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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 28.08.2025 – 17 L 433/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0828.17L433.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des O... aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule für sich beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des O...ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am O... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sogar vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 166 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.

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Zutreffend hat der Antragsgegner die Anmeldungen aller dieser Bewerberkinder in das Aufnahmeverfahren einbezogen.

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a) Soweit die Antragsteller rügen, bei einigen – von ihnen konkret benannten – Schülerinnen und Schülern sei auf der Förderprognose die konkrete erste Fremdsprache nicht bezeichnet worden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Förderprognosen zumindest ergibt, dass es eine erste Fremdsprache gibt. Dass es sich hierbei um die englische Sprache handelt, ergibt sich aus dem ebenfalls durch die Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen. Bei sämtlichen der benannten Kinder ist hier Englisch als erste Fremdsprache angegeben. Zudem wies der Antragsgegner darauf hin, dass in den Grundschulen der betreffenden Bewerberkinder lediglich Englisch als erste Fremdsprache unterrichtet wird.

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b) Auch die Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler mit den laufenden Nrn. 104, 108 und 133 in das Aufnahmeverfahren des O...ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie hier ihre bislang erste Fremdsprache Spanisch nicht fortführen können. Die Bewerberkinder besuchten zuvor die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB). Gemäß § 3 Abs. 16 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) wird bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Nach Satz 3 dieser Norm sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen zu beraten. Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist hinsichtlich der benannten Bewerberkinder in deren Förderprognose dokumentiert, dass im Vorfeld der Entscheidung über den Schulwechsel – zum Ende des Jahres 2024 – ein Beratungsgespräch zum weiteren Schulbesuch stattgefunden hat. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass dabei nicht die Konsequenzen eines Schulwechsels erörtert worden sind. Eine Dokumentationspflicht für das Gespräch besteht nicht und es oblag der Erstwunschschule auch nicht, den Umfang der – ausweislich des entsprechenden Vermerks über die stattgefundene – Beratung zu überprüfen.

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c) Auch die Anmeldung des Schülers mit der laufenden Nr. 164 wurde durch den Antragsgegner zu Recht im Aufnahmeverfahren berücksichtigt. Bei diesem handelt es sich um ein Bewerberkind, dass aus einem anderen Bundesland zugezogen ist. Aus diesem Grunde war nach § 5 Abs. 11 Sek I-VO zu verfahren und durch die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Notensumme zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums und die Durchschnittsnote zu errechnen. Letztere ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Dieses Verfahren wurde hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt.

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In der Folge durfte der Schüler, dessen Durchschnittsnote 2,5 beträgt, durch seine Erziehungsberechtigten am O...angemeldet und dort am Aufnahmeverfahren beteiligt werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller verstößt dies nicht gegen § 56 Abs. 3 Satz 3, § 129 Abs. 14 SchulG, wonach die Erziehungsberechtigten ihr Kind, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 überschreitet, im Schuljahr 2025/26 nur dann am Gymnasium anmelden können, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird. Die Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist hier nicht einschlägig. Sie schränkt das Elternwahlrecht gemäß § 56 Abs. 1 SchulG nämlich nur dann ein, wenn die Erziehungsberechtigten die Schulart der Sekundarstufe 1 wählen, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll. Das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 164 wechselt jedoch nicht von der Grundschule in die Sekundarstufe 1, sondern besuchte bereits in der 5. und 6. Jahrgangsstufe ein Gymnasium. Es liegt in seinem Fall gerade kein Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe 1 vor.

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Hinzu kommt, dass er seine Eignung zum Besuch eines Gymnasiums bereits dadurch nachgewiesen hat, dass er dieses zwei Schuljahre lang mit Erfolg besucht hat. Er erreichte hier eine Durchschnittsnote von 2,5, so dass außer Frage steht, dass er den Anforderungen eines Gymnasiums gewachsen ist.

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d) Schließlich geht die Rüge der Antragsteller, ein Mädchen aus Thüringen sei zu Unrecht amf... aufgenommen worden, ins Leere. Es handelt sich insoweit offenbar um ein Missverständnis.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.

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Es wurden zunächst zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am O... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.

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Soweit die Antragsteller meinen, die Befristung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie betreffend das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 165 vom 15. November 2023, mit dem der sonderpädagogische Förderbedarf dieses Kindes bis zum 31. Juli 2050 festgestellt worden ist, sei sinnentleert, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Vergabe des Schulplatzes an dieses Kind. Zwar liegt dieses Datum sehr weit in der Zukunft und es erscheint als ungewöhnlich, einen Förderbedarf für einen derart langen Zeitraum festzustellen. Es besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu einem von vornherein unbefristeten Bescheid. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich hier um einen Förderbedarf im Bereich „Hören und Kommunikation/Schwerhörigkeit“ handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass er sich nicht während der weiteren Entwicklung des Kindes verändern oder erledigen wird. Es dürfte sich um eine dauerhaft bestehende Symptomatik handeln. Ob der bescheinigte Förderbedarf über das schulpflichtige Alter des Kindes hinaus fortbesteht, mag hier zudem deshalb dahingestellt bleiben, weil jedenfalls in Anbetracht des Inhalts des vorliegenden und bestandskräftigen Bescheides davon auszugehen ist, dass der Förderbedarf auch im Schuljahr, für das die Aufnahme erfolgt, gegeben sein wird.

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c) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 126 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren in den Regelklassen. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 76 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am O... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO auch selbst beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 70 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 1,2 berücksichtigt. Unter den 17 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen sechs Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren).

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Zwar ist den Antragstellern darin Recht zu geben, dass es im Hinblick auf Durchführung eventueller Nachrückverfahren sinnvoll gewesen wäre, das Losverfahren bis zum Ende durchzuführen und eine Nachrückliste zu erstellen, auf die dann unproblematisch zurückgegriffen werden könnte. Zwingend war dies an dieser Stelle indes nicht, denn die Vergabe der Plätze konnte auch bei der auf erfolgreiche Lose beschränkten Auslosung der zur Verfügung stehenden Schulplätze erfolgen.

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Die Rüge der Antragsteller, die Lose seien in fast nummerischer Reihenfolge (76, 77, 78, 80, 86, 85) gezogen wurden, deutet nicht auf Fehler im kleinen Losverfahren hin, denn zum einen ist die Reihenfolge nicht unbeachtlich unterbrochen und zum anderen dürfte es sich um eine Zufälligkeit handeln, die in Anbetracht dessen, dass lediglich Lose mit den Nummern 71 bis 87 am Losverfahren beteiligt waren, auch nicht wirklich überrascht.

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Der Antragsteller zu 1. nahm aufgrund der Durchschnittsnote seiner Förderprognose von 1,3 mit der Losnummer 87 am kleinen Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück.

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Im Kriterienkontingent konnten bereits 16 der 34 mit Erstwunsch angemeldeten Geschwisterkinder aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose (und damit unabhängig von ihrem Status als Geschwisterkind) Berücksichtigung finden.

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(3) Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 18 Geschwisterkindern erhielten zwölf die entsprechenden Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die danach verbliebenen – bis dahin weiter unversorgten – sechs Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Loskontingent.

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Der Antragsteller zu 1. konnte unter dem Gesichtspunkt der Geschwisterkinderregelung keine Berücksichtigung finden, da er die Schule nicht im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.

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(4) Schließlich ist auch die Durchführung des großen Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es standen nach zutreffender Berechnung (38 – 6) 32 Losplätze zur Verfügung, die unter den noch unversorgt gebliebenen 70 Bewerberkindern vergeben wurden.

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(a) Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht. Es ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, dokumentiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Im Generalvorgang kann nachvollzogen werden, dass sämtliche Lose in die Tabelle der Losplätze eingeklebt und anschließend gestempelt worden sind. Das Protokoll ist vollständig und verständlich. Es wurde durch die Schulleiterin, den stellvertretenden Schulleiter, die Schulsekretärin, zwei anwesende Mitglieder der Schulkonferenz, die vom Termin des Auswahlverfahrens offenkundig sowohl unterrichtet als auch bei diesem anwesend waren, und drei Vertreter/innen des Schulamtes eigenhändig unterschrieben.

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(b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner, dass sich das Los mit der Nummer 129 zu Unrecht im Lostopf des großen Losverfahrens befunden hat. Grundsätzlich ist dies richtig, da sich hinter dieser Ziffer ein Geschwisterkind verbarg, dem ein Schulplatz im Rahmen der Verteilung der Schulplätze an die Geschwisterkinder hätte zugeteilt werden müssen, anstatt es mit einem Los an der Ziehung zu beteiligen. Wäre hier in rechtmäßiger Weise verfahren worden, hätten sieben (anstelle von sechs) noch nicht versorgte Geschwisterkinder vorrangig im Loskontingent berücksichtigt werden müssen, was dazu geführt hätte, das zur Verlosung nur noch (38 – 7) 31 Plätze zur Verfügung gestanden hätten.

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Durch die unrechtmäßige Einbeziehung eines Bewerberkindes, das – wie hier – letztlich kein Losglück hatte, hat sich, wie die Antragsteller zu Recht anmerken, zwar die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Antragsteller zu 1. im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken (so VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).

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Die Anordnung einer Neuverlosung führt dagegen zu einer Überkompensation. Denn dadurch erhalten die entsprechenden Bewerberkinder durch die Teilnahme an zwei Losverfahren eine insgesamt deutlich höhere Loschance, als ihnen bei rechtmäßigem Ablauf des Verwaltungsverfahrens zukäme. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – BVerwG 6 P 15/89 –, juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 36).

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Der Antragsteller zu 1. nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück und wurde auf den Nachrückplatz 37 gelost. Er konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.

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4. Auch im Rahmen des sogenannten Nachrückverfahrens wurden die beiden Schulplätze, die im Nachhinein durch die Rückgabe der angebotenen Schulplätze durch zwei Bewerberkinder frei geworden sind, ordnungsgemäß vergeben. Die Antragsteller können keinen dieser Plätze für den Antragsteller zu 1. in Anspruch nehmen.

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Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17 –), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 3 S 86/20 –, juris Rn. 4). Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2024 – VG 39 L 168/24 –, juris Rn 32.).

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Zutreffend hat der Antragsgegner festgestellt, dass es sich bei einem der Plätze um einen solchen handelte, der im Kriterienkontingent vergeben worden war, und bei dem anderen um einen Platz, der im Loskontingent frei geworden ist.

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Dem entsprechend wurde der erstgenannte Schulplatz im Nachhinein unter den Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 aufwiesen, noch nicht mit einem Schulplatz am O...versorgt waren und deren ablehnende Bescheide noch nicht rechtskräftig waren. Auch an diesem kleinen Losverfahren nahm der Antragsteller zu 1. aufgrund seiner Durchschnittsnote von 1,3 teil. Er hatte jedoch wiederum kein Losglück und erhielt in diesem Rahmen den Nachrückplatz 3.

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Den Platz, der durch den Rücktritt eines Schülers, der im Loskontingent Aufnahme gefunden hat, frei geworden ist, hat der Antragsgegner zutreffend an die Schülerin mit dem Losplatz 32 bzw. dem Nachrückplatz 1 vergeben, die bislang noch keinen Schulplatz erhalten und ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Auch diesen Schulplatz konnte der Antragsteller zu 1., der sich auf dem Nachrückplatz 37 befand, nicht für sich beanspruchen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.