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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 01.09.2025 – 35 L 506/25 A

ECLI:DE:VGBE:2025:0901.35L506.25A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 35 K 4 ... /25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter.

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Der Antrag des iranischen Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 35 K 4 ... /25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2025 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag ist begründet.

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Im Falle einer Asylantragsablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist vorliegend der Fall.

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An der Rechtmäßigkeit der auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung bestehen ernstliche Zweifel. Die in dem Bescheid gegebene Begründung trägt einen Offensichtlichkeitsausspruch nicht.

8

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich nicht feststellen.

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Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt im Wesentlichen angegeben, sein Schleuser habe ihm in der Türkei seinen Reisepass abgenommen, als er gerade das Schiff zur Weiterreise bestiegen habe. Seinen Personalausweis und seine Geburtsurkunde habe er schon vor langer Zeit im Sommer 2017 im Iran verloren, als sein Auto aufgebrochen und eine Tasche mit den beiden Dokumenten gestohlen worden sei. Diesen Vortrag hat das Bundesamt dahingehend bewertet, dass der Antragsteller den Verlust von Reisepass, Personalausweis und Geburtsurkunde nur behauptet, aber nicht mit substantiierten und lebensnahen Angaben überzeugend dargelegt habe. Dies selbst begegnet noch keinen rechtlichen Bedenken.

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Soweit das Bundesamt hieraus allerdings den Rückschluss zieht, der Antragsteller selbst habe i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Dokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt bzw. die Umstände rechtfertigten offensichtlich diese Annahme, enthält der Vortrag des Antragstellers hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Bundesamt lässt vor allem außer Betracht, dass es auf Grundlage der Angaben des Antragstellers – und insbesondere ihrer behördlichen Bewertung – ebenso gut denkbar ist, dass die Dokumente gar nicht vernichtet oder beseitigt worden sind.

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Auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG lässt sich der Bescheid ebenso wenig stützen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.

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Selbst wenn man unterstellte, der Antragsteller hielte die Dokumente zurück, genügte dies allein nicht, denn seinem Vorbringen und dem Verwaltungsvorgang lassen sich jedenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass er hierbei in der von der Vorschrift zusätzlich geforderten Täuschungsabsicht gehandelt hätte. Dass die Angaben des Antragstellers bei dem Bundesamt zu seiner Identität unrichtig wären, macht das Bundesamt nicht einmal geltend. An der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit hatte es zumindest im Ergebnis der Anhörung keine Zweifel mehr.

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Auf dieser Grundlage kommt auch die – in der Literatur bisweilen vorgeschlagene – „Wahlfeststellung“ zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG (vgl. insb. BeckOK-AuslR, 45. Ed. 1.7.2025, AsylG, § 30 Rn. 31) nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass der festgestellte Sachverhalt alternativ logisch zwingend entweder den einen oder den anderen Tatbestand erfüllt. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass eine Täuschungsabsicht bei § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht festgestellt werden kann.

14

Andere Offensichtlichkeitstatbestände kommen nicht erkennbar in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).