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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 11.08.2025 – 17 L 432/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0811.17L432.25.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule L... aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule L... (Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe) und hilfsweise an der R... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von mindestens einem Bewerberkind an der Schule L... rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Schule L... ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Schule L... , bei der es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sieben 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 26 =) 182 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 108 Schülerinnen und Schüler anderer Grundschulen mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1. Zudem äußerten 109 Schülerinnen und Schüler der Schule den Wunsch, nach der 6. Klasse am L... zu verbleiben, von denen 11 Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufwiesen.
Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025, GVBl. S. 151). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule L... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten, was zu einer Verletzung der Rechte der Antragsteller führt.
a) Zunächst rückten ausweislich des Generalvorgangs die 109 Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Schule auf. Darunter waren 11 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder).
Soweit die Antragsteller rügen, dass die Wechselwünsche der Schülerinnen und Schüler der 6. Jahrgangsstufe der Schule L... nicht aktenkundig gemacht worden seien, begründet dies keinen Fehler im Aufnahmeverfahren. Die Antragsteller haben insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass Schülerinnen und Schüler der Schule zu Unrecht an der Schule aufgenommen oder nicht aufgenommen worden sind. Es ist – und nur insoweit könnten die Antragsteller beschwert sein – auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Person aus dieser Gruppe zu Unrecht an der Schule verblieben wäre. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst bekannt geworden.
b) Dreizehn weitere mit Erstwunsch angemeldete Integrationskinder wurden vorrangig aufgenommen, was im Hinblick auf die Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insgesamt wurden somit 24 Integrationskinder aufgenommen, sodass auch die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten ist.
c) Fehlerhaft wurde sodann ein Schulplatz an ein Kind vergeben, bei dem zu Unrecht eine Hochbegabung angenommen wurde. Zwar sehen die Aufnahmekriterien der Schule L... im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO (https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=26299, Aufnahmekriterien bei Übernachfrage, Link: Details) die vorrangige Aufnahme hochbegabter Kinder vor. Diese sind im Rahmen der Festlegung der Aufnahmekriterien jedoch mit einem Intelligenzquotienten von 130 und höher definiert worden. Das Kind G... weist einen solchen ausweislich der Bescheinigung vom 19. Januar 2023 indes nicht auf. Als Ergebnis der damaligen Diagnostik ist hier ein IQ von 126 angegeben. Dem entsprechend ist in diesem Attest auch nicht die Rede von einer Hochbegabung, sondern lediglich von einer überdurchschnittlichen Intelligenz. Eine vorrangige Berücksichtigung dieses Bewerberkindes durfte nach dem Kriterienkatalog mithin nicht erfolgen.
d) In nicht zu beanstandender Weise erhielten sodann 17 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze.
Zu Unrecht rügen die Antragsteller die Zahl der Geschwisterkinder, bei denen es sich ihrer Auffassung nach abzüglich der beiden Zwillingspaare und eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf lediglich um 13 Kinder handele. Hier ist den Antragstellern offenkundig ein Fehler bei der Zählung unterlaufen. Tatsächlich sind in der entsprechenden Tabelle 22 Geschwisterkinder vermerkt, von denen nach zutreffendem Abzug der vier Zwillingskinder und des Kindes mit Förderbedarf 17 zu berücksichtigende Geschwisterkinder verblieben.
e) Im Anschluss wurden die danach noch freien Schulplätze unter Zugrundelegung der von der Schulkonferenz der Schule L... festgelegten Aufnahmekriterien gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO, die im Schulverzeichnis des Landes Berlin veröffentlicht sind (https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=26299, Aufnahmekriterien bei Übernachfrage, Link: Details) vergeben. Danach wurden 40 % der Plätze nach dem Auswahlkriterium „Arbeits- und Sozialverhalten“, 10 % der Plätze an Härtefälle und 50 % in einem nach Bildungsgangempfehlung getrennten Losverfahren vergeben. Bei Nichtvergabe der Härtefallplätze sollten diese dem Loskontingent zugeschlagen werden.
(1) Ausgehend davon hat die Schule 17 Plätze nach dem Kriterium „Arbeits- und Sozialverhalten“ vergeben, das sich nach einem Punktesystem richtet, bei dem maximal 12 Punkte erreicht werden konnten. Elf der 17 Plätze wurden an Schülerinnen und Schüler vergeben, die diese 12 Punkte erreicht haben. Ein weiterer Platz fiel an ein Geschwisterkind, dessen Zwilling diese 12 Punkte erreicht hat. Die verbliebenen fünf Plätze wurden unter den Schülerinnen und Schülern mit 11 Punkten im Arbeits- und Sozialverhalten verlost. Dabei blieb die Antragstellerin zu 1. bereits deshalb unberücksichtigt, weil sie nur 9 Punkte erhalten hatte.
(2) Im letzten Schritt waren – nachdem kein Härtefall anerkannt wurde – noch 25 Plätze im Losverfahren zu vergeben. Zur Wahrung des auch in § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG benannten Ziels der leistungsheterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft wurde aufgrund der ungeraden Platzzahl entsprechend der Aufnahmekriterien der Schule zunächst ausgelost, wie viele Schülerinnen und Schüler aus der Gruppe der Kinder mit einer Gymnasialempfehlung und aus der Gruppe der Kinder mit einer Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule im Rahmen des abschließenden Losverfahrens zum Zuge kommen sollten. Diese Auslosung ergab für die letztgenannte Kohorte, zu der auch die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihrer von der Grundschule ausgesprochenen Empfehlung zum Besuch einer Integrierten Sekundarschule gehörte, 12 verbleibende Schulplätze.
Mängel in diesem Losverfahren sind nicht ersichtlich. Solche folgen insbesondere nicht daraus, dass das Siegerlos nicht markiert wurde, denn die Ziehung wurde ordnungsgemäß protokolliert und das Siegerlos im Übrigen zudem auf dem fensterlosen Briefumschlag, in dem sich die Lose nun befinden, vermerkt.
Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück und wurde auf Platz 12 der Nachrückerliste gelost.
Zu Recht rügen die Antragsteller jedoch, dass der Schüler G... an der Verlosung der Schulplätze für die Kinder mit einer Empfehlung zum Besuch einer Integrierten Sekundarschule X... teilgenommen hat. x... Hinsichtlich dieses ... Kindes wurde zwar ursprünglich von der Grundschule eine Empfehlung für den Besuch einer Integrierten Sekundarschule ausgesprochen. Der Schüler nahm jedoch in der Folge ausweislich des sich im Generalvorgang findenden Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. März 2025 erfolgreich am Probeunterricht zu Eignungsfeststellung für die Anmeldung an einem Gymnasium teil und war mithin berechtigt, am Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums beteiligt zu werden. Dem entsprechend hätte er an der Auslosung der Schülerinnen und Schüler mit einer Gymnasialempfehlung teilnehmen müssen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ergänzt und überholt der Bescheid über das Bestehen des Probeunterrichts die ursprüngliche Empfehlung der Grundschule dahingehend, dass nunmehr auch eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums ausgesprochen wird. Eine solche Empfehlung konnte die Grundschule zunächst deshalb nicht aussprechen, weil eine Anmeldung am Gymnasium gemäß § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG dann ausgeschlossen war, wenn die Förderprognose des Kindes die Durchschnittsnote von 2,2 überschritt. Es bestand jedoch – im Nachgang hierzu – die Möglichkeit, die Eignung zum Besuch eines Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG nachzuweisen. Im Falle des Bestehens dieses Probeunterrichts ist die Eignung zum Besuch eines Gymnasiums ebenso gegeben wie bei Kindern, deren Eignung bereits unmittelbar aus der Bildungsgangempfehlung der Grundschule folgt. Das Bestehen eines Probeunterrichts steht einer Empfehlung der Grundschule gleich; eine Ungleichbehandlung verbietet sich hier.
Daher wurde der Schüler G... fehlerhaft am Losverfahren für Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule beteiligt und erhielt zu Unrecht einen Schulplatz dieses Kontingents zugelost.
3. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass insgesamt zwei Bewerberkinder rechtswidrig in die Schule L... aufgenommen wurden – ein Schüler unter fehlerhafter Zugrundelegung einer Hochbegabung und ein Schüler durch fehlerhafte Beteiligung im Loskontingent.
Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme eines Bewerberkindes führt dazu, dass der entsprechende Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Vergabe eines solchen fiktiv freien Platzes erfolgt dem Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechend dergestalt, dass die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und der Rechtsschutzsuchende so zu stellen ist, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. dazu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris).
Damit ist die fehlerhafte Aufnahme der beiden Bewerber dadurch zu kompensieren, dass die Antragstellerin zu 1., die als Einzige gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr ungeachtet ihres Nachrückerplatzes 12 einen der beiden fiktiv freien Plätze erhält.
II. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es danach nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.