Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 21.08.2025 – 35 L 636/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0821.35L636.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zu einem Muttersprachtest in der englischen und der deutschen Sprache einzuladen und bei dem Bestehen der Tests den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der N...-....-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf die Überprüfung seiner Sprachkenntnisse und – bei Vorliegen der sprachlichen Mindesteignung – auf Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 der N...-....-Schule (…) nicht glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der in § 5a AufnahmeVO-SbP getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (vgl. bereits ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 – juris, Rn. 15 ff.).
Gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GsVO können die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule (i.S.d. § 55a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SchulG) beantragen (Erstwunsch). Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gemacht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO). Staatliche Internationale Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt; ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung) (§ 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP). Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen; sie erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen; die Wiederholung des Tests ist unzulässig; maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (§ 5a Abs. 4 Satz 1, 2, 8 und 9 AufnahmeVO-SbP).
Gemessen daran lässt sich ein Anspruch des Antragstellers zu 1 auf die (erneute) Überprüfung seiner Sprachkenntnisse und ggf. Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der NMS im Falle des Bestehens der Überprüfung bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Der Antragsteller zu 1 kann dies schon deshalb nicht beanspruchen, weil sein entsprechender Aufnahmeantrag vom 14. Oktober 2024 nach erfolgloser Durchführung der Überprüfung seiner Sprachkenntnisse am 4. und 6. November 2024 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2024 abgelehnt worden ist. Damit steht zugleich bestandskräftig fest, dass er über die erforderliche sprachliche Mindesteignung i.S.d. § 5a Abs. 3 und 4 AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme in die NMS im Schuljahr 2025/2026 zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Überprüfung der Sprachkenntnisse (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP) nicht verfügte.
Dass die Antragsteller mit weiterem Antrag vom 14. August 2025 erneut die Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die NMS beantragt haben und hiermit die Erwartung verbinden, es werde eine erneute Überprüfung seiner Sprachkenntnisse erfolgen, ist rechtlich unbeachtlich, denn einen solchen zweiten Antrag, gar außerhalb der festgelegten und öffentlich bekanntgegebenen Anmeldetermine i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO, sehen die einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften nicht vor. Selbst wenn der Antrag jedoch beachtlich sein sollte, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme in die NMS nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller zu 1 verfügt – wie bereits dargelegt – bestandskräftig festgestellt nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung im Sinne des § 5a Abs. 3 und 4 AufnahmeVO-SbP.
Eine Wiederholung des Tests ist nach der klaren Verordnungslage (§ 5a Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP) unzulässig. Woraus die Antragsteller bei dieser Sachlage einen Anspruch auf Wiederholung des Sprachtests mit dem Ziel der Aufnahme auf die NMS normativ herleiten, legen sie nicht substantiiert und nachvollziehbar dar. Dass schon – wie die Antragsteller meinen – die Stellung eines neuen Antrags auf Aufnahme in demselben Schuljahr zur Möglichkeit der Wiederholung des Tests führen soll, lässt sich mit § 5a Abs. 4 Satz 8 und 9 AufnahmeVO-SbP nicht vereinbaren, sondern ließe diese Regelungen leerlaufen. Ihr Sinn und Zweck besteht ersichtlich darin, die Überprüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der Staatlichen Internationalen Schulen am Maßstab der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin) auszurichten und das erforderliche Verwaltungsverfahren in zeitlicher und prozessualer Weise zu straffen. All diese Zwecke würden konterkariert, könnte ein abgelehntes Bewerberkind auf Grundlage eines neuen Antrags eine erneute Überprüfung seiner Sprachkenntnisse erreichen. Eine solche Regelung ist vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollt. Zu Recht führt der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2025 aus, eine erneute Überprüfung der Sprachkenntnisse würde zu einer Benachteiligung derjenigen Bewerberkinder führen, die die sprachliche Mindesteignung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer jeweiligen Überprüfung ebenfalls nicht nachweisen und deshalb nicht auf die Schule aufgenommen werden konnten. Hierüber gehen die Antragsteller hinweg, wenn sie stattdessen unsubstantiiert darauf abstellen, auch andere, nämlich aus dem Ausland kommende Bewerberkinder (vgl. § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP) legten die Überprüfung der Sprachkenntnisse kurz vor Beginn des Schuljahres ab, denn dies ändert nichts daran, dass der Antragsteller zu 1 die von der AufnahmeVO-SbP vorgesehene eine Testmöglichkeit bereits wahrgenommen hat und durch die Einräumung einer zweiten Testmöglichkeit gegenüber anderen, bereits abgelehnten Bewerberkindern chancengleichheitswidrig bevorzugt würde. Soweit die Antragsteller den Zeitpunkt der Überprüfung der Sprachkenntnisse von aus dem Ausland kommenden Kindern für sich streiten lassen, wäre eine etwaige – nicht gerichtsbekannte – Verwaltungspraxis, die Sprachkenntnisse dieser Kinder erst kurz vor Beginn des Schuljahres zu überprüfen, unbedenklich. Sie folgte sachlichen Gründen, da diese Kinder – anders als der Antragsteller zu 1 – zuvor in der Regel ortsabwesend sein dürften. Überdies ist nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es derlei Aufnahmeanträge gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.