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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 27.08.2025 – 17 L 578/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0827.17L578.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H..., hilfsweise deri...und äußerst hilfsweise deri... aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der H... beanspruchen kann.

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I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die H... ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H..., bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 292 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1.

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Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Vorrangig ist ein Aufnahmeverfahren für angemeldete Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 37 Abs. 4 SchulG durchzuführen. Von den verbleibenden Schulplätzen sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der H... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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a) Die nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO grundsätzlich zur Verfügung stehenden 24 Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (vier pro Schulklasse) wurden sämtlich vergeben, nachdem sich hierum 46 Kinder mit Erstwunsch beworben hatten.

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b) Die danach noch zur Verfügung stehenden 132 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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(2) Im Kriterienkontingent wurden 22 Plätze entsprechend der von der Schulkonferenz am 8. Oktober 2020 bestimmten Aufnahmekriterien vergeben, nach denen die Schulplätze in einer der sechs Klassen der Jahrgangsstufe 7 als Profilklasse „Spanisch bilingual“ nach gesonderten Kriterien zu vergeben waren. Die übrigen 58 Plätze im Kriterienkontingent waren nach Durchschnittsnote der Förderprognose zu verteilen.

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(a) Der Einwand der Antragsteller, die bilinguale Klasse sei nicht wirksam eingerichtet worden, denn das Protokoll des Schulkonferenzbeschlusses vom 8. Oktober 2020 sei möglicherweise nicht unterzeichnet worden, verfängt nicht. Es mag dahinstehen, ob das Protokoll im Original unterschrieben worden ist. Denn auch losgelöst von der Frage, ob dies ein subjektives Recht der Antragsteller zu begründen vermag, lässt sich dem Protokoll bzw. seiner Abschrift entnehmen, dass die Aufnahmekriterien, die der Protokollabschrift beiliegen, durch die Schulkonferenz diskutiert und einstimmig beschlossen worden sind. Die Unterschrift des Schulleiters wurde dementsprechend noch am selben Tag auf dem Formular der Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage bezüglich der Profilklasse „Spanisch bilingual“ geleistet, sodass sich im Zusammenspiel der Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür aufdrängen, dass ein Beschluss der Schulkonferenz an diesem Tag so nicht erfolgte. Die Kriterien wurden zudem im Sinne des § 6 Abs. 1 Sek I-VO am 6. November 2020 und damit binnen der bestehenden sechswöchigen Frist durch die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen der Schulbehörde durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt. Der Vortrag der Antragsteller, dem Protokoll der Schulkonferenz sei nicht zu entnehmen, wer anwesend gewesen sei, führt bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil Anhaltspunkte für eine fehlende Beschlussfähigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

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(b) Die Vergabe der Schulplätze im Kriterienkontingent ist im Übrigen nicht zu beanstanden; auch die Antragsteller haben diesbezügliche Fehler nicht gerügt.

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(3) Zutreffend erfolgte ferner die Zuteilung der Schulplätze an die Geschwisterkinder. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen.

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(a) Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen dieser Norm im Rahmen des Aufnahmeverfahrens deri... nicht hinreichend geprüft worden wären, sind für das Gericht nicht ersichtlich und folgen auch nicht aus der durch die Antragsteller erhobenen Rüge, Meldeauskünfte seien für eine größere Zahl von Geschwisterkindern nicht eingeholt worden. Im Generalvorgang findet sich eine Liste der Geschwisterpaare, aus der hervorgeht, dass durch die Schule im jeweiligen Einzelfall geprüft worden ist, ob es sich um solche im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG handelt. Dieser Tabelle lässt sich die Klasse entnehmen, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird, und es sind hier auch ablehnende Entscheidungen vermerkt, die auf eine kritische Betrachtung schließen lassen. Zudem hat der Antragsgegner zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass die jeweiligen Anschriften der „Anker“-Geschwisterkinder geprüft worden sind, indem die zuständige Sachbearbeiterin der Schule die Meldeverhältnisse der Geschwisterkinder zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abgefragt, jedoch nur bei bestehenden Zweifelsfällen ausgedruckt hat. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Meldeauskünfte auch im Übrigen zu dokumentieren, besteht ein solches Erfordernis letztlich nicht. Die Antragsteller werfen mit ihrer pauschalen Rüge keine für das Gericht nachvollziehbaren Zweifel daran auf, dass und welche berücksichtigten Geschwister nicht im selben Haushalt gelebt hätten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Geschwisterkinder zu Unrecht berücksichtigt worden sind.

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(b) Entgegen der Rüge der Antragsteller wurden zudem in nicht zu beanstandender Weise 39 statt 37 Bewerberkinder als Geschwisterkinder in das Verfahren einbezogen, nachdem zwei Kinder im Kriterienkontingent einen Platz erhielten, deren Geschwisterkinder in der Folge zu den bereits vorhandenen 37 Geschwisterkindern hinzukamen. Hierbei handelt es sich offenkundig um den Schüler mit der laufenden Nr. 127, dessen Zwilling mit der laufenden Nr. 40 aufgrund der Durchschnittsnote seiner Förderprognose Aufnahme gefunden hat, und um die Schülerin mit der laufenden Nr. 183, deren Bruder mit der laufenden Nr. 18 in die bilinguale Klasse aufgenommen worden ist.

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(c) Zudem hat der Antragsgegner die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der ersten Fremdsprache des (Geschwister-)Kindes mit der laufenden Nr. 223 ausgeräumt, indem er mitteilte, an der Grundschule dieses Schülers werde – wie übrigens im gesamten Stadtbezirk – ausschließlich Englisch als erste Fremdsprache unterrichtet, so dass dies zwingend auch die erste Fremdsprache dieses Geschwisterkindes sei.

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(d) Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragsteller, das Kind mit der laufenden Nr. 223 sei zu Unrecht berücksichtigt worden, nicht. Zutreffend weisen sie darauf hin, dass im Falle des – bei diesem Schüler vorliegenden – vorherigen Besuchs einer besonderen Lerngruppe („Willkommensklasse“) gem. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung liegt für den Schüler mit der laufenden Nr. 223 indes vor; sein Übergang in die Regelklasse wurde von der Schulaufsicht am 21. März 2025 genehmigt.

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Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass zu diesem Zeitpunkt die Anmeldefrist bereits abgelaufen war und die Entscheidung bereits im Zeitpunkt der Abgabe des Anmeldebogens hätte vorgelegen haben müssen. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, es sei denn, dass rechtliche Regelungen Abweichendes bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69.20 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

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Die von den Antragstellern bemühte Verwaltungsvorschrift Nr. 1/2025 stellt eine solche abweichende rechtliche Regelung nicht dar, da sie keine Außenwirkung entfaltet, sondern lediglich nach innen gerichtet ist und das Verwaltungshandeln regelt. Eine Ausschlussfrist vermag sie nicht zu begründen.

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Im Kriterienkontingent wurden zwölf Geschwisterkinder aufgrund der Erfüllung der Kriterien aufgenommen, wonach noch 27 Kinder verblieben, von denen 13 Kinder aufgrund der im Härtefallkontingent freigebliebenen Plätze und 14 Kinder mit Plätzen aus dem Loskontingent versorgt wurden.

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(4) Nach alledem verblieben im Loskontingent 25 Plätze, die im Rahmen des ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahrens vergeben wurden. Anhaltspunkte für Fehler im Losverfahren haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

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Solche folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Loszettel nicht im Verwaltungsvorgang finden. Denn das Ergebnis der Verlosung wurde in dem von der Schulleiterin, der Verwaltungsleiterin sowie einer Vertreterin des Schulamtes unterzeichneten Aufnahmeprotokoll dokumentiert. Die einzelnen Losplätze sowohl der erfolgreichen Lose als auch der Nachrücker-Lose wurden zudem in die im Generalvorgang befindliche Tabelle eingetragen, die ebenfalls auf jeder Seite durch die Schulleiterin und die Vertreterin des Schulamtes abgezeichnet wurde. Das Gericht hat daher keinen greifbaren Anlass, an der Ordnungsgemäßheit der Verlosung zu zweifeln. Welche darüber hinausgehenden Informationen sich die Antragsteller von der Anschauung der Loszettel versprechen, ist für das Gericht nicht ersichtlich und von diesen nicht vorgetragen worden.

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Soweit die Antragsteller rügen, die Unterlagen der nicht aufgenommenen Bewerber fänden sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, erschließt sich dem Gericht die Bedeutung dessen für das vorliegende Verfahren nicht. Zwar könnte die abstrakte Loschance des Antragstellers zu 1. durch die fehlerhafte Beteiligung eines dieser Kinder am Losverfahren rechtswidrig vermindert worden sein. Dieser Fehler würde indes nicht etwa zur Anordnung eines weiteren (fiktiven) Losverfahrens, sondern zu einer dahingehenden Korrektur führen, dass die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder beschränkt und der Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste geheilt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).

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Durch die rechtswidrige Beteiligung eines Bewerberkindes am Losverfahren würden die Aufnahmechancen des Antragstellers zu 1. lediglich dann verletzt, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt oder eine Vergabe rechtswidrig vergebener und daher fiktiv freier Plätze im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen würde (vgl. OVG Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, S. 10 EA). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, so dass die Antragsteller insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein können.

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Der Antragsteller zu 1. hatte kein Losglück; er wurde nur auf den 110. Nachrückplatz gelost.

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II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 deri...beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1. an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

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III. Gleiches gilt für den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 deri.... Hier fand zwar ein Auswahlverfahren für freie Schulplätze unter Zweitwunschbewerbern statt. In dieser konnte der Antragsteller zu 1., der die Schule als Drittwunsch angegeben hatte, jedoch keine Berücksichtigung finden, denn für diese Bewerbergruppe standen keine Schulplätze mehr zur Verfügung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.