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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 01.09.2025 – 17 L 452/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0901.17L452.25.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Kind der Antragsteller, I..., zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H... aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, I..., zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H... aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von zumindest 25 Bewerberkindern der H... rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.

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Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 8. September 2025 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der H... ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sogar acht 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt dem Antragsgegner hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage an der Schule – nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (8 x 26 =) 208 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 441 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter das Kind der Antragsteller.

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Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der H... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten.

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Nach der vorrangigen Aufnahme von 32 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat der Antragsgegner von den verbleibenden 176 Schulplätzen rechnerisch richtig 17 Plätze dem Härtefall-, 106 dem Kriterien- und 53 dem Loskontingent zugeordnet.

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Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden 40 Schulplätze für zwei profilierte Musikklassen nach einem profilbezogenen Test vergeben, die übrigen Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose. Der Antragsgegner hat indes nicht dargelegt, dass die entsprechenden Kriterien wirksam festgelegt wurden. Er hat daher nach summarischer Prüfung mindestens 25 Schülerinnen und Schüler zu Unrecht an der H... aufgenommen. Einen dieser Schulplätze können die Antragsteller für ihr Kind beanspruchen.

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a) Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO).

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Von diesem Verfahren wich der Antragsgegner in mehrerlei Hinsicht ab.

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(1) Unklar ist dem Gericht trotz mehrerer Nachfragen beim Antragsgegner zunächst weiterhin, ob der sich im Generalvorgang findende Beschluss der Schulkonferenz vom 20. November 2024 tatsächlich an diesem Tag so gefasst wurde, oder ob im Nachhinein Änderungen an diesem vorgenommen wurden. Solche ergeben sich zwar nicht aus dem Verwaltungsvorgang, jedoch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren. In diesem weist er wiederholt darauf hin, dass im Nachgang Änderungen hätten vorgenommen werden müssen, weil Angaben nicht im Einklang mit der Rechtsprechung der 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gestanden hätten. So sei nicht berücksichtigt worden, dass das durch die H...durchgeführte Aufnahmeprozedere sowohl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Sek I-VO als auch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Sek I-VO erfolgte. Wann diese Änderungen vorgenommen wurden, teilte der Antragsgegner trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht in verständlicher Form mit, so dass die Kammer weiter im Unklaren darüber ist, ob vor oder nach der Entscheidung der Schulkonferenz Veränderungen vorgenommen worden sind und namentlich ob die Schulkonferenz über den im Generalvorgang niedergelegten Beschluss tatsächlich in dieser Fassung entschieden hat. Die zum Zwecke der Aufklärung erbetene Äußerung des Schulleiters hierzu liegt bis zum heutigen Tage nicht vor, obwohl dessen Urlaubsabwesenheit nach Mitteilung des Antragsgegners am 18. August 2025 beendet gewesen sein soll.

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Möglich erscheint nach dem Vortrag des Antragsgegners auch, dass die nachträglichen Änderungen nicht den Beschluss der Schulkonferenz selbst betrafen, sondern auf dem „Formblatt zur Anlage 2 – Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“ erfolgten. Dies lässt sich anhand des vorliegenden Verwaltungsvorgangs indes nicht nachvollziehen. Laut einer Email des Bearbeiters der Schulaufsicht F... vom 24. Februar 2025, in deren Anlage sich wohl geänderte Kopien z.B. eines Protokollbogens befanden, hatte es in der Vorwoche Abstimmungen zwischen dem Schulamt und der H... gegeben, weil sich ein „Nachsteuerungsbedarf“ vor dem Hintergrund der jüngsten einschlägigen Rechtsprechung ergeben haben soll. In der Folge befanden sich die „Formulare“ in der Überarbeitung. Was nun genau in welcher Hinsicht „überarbeitet“ wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Vorgang nicht und konnte auch durch Nachfragen des Gerichts beim Antragsgegner nicht hinlänglich in Erfahrung gebracht werden. Dieser Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners.

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(2) Hinzu kommt, dass die Schulaufsichtsbehörde den Beschluss der Schulkonferenz nicht innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO genehmigt hat.

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Möglicherweise mag es sich bei dem Aufdruck des Namens des Bearbeiters der Schulaufsicht auf dem Genehmigungsfeld um eine elektronische Signatur handeln. Jedenfalls ist diesem Namen aber kein Datum beigefügt, sodass allein anhand des Genehmigungsfelds nicht nachvollzogen werden kann, wann die Genehmigung erfolgte. Es findet sich hier lediglich eine Datumsangabe vom 20. Februar 2025 neben einer Unterschrift, die offenkundig vom Schulamt aufgebracht wurde. Auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts, die in Anbetracht des Ausgeführten keineswegs, wie offenbar der Vertreter der Schulaufsicht meint, grotesk ist, wurde dem Gericht mitgeteilt, dass diese Abzeichnung am 27. Januar 2025 erfolgt sei. Ein Signaturprotokoll hierzu konnte nicht vorgelegt werden, so dass dies letztlich durch das Gericht in keiner Weise nachvollzogen werden kann. Es sei darauf hingewiesen, dass nicht nur der Umstand einer Genehmigung, sondern auch ihr Zeitpunkt aktenkundig zu machen ist, um eine Rechtmäßigkeitsprüfung vornehmen zu können.

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Ungeachtet dessen erfolgte die Genehmigung der Schulaufsicht auch bei einer – so vorgetragenen – Signatur am 27. Januar 2025 nicht innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO bestimmten Frist von sechs Wochen und damit verspätet. Auf die Einhaltung dieser Frist kann nicht verzichtet werden, denn sie folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung und ist mithin geltendes Recht. Zudem dient sie bei verständiger Würdigung des Sinns und Zwecks der Verordnung dem Ziel, dass die besonderen Aufnahmekriterien nach den Absätzen 3 und 4 der Norm rechtzeitig vor Beginn des Anmeldezeitraums feststehen und bekanntgemacht werden sollen, damit die Erziehungsberechtigten sich vor der Anmeldung im Entscheidungsprozess für eine Schule ein klares Bild von den Voraussetzungen für die Aufnahme an einer Schule machen können. Aus § 6 Abs. 1 Sek I-VO ergibt sich daher auch in zeitlicher Hinsicht ein bestimmtes Prozedere, dem zu folgen ist. So wird zunächst bestimmt, dass der Beschluss der Schulkonferenz bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme zu ergehen hat, um dann binnen sechs Wochen genehmigt und schließlich zur Information der Erziehungsberechtigten veröffentlicht zu werden. Dem wird ein Vorgehen nicht gerecht, bei welchem noch über einen – hier bis zu drei Monate dauernden – weiteren Prozess hinweg Unklarheiten hinsichtlich des Erlasses der Aufnahmekriterien bestehen bleiben.

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(3) Schließlich ist auch die Veröffentlichung der genehmigten Aufnahmekriterien und des Verfahrens für die Aufnahme auf der Schulportalseite der Schule im Internet nicht rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO erfolgt. Zwar ist hierfür in der Verordnung keine ausdrückliche Frist bestimmt. Es folgt aber unmissverständlich aus der Regelung, dass diese Veröffentlichung der Information der an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten dient. Denknotwendig hat eine derartige Information der Betroffenen also rechtzeitig vor dem Beginn der Anmeldefrist zu erfolgen, damit die Erziehungsberechtigten diese in die Überlegungen, an welcher Schule und gegebenenfalls für welche Profilierungen sie ihre Kinder anmelden, einstellen können. Damit ist zu fordern, dass die Veröffentlichung zu einem erkennbar vor dem Beginn des Anmeldezeitraums liegenden Zeitpunkt zu erfolgen hat.

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Dem wurde ausweislich des dem Gericht übermittelten Email-Verkehrs nicht ansatzweise Rechnung getragen. Aus einer Email vom 10. März 2025 ergibt sich, dass die Unterlagen zur Veröffentlichung auf dem Schulportal bei der Online-Redaktion eingegangen waren. Am selben Tage wurde von der dortigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Aufnahmekriterien „in dieser Woche im Schulverzeichnis hochgeladen sein“ werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Veröffentlichung frühestens am 10. März 2025 – möglicherweise aber auch erst in den folgenden Tagen – erfolgt ist. In Anbetracht dessen, dass die Schulanmeldungen zwischen dem 6. und 14. März 2025 bei der Schule eingegangen sein mussten, ist dies eindeutig zu spät. Dies zumal zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Tagen die Tests der Kinder, die die Aufnahme in der Profilklasse entsprechend der beschlossenen Aufnahmekriterien anstrebten, durchgeführt wurden. Den an der Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten war eine rechtzeitige Information auf den vorgeschriebenen Kanälen damit verwehrt.

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Bereits jeder einzelne der vorgenannten Mängel wiegt schwer und stellt die Geltung der beschlossenen Aufnahmekriterien ernsthaft in Frage. In der Summe jedoch kommt die Kammer nicht umhin festzustellen, dass die für die Einrichtung zweier musikalischer Profilklassen beschlossenen Aufnahmekriterien keine Geltung beanspruchen können.

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b) Fehlt es nach alledem an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von Aufnahmekriterien, so ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als Auffangkriterium abzustellen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Somit wären sämtliche 106 Plätze im Kriterienkontingent einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. Dann wären 100 Bewerberkinder bis einschließlich einer Durchschnittsnote von 2,2 aufzunehmen gewesen und sechs weitere Schulplätze hätten unter den Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,3 verlost werden müssen (sogenanntes kleines Losverfahren). Dies ergibt sich aus der Sortierung der Bewerberinnen und Bewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, wie sie in der Gesamtbewerberliste, die der Antragsgegner der Kammer zu diesem Zweck elektronisch zur Verfügung gestellt hat, verzeichnet ist.

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Somit hat der Antragsgegner mindestens 25 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen, da sie eine schlechtere Durchschnittsnote der Förderprognose aufweisen. Dies betrifft die für die Musikklassen aufgenommenen Bewerberkinder mit lfd. Nr. 33, 34, 35, 36, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 51, 53, 61, 64, 67, 69, 71, 73, 75, 77, 78, 79, 81, 83 und 84.

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c) Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:

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Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder im Kriterienkontingent führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.).

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Vorliegend können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen einen der fiktiv freien Plätze für sich beanspruchen, da weniger als 25 Bewerberkinder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung des Schulplatzes an der H... vorgegangen sind. Einer Rangbestimmung bedarf es insoweit nicht. Auch ist bei der zusätzlichen Aufnahme von – hier bis zu – zwei Kindern je Schulklasse die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes nach Auffassung der Kammer noch gewährleistet (vgl. zu einer Grenze von drei zusätzlichen Schulkindern an Integrierten Sekundarschulen: VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43).

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Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.