Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 25.08.2025 – 17 L 542/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0825.17L542.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des N ... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des N ... ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am N ... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sogar fünf 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet, wobei vier Klassen als sogenannte Regelklassen und eine Klasse als Profilklasse geführt werden. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
2. Um die im Regelzug zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 177 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.
Zutreffend hat der Antragsgegner insbesondere die Anmeldungen aller dieser Bewerberkinder in das Aufnahmeverfahren einbezogen. Soweit sich die Antragsteller gegen die Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern wenden, deren Anmeldung nur von einem Elternteil unterschrieben wurde, greift die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, gleichermaßen für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021– OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, ob der andere Elternteil bereits verstorben ist.
Zudem lässt auch das Anmeldeformular der Schülerin mit der laufenden Nr. 142 (von den Antragstellern wohl versehentlich mit 93 bezeichnet) keine Mängel erkennen. Die Änderungen der Wunschschulen erfolgte offenkundig vor der Anmeldung, denn der Bogen wurde an der Schule abgegeben, die im Erstwunsch benannt ist. Zudem hat der sorgeberechtigte Elternteil mit seiner Unterschrift versichert, die Änderung selbst vorgenommen zu haben.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
a) Dieses Vergabeverfahren steht nach summarischer Prüfung zunächst im Einklang mit höherrangigem Recht. Die diesbezüglich durch die Antragsteller erhobenen Rügen verfangen nicht.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die darin verbürgte Chancengleichheit im Bildungswesen vor. Es muss schon nicht entschieden werden, ob eine reine Auswahl nach der Durchschnittsnote unzulässig wäre, da § 56 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 Sek I-VO eine solche gerade nicht vornimmt. Vielmehr werden danach 40 % der Schulplätze nicht nach dem Leistungskriterium der Durchschnittsnote, sondern über das Härtefall- und Loskontingent vergeben. Zudem werden Schulplätze vorrangig Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeteilt, was ebenfalls kein Leistungskriterium darstellt. Auch wenn im Härtefall- und Loskontingent in größerer Zahl Geschwisterkinder Berücksichtigung finden, führt dies nicht zu einer Aushöhlung der nicht leistungsbezogenen Verteilungskriterien. Denn bei den Geschwisterkindern, die über das Härtefall- oder Loskontingent aufgenommen werden, handelt es sich gerade um Kinder, die keine Berücksichtigung im leistungsbezogenen Kriterienkontingent gefunden haben. Dies gilt umso mehr bei einer Schule wie dem N ..., in welchem bei der Profilklasse auch im Kriterienkontingent gerade nicht nur die Durchschnittsnote, sondern auch besondere Kompetenzen in dem entsprechenden Profil entscheidungserheblich sind.
Die Festlegung der Auswahlkriterien verstößt auch nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SchulG bestimmt unter anderem, dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber also selbst getroffen. Die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist zwar grundrechtsrelevant, jedoch nicht derart wesentlich, dass der Gesetzgeber auch im Einzelnen regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung beurteilt wird und ob nur diese oder auch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent maßgeblich sein sollen (st. Rspr. des Verwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 23. August 2022 – VG 39 L 384/22 –, juris Rn. 16 m.w.N.; so i.E. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 20). Insbesondere ist weder das Elternwahlrecht aus Art. 6 GG noch das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) i.V.m. dem Gleichheitssatz nach Art. 10 VvB bzw. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verletzt (vgl. VerfGH Berlin, a.a.O.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2022, a.a.O.). Zudem hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 SchulG die Grundsätze des Aufnahmeverfahrens im Wege des Parlamentsgesetzes geregelt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, diese befinden sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. nur Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 14). Auch eine hiervon abweichende Regelung für Zwillingskinder ist nicht geboten. Soweit die Antragsteller rügen, diese hätten eine doppelte Chance, gilt das für sie nicht anders als für andere Geschwisterkinder, bei denen letztlich auch nur ein (Anker-)Kind die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt haben muss.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.
b) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
(1) Es wurden zunächst 3 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der N ... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
Die Rüge der Antragsteller, eine Überprüfung der Bescheide der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei nicht erfolgt, ist unzutreffend. Die Bescheide liegen im Generalvorgang vor und weisen auch eine Geltungsdauer für das kommende Schuljahr 2025/26 auf.
Der Einwand, an Gymnasien müssten Kinder mit einem solchen Förderbedarf nicht berücksichtigt werden, geht vollkommen fehl. Er verkennt die Unterschiedlichkeit der Förderbedarfe und den Umstand, dass es sich hier sämtlich um Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für ein Gymnasium handelt. Dies zeigt sich insbesondere auch in den hier berücksichtigten Fällen, in denen zumindest zwei der drei Kinder mit einem solchen Förderbedarf eine bessere Durchschnittsnote der Förderprognose als der Antragsteller zu 1. aufweisen. Während dieser eine Note von 1,6 erzielte, hat ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Durchschnittsnote von 1,3 und ein anderes eine solche von 1,4 erreicht.
(2) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 125 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren in den Regelklassen. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 75 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
Zu Unrecht rügen die Antragsteller die unzutreffende Berechnung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze. Sie verkennen, dass nach § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG die Verteilung der Schulplätze auf die Kontingente erst nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Abzug von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze erfolgt. Von den 128 Plätzen in den Regelklassen des N ... mussten zunächst die drei Plätze, die in diesem Rahmen vergeben worden sind, abgezogen werden, sodass die verbliebenen 125 Schulplätze den Ausgangspunkt für die Berechnung der Kontingente bildeten. 30 % hiervon ergeben rechnerisch 37,5 und nach Rundung zutreffend 38 Schulplätze.
(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
Unverständlich ist der Einwand der Antragsteller, hinsichtlich der Bewerberkinder, die einen Härtefall geltend gemacht haben, habe eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet und sie hätten vorausschauend in diesem Kontingent berücksichtigt werden müssen. Denn ungeachtet der Frage der Zuständigkeit für die Einleitung eines solchen Verfahrens und des Umstandes, dass in der Kürze der Zeit zwischen der Anmeldung und der Durchführung des Aufnahmeverfahrens der Erlass eines entsprechenden Bescheides realistisch nicht erwartet werden könnte, erschließt sich nicht, inwiefern die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt worden sein sollten, dass nicht anerkannte Härtefallkinder nicht unter dem Gesichtspunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs berücksichtigt worden sind. Eine solche Berücksichtigung würden nämlich dazu führen, dass eine entsprechende Zahl an Schulplätzen weniger für die übrigen Bewerberkinder zur Verfügung gestanden hätte und die Chancen des Antragstellers zu 1. auf Aufnahme in die Schule im vorliegenden Fall um drei Plätze verringert worden wäre.
(b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent der Regelklassen wurde am N ... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt.
Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 71 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 1,2 berücksichtigt. Unter den 22 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen vier Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 12 Geschwisterkinder, zu denen der Antragsteller zu 1. nicht zählt, erhielten die 12 Plätze aus dem Härtefallkontingent, eine Verringerung des Loskontingents trat hierdurch nicht ein.
(1) Soweit die Antragsteller rügen, dass die Geschwisterkinder nicht hinreichend überprüft worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorliegen der Geschwistereigenschaft wurde ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs sowohl hinsichtlich des Verbleibs des Ankergeschwisterkinds im Schuljahr 2025/26 an der Schule durch die Schulleitung als auch hinsichtlich des Lebens im selben Haushalt durch das Schulamt überprüft und in einem gesonderten Formular – geradezu vorbildlich – mit jeweiligem Stempel und Unterschrift bestätigt.
(2) Unerheblich ist es, ob hinsichtlich der Schülerin mit der laufenden Nummer 90 eine derartige Überprüfung hinreichend stattgefunden hat, woran aus der Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen. Denn diesem Kind wurde unabhängig von seiner Geschwistereigenschaft bereits aufgrund der Durchschnittsnote seiner Förderprognose von 1,0 ein Schulplatz angeboten. Sollte bei dieser Rüge tatsächlich eine Verwechslung mit dem Kind mit der laufenden Nr. 5 vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit eine Überprüfung offenkundig erfolgt und das Ergebnis der Prüfung – die Feststellung des Lebens mit dem Geschwisterkind im selben Haushalt – durch das Schulamt mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden ist. Der Einwand der Antragsteller, die Geschwister könnten in unterschiedlichen Haushalten leben, weil sie einen Altersunterschied von vier Jahren haben, ist dem Gericht unverständlich und nicht ansatzweise lebensnah.
(3) Schließlich greift das Argument der Antragsteller, dass Geschwisterkinder von Kindern in Profilklassen nicht in Regelklassen zu berücksichtigen seien, nicht durch, denn dies lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. In § 56 Abs. 6 Nr. 1 SchulG wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die die Schule gemeinsam mit ihrem Geschwisterkind besuchen. Es wird hier gerade nicht auf bestimmte Klassen, sondern auf die Schule als solche abgestellt, sodass eine Differenzierung nicht angezeigt ist. Die Zuteilung zu einer Regel- oder einer Profilklasse richtet sich in der Folge sinnvollerweise nach dem Anmeldewunsch des Bewerberkindes und nicht nach dem Ankergeschwisterkind.
(d) Schließlich ist auch die Durchführung des großen Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es standen nach zutreffender Berechnung 38 Losplätze zur Verfügung, die unter den noch unversorgt gebliebenen 87 Bewerberkindern vergeben wurden.
(1) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wurde keiner dieser Losplätze einem Geschwisterkind zugeteilt, da diese bereits sämtlich im Härtefall- und im Kriterienkontingent versorgt werden konnten. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht. Im Generalvorgang befinden sich sämtliche Loszettel mit den entsprechenden laufenden Nummern der Bewerberkinder. Diese sind alle gleich groß, wurden augenscheinlich zweimal gefaltet und es wurden auf ihnen nach der Ziehung die Los- und Nachrücknummern vermerkt. Eine stichpunktartige Überprüfung der Vermerke auf den Losen mit der Liste des Protokolls des Aufnahmeverfahrens ergab keine Unstimmigkeiten.
(2) Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, dokumentiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Das Protokoll ist vollständig und verständlich. Es wurde durch den Schulleiter, zwei Vertreter/innen des Schulamtes und die Sekretärin gestempelt und eigenhändig unterschrieben.
(3) Dafür, dass die Lose den laufenden Nummern der Bewerberkinder nicht zutreffend zugeordnet wurden, bestehen keine Anhaltspunkte. Unregelmäßigkeiten folgen insbesondere nicht daraus, dass es in einer ersten handschriftlich geführten Liste Streichungen mit Tipp-Ex gegeben hat und hier teilweise noch andere Nummern vermerkt waren. Die späteren computergenerierten Listen zeigen wechselseitig eine völlige Übereinstimmung sowohl in den Nummern als auch in den zugeordneten Namen.
Der Antragsteller zu 1. hatte kein Losglück und wurde auf den Nachrückplatz 27 gelost. Er konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.