Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 20.08.2025 – 35 L 417/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0820.35L417.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag vom 28. Mai 2025,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tochter der Antragstellerin, Q..., vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihre Tochter im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).
Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Xxx-xxx-Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins - SISB -, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.
§ 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule im Hinblick auf die Tochter der Antragstellerin nicht vor. Denn ihre Familie ist weder als international mobil (1.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (2.) einzuordnen.
1. Die Familie hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Sie hat hierzu im Rahmen des Aufnahmeantrags geltend gemacht, dass die Antragstellerin für das Unternehmen I...arbeite und ab April 2028 in London oder Singapur tätig sein werde. Dieser Vortrag genügt zum Nachweis der internationalen Mobilität nicht.
Die Familie ist zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP einzuordnen. Sie hat im Aufnahmeverfahren nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten der Tochter der Antragstellerin mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern.
Die Familie ist überdies auch nicht mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP. Es kann insoweit dahinstehen, ob einer entsprechenden Einordnung bereits entgegensteht, dass sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend machen, dauerhaft in Berlin leben zu wollen. Denn soweit sie in ihrem Aufnahmeantrag noch geltend gemacht haben, dass aus beruflichen Gründen der Antragstellerin im April 2028 eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach London oder Singapur notwendig werde, haben sie auch dies nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben in der hierzu vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 14. November 2024 waren hierfür viel zu vage und ließen insbesondere keine hinreichend konkretisierte berufliche Verpflichtung zu einer entsprechenden Verlagerung des Lebensmittelpunkts erkennen. Vielmehr wurde in der Bescheinigung lediglich angegeben, dass „in den nächsten zwei bis drei Jahren“ eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ bestehe, dass die Antragstellerin in ein Büro „in London oder Singapur“ versetzt werde. Es mangelte insoweit an jeglichen tragfähigen Angaben zum konkreten Zeitpunkt und der konkreten Ausgestaltung der angeblich geplanten Versetzung.
2. Die Familie ist auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen. Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 5 f.).
Gemessen hieran gilt die Familie nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Vielmehr hat sie in dem Aufnahmeantrag geltend gemacht, dass sie Deutschland aus beruflichen Gründen der Antragstellerin nach höchstens vier Jahren verlassen wird. Allein der Umstand, dass die hierzu vorgelegten Unterlagen nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität der Familie im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genügen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs der Tochter der Antragstellerin in Berlin haben wird. Auch die weiteren hierzu geltend gemachten Umstände vermögen eine solche Erwartung nicht zu tragen. Weder ein seit dem Jahr 2022 – mithin seit gerade einmal drei Jahren – bestehender Wohnsitz in Berlin noch der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis lassen es als fernliegend erscheinen, dass die Familie künftig ihren Lebensmittelpunkt – wie noch im Rahmen des behördlichen Aufnahmeverfahrens geltend gemacht – in das Ausland verlagern wird. Nichts anderes gilt für den unbefristeten Arbeitsvertrag der Antragstellerin, zumal ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. November 2024 eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland von Seiten des Arbeitgebers durchaus begrüßt und unterstützt wird. Soweit die Familie schließlich geltend macht, sie habe sich im Rahmen der Anmeldung nur deshalb als „mobil“ eingeordnet, weil ihr von Seiten der Schule mitgeteilt worden sei, dass sie im Falle der Nichterfüllung der entsprechenden Voraussetzungen automatisch im Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ berücksichtigt werden würde, folgt auch hieraus nichts anderes. Denn maßgeblich für die Einordnung als dauerhaft in Berlin lebend ist nicht die Selbsteinordnung im Rahmen des Aufnahmeantrags, sondern die Erfüllung der hier – wie gezeigt – nicht vorliegenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.