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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 26.08.2025 – 41 L 428/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0826.41L428.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Hagenbeck-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür nicht, dass das Kind der Antragstellerin im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Hagenbeck-Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der Hagenbeck -Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der Hagenbeck-Schule ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

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Diese Anforderungen wurden mit der Einrichtung von vier 7. Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern gewahrt. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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2. Um die (4 x 26 =) 104 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 148 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragstellerin.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

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a) Es wurden zunächst 16 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Da die Anzahl der 23 Erstwunschbewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Anzahl der 16 entsprechenden Schulplätze überstieg, war ein Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) durchzuführen. In der Folge wurden sieben weitere Erstwunschbewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Schulaufsicht Plätze in anderen Schulen zugewiesen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Aufnahmeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle – darunter der Antrag der Antragstellerin – wurden zu Recht nicht anerkannt.

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Über den Antrag für das Kind der Antragstellerin wurde ausweislich des Vermerks über die Entscheidung über die anzuerkennenden Härtefälle zum Schuljahr 2025/2025 an der Hagenbeck-Schule vom 15. Mai 2025 (Generalvorgang I S. 3) dergestalt entschieden, dass ein besonderer Härtefall nicht anerkannt wurde. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

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Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Diese hohen Hürden werden nicht überschritten.

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Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Gründe für einen besonderen Härtefall substantiiert dargelegt, sondern sich auf ihre Antragsbegründung (Generalvorgang II S. 174) gestützt. Darin führt sie eine – nicht näher bezeichnete – anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. mit den Merkzeichen G, B, H an, deretwegen ihr Kind „spezielle Fördermaßnahmen oder Therapien, enge pädagogische Begleitung oder individuelle Unterstützung“ benötige, der die Hagenbeck-Schule genau gerecht werde. Anhaltspunkte für das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder Hinweise auf ein anhängiges Feststellungsverfahren sind aus dem Generalvorgang nicht ersichtlich, worauf auch der o.g. Vermerk verweist.

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Danach ist nicht ersichtlich, dass dem Kind der Antragstellerin auf Grund der anerkannten Schwerbehinderung im Einzelfall ausschließlich der Besuch der Hagenbeck-Schule zumutbar ist. Es drängt sich schon nicht auf, dass die – nicht näher spezifizierten – Fördermaßnahmen, Therapien, pädagogische Begleitung oder individuelle Unterstützung nur an dieser Schule erbracht werden können, und insoweit der Besuch einer anderen Schule nicht zumutbar ist. Auch aus den in dem Antrag benannten Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), B (Begleitperson) sowie H (Hilflosigkeit) ergibt sich dies nicht.

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d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.

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Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Hagenbeck-Schule gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO mangels von der Schule beschlossener Aufnahmekriterien das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 49 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,4 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter elf Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 verlost (so genanntes kleines Losverfahren).

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch vier Geschwisterkinder, die an der Hagenbeck-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Diese Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen. Die aus dem Härtefallkontingent verbleibenden vier Schulplätze wurden dem Kriterienkontingent zugewiesen und durch die ersten vier Nachrücker mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 besetzt. Das Kind der Antragstellerin konnte mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,3 hier nicht berücksichtigt werden.

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f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Im Loskontingent wurden (88 – 53 – 8 =) 27 Plätze unter 64 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkindern, darunter das Kind der Antragstellerin, verlost (so genanntes großes Losverfahren). Es hatte dabei kein Losglück und wurde auf den ersten Platz der Nachrückerliste gelost.

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II. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 7 der Reinhold-Burger-Schule, höchst hilfsweise der Konrad-Duden-Schule beantragt hat, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf etwaige Fehler in den unter den Erstwunschbewerberkindern durchgeführten Aufnahmeverfahren kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil ihr Kind an diesen nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.