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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 29.08.2025 – 17 L 436/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0829.17L436.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H... aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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Sofern vorgetragen wird, dass bei mehreren Bewerberkindern kein Nachweis darüber vorliegt, dass die erste Fremdsprache Englisch ist, die allein an der H...fortgeführt werden kann, führt dies nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat insoweit aufgeschlüsselt, dass für sämtliche gerügten Bewerberkinder Englisch als erste Fremdsprache erfasst wurde und ein Großteil der Kinder von Schulen kommt, an denen nur Englisch als erste Fremdsprache angeboten wurde.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der H...ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 343 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.

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Soweit die Antragsteller rügen, für das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 624 fehlten die Anmeldeunterlagen, dringen sie damit nicht durch. Anmeldebogen und Förderprognose sind im Ordner der aufgenommenen Kinder unter „R...“ vorhanden. Dies mag bei der Akteneinsicht übersehen worden sein.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.

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(1) Es wurden zunächst 24 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der H... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.

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Die Rügen der Antragsteller die Aufnahme dieser Integrationskinder betreffend, haben keinen Erfolg.

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Unabhängig davon, dass der Antragsteller zu 1. aus diesem Kontingent keinen Platz für sich beanspruchen könnte, da 40 Bewerbungen von Integrationskindern vorlagen, und die 16 unberücksichtigten jedenfalls vor dem Antragsteller zu 1. in diesem Kontingent zu berücksichtigen wären, greifen die Rügen auch inhaltlich nicht durch.

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Das Auswahlverfahren unter Erstwunschbewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt im Fall der Übernachfrage durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO. Für die aufgenommenen Bewerberkinder liegt jeweils ein Feststellungsbescheid über den bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf vor.

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Mit der Rüge, im hiesigen Verwaltungsvorgang fehlten Unterlagen – wie ein zusätzlichen Hinweisformular –, die ersichtlich ein anderes Verwaltungsverfahren (nämlich das Auswahlverfahren unter Erstwunschbewerberkindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf) betreffen, dringen die Antragsteller nicht durch.

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Auch hinsichtlich des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 472 folgt kein Fehler daraus, dass keine Angaben dazu gemacht wurden, wie das Kind die Schule erreichen soll. Das Formular enthält die Angabe, dass die Mobilität des Schülers als uneingeschränkt bewertet wird. Dass das Kind mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ Schwierigkeiten beim Erreichen der Schule haben sollte, erschließt sich nicht.

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Überdies und selbstständig tragend wird auf den Beschluss der 20. Kammer verwiesen (VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2025 – VG 20 L 157/25), in dem keine Fehler im Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO festgestellt werden konnten.

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(2) Damit bildeten die danach noch zur Verfügung stehenden 132 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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(b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der H... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 71 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,0 berücksichtigt. Unter 19 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,1 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 9 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 hatte dabei kein Losglück und wurde auf den 4. Nachrückplatz gelost.

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(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen der Antragsteller zu 1. nicht zählt, erhielten 13 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 4 Plätze aus dem Loskontingent. 35 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Der Antragsteller zu 1. hatte kein Losglück.

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Dass im Loskontingent ein Bewerberkind (lfd. Nr. 495) aufgenommen wurde, das zuvor eine Willkommensklasse besucht hatte, begegnet keinen Bedenken. Es liegt eine hinreichende Entscheidung der Schulaufsicht zum Übergang in die Regelklasse vor. Das Kind hat ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im Schuljahr 2024/2025 eine besondere Lerngruppe besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf den Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach dem Verlassen der besonderen Lerngruppe. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO lag in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12) vor. In den Anmeldeunterlagen befindet sich der Vorschlag der Klassenkonferenz. Auf dem Anmeldebogen befinden sich Stempel und Unterschrift der Schulaufsicht. Damit wurde individuell über den Übergang in die Regelklasse entschieden. Es bestehen daher für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für den genehmigten Übergang in die Regelklasse nicht hinreichend geprüft worden wären. Die Abzeichnung allein des Anmeldebogens entspricht dem praktischen Vorgehen in einem schulrechtlichen Massenverfahren.

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Unabhängig davon, ob unberücksichtigte Bewerberkinder am Losverfahren tatsächlich fehlerhaft beteiligt wurden, folgt daraus keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Zwar könnte die abstrakte Loschance des Antragstellers zu 1. durch die fehlerhafte Beteiligung eines dieser Kinder am Losverfahren rechtswidrig vermindert worden sein. Dieser Fehler würde indes nicht etwa zur Anordnung eines weiteren (fiktiven) Losverfahrens, sondern zu einer dahingehenden Korrektur führen, dass die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder beschränkt und der Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste geheilt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).

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Durch die rechtswidrige Beteiligung eines Bewerberkindes am Losverfahren würden die Aufnahmechancen des Antragstellers zu 1. lediglich dann verletzt, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt oder eine Vergabe rechtswidrig vergebener und daher fiktiv freier Plätze im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen würde (vgl. OVG Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, S. 10 EA). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, so dass die Antragsteller insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.