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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 25.08.2025 – 17 L 441/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0825.17L441.25.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F... aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F... (Integrierte Sekundarschule), hilfsweise der K... (Zweitwunsch) und äußerst hilfsweise der X... (Drittwunsch) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von einem Bewerberkind an der F... rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die ... ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der F... , bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 184 Schülerinnen und Schüler anderer Grundschulen mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.
Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vorrangig ist ein Aufnahmeverfahren für angemeldete Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 37 Abs. 4 SchulG durchzuführen. Von den verbleibenden Schulplätzen sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der F... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung zunächst eingehalten.
In einem ersten Schritt wurden 14 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen, was im Hinblick auf die Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere wurde damit die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten.
Ausgehend hiervon standen noch 90 Schulplätze zur Verfügung. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Rechnerisch zutreffend wurden dann 54 Plätze im Kriterienkontingent nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei der letzte Platz unter den vier Bewerbern mit der Note 2,1 verlost wurde (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten noch nicht aufgenommenen sechs Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die drei restlichen Plätze aus dem Härtefallkontingent wurden dem Kriterienkontingent zugeschlagen und an die drei bislang noch nicht aufgenommenen Bewerberkinder mit der Note 2,1 vergeben. Die übrigen 27 Schulplätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren).
In nicht zu beanstandender Weise wurde dem Antragsteller zu 1. danach kein Schulplatz angeboten, denn er war nicht zu berücksichtigen. Weder hat er einen durch Bescheid festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, noch hat er einen Härtefallantrag gestellt. Mit der Durchschnittsnote seiner Förderprognose von 2,9 war er im Kriterienkontingent nicht zu berücksichtigen und er verfügt über kein Geschwisterkind an der F... . Schließlich hatte er kein Losglück und wurde lediglich auf den Nachrückplatz 39 gezogen.
3. Fehlerhaft hat der Antragsgegner jedoch einen Platz, der dadurch freigeworden ist, dass nach der Durchführung des Auswahlverfahrens am 16. Mai 2025 eine anderweitige Schulplatzvergabe an eines der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgte, an den Schüler mit dem Nachrückplatz 1 vergeben.
Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17 –), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 3 S 86/20 –, juris Rn. 4). Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2024 – VG 39 L 168/24 –, juris Rn 32.).
a) Die Rückgabe des Schulplatzes für ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf führte hier dazu, dass von den zu vergebenden 104 Schulplätzen lediglich 13 Plätze im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 37 Abs. 4 SchulG zu vergeben waren und mithin noch 91 Plätze zur Verfügung standen, die nach den Regelungen des § 56 Abs. 6 SchulG auf die jeweiligen Kontingente zu verteilen waren.
Diese berechnen sich nun wie folgt: Bis zu 10 % und damit weiterhin 9 Schulplätze standen für Härtefälle zur Verfügung. Im Rahmen des Kriterienkontingents waren mindestens 60 % der Plätze und mithin nach mathematischer Rundung nunmehr 55 Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Für das Losverfahren verblieben 30 % und damit weiterhin 27 Schulplätze.
Das Nachrückverfahren führte also dazu, dass nunmehr ein Platz mehr im Kriterienkontingent zur Verfügung stand. Dementsprechend war das nächste Kind in den Blick zu nehmen, das nach der Durchschnittsnote seiner Förderprognose einen Schulplatz für sich beanspruchen konnte. Dies war nicht das Kind mit dem im Rahmen des Losverfahrens zugeteilten Nachrückplatz 1, dessen Durchschnittsnote der Förderprognose lediglich einen Wert von 2,7 aufwies, sondern ein Kind mit der nächstbesten Durchschnittsnote von 2,2.
Dem entsprechend wurde ein Bewerberkind in die F... aufgenommen, das keinen Schulplatz für sich beanspruchen konnte.
b) Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme dieses Schülers führt dazu, dass der entsprechende Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Vergabe eines solchen fiktiv freien Platzes erfolgt anders als im Nachrückverfahren entsprechend dem Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes dergestalt, dass die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und der Rechtsschutzsuchende so zu stellen ist, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. dazu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der oder die Rechtsschutzsuchende im Aufnahme- oder im Nachrückverfahren selbst einen Anspruch auf den fehlerhaft besetzten Schulplatz gehabt hätte.
Damit ist die fehlerhafte Aufnahme des Bewerbers im Nachrückverfahren dadurch zu kompensieren, dass der Antragsteller zu 1., der als Einziger gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, diesen Schulplatz erhält.
II. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es danach nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.