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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 27.08.2025 – 17 L 536/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0827.17L536.25.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der L... aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der L..., hilfsweise der O... aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von mehreren Kindern an der L... rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.

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Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.

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I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der L...ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der L... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 257 Schülerinnen und Schüler, darunter die Antragstellerin zu 1.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstiegen, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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a) Bei der Vergabe der Schulplätze an der L... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Der Antragsgegner hat mindestens 15 Schulplätze im Kriterienkontingent fehlerhaft vergeben und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt.

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Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden rechnerisch richtig 80 Schulplätze verteilt, wobei 22 für eine profilierte Musikklasse, 25 für eine profilierte Mathematik/Informatik-Klasse und 24 für eine bilinguale Klasse vorbehalten waren, für die die Schulkonferenz spezielle Aufnahmekriterien beschlossen hat.

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(1) Die entsprechenden Kriterien sind nicht wirksam festgelegt worden.

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Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO).

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Dass die Schulkonferenz der L...die von der Schule für die Aufnahme in die Profilklassen angewandten Kriterien am 11. Juli 2024 beschlossen hat, wird nicht bezweifelt.x...Es ist allerdings nicht erkennbar, dass diese Aufnahmekriterien innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO von der Schulaufsicht genehmigt wurden. Ausweislich des Formulars zur Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage ist diese Genehmigung nämlich erst am 25. Oktober 2024 erteilt worden.

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Ob diese Fristüberschreitung allein zur Unwirksamkeit der Aufnahmekriterien führt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO sind diese Auswahlkriterien sowie das Verfahren für die Aufnahme nie in Gänze auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht worden.

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Sowohl auf der Internetseite der Schule als auch im Schulverzeichnis des Antragsgegners finden sich allein die Formblätter für die vier (musikbetont, Mathematik/Informatik, bilingual, Regelklassen) verschiedenen Aufnahmekriterien. Die weiteren vier Seiten (S. 28-31 des Generalvorgangs), auf denen die Aufnahmekriterien und insbesondere die Umrechnung von Notensummen in ein Punktesystem sowie Inhalte der jeweiligen Tests genauer erläutert werden, sind nicht veröffentlicht.

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Auf diese Veröffentlichung kann auch nicht verzichtet werden. Die Formblätter genügen zur Information über die angewandten Kriterien und die nähere Ausgestaltung des komplexen Verfahrens jedenfalls bezüglich der bilingualen Klasse nicht. Darüber hinaus widersprechen sich die Formblätter. Nur das im Schulportal des Antragsgegners veröffentlichte Formblatt enthält beispielsweise einen Grenzwert, bis zu dem der Test nur berücksichtigt wird. Dieser Grenzwert ergibt sich weder aus dem im Generalvorgang enthaltenen Formblatt und den näheren Erläuterungen, noch aus dem auf der Internetseite der Schule veröffentlichten Formblatt. Insoweit bestehen auch Zweifel, ob die veröffentlichten, den Grenzwert enthaltenen Kriterien überhaupt dem Beschluss der Schulkonferenz entsprechen und durch die Schulaufsicht genehmigt worden sind.

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Das Formblatt ist zudem ohne die Erläuterungen unverständlich. So ergibt sich hinsichtlich der bilingualen Klasse erst aus dem – nicht veröffentlichten – zusätzlichen Infoblatt (S. 31 des Generalvorgangs), was genau Gegenstand des mündlichen Englischtests ist. Dass der Test als mündliche Prüfung im Einzelgespräch unter Einbeziehung bildlicher Impulse stattfinden soll, erfahren Interessierte aus den öffentlich zugänglichen Informationen nicht. Auch die genaue Benotung des Tests und die Umrechnung in das Punktesystem erschließt sich aus dem Formblatt nicht.

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Ohne diese Informationen bleibt es den betroffenen Eltern und Kindern verwehrt, sich von den Auswahlkriterien ein vollständiges Bild zu verschaffen, an dem sich letztlich die Auswahlentscheidung für eine Schule ausrichten wird. Insbesondere ist es den Kindern verwehrt, sich auf die Ausgestaltung des Auswahltests, der ihrer Auswahl letztlich maßgeblich zugrunde liegt, vorzubereiten.

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(2) Fehlt es nach alledem an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von Aufnahmekriterien – jedenfalls für die bilinguale Klasse –, so ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als Auffangkriterium abzustellen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Somit wären mindestens 33 Plätze (die 9 vorhandenen und 24 ursprünglich über die Auswahlkriterien der bilingualen Klasse vergebenen) im Kriterienkontingent einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. In der Folge wären 27 Bewerberkinder bis einschließlich einer Durchschnittsnote von 1,7 aufzunehmen und 6 weitere Schulplätze unter den 7 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 zu verlosen gewesen (sogenanntes kleines Losverfahren). Dies ergibt sich aus der Sortierung der Bewerberinnen und Bewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, wie sie in der Gesamtbewerberliste (Generalvorgang, Bl. 79 ff.), verzeichnet sind.

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Demnach hat der Antragsgegner mindestens 15 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen, da sie eine schlechtere Durchschnittsnote als jedenfalls 1,8 der Förderprognose aufweisen. Dies betrifft die für die bilinguale Klasse aufgenommenen Bewerberkinder mit lfd. Nr. 651, 654, 657, 673, 702, 744, 768, 774, 775, 776, 809, 814, 842, 855, 859.

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b. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:

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Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder im Kriterienkontingent führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20, – juris Rn. 17 m.w.N.).

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Vorliegend können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen einen der fiktiv freien Plätze für sich beanspruchen, da weniger als 15 Bewerberkinder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung des Schulplatzes an der L... vorgegangen sind. Einer Rangbestimmung bedarf es insofern nicht. Auch ist bei der zusätzlichen Aufnahme von insgesamt zwei Kindern die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes nach Auffassung der Kammer gewährleistet (vgl. zu einer Grenze von drei zusätzlichen Schulkindern an Integrierten Sekundarschulen bereits: VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43).

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Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung.

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II. Über den Hilfsantrag war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.