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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 26.08.2025 – 41 L 418/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0826.41L418.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.
Gründe
I. Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe der ... Gemeinschaftsschule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Sodann sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], 2 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der ... Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2025/26 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung gewahrt.
1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der ... Gemeinschaftsschule ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diese rechtlichen Anforderungen wurden mit der Einrichtung von vier 7. Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern gewahrt.
2. Um die (4 x 26 =) 104 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 116 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Soweit im Verwaltungsvorgang 126 Anmeldungen benannt werden, umfasst diese Angabe ausweislich der Tabelle 1 (Generalvorgang I S. 21-23) sowohl diejenigen Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe, die einen Wechselwunsch an eine andere Schule äußerten (7 Schülerinnen und Schüler), als auch diejenigen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich an der ... Gemeinschaftsschule mit Zweitwunsch bewarben (3 Schülerinnen und Schüler).
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
a) Von den 79 Schülerinnen und Schülern der eigenen Primarstufe meldeten sich sieben an anderen Schulen an (siehe Tabelle 1.1.1, Generalvorgang I S. 26). Nach vorrangiger Aufnahme der verbleibenden (79 – 7 =) 72 Schülerinnen und Schüler verblieben noch (104 – 72 =) 32 Plätze.
b) Neben sechs Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die eigene Primarstufe besuchten und in dem Aufnahmeverfahren bereits berücksichtigt worden waren, wurden zwei Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Erstwunsch – mit den laufenden Nummern 115 und 116 – sowie zwei Schülerinnen und ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zweitwunsch – mit den laufenden Nummern 117 bis 119 – vorrangig aufgenommen. Die Förderbescheide der Bewerberkinder mit Erstwunsch befinden sich im Generalvorgang (Teil I S. 46, 51), diejenigen der Zweitwunschbewerberkinder im Generalvorgang der Zweitwunschschule der Antragsteller und wurden vom Antragsgegner darüber hinaus gesondert nachgereicht. Rechtliche Bedenken gegen die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
c) Die danach verbleibenden (104 – 72 – 5 =) 27 Plätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch richtig hat die Schule dabei 2 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall- und die übrigen 25 Schulplätze dem Loskontingent zugeordnet.
d) Nachdem Härtefälle nicht anerkannt wurden, ist die vorrangige Aufnahme der Geschwisterkinder durch Auffüllen der Plätze des Härtefallkontingents (2 Geschwisterkinder) sowie die vorrangige Aufnahme im Loskontingent (5 Geschwisterkinder) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG).
e) Die verbleibenden (104 – 72 – 5 – 7 =) 20 Plätze waren nach dem am 21. Oktober 2019 von der Schulkonferenz der ... Gemeinschaftsschule festgelegten Aufnahmekriterium der Verteilung in nach Förderprognosen getrennten Losverfahren zu vergeben. Dieses Kriterium steht auch insoweit in Einklang mit § 6 Abs. 4 Nr. 4 Sek I-VO, als nach dem vorbenannten Beschluss in jedem Losverfahren die gleiche Anzahl an Plätzen vergeben wird.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass in der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens ein Schulkonferenzbeschluss vom 25. September 2020 benannt wird (Generalvorgang I S. 16), der Bescheid betreffend das Kind der Antragsteller aber auf einen Beschluss der Schulkonferenz vom 25. September 2019 verweist (Streitakte S. 10) und der Generalvorgang einen Beschluss vom 21. Oktober 2019 enthält (Seite 4), zeigen sie hiermit keinen Dokumentationsfehler oder anderen formellen Fehler des Aufnahmeverfahrens auf. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, die Daten in dem Protokoll sowie in dem Bescheid seien versehentlich falsch, es gäbe allein den im Verwaltungsvorgang vorliegenden Beschluss der Schulkonferenz. Darüber hinaus verweist er auf die hiermit übereinstimmenden Angaben des Schulportraits. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Zu Recht wendet der Antragsgegner überdies ein, dass allein durch Hinweis auf die unterschiedlichen Datumsangaben ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird.
Entsprechend dem durch die Schulkonferenz festgelegten Kriterium wurden 10 Schulplätze einem Losverfahren unter denjenigen Bewerberkindern zugeteilt, deren Förderprognose eine Anmeldung an einem Gymnasium oder einer Integrierten Sekundarschule/Gemeinschaftsschule ermöglicht (Losverfahren für die Förderprognose „Y“), sowie 10 Schulplätze einem Losverfahren unter denjenigen Bewerberkindern zugeteilt, deren Förderprognose eine Anmeldung an einer Integrierten Sekundarschule/Gemeinschaftsschule ermöglicht (Losverfahren für die Förderprognose „K“). Da sich lediglich sieben bislang nicht berücksichtigte Bewerberkinder mit Erstwunsch an der ... Gemeinschaftsschule angemeldet hatten, die im Losverfahren für die Förderprognose „Y“ zu berücksichtigen waren, wurden sie sämtlich aufgenommen und die drei nicht besetzten Plätze dem Loskontingent „K“ zugerechnet. Unter den verbliebenen 28 Schülerinnen und Schülern, die an dem Losverfahren für die Förderprognose „K“ zu beteiligen waren, wurden die 13 noch nicht besetzten Schulplätze verlost.
Das Kind der Antragsteller, das zuvor die Grundschule am Mohnweg besuchte, kein Geschwisterkind an der ... Gemeinschaftsschule hat und über eine Förderprognose verfügt, die eine Anmeldung an einer Integrierten Sekundarschule/Gemeinschaftsschule ermöglicht, wurde am Losverfahren für die Förderprognose „K“ beteiligt, dabei aber nur auf den 10. Losrang der Nachrückliste gezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Kind der Antragsteller einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der ... Gemeinschaftsschule beanspruchen kann. Fehler im Aufnahmeverfahren haben die Antragsteller nicht geltend gemacht.
II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme beantragt haben, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf etwaige Fehler in dem unter den Erstwunschbewerberkindern durchgeführten Aufnahmeverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil ihr Kind an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.