Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 20.08.2025 – 35 L 527/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0820.35L527.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag vom 24. Juni 2025,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,

3

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann.

4

Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).

5

Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Xxx-xxx-Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins - SISB -, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.

6

§ 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).

7

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule im Hinblick auf den Antragsteller zu 1 nicht vor. Denn seine Familie ist weder als international mobil (1.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (2.) einzuordnen.

8

1. Die Antragsteller haben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllen. Sie machen insoweit geltend, dass der Antragsteller zu 3 für das Unternehmen X...als Q... für die Region Asien-Pazifik tätig sei. Die Einstellung in diese Position sei unter der Bedingung erfolgt, dass er entsprechend den geschäftlichen Anforderungen nach Malaysia umziehen werde. Dieser Vortrag genügt zum Nachweis der internationalen Mobilität nicht.

9

Die Familie der Antragsteller ist zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP einzuordnen. Es mangelt hierfür an konkreten Darlegungen dazu, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen des Antragstellers zu 3 mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners liegt der Lebensmittelpunkt der Familie seit dem Jahr 2013 unverändert in Deutschland. Auch für die Zukunft haben sie nicht das berufliche Erfordernis mehrfacher internationaler Wohnortwechsel dargelegt, sondern lediglich geltend gemacht, dass aus beruflichen Gründen des Antragstellers zu 3 voraussichtlich ein Umzug nach Malaysia notwendig werde. Soweit sie darüber hinaus geltend machen, die berufliche Situation des Antragstellers zu 3 sei mit häufigen und längeren Auslandsaufenthalten verbunden, mangelt es hingegen an jeglichen konkreten Angaben zu Zeitpunkt, Anlass und Dauer dieser Auslandsaufenthalte. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ergibt sich aus den von ihnen im Aufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen auch nicht, dass die Familie ständig mit Umzügen rechnen müsse, da der Beruf des Antragstellers zu 3 dies verlange. Der von ihm vorgelegte Arbeits- bzw. Versetzungsvertrag vom 13. Januar 2023 enthält keine entsprechenden Bestimmungen. Ebenso wenig ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail-Kommunikation eine Verpflichtung des Antragstellers zu 3 zu mehrfachen, berufsbedingten Wohnortwechseln. Auch die vorgelegte Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 16. September 2024 stellt lediglich einen (einmaligen) Umzug in die Region Asien-Pazifik in Aussicht.

10

Die Familie ist überdies auch nicht mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass aus beruflichen Gründen des Antragstellers zu 3 binnen ein oder zwei Jahren eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach Malaysia notwendig werde, haben sie dies im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben in der von ihnen hierzu vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 16. September 2024 sind hierfür viel zu vage und lassen insbesondere keine hinreichend konkretisierte berufliche Verpflichtung zu einer entsprechenden Verlagerung des Lebensmittelpunkts erkennen. Vielmehr wird darin lediglich ausgeführt, dass ein Umzug in die Region Asien-Pazifik innerhalb von ein bis zwei Jahren „vorgesehen“ sei. Auch anderweitig lassen sich den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen keine konkreteren Angaben zu der geltend gemachten künftigen Veränderung seines beruflichen Einsatzortes entnehmen. Wie der Antragsteller zu 3 in einer E-Mail an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 12. August 2019 ergänzend ausführte, ist der in Aussicht gestellte Umzug überdies immer noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen ihm und seinem Arbeitgeber.

11

Hinzu kommt, dass die Antragsteller zu 2 und 3 ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs bereits im Rahmen der Anmeldung des älteren Bruders des Antragstellers zu 1 an der Xxx-xxx-Schule im Jahr 2020 geltend gemacht haben, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Januar 2024 aus beruflichen Gründen des Antragstellers zu 3 nach Bangladesch verlegen müssten. Auch hierzu legten sie eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung vor, die nach Form und Inhalt der im hiesigen Auswahlverfahren vorgelegten Bescheinigung stark ähnelt. Der Umstand, dass bereits der zuvor geltend gemachte Umzug nach Bangladesch nicht zustande kam, begründet zusätzliche Zweifel daran, dass die Familie tatsächlich künftig ihren Lebensmittelpunkt nach Malaysia verlagern wird. Soweit die Antragsteller geltend machen, der vormals geplante Umzug nach Bangladesch sei infolge finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers des Antragstellers zu 3 und der Corona-Pandemie entfallen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr zeigt sich hieran, dass etwaige Pläne des Arbeitgebers des Antragstellers zu 3 zu einer Veränderung seines Einsatzortes stets unter dem Vorbehalt der weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen des Unternehmens stehen.

12

2. Die Familie der Antragsteller ist auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen. Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 5 f.).

13

Gemessen hieran gelten die Antragsteller nicht dauerhaft in Berlin lebend. Vielmehr haben sie im Aufnahmeverfahren geltend gemacht, dass sie Deutschland aus beruflichen Gründen des Antragstellers binnen ein bis zwei Jahren verlassen werden. Allein der Umstand, dass die hierzu vorgelegten Unterlagen nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität der Familie im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genügen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsteller zu 1 seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs in Berlin haben wird.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.