE:2025:0710.32K222.24.00
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 1 Abs. 6 und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG dahingehend auszulegen, dass sie nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats zur Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen, die Anbietern von Medienintermediären, also Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen, Anforderungen an das Vorhalten bestimmter Transparenzangaben in ihren Anwendungen auferlegen, auch wenn die Anbieter der Medienintermediäre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, aber deren angebotene Medienintermediäre auch zur Nutzung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind, der die Regelungen erlassen hat?
2. Ist Art. 27 der Verordnung (EU) 2022/2065 dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats zur Sicherung der Meinungsvielfalt ganz oder teilweise entgegensteht, die Anbietern von Medienintermediären, also Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen, Anforderungen an das Vorhalten bestimmter Transparenzangaben in ihren Anwendungen auferlegen?
Gründe
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Schweden, die den Audio-Strea-mingdienst „X...“ anbietet, über den neben Musiktiteln auch journalistisch-redaktionelle Podcasts gestreamt werden können, wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung und die Aufforderung, bestimmte Transparenzangaben verfügbar zu halten.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 stellte die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg fest und beanstandete, dass die auf dem Medienintermediär „X...“ am 24. Juni 2024 bereitgehaltenen Transparenzangaben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen (Ziffer 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids in den verfahrensgegenständlichen Anwendungen vollständige Transparenzangaben leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg aus, X... sei als Medienintermediär zu qualifizieren, weil dort journalistisch-redaktionelle Podcasts Dritter abrufbar seien, die von der Klägerin inhaltlich nicht verantwortet würden, die sie aber in allgemein zugänglicher Form aggregiere, selektiere und präsentiere, ohne sie zu einem geschlossenen Gesamtangebot zusammenzufassen und ohne eine inhaltliche Auswahl zu treffen. Als Anbieterin des Medienintermediärs sei die Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 3 des Medienstaatsvertrags - MStV - verpflichtet, bestimmte Transparenzangaben leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diesen Anforderungen sei X... in den verfahrensgegenständlichen App-Versionen mit Stand vom 24. Juni 2024 (Android App, IOS App, Windows App, MacOS App) nicht vollständig gerecht geworden.
Die Klägerin hat am 26. August 2024 gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2024 Klage erhoben. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - VG 32 L 221/24 - juris [ECLI:DE:VGBE:2024:1217.32L221.24.00]).
Die Beteiligten streiten unter anderem darüber, ob § 93 Abs. 1 und 3 MStV i.V.m. § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV, auf die die Medienanstalt Berlin-Brandenburg die streitgegenständliche Verfügung gestützt hat, wegen eines Verstoßes gegen das in der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie - ECRL) statuierte Herkunftslandprinzip unionsrechtswidrig und deshalb nicht anwendbar ist. Zudem diskutieren die Beteiligten die Vereinbarkeit von § 93 Abs. 1 und 3 MStV mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA).
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die ihr gegenüber geltend gemachte Transparenzverpflichtung aus § 93 MStV in den von der E-Commerce-Richtlinie festgelegten koordinierten Bereich falle und gegen das in dieser Richtlinie festgeschriebene Herkunftslandprinzip verstoße. Danach sei es unzulässig, Dienste der Informationsgesellschaft strengeren Anforderungen zu unterwerfen, als es das im Sitz-Mitgliedstaat des Dienstes geltende Sachrecht vorsehe. Eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ergebe sich dabei nicht aus Art. 1 Abs. 6 ECRL, wonach Maßnahmen, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienten, von der Richtlinie unberührt blieben. Das Herkunftslandprinzip stelle gerade den zentralen, zu wahrenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Art. 1 Abs. 6 ECRL beschränke den Anwendungsbereich dieser Richtlinie also nicht, sondern stelle lediglich klar, dass die E-Commerce-Richtlinie den Pluralismus und die Vielfalt von Meinungsäußerungen unter besonderen Schutz gestellt habe. Überdies sei für § 93 MStV neben dem für inhaltsbezogene Transparenzangaben abschließenden Art. 27 DSA kein Raum.
Die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg sieht den koordinierten Bereich der E-Commerce-Richtlinie hingegen nicht tangiert. Art. 1 Abs. 6 ECRL nehme Regelungen zum Schutz des Pluralismus vom Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie aus, wenn sie mit dem sonstigen Unionsrecht vereinbar seien. Die Regelung in § 93 MStV bezwecke den Schutz des Pluralismus, ohne dabei gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen. Der EU komme im Bereich der Meinungsvielfalt im Übrigen keine Rechtsetzungskompetenz zu. Auch der Digital Services Act könne nationale Maßnahmen zum Schutz des Pluralismus nicht sperren.
II. Entscheidungserhebliche Bestimmungen des deutschen Rechts
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten:
Medienstaatsvertrag vom 14./28. April 2020 - MStV - (verkündet als Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14./28. April 2020 als Anlage des Gesetzes des Landes Berlin zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 12. September 2020 [GVBl. für Berlin 2020, S. 698]) in der Fassung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Vierten Medienänderungsstaatsvertrags vom 9./16. Mai 2023, als Anlage des Gesetzes zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 3. November 2023 (GVBl. für Berlin 2023, S. 357)
§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 und 2 MStV (Anwendungsbereich)
(7) Für Anbieter von Telemedien gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind.
(8) Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. (…)
§ 93 Abs. 1 und 3 MStV (Transparenz)
(1) Anbieter von Medienintermediären haben zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden,
2. die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache.
(…)
(3) Änderungen der in Absatz 1 genannten Kriterien sowie der Ausrichtung nach Absatz 2 sind unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar zu machen.
(...)
§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV (Maßnahmen bei Rechtsverstößen)
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von § 17, § 18 Abs. 2 und 4, § 20 und § 23 Abs. 2 fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. (…)
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 16 und 21 MStV (Begriffsbestimmungen)
(1) (…) Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
(…)
16. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen,
(…)
21. Anbieter eines Medienintermediärs, wer die Verantwortung für die Aggregation, Selektion und allgemein zugängliche Präsentation von Inhalten trägt.
III. Rechtliche Würdigung
Vor dem Hintergrund des vorstehend aufgezeigten nationalen Rechtsrahmens ist das Vorabentscheidungsgesuch des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage von Art. 267 AEUV zu den im Beschlusstenor formulierten entscheidungserheblichen Auslegungsfragen veranlasst. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, E-Commerce Richtlinie, ECRL; ABl. 2000, L 178, S. 1) sowie die Auslegung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, Digital-Services-Act, DSA; ABl. 2022, L 277 S. 1, ber. ABl. 2022 L 310 S. 17). Die relevanten Bestimmungen des Unionsrechts sind Art. 1 Abs. 6 und Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL sowie Art. 27 DSA.
Die Vorlagefragen sind für die Verwaltungsstreitsache entscheidungserheblich, weil der Erfolg der beim vorlegenden Gericht anhängigen Klage von der Auslegung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen abhängt. Sollte der Gerichtshof eine der Vorlagefragen bejahen, stünde die für die Verpflichtung der Klägerin zum Vorhalten bestimmter Transparenzangaben maßgebliche nationale Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 1 und 3 MStV i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV nicht im Einklang mit den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie oder des Digital-Services Acts und wäre angesichts des Anwendungsvorrangs des Europäischen Rechts vor nationalem Recht nicht anzuwenden.
Für das vorlegende Gericht bestehen Zweifel daran, ob Art. 1 Abs. 6 und Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL sowie Art. 27 DSA so auszulegen sind, dass nationale Regelungen der in den Vorlagefragen bezeichneten Art und damit die für die nationale Verwaltungsstreitsache maßgeblichen Regelungen in § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV mit ihnen vereinbar sind. Diese Fragestellung dürfte im Übrigen über das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren hinaus Bedeutung haben; so ist beispielsweise beim Verwaltungsgericht Schleswig eine Klage der L... anhängig, die...ebenfalls beanstandete Transparenzangaben zum Gegenstand hat (Az. Q...).
Dass § 93 MStV gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 MStV auch auf Anbieter von Medienintermediären Anwendung findet, die nicht in Deutschland, sondern - wie die Klägerin - in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, deren angebotener Medienintermediär aber zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist (sog. Marktortprinzip), könnte gegen das in Art. 3 ECRL festgeschriebene Herkunftslandprinzip verstoßen, das im deutschen Recht durch § 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes umgesetzt wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 ECRL trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. In Art. 3 Abs. 2 ECRL wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen (sog. Herkunftslandprinzip; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-664/22 und C-666/22 - juris Rn. 55 [ECLI:EU:C:2024:434]). Demnach verbietet es Art. 3 ECRL vorbehaltlich der Abweichungen, die unter den in seinem Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gestattet sind, dass einem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der diesen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbringen möchte, in dessen Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, von diesem anderen Mitgliedstaat in den koordinierten Bereich fallende Anforderungen auferlegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-664/22 und C-666/22 - juris Rn. 61 [ECLI:EU:C:2024:434]).
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts betrifft die der Klägerin als Anbieterin eines als Medienintermediär zu qualifizierenden Audio-Streamingdienstes und gleichzeitig als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft durch § 93 Abs. 2 und 3 MStV auferlegte Pflicht, bestimmte Transparenzangaben und Angaben zu deren Änderungen verfügbar zu halten, grundsätzlich den in Art. 3 Abs. 2 ECRL erwähnten koordinierten Bereich, weil mit dieser Verpflichtung Anforderungen an ihr Verhalten und damit an die Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne des Art. 2 h) i) 2. Gedankenstrich ECRL gestellt werden. Diese Anforderungen schränken den freien Verkehr von digitalen Diensten auch ein, weil sie das Angebot der Klägerin behindern, zumal denkbar ist, dass sich die Offenlegung bestimmter Angaben negativ auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. Im Übrigen sind keine Regulierungsbereiche betroffen, auf die die E-Commerce-Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 5 ECRL keine Anwendung findet. Ebenso wenig sind ferner Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4 ECRL einschlägig.
Unklar ist für das vorlegende Gericht in diesem Kontext jedoch, welche Bedeutung Art. 1 Abs. 6 ECRL zukommt. Der mit der Überschrift „Zielsetzung und Anwendungsbereich“ überschriebene Art. 1 ECRL sieht in Absatz 6 vor, dass Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Anders als die Klägerin geht die erkennende Kammer zwar wie der nationale Gesetzgeber (vgl. amtliche Begründung zu § 93 MStV, Bayern, Drucksache 18/7640 vom 29. April 2020, S. 108) davon aus, dass § 93 Abs. 1 und 3 MStV die Sicherung der Meinungsvielfalt bezweckt und damit auch dem Schutz des Pluralismus im Sinne des Art. 1 Abs. 6 ECRL dient. Denn die Nutzer werden befähigt, die Auswahlkriterien für die Darstellung von Inhalten nachzuvollziehen und dadurch in die Lage versetzt, etwaige Diskriminierungen journalistisch-redaktioneller Inhalte zu erkennen, ggf. zu reklamieren und in anderen Quellen oder auf anderen Wegen Informationen zu suchen, wodurch im Ergebnis einer einseitigen Informationsgewinnung entgegengewirkt und die Meinungsvielfalt gestärkt wird. Für das vorlegende Gericht stellt es sich aber als uneindeutig dar, ob Art. 1 Abs. 6 ECRL eine Bereichsausnahme von der E-Commerce-Richtlinie darstellt und damit die Abweichung vom Herkunftslandprinzip für vielfaltsschützende Maßnahmen zulässt, wie sie in § 93 Abs. 1 und 3 MStV vorgesehen sind.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass Art. 1 Abs. 6 ECRL den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie nicht beschränke, sondern nur klarstellende Funktion habe und die Wendung „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ gerade auch die Berücksichtigung des Herkunftslandprinzips erfordere. Die Beklagte geht hingegen davon aus, dass die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie einschließlich des Herkunftslandprinzips nicht für Regulierungsmaßnahmen zur Förderung der Vielfalt und zum Schutz des Pluralismus und damit auch nicht für die in § 93 Abs. 1 und 3 MStV vorgesehenen vielfaltsschützenden Transparenzvorgaben gelten, wenn sie mit dem sonstigen Unionsrecht außerhalb der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sind; § 93 MStV falle im Hinblick auf Art. 1 Abs. 6 ECRL nicht in den von der Richtlinie koordinierten Bereich.
Das vorlegende Gericht hält die Bedeutung und die Reichweite der Vorschrift in Art. 1 Abs. 6 ECRL für Maßnahmen, die der Vielfaltsförderung und dem Schutz des Pluralismus dienen, in mehrfacher Hinsicht für uneindeutig:
Wollte man davon ausgehen, die E-Commerce-Richtlinie sei auf nationale vielfaltsschützende Maßnahmen bzw. Bestimmungen nicht anwendbar, erschließt sich nicht ohne Weiteres, aus welchem Grund die Bestimmung isoliert neben Art. 1 Abs. 5 ECRL steht, der seinerseits bestimmte Bereiche ausdrücklich vom Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie ausnimmt, und warum eine abweichende Formulierung gewählt wurde („bleiben von dieser Richtlinie unberührt“ anstatt „diese Richtlinie findet keine Anwendung auf“). Der Verweis der Beklagten auf die Entstehung der Vorschrift, wonach Art. 1 Abs. 5 ECRL bereits im Entwurf der E-Commerce-Richtlinie angelegt war, während Art. 1 Abs. 6 ECRL erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Eingang in die Richtlinie gefunden hat, erklärt jedenfalls nicht, warum die Bestimmung nicht in Art. 1 Abs. 5 ECRL integriert und warum ein abweichender Wortlaut gewählt wurde und gibt zudem keinen Aufschluss über die Bedeutung und Reichweite der Formulierung „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der EuGH die Ausnahmen vom Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Art. 3 Abs. 4 ECRL eng auslegt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-662/22 und C-667/22 - juris Rn. 83 [ECLI:EU:C:2024:432]), was dafür sprechen könnte, dass auch Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht über die konkret in Art. 1 Abs. 5 ECRL vorgesehenen Regelungsmaterien hinaus in Betracht kommen sollen.
Zweifel an der Vereinbarkeit der Medienintermediärsregulierung in den §§ 1 Abs. 8 und 93 MStV mit den Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie äußerte überdies mehrfach die EU-Kommission, unter anderem im Rahmen der Notifizierungsverfahren im Zusammenhang mit diesen Vorschriften (vgl. EU-Kommission, Mitteilung 303, TRIS/[2020] 01530 vom 27. April 2020, S. 2 f.; Mitteilung 315, TRIS/[2021] 02190 vom 17. Juni 2021, S. 3 ff.). Sie vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 6 ECRL, auch wenn diese Richtlinie die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Pluralismus nicht berührt, beim Erlass solcher Maßnahmen das weitere EU-Recht beachten müssen, zu dem auch die Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie gehören. Daher würden mit Art. 1 Abs. 6 ECRL (und im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5 ECRL) die Bestimmungen der Richtlinie nicht ausgeschlossen, sondern es werde vielmehr die Bedeutung hervorgehoben, die die EU dem Schutz des Pluralismus als einem Faktor beimesse, den die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen mögen.
Geht man hingegen entsprechend der von der EU-Kommission geäußerten Auffassung davon aus, eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip komme auch angesichts des Art. 1 Abs. 6 ECRL bezogen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz des Pluralismus nicht in Betracht, stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Dass es sich angesichts des Wortlauts der Vorschrift um eine bloße Klarstellung bzw. ein Bekenntnis zum Pluralismus und zur Vielfalt von Meinungsäußerungen handeln soll, ohne zugleich den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie zu tangieren, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Denn es ist explizit die Rede von Maßnahmen, die von der Richtlinie unberührt bleiben. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist daher auch der Einwand der Beklagten, es sei wenig plausibel, dass mit dem zu wahrenden Gemeinschaftsrecht die Vorschriften der Richtlinie selbst gemeint sein sollen, obgleich Art. 1 Abs. 6 ECRL mit seiner Unberührtheitsklausel davon gerade freistellen wolle. Zu hinterfragen ist ferner die Bedeutung und Tragweite der in Art. 1 Abs. 6 ECRL zugestandenen Gestaltungsfreiheit für Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus, wenn die Mitgliedstaaten nur befugt wären, mit Wirkung für in ihrem Territorium niedergelassene Anbieter Regelungen zu erlassen, während sie die Tätigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Vermittlungsdiensten in Deutschland ohne eigene Rechtshoheit und Kontrollmöglichkeit hinzunehmen hätten.
Fraglich ist ferner, ob für die Annahme, dass Art. 1 Abs. 6 ECRL für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz des Pluralismus und zur Förderung der Vielfalt die Möglichkeit eröffne, vom Herkunftslandprinzip abzuweichen, die Verteilung der Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten streitet. Insoweit wird vertreten, dass die EU für derartige Regelungen keine Kompetenz besitze. Denn die EU besitze weder eine ausdrückliche Zuständigkeit für den Bereich der Medien, noch sei aus der Binnenmarktkompetenz der EU eine Ermächtigung zur Rechtsharmonisierung im Bereich der Medienvielfaltssicherung ableitbar (vgl. Hartstein, in: ders./ Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 1 MedienStVtr BW Rn. 87; vgl. auch Cole/Ukrow/Etteldor, Zur Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Mediensektor, 2021, S. 764, 767 ff.). Verschiedene europäische Rechtsakte erwecken hingegen den Eindruck, dass die Binnenmarktkompetenz der EU auch unionsrechtliche Regelungen umfasst, die die Gewährleistung der Meinungsvielfalt in den Mitgliedstaaten zumindest tangieren. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin auf das inzwischen teilweise geltende Europäische Medienfreiheitsgesetz (Verordnung [EU] 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU; ABl. L, 2024/1083 vom 17. April 2024), in dessen Erwägungsgrund 2 es heißt, dass angesichts der einzigartigen Rolle von Mediendiensten der Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus als zwei der tragenden Säulen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ein wesentliches Merkmal eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Mediendienste darstelle. In Erwägungsgrund 7 heißt es weiter, einige Mitgliedstaaten hätten als Reaktion auf die Herausforderungen für Medienpluralismus und Medienfreiheit im Internet Regulierungsmaßnahmen ergriffen und andere Mitgliedstaaten würden solche wahrscheinlich noch ergreifen. Dadurch bestehe die Gefahr, die Divergenzen der nationalen Ansätze und Beschränkungen für den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verstärken. Daher sei es notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu harmonisieren und dadurch hohe Standards in diesem Bereich zu gewährleisten. Auch im Erwägungsgrund 47 des Digital-Services-Acts wird auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien Bezug genommen.
Schließlich stellt sich nach dem Inkrafttreten des als EU-Verordnung unmittelbar geltenden Digital-Services-Acts die Frage, ob mit Art. 27 DSA, der seinerseits Transparenzvorgaben macht, in Bezug auf die Regelung von Transparenzpflichten für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt eine vollständige Harmonisierung von Vorschriften herbeigeführt wurde, die diesen Aspekt betreffen. Fraglich ist also insbesondere, ob Art. 27 DSA auch solche nationalen Vorschriften wie § 93 MStV verdrängt, die die Sicherung der Meinungsvielfalt bezwecken, oder ob den Mitgliedstaaten zur gezielten Regulierung der Meinungsvielfalt insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beklagten ins Feld geführten fehlenden Sachkompetenz der Union nationale Spielräume verbleiben (vgl. Cornils, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 63; vgl. Kuhlmann, Der Digital Services Act und seine Folgen für das nationale Medienrecht, ZUM 3/2023, S. 170, 175 f.).
Das vorlegende Gericht geht dabei davon aus, dass der Digital-Services-Act auf den Audio-Streamingdienst X... Anwendung findet. Der Digital-Services-Act gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste, wobei ein Vermittlungsdienst u.a. nach Art. 3 g) iii) DSA ein Hosting-Dienst ist, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. Wenn ein Hosting-Dienst im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, bildet er gemäß Art. 3 i) DSA zudem eine Online-Plattform.
Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin als Anbieterin des Audio-Streamingdienstes X... gleichzeitig Anbieterin einer solchen Online-Plattform ist. Denn jedenfalls soweit Podcasts auf X... über „X...“ präsentiert werden, werden sie von X... im Auftrag eines Nutzers gehostet und verbreitet (vgl. die Website von X..., abgerufen am 3. Juli 2025, https://support.x....com/de/h.../article/distributing-your-show/ und https://h....x....com/de/features/podcast, abgelegt als PDF-Datei in der elektronischen Gerichtsakte; vgl. zur Einstufung von X... als Online-Plattform die Studie von „Possible“ im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Frielinghaus/Niermann/Sienz/Kollotzek, „Umsetzung des Digital Services Act in Deutschland - Bestandsaufnahme der relevanten Akteure“, 11. Januar 2024, S. 6..., http://web.archive.org/web/20250703080251/https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/Digitales/DSA/studie_dsa_akteure.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Anders als die Klägerin sieht die Kammer daher derzeit keinen Anlass an ihrer Einordnung als Anbieterin einer Online-Plattform zu zweifeln. Anbieter von Online-Plattformen unterliegen nach Art. 27 DSA dort näher beschriebenen Transparenzpflichten. Uneindeutig ist aber, ob die Klägerin daneben zusätzlich den Transparenzverpflichtungen für Medienintermediäre aus § 93 MStV unterliegt oder ob dies gegebenenfalls nur insoweit der Fall ist, als die genannte Bestimmung abweichende Transparenzvorgaben macht, weil insoweit keine inhaltliche Normenkollision vorläge.
IV. Aussetzung des Verfahrens
Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.