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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 28.08.2025 – 17 L 543/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0828.17L543.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des O ... aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule für sich beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des O ... ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am O ... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sogar vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

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Abgesehen davon und ohne dass es darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Antragsteller, die Schule nutze die vorhandenen räumlichen Kapazitäten nicht aus, haltlos ist. Wie sich aus der Tabelle 15 des Monitoring 2024/25 im Bezirk R ... von Berlin ergibt, verfügt das O ... über eine Kapazität von 3,5 Zügen pro Jahrgang, über die es mit der Einrichtung von sogar vier Zügen hinausgeht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 166 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.

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Zutreffend hat der Antragsgegner die Anmeldungen aller dieser Bewerberkinder in das Aufnahmeverfahren einbezogen. Soweit sich die Antragsteller gegen die Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern wenden, deren Anmeldung nur von einem Elternteil unterschrieben wurde, greift die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, gleichermaßen für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, ob der andere Elternteil bereits verstorben ist oder ob überhaupt ein zweiter Sorgeberechtigter existiert.

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Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, die Anschrift des Vaters des Schülers mit der laufenden Nr. 89 sei unbekannt, wird darauf hingewiesen, dass dies nicht der Angabe auf dem Anmeldeformular entspricht. Hier ist lediglich keine Anschrift jedoch eine Mobiltelefonnummer vermerkt, so dass naheliegt, dass auch Kontakt zu dieser Person besteht bzw. aufgenommen werden kann.

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Unbeachtlich ist ferner, ob sich der Vater des Bewerberkindes mit der laufenden Nr. 33 ausdrücklich lediglich mit dem Aufenthalt seiner Tochter im Bundesgebiet einverstanden erklärt hat, denn hieraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass er mit allen anderen Entscheidungen – insbesondere der Anmeldung an einer weiterführenden Schule – nicht einverstanden ist. Auch insoweit gilt die Vermutung, dass im Rahmen dieser Anmeldung der sorgeberechtigte anmeldende Elternteil auch für den anderen – hier offenkundig ortsabwesenden – handelt.

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Auch dafür, dass tatsächlich nicht sorgeberechtigte Personen Schulanmeldungen vorgenommen haben, ist nichts ersichtlich. Soweit die Antragsteller hier Zweifel aufgeworfen haben, ist der Antragsgegner diesen substantiiert entgegengetreten.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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a) Dieses Vergabeverfahren steht nach summarischer Prüfung zunächst im Einklang mit höherrangigem Recht. Die diesbezüglich durch die Antragsteller erhobenen Rügen verfangen nicht.

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Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die darin verbürgte Chancengleichheit im Bildungswesen vor. Es muss schon nicht entschieden werden, ob eine reine Auswahl nach der Durchschnittsnote unzulässig wäre, da § 56 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 Sek I-VO eine solche gerade nicht vornimmt. Vielmehr werden danach 40 Prozent der Schulplätze nicht nach dem Leistungskriterium der Durchschnittsnote, sondern über das Härtefall- und Loskontingent vergeben. Zudem werden Schulplätze vorrangig Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeteilt, was ebenfalls kein Leistungskriterium darstellt. Auch wenn im Härtefall- und Loskontingent in größerer Zahl Geschwisterkinder Berücksichtigung finden, führt dies nicht zu einer Aushöhlung der nicht leistungsbezogenen Verteilungskriterien. Denn bei den Geschwisterkindern, die über das Härtefall- oder Loskontingent aufgenommen werden, handelt es sich gerade um Kinder, die keine Berücksichtigung im leistungsbezogenen Kriterienkontingent gefunden haben.

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Die Festlegung der Auswahlkriterien verstößt auch nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SchulG bestimmt unter anderem, dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber also selbst getroffen. Die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist zwar grundrechtsrelevant, jedoch nicht derart wesentlich, dass der Gesetzgeber auch im Einzelnen regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung beurteilt wird und ob nur diese oder auch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent maßgeblich sein sollen (st. Rspr. des Verwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 23. August 2022 – VG 39 L 384/22 –, juris Rn. 16 m.w.N.; so i.E. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 20). Insbesondere ist weder das Elternwahlrecht aus Art. 6 GG noch das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) i.V.m. dem Gleichheitssatz nach Art. 10 VvB bzw. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verletzt (vgl. VerfGH Berlin, a.a.O.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2022, a.a.O.). Zudem hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 SchulG die Grundsätze des Aufnahmeverfahrens im Wege des Parlamentsgesetzes geregelt.

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin ebenfalls nicht, diese befinden sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. nur Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 14). Auch eine hiervon abweichende Regelung für Zwillingskinder ist nicht geboten. Soweit die Antragsteller rügen, diese hätten eine doppelte Chance, gilt das für sie nicht anders als für andere Geschwisterkinder, bei denen letztlich auch nur ein (Anker-)Kind die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt haben muss.

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Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.

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b) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.

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Es wurden zunächst zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am O ... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.

23

Die Rüge der Antragsteller, eine Überprüfung der Bescheide der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei nicht erfolgt, ist unzutreffend. Die Bescheide liegen im Generalvorgang vor und weisen auch eine Geltungsdauer für das kommende Schuljahr 2025/26 auf.

24

Soweit die Antragsteller meinen, die Befristung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie betreffend das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 165 vom 15. November 2023, mit dem der sonderpädagogische Förderbedarf dieses Kindes bis zum 31. Juli 2050 festgestellt worden ist, sei sinnentleert, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Vergabe des Schulplatzes an dieses Kind. Zwar liegt dieses Datum sehr weit in der Zukunft und es erscheint als ungewöhnlich, einen Förderbedarf für einen derart langen Zeitraum festzustellen. Es besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu einem von vornherein unbefristeten Bescheid. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich hier um einen Förderbedarf im Bereich „Hören und Kommunikation/Schwerhörigkeit“ handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass er sich nicht während der weiteren Entwicklung des Kindes verändern oder erledigen wird. Es dürfte sich um eine dauerhaft bestehende Symptomatik handeln. Ob der bescheinigte Förderbedarf über das schulpflichtige Alter des Kindes hinaus fortbesteht, mag hier zudem deshalb dahingestellt bleiben, weil jedenfalls in Anbetracht des Inhalts des vorliegenden und bestandskräftigen Bescheides davon ausgegangen werden, dass der Förderbedarf auch im Schuljahr, für das die Aufnahme erfolgt, gegeben sein wird.

25

Der Einwand, an Gymnasien müssten Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht berücksichtigt werden, geht vollkommen fehl. Er verkennt die Unterschiedlichkeit der Förderbedarfe und den Umstand, dass es sich hier sämtlich um Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für ein Gymnasium handelt. Dies zeigt sich insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellern besonders benannten Kindes mit der laufenden Nr. 165, das eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 erzielte, während der Antragsteller zu 1. eine Note von 1,4 erreichte.

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c) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 126 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren in den Regelklassen. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 76 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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Zu Unrecht rügen die Antragsteller die unzutreffende Berechnung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze. Sie verkennen, dass nach § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG die Verteilung der Schulplätze auf die Kontingente erst nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Abzug von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze erfolgt. Von den 128 Plätzen am O ... mussten zunächst die zwei Plätze, die in diesem Rahmen vergeben worden sind, abgezogen werden, sodass die verbliebenen 126 Schulplätze den Ausgangspunkt für die Berechnung der Kontingente bildeten. 30 % hiervon ergeben rechnerisch 37,8 und nach Rundung zutreffend 38 Schulplätze.

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(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am O ... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO auch selbst beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

30

Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 70 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 1,2 berücksichtigt. Unter den 17 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen sechs Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Im Kriterienkontingent konnten bereits 16 der 34 mit Erstwunsch angemeldeten Geschwisterkinder aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose (und damit unabhängig von ihrem Status als Geschwisterkind) Berücksichtigung finden.

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Der Antragsteller mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 konnte nicht berücksichtigt werden.

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(3) Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 18 Geschwisterkindern erhielten zwölf die entsprechenden Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die danach verbliebenen – bis dahin weiter unversorgten – sechs Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Loskontingent.

33

Soweit die Antragsteller pauschal rügen, dass das Vorliegen der Geschwisterkindereigenschaft nicht hinreichend überprüft worden sei, ist dies bereits deshalb unverständlich, weil die Überprüfung sich unmittelbar aus dem dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übermittelten Generalvorgang ergibt. Danach wurde sowohl der Verbleib des Ankergeschwisterkinds im Schuljahr 2025/26 an der Schule als auch das Leben im selben Haushalt durch die Schulleitung überprüft und in einem gesonderten Formular – geradezu vorbildlich – mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Zudem finden sich die jeweils eingeholten Melderegisterauskünfte im Generalvorgang der Schule.

34

Der Antragsteller zu 1. konnte unter dem Gesichtspunkt der Geschwisterkinderregelung keine Berücksichtigung finden, da er die Schule nicht im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.

35

(4) Schließlich ist auch die Durchführung des großen Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es standen nach zutreffender Berechnung (38 – 6) 32 Losplätze zur Verfügung, die unter den noch unversorgt gebliebenen 70 Bewerberkindern vergeben wurden.

36

(a) Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht. Es ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, dokumentiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Im Generalvorgang kann nachvollzogen werden, dass sämtliche Lose in die Tabelle der Losplätze eingeklebt und anschließend gestempelt worden sind. Das Protokoll ist vollständig und verständlich. Es wurde durch die Schulleiterin, den stellvertretenden Schulleiter, die Schulsekretärin, zwei anwesende Mitglieder der Schulkonferenz, die vom Termin des Auswahlverfahrens offenkundig sowohl unterrichtet als auch bei diesem anwesend waren, und drei Vertreter/innen des Schulamtes eigenhändig unterschrieben.

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(b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner, dass sich das Los mit der Nummer 129 zu Unrecht im Lostopf des großen Losverfahrens befunden hat. Grundsätzlich ist dies richtig, da sich hinter dieser Ziffer ein Geschwisterkind verbarg, dem ein Schulplatz im Rahmen der Verteilung der Schulplätze an die Geschwisterkinder hätte zugeteilt werden müssen, anstatt es mit einem Los an der Ziehung zu beteiligen. Wäre hier in rechtmäßiger Weise verfahren worden, hätten sieben (anstelle von sechs) noch nicht versorgte Geschwisterkinder vorrangig im Loskontingent berücksichtigt werden müssen, was dazu geführt hätte, das zur Verlosung nur noch (38 – 7) 31 Plätze zur Verfügung gestanden hätten.

38

Durch die unrechtmäßige Einbeziehung eines Bewerberkindes, das – wie hier – letztlich kein Losglück hatte, hat sich, wie die Antragsteller zu Recht anmerken, zwar die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken (so VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).

39

Die Anordnung einer Neuverlosung führt dagegen zu einer Überkompensation. Denn dadurch erhalten die entsprechenden Bewerberkinder durch die Teilnahme an zwei Losverfahren eine insgesamt deutlich höhere Loschance, als ihnen bei rechtmäßigem Ablauf des Verwaltungsverfahrens zukäme. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991   – BVerwG 6 P 15/89 –, juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 36).

40

Der Antragsteller zu 1. nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück und wurde auf den Nachrückplatz 15 gelost. Er konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.

41

4. Auch im Rahmen des sogenannten Nachrückverfahrens wurden die beiden Schulplätze, die im Nachhinein durch die Rückgabe der angebotenen Schulplätze durch zwei Bewerberkinder frei geworden sind, ordnungsgemäß vergeben. Die Antragsteller können keinen dieser Plätze für den Antragsteller zu 1. in Anspruch nehmen.

42

Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17 –), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020      – OVG 3 S 86/20 –, juris Rn. 4). Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2024 – VG 39 L 168/24 –, juris Rn 32.).

43

Zutreffend hat der Antragsgegner festgestellt, dass es sich bei einem der Plätze um einen solchen handelte, der im Kriterienkontingent vergeben worden war, und bei dem anderen um einen Platz, der im Loskontingent frei geworden ist.

44

a) Dementsprechend wurde der erstgenannte Schulplatz im Nachhinein unter den Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 aufwiesen, noch nicht mit einem Schulplatz am O ... versorgt waren und deren ablehnende Bescheide noch nicht rechtskräftig waren. An diesem kleinen Losverfahren nahm der Antragsteller zu 1. aufgrund seiner Durchschnittsnote von 1,4 nicht teil.

45

Zu Unrecht rügen die Antragsteller die durchgeführte Nachverlosung unter Hinweis darauf, dass bereits eine Nachrückliste im Loskontingent bestehe. Sie verkennen insoweit, dass die Vergabe des Platzes gerade nicht im Loskontingent, sondern im Kriterienkontingent zu erfolgen hatte. Im Rahmen des dort durchgeführten kleinen Losverfahrens waren Nachrückplätze gerade nicht ausgelost worden, was eine erneute Verlosung unter den bislang unberücksichtigten Schülerinnen und Schülern mit der Durchschnittsnote 1,3 erforderlich machte.

46

b) Den Platz, der durch den Rücktritt eines Schülers, der im Loskontingent Aufnahme gefunden hat, frei geworden ist, hat der Antragsgegner zutreffend an die Schülerin mit dem Losplatz 32 bzw. dem Nachrückplatz 1 vergeben, die ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Auch diesen Schulplatz konnte der Antragsteller zu 1., der sich auf dem Nachrückplatz 15 befand, nicht für sich beanspruchen.

47

Die Antragsteller rügen zu Unrecht, dass die nun begünstigte Schülerin auf der „Liste“ nicht verzeichnet sei. Offenkundig meinen sie damit die durch Nachverlosung ermittelte Losplatzliste des kleinen Losverfahrens unter den Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3. Der hier gegenständliche Schulplatz war aber gerade im Loskontingent zu vergeben. Auf der Nachrückliste des großen Losverfahrens, die bereits im Aufnahmeverfahren ermittelt worden war, befand sich die nun begünstigte Bewerberin – wie ausgeführt – auf dem Losplatz 32 bzw. dem Nachrückplatz 1.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.