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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 29.08.2025 – 41 L 507/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0829.41L507.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Reinhold-Burger-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Reinhold-Burger-Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der Reinhold-Burger-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Reinhold-Burger-Schule ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Reinhold-Burger-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Die Antragsteller rügen insoweit nur pauschal, dass diese Aufnahmekapazität zu gering sei. Dies genügt nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen.
2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 137 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. 3 Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (137– 3 =) 134 Anmeldungen vorlagen.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich mit Erstwunsch an der Reinhold-Burger-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.
b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.
Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Reinhold-Burger-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Im Kriterienkontingent wurden zunächst die 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,4 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 13 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt.
e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 4 Geschwisterkinder, die an der Reinhold-Burger-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren.
Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG 4 freie Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die übrigen 4 Plätze aus dem Härtefallkontingent wurden im Folgenden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG dem Kriterienkontingent zugeschlagen und an die 4 ersten Bewerberkinder auf der durch den Antragsgegner im Rahmen des kleinen Losverfahrens erstellten Nachrückerliste vergeben; auch hier fand das Kind der Antragsteller keine Berücksichtigung.
f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
An der Verlosung der im Loskontingent zu vergebenden 27 Plätze wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (134 – 16 – 49 – 4 – 4 =) 57 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt (so genanntes großes Losverfahren). Es hatte jedoch kein Losglück.
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Dokumentation des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass im Auswahlvermerk keine Listen mit Aufnahmen und Ablehnungen enthalten seien, so dass die Entscheidung nicht nachprüfbar sei, dringen sie hiermit nicht durch. Denn der Antragsgegner hat auf einer im Auswahlvermerk enthaltenen Liste allen Bewerberkindern eine Bearbeitungsnummer zugewiesen, die er im Folgenden zur Durchführung des Auswahlverfahrens genutzt hat. Durch einen Abgleich dieser Liste mit dem Protokoll des Auswahlverfahrens erschließt sich problemlos, welche Bewerberkinder an der Schule aufgenommen wurden und welche nur auf der Nachrückerliste geführt werden. Hierdurch wird der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt.
Im Übrigen führt lediglich eine rechtswidrige Aufnahme eines konkurrierenden Bewerberkindes dazu, dass der Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln ist, als sei er noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16ff. m.w.N.). Eine solche rechtswidrige Aufnahme haben die Antragsteller aber allein mit der behaupteten fehlerhaften Dokumentation des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht.
II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Janusz-Korczak-Schule und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil ihr Kind an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.