Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 27.08.2025 – 17 L 535/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0827.17L535.25.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der W... aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der W... aufzunehmen,
ist als ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die W... über einen freien Schulplatz verfügt, der noch zu vergeben ist, und die Antragsteller durch die Nicht-Vergabe in ihrem Recht auf die Einnahme eines freien Schulplatzes verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund liegt vor, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Unterricht nicht zugemutet werden kann.
Die rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter der Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Ein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG nicht.
Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die W... ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der W..., bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet, davon fünf Klassen im Regelschulbereich und eine bilinguale Klasse Deutsch/Polnisch. Der Schule kommt hinsichtlich der Einrichtung der Züge über das gesetzlich geforderte Maß hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu. Ein subjektives Recht des einzelnen Schülers und seiner Eltern auf die Einrichtung weiterer Klassen besteht auch bei einer Übernachfrage nicht.
Um die somit an der W... zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 (Regel-)Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 198 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.
Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben.
Vorrangig sind die Kinder mit einem festgestellten und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zu der Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung - SopädVO - vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025, GVBl. S. 151). Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze werden sodann etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Soweit diese Plätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG an deren Stelle solche Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, welche die Schule gemeinsam mit einem in demselben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 der Vorschrift nicht ausgewählt worden sind. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind mindestens 60 Prozent der Schulplätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter der Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Das Los entscheidet endlich gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG über 30 Prozent der Schulplätze, wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorrangig aufzunehmen sind.
Bei der Vergabe der Schulplätze an der W... wurden diese rechtlichen Vorgaben im Regelschulbereich nach summarischer Prüfung zwar eingehalten, jedoch nicht in jeder Hinsicht tatsächlich ordnungsgemäß umgesetzt, woraus eine Verletzung der Rechte der Antragsteller resultiert.
Es wurden vorrangig 20 mit Erstwunsch angemeldete Integrationskinder aufgenommen, was in Hinblick auf die Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies bedeutet zugleich, dass die Begrenzung auf vier Integrationskinder pro (Regel-)Schulklasse (4 x 5) nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten worden ist.
Besondere Härtefälle waren nicht gegeben und bei der Vergabe der Schulplätze an der W... nicht zu berücksichtigen.
Nach der Vorschrift des § 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind sodann mindestens 60 Prozent der Schulplätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter der Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt worden sind. Als Kriterium kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO die Durchschnittsnote der Förderprognose der sich bewerbenden Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt werden, wovon die W... für den Übergang in die 7. Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2025/2026 Gebrauch gemacht hat. Es sind danach in diesem Kontingent zunächst 56 Plätze an solche Kinder vergeben worden, welche bei der Durchschnittsnote in der Förderprognose 2,2 oder besser erreicht haben. Die restlichen zehn Plätze des Kriterienkontingents sind unter den 16 Schülerinnen und Schülern ausgelost worden, welche bei der aktuellen Durchschnittsnote in der Förderprognose eine 2,3 aufweisen. Gemäß der sich in dem Verwaltungsvorgang befindenden Förderprognose des Antragstellers zu 1. zum Übergang in die Sekundarstufe I erreichte er in dem Schuljahr 2024/2025 eine Durchschnittsnote von 2,7 und konnte demnach auch in diesem Zusammenhang nicht für einen Schulplatz berücksichtigt werden.
Der Antragsgegner entschied sodann in Übereinstimmung mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, dass fünf seines Erachtens bislang unberücksichtigte Geschwisterkinder einen Teil der nicht als besondere Härtefälle vergebenen Schulplätze einnehmen sollen. Er vergab dabei im Ergebnis jedoch lediglich vier statt der vorgesehenen fünf Plätze an die Geschwisterkinder, worauf die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben. Diese Unterbesetzung beruhte darauf, dass der Antragsgegner das Kind mit der laufenden Nummer 88 offenbar versehentlich als Geschwisterkind im Härtefallkontingent aufgenommen hat. Er übersah dabei, dass diese Bewerberin, die einen Notendurchschnitt von 2,3 aufweist, bereits zuvor im so genannten kleinen Losverfahren mit der Losnummer 9 einen Schulplatz erhalten hatte, wie es auch die entsprechende Liste zum kleinen Losverfahren im Verwaltungsvorgang ausweist. Ist das Kind bei der Vergabe der Schulplätze mithin doppelt berücksichtigt worden, folgt daraus unweigerlich, dass von den im Regelschulbereich zu vergebenden 130 Plätzen tatsächlich erst 129 Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben worden sind und ein Platz bisher frei bleibt.
Die Antragsteller können den (tatsächlich) freien Schulplatz nach den Grundsätzen einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für sich beanspruchen, da sie einzig im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 26. Juni 2025 vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
Auf die übrigen Rügen der Antragsteller gegen die Vergabe der Regelschulplätze in der Jahrgangsstufe 7 des Schuljahrs 2025/2026 an der W... kommt es damit nicht weiter an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.