Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 18.08.2025 – 17 L 434/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0818.17L434.25.00
Tenor
Der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der I ... (Erstwunsch), hilfsweise der 4 ... (Zweitwunsch) aufzunehmen,
ist als ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von wenigstens einem Bewerberkind an der I ... rechtswidrig gewesen wäre und die Antragsteller dadurch in ihrem Recht auf die Einnahme eines freien Schulplatzes verletzt sein könnten.
I. Die rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter der Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Ein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG nicht.
1) Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die I ... ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der I ... , bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Die Antragsteller rügen insoweit ohne Erfolg, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht wie in den Vorjahren trotz vorhandener personeller und sachlicher Mittel sechs Züge in der Jahrgangsstufe eingerichtet worden seien. Der Schule kommt hinsichtlich der Einrichtung der Züge über das gesetzlich geforderte Maß hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu, ohne dass ein subjektives Recht des einzelnen Schülers und seiner Eltern auf die Einrichtung weiterer Klassen bestünde. Die Antragsteller haben indes nichts dafür dargetan, weshalb die Einrichtung von nur fünf Zügen an der von ihnen gewünschten Schule ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, zumal dies die gesetzliche Mindestzahl übertrifft. Sie haben sich beispielsweise mit dem in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 26. Juni 2025 als Kriterium benannten Raumkapazitäten inhaltlich nicht näher auseinandergesetzt.
2) Um die somit an der I ... zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 266 Schülerinnen und Schüler anderer Grundschulen mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1).
Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben.
Vorrangig sind die Kinder mit einem festgestellten und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zu der Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung - SopädVO - vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025, GVBl. S. 151). Im Umfang von bis zu 10 % der vorhandenen Schulplätze werden sodann etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Soweit diese Plätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG an deren Stelle solche Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, welche die Schule gemeinsam mit einem in demselben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 der Vorschrift nicht ausgewählt worden sind. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind mindestens 60 Prozent der Schulplätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter der Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Das Los entscheidet endlich gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG über 30 Prozent der Schulplätze.
Bei der Vergabe der Schulplätze an der I ... wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten, so dass keine Verletzung der Rechte der Antragsteller vorliegt.
a) Es wurden vorrangig 20 mit Erstwunsch angemeldete Integrationskinder aufgenommen, was in Hinblick auf die Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies bedeutet zugleich, dass die Begrenzung auf vier Integrationskinder pro Schulklasse (4 x 5) nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten worden ist.
Die Antragsteller bemängeln insoweit ohne Erfolg, dass eine der Bewerberinnen zu Unrecht in die Liste der Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen worden sei. Denn allein der Hinweis auf die Namensungleichheit zwischen dem Anmeldebogen für die Sekundarstufe I vom 7. März 2025 x ... und der Entscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. Oktober 2023 über den Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf x ... vermag die inhaltliche Richtigkeit der Aufnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner hat vielmehr nachvollziehbar dargetan, dass bei dem aufgenommenen Kind versehentlich der Familienname der Mutter herangezogen worden sei. Die Antragsteller haben dagegen nicht im Ansatz ausgeführt, dass insoweit ein falsches Kind auf die Liste der vorrangig zu berücksichtigenden so genannten Integrationskinder gesetzt worden wäre, das keinen Förderbescheid erhalten hat.
b) Besondere Härtefälle waren nicht gegeben und bei der Vergabe der Schulplätze nicht zu berücksichtigen.
c) Nach der Vorschrift des § 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind mindestens 60 Prozent der Schulplätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter der Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt worden sind. Als Kriterium kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO die Durchschnittsnote der Förderprognose der sich bewerbenden Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt werden, wovon die I ... für den Übergang in die 7. Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2025/2026 Gebrauch gemacht hat. Es sind danach in diesem Kontingent in nicht gerügter oder in sonst wie zu beanstandender Art und Weise 66 Plätze an solche Kinder vergeben worden, welche bei der aktuellen Förderprognose einen Notendurchschnitt von 2,2 oder besser aufweisen. Gemäß der sich in dem Verwaltungsvorgang befindenden Förderprognose des Antragstellers zu 1) zum Übergang in die Sekundarstufe I erreichte er in dem Schuljahr 2024/2025 einen Notendurchschnitt von 2,3 und konnte demnach auch in diesem Zusammenhang nicht für einen Schulplatz berücksichtigt werden.
d) Sodann erhielten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG in nicht zu beanstandender Weise elf Geschwisterkinder im Wege der Auslosung die nicht als besondere Härtefälle vergebenen Schulplätze, deren Anteil 10 Prozent der vorhandenen Plätze nicht übersteigt. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass der Antragsgegner nicht geprüft habe, ob es sich bei diesen Kindern in jedem Falle um ein Geschwisterkind im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG gehandelt habe. Sie behaupten lediglich pauschal, dass es sich nicht um Kinder handeln könnte, die in demselben Haushalt lebten wie ein an der Schule aufgenommenes oder aufzunehmendes Geschwisterkind oder anderes Kind. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und unbeachtlich. Der Antragsgegner hat diesem Einwand gegenüber ausreichend darauf hingewiesen, dass ihm die entsprechenden Auskünfte aus dem amtlichen Melderegister vorliegen und bei Bedarf abgerufen werden können. Es ist im Übrigen nicht die Aufgabe des Gerichts, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund vagen Vortrags etwaige Verfahrensfehler im Aufnahmeverfahren erst selbst anlasslos zu ermitteln, insbesondere nicht die Unterlagen zu allen Geschwisterkindern ohne substantiierten Vortrag zu überprüfen (s. VG Berlin, Beschluss der 39. Kammer vom 4. September 2024 - VG 39 L 229/24 -, juris Rn. 28).
e) In einem letzten Schritt waren gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG die verbleibenden 33 Schulplätze in einem Losverfahren unter den Bewerbern zu vergeben. Im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG sind vorrangig zehn bislang unberücksichtigt gebliebene Geschwisterkinder aufgenommen worden, so dass letztlich 23 Plätze verblieben, über deren Vergabe das Los entscheiden musste. Der Antragsteller zu 1) hatte indes kein Losglück, ohne dass die Antragsteller Mängel hinsichtlich der Art und Weise der Verlosung geltend gemacht hätten.
(1) Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass der Schüler P ... zu Unrecht am Auswahl- und insbesondere am abschließenden Losverfahren beteiligt worden sei, da für ihn eine wirksame Anmeldung für die Sekundarstufe I und insbesondere die Erstwunschschule fehle. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erklärt, dass die als Unterschrift dienenden Initialen („A.H.“) im Unterschriftfeld des Anmeldebogens vom 6. März 2025 dem Vater des Kinds, Herrn D ... , zuzuordnen seien. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Unterschrift lediglich in der Gestalt der Initialen des Namens des Vaters sowie eines darunter gezogenen Bogens geleistet worden ist, da sie eindeutig zugeordnet werden kann und der Leistende identifizierbar ist.
(2) Die Antragsteller rügen schließlich zu Unrecht, dass mehrere Kinder aus besonderen Lerngruppen („Willkommensklassen“) fehlerhaft im Losverfahren berücksichtigt (laufende Nummern 25, 30, 58 und 61) worden seien und auf diesem Wege in zwei Fällen einen Schulplatz erhalten haben (laufende Nummern 58 und 61). Diese Kinder haben ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im Schuljahr 2024/2025 eine besondere Lerngruppe besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihnen im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, für die die Schulaufsichtsbehörde unter der Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf den Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach dem Verlassen der besonderen Lerngruppe. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO lag in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 3 S 68/22 -, juris Rn. 12) jedoch in allen gerügten Fällen vor. Die Kammer verweist auf den den Übergang in die Regelklasse vermerkenden und unterzeichneten Stempelaufdruck „Inhaltlich geprüft“ der Schulaufsicht. Dieser Aufdruck befindet sich unterhalb der Tabelle, in der der entsprechende Übergang in die Regelklasse bei den betroffenen Schülern angekreuzt und bejaht worden ist, und bezieht sich darauf. Es bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für den genehmigten Übergang in die Regelklasse nicht individuell geprüft worden wären. Die zusammenfassende Abzeichnung unter einer Tabelle entspricht dem praktischen Vorgehen in einem schulrechtlichen Massenverfahren.
II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme des Antragstellers zu 1) in die Jahrgangsstufe 7 der 4 ... beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil an dieser Schule gemäß der unwidersprochenen Angabe des Antragsgegners bereits alle Plätze an Erstwunschbewerber vergeben sind und sie damit für Zeitwunschbewerber nach § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO nicht aufnahmefähig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.