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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 27.08.2025 – 20 L 193/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0827.20L193.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller, I.A., zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des (mathematisch-naturwissenschaftlichen) Profilzuges des N...-Gymnasiums (Erstwunsch), hilfsweise in einen der Regelzüge des N...-Gymnasiums (Zweitwunsch) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr Sohn im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in dem Profilzug in der Jahrgangsstufe 7 am N...-Gymnasium beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54). Die Aufnahme VO-SbP regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die gemäß § 7 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP unter anderem am N...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen erfolgen dort in einen grundständigen Zug in der Jahrgangsstufe 5 und in einen weiteren Zug in der Jahrgangsstufe 7.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzug voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Zudem ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Abs. 3 des Schulgesetzes nachzuweisen. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schüler und Schülerinnen mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erster Fremdsprache des der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Ergänzend können die Schulen die Feststellung der Eignung auch von dem Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen. Hiervon hat das N...-Gymnasium keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bei Übernachfrage das Los. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151), vorrangig aufgenommen.
Die Vergabe der Schulplätze für den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzug am N...-Gymnasium im Schuljahr 2025/2026 ist gemessen daran bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Aufnahme in den Profilzug der Jahrgangsstufe 7 wurden zutreffend 32 Schulplätze vorgesehen. Die Festlegung der Klassenfrequenz entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2025 (GVBl. S. 52). Danach darf an Gymnasien eine Höchstgrenze von 32 Kindern pro Klasse in Jahrgangsstufe 7 nicht überschritten werden.
Den danach zu vergebenden 32 Schulplätzen standen 44 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die sich mit Erstwunsch für die Aufnahme in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzug der Jahrgangsstufe 7 des N...-Gymnasiums angemeldet haben.
Wenngleich der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners einen Auswahlvermerk, der die Durchführung des Auswahlverfahrens beschreibt, vermissen lässt, ist dieses anhand der vorhandenen Liste, die lediglich das Ergebnis des Auswahlverfahrens wiedergibt, in Verbindung mit den Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, (noch) hinreichend dokumentiert. Das Auswahlverfahren gestaltete sich wie folgt:
Zunächst wurde das Bewerberkind R. Z. (lfd. Nr. 26 der Liste zum Anmeldeverfahren) mit der Notensumme 6 und einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig aufgenommen.
Anschließend wurden 25 Bewerberinnen und Bewerber mit der Notensumme 5 und 6 aufgenommen. Für die danach verbliebenen weiteren 6 Schulplätze wurde ein Losverfahren unter Beteiligung von 8 Kindern mit der Notensumme 7 ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert. An diesem Losverfahren war auch der Sohn der Antragsteller beteiligt, der kein Losglück hatte, sondern auf Rang 2 der Nachrückerliste gezogen worden ist.
Soweit die Antragsteller pauschal die fehlerhafte vorrangige Aufnahme eines weiteren Bewerberkindes und nicht auszuschließende Mängel bei der Dokumentation rügen, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, können sie damit nicht durchdringen.
Auch kann ihnen nicht darin gefolgt werden, dass ihr Sohn mit einer Notensumme von 6 direkt aufzunehmen gewesen wäre, da richtigerweise bei der Berechnung der Notensumme als erste Fremdsprache das mit der Note 1 bewertete Fach Englisch und nicht etwa – wie hier geschehen – das mit der Note 2 bewertete Fach Russisch zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Sohn der Antragsteller besuchte – wie die Antragsteller selbst vorgetragen haben – in der Primarstufe an der Q...-Schule einen Zug der Staatlichen Europaschule Berlin (SESB), an dem die Partnersprachen Deutsch und Russisch unterrichtet werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Aufnahme VO-SbP). Bei der Bildung der Notensumme aus den nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP relevanten Fächern wurde dabei zu Recht die in der SESB-Partnersprache (Russisch; Note „2“) erreichte Note in die Berechnung der Notensumme aufgenommen (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 39 L 214/21 –, EA S. 4 f. und vom 22. August 2022 – VG 20 L 252/22 –, EA S. 5 f. ). Dass es sich bei der ab der Jahrgangsstufe 1 unterrichteten Fremdsprache um die erste Fremdsprache handelt, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Abs. 8 Aufnahme VO-SbP. Danach wird beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 52), mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch die Begründung für ihre Einführung (§ 3 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP a.F.; s. dazu Abgeordnetenhausvorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Änderungsverordnung vom 30. November 2015, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/) unterstreicht, dass die erst ab der Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache nicht die erste Fremdsprache ist. Darin heißt es (Einzelbegründung zu Nr. 2): „Die Änderung in Absatz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass der zweiten Fremdsprache für die Bildung der Durchschnittsnote nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie der durchgängig ab Jahrgangsstufe 1 unterrichteten ersten Fremdsprache“. Schließlich streitet auch der mit der Änderungsverordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75) aufgenommene § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP für dieses Verständnis. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache (s. VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2023 – VG 20 L 168/23 –, juris Rn. 21). Hintergrund der Ergänzung war, dass zuvor für diese Schülerinnen und Schüler eine Aufnahme in eine Schule wie das N...-Gymnasium an die Genehmigung eines Fremdsprachenwechsels durch die Schulaufsichtsbehörde geknüpft war, weil sie dort ihre erste Fremdsprache (Spanisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Türkisch und Russisch) nicht fortsetzen konnten. Mit Wegfall dieses formalen Erfordernisses ist ein Schulwechsel für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die die SESB verlassen, erleichtert worden (s. dazu Abgeordnetenhausvorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Februar 2022, S. 10; abrufbar über die Parlamentsdokumentation). Wäre die bei ihnen erst ab der Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache als erste Fremdsprache zu werten, wäre diese Regelung obsolet. Keineswegs führt sie zur (rückwirkenden) Änderung der Wertung der ab Jahrgangsstufe 1 unterrichteten Fremdsprache als erste Fremdsprache.
Zutreffend wurde vorliegend von der Grundschule auf dem von den Erziehungsberechtigten unterzeichneten Anmeldebogen (Formular 190a ) in der Zeile „Erste Fremdsprache“ die Sprache „Russisch“ eingetragen und auch in der Förderprognose für die Sekundarstufe I, Jahrgangsstufe 7 (Formular 190) als erste Fremdsprache „Russisch“ aufgeführt. Dass in dem weiteren dem Anmeldebogen beigefügten schuleigenen Formular „ANMELDUNG am N...-Gymnasium (Gymnasium) mathematisch-naturwissenschaftlicher Zug (Profilklasse)“, das ebenfalls von den Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist, die dort als erste Fremdsprache schon formularmäßig vorgegebene Sprache „Englisch“ ausgestrichen und durch „Russisch“ ersetzt worden ist, spricht ebenfalls dafür, dass „Russisch“ die erste Fremdsprache des Sohnes der Antragstellers (gewesen) ist. Soweit in der Excel-Liste zum Auswahlverfahren/Protokoll 7. Klasse vom 21. Mai 2025 (VV Bl. 1) für den Sohn der Antragsteller „Englisch“ als erste Fremdsprache vermerkt ist, handelt es sich ganz offensichtlich um eine irrtümliche Eintragung. Auch bei dem Bewerberkind M. A. (lfd. Nr. 2), das ebenfalls in der Primarstufe einen Standort der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch besucht und als erste Fremdsprache Russisch angegeben hat, ist im Übrigen dieser Fehler in der Excel-Liste unterlaufen.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus (hilfsweise) die Aufnahme ihres Sohnes in einen der vier Regelzüge des N...-Gymnasiums begehren, können sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Den zum Schuljahr 2025/2026 in den vier Regelzügen der Jahrgangsstufe 7 zur Verfügung stehenden 128 Schulplätzen standen 177 Schülerinnen und Schüler gegenüber, die sich mit Erstwunsch für die dortige Aufnahme in einen Regelzug beworben haben. Angesichts der danach bereits bestehenden deutlichen Übernachfrage von Erstwunschanmeldungen war die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die sich – wie der Sohn der Antragsteller – dort mit Zweitwunsch beworben haben, nicht möglich, zumal mehrere Eilverfahren von Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern anhängig sind, deren Aufnahme in einen Regelzug der Schule abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG.