Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 28.08.2025 – 17 L 523/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0828.17L523.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des O... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
Eingangs ist festzustellen, dass alle für die Begründung des Antrags und zum Nachvollziehen des Aufnahmeverfahrens erforderliche Unterlagen beim Gericht vorlagen und durch die Antragstellerin hätten eingesehen werden können.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des O...ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am O... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sogar vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 166 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung können entgegen der Auffassung der Antragstellerin darüber hinausgehende Interessenschwerpunkte und Vorlieben einzelner Bewerberkinder nicht berücksichtigt werden, da dies keine greifbaren Aspekte sind, die in ein solches Massenverfahren sinnvoll und gerecht eingepflegt werden könnten. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung eventueller sozialer Bindungen; dies wäre nicht handhabbar und würde zu ungerechten Ergebnissen führen, könnten doch beispielsweise Kinder mit besseren Leistungen und ohne solche Bindungen dann gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die bestehenden rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
a) Es wurden zunächst zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am O... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 126 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren in den Regelklassen. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 76 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am O... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 70 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 1,2 berücksichtigt. Unter den 17 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen sechs Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Im Kriterienkontingent konnten bereits 16 der 34 mit Erstwunsch angemeldeten Geschwisterkinder aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose (und damit unabhängig von ihrem Status als Geschwisterkind) Berücksichtigung finden.
Die Antragstellerin mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 konnte nicht berücksichtigt werden.
(3) Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 18 Geschwisterkindern erhielten zwölf die entsprechenden Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die danach verbliebenen – bis dahin weiter unversorgten – sechs Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Loskontingent.
Dieses Vergabeverfahren steht nach summarischer Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht. Diese befinden sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 14).
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.
Die Antragstellerin konnte unter dem Gesichtspunkt der Geschwisterkinderregelung keine Berücksichtigung finden, da sie die Schule nicht im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.
(4) Schließlich ist auch die Durchführung des großen Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es standen nach zutreffender Berechnung (38 – 6) 32 Losplätze zur Verfügung, die unter den noch unversorgt gebliebenen 70 Bewerberkindern vergeben wurden.
(a) Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht. Es ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, dokumentiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Im Generalvorgang kann nachvollzogen werden, dass sämtliche Lose in die Tabelle der Losplätze eingeklebt und anschließend gestempelt worden sind. Das Protokoll ist vollständig und verständlich. Es wurde durch die Schulleiterin, den stellvertretenden Schulleiter, die Schulsekretärin, zwei anwesende Mitglieder der Schulkonferenz und drei Vertreter/innen des Schulamtes eigenhändig unterschrieben.
(b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist der Teilnehmerkreis am Losverfahren auch hinreichend bestimmt, denn zu den entsprechenden Losnummern finden sich in den beigefügten Tabellen die Namen der jeweiligen Bewerberkinder.
(c) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin ferner, dass sich das Los mit der Nummer 129 zu Unrecht im Lostopf des großen Losverfahrens befunden hat. Grundsätzlich ist dies richtig, da sich hinter dieser Ziffer ein Geschwisterkind verbarg, dem ein Schulplatz im Rahmen der Verteilung der Schulplätze an die Geschwisterkinder hätte zugeteilt werden müssen, anstatt es mit einem Los an der Ziehung zu beteiligen. Wäre hier in rechtmäßiger Weise verfahren worden, hätten sieben (anstelle von sechs) noch nicht versorgte Geschwisterkinder vorrangig im Loskontingent berücksichtigt werden müssen, was dazu geführt hätte, das zur Verlosung nur noch (38 – 7) 31 Plätze zur Verfügung gestanden hätten.
Durch die unrechtmäßige Einbeziehung eines Bewerberkindes, das – wie hier – letztlich kein Losglück hatte, hat sich, wie die Antragstellerin zu Recht anmerkt, zwar die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken (so VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).
Die Anordnung einer Neuverlosung führt dagegen zu einer Überkompensation. Denn dadurch erhalten die entsprechenden Bewerberkinder durch die Teilnahme an zwei Losverfahren eine insgesamt deutlich höhere Loschance, als ihnen bei rechtmäßigem Ablauf des Verwaltungsverfahrens zukäme. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – BVerwG 6 P 15/89 –, juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris 36).
Die Antragstellerin nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück und wurde auf den Nachrückplatz 26 gelost. Sie konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.
3. Auch im Rahmen des sogenannten Nachrückverfahrens wurden die beiden Schulplätze, die im Nachhinein durch die Rückgabe der angebotenen Schulplätze durch zwei Bewerberkinder frei geworden sind, ordnungsgemäß vergeben. Die Antragstellerin kann keinen dieser Plätze für sich in Anspruch nehmen.
Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17 –), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 3 S 86/20 –, juris Rn. 4). Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2024 – VG 39 L 168/24 –, juris Rn 32.).
Zutreffend hat der Antragsgegner festgestellt, dass es sich bei einem der Plätze um einen solchen handelte, der im Kriterienkontingent vergeben worden war, und bei dem anderen um einen Platz, der im Loskontingent frei geworden ist.
Dem entsprechend wurde der erstgenannte Schulplatz im Nachhinein unter den Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 aufwiesen, noch nicht mit einem Schulplatz am O...versorgt waren und deren ablehnende Bescheide noch nicht rechtskräftig waren. An diesem kleinen Losverfahren nahm die Antragstellerin aufgrund ihrer Durchschnittsnote von 1,5 nicht teil.
Den Platz, der durch den Rücktritt eines Schülers, der im Loskontingent Aufnahme gefunden hat, frei geworden ist, hat der Antragsgegner zutreffend an die Schülerin mit dem Losplatz 32 bzw. dem Nachrückplatz 1 vergeben, die bislang noch keinen Schulplatz erhalten und ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Auch diesen Schulplatz konnte die Antragstellerin, die sich auf dem Nachrückplatz 26 befand, nicht für sich beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.