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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 02.09.2025 – 17 L 454/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0902.17L454.25.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der N... aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der N...hilfsweise der i... und weiter hilfsweise der W... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von einem Bewerberkind an der N... rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der N...ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der N... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 259 Schülerinnen und Schüler, darunter die Antragstellerin zu 1.
Zu Unrecht hat der Antragsgegner die Anmeldung der Schülerin mit der laufenden Nr. 145 in das Aufnahmeverfahren einbezogen, denn diese wurde durch ihre Erziehungsberechtigten ausweislich des Anmeldebogens für die Sekundarstufe I mit dem Erstwunsch am X... angemeldet, während die N... lediglich als Zweitwunschschule angegeben wurde. Die entsprechenden Felder sind eindeutig ausgefüllt und die Eintragungen wurden in keiner Weise korrigiert. Der Anmeldebogen wurde so von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet. Ein vom Eintrag der Wunschschulen in den entsprechenden Feldern abweichender Wille der Erziehungsberechtigten folgt auch nicht ausnahmsweise daraus, dass in der Zeile "Name, Adresse und zur Zeit besuchte Klasse des Geschwisterkindes" die Daten der Schwester der Bewerberin mit der laufenden Nr. 145, die die N... besucht, eingetragen sind. Denn selbst wenn diese Eintragung von den Erziehungsberechtigten stammen sollte, ist auf dem Anmeldebogen durch diese nicht angekreuzt worden, dass die Aufnahme ihrer Tochter erfolgen soll, weil ihr Geschwisterkind die Erstwunschschule besucht. Das fehlende Kreuz an dieser Stelle verstärkt vielmehr die Annahme, dass der erste Wunsch gerade nicht die N... ist. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Anmeldebogen möglicherweise an der N... abgegeben worden ist, was daraus geschlossen werden könnte, dass der Stempel dieser Schule im Feld der Erstwunschschule aufgebracht wurde. Denn das – wohl fehlerhafte – Abstempeln der anderslautenden Erklärung kann den unmissverständlich geäußerten Elternwillen nicht bedeutungslos machen.
3. Da – auch unter Außerachtlassung der Anmeldung der Schülerin mit der laufenden Nr. 145 – die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze mit Ausnahme der Beteiligung der Schülerin mit der laufenden Nr. 145 eingehalten.
(1) Es wurden zunächst 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der N...beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
(2) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der N... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Die im Kriterienkontingent zur Verfügung stehenden 66 Plätze wurden an die 66 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 1,9 vergeben. Ein darüber hinausgehendes Losverfahren musste nicht durchgeführt werden, auch wenn es im Hinblick auf etwaig später durchzuführende Nachrückverfahren oder eine gerichtlich erforderlich werdende Vergabe fiktiv freier Plätze in diesem Kontingent grundsätzlich als sinnvoll erscheint, vorbeugend Nachrückplätze auszulosen.
(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 14 Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht zählt, erhielten zunächst die 11 Plätze aus dem Härtefallkontingent; die übrigen drei Geschwisterkinder wurden entsprechend der Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorrangig im Loskontingent aufgenommen.
Zu Unrecht wurde hier die Schülerin mit der laufenden Nr. 145 als Geschwisterkind im Härtefallkontingent berücksichtigt, da diese – wie erläutert (siehe oben 2.) – die Aufnahme an der N... nicht als Erstwunsch beantragt hat.
(d) Schließlich wurden im großen Losverfahrens nach Abzug der erkennbar vorrangig berücksichtigten drei noch nicht versorgten Geschwisterkinder die danach noch zur Verfügung stehenden 30 Losplätze unter den übrigen 159 Bewerberkindern ausgelost. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht.
Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück und wurde auf den Nachrückplatz 7 gelost. Sie konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.
4. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Schülerin rechtswidrig an der N...aufgenommen wurde.
Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme eines Bewerberkindes führt dazu, dass der entsprechende Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Vergabe eines solchen fiktiv freien Platzes erfolgt dem Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechend dergestalt, dass die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und der Rechtsschutzsuchende so zu stellen ist, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben in einem solchen Fall mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes bzw. der fiktiv freien Plätze unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis, soweit ein solches - wie z.B. bei der Auswahl nach Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG - besteht (vgl. dazu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 12).
Wäre vorliegend die Schülerin mit der laufenden Nr. 145 nicht als Geschwisterkind im Härtefallkontingent aufgenommen worden, hätte hier ein weiterer Platz für ein Geschwisterkind zur Verfügung gestanden. Dementsprechend wären lediglich zwei anstelle von drei Geschwisterkindern vorrangig im Loskontingent aufzunehmen gewesen und es hätten für die übrigen Bewerberkinder nicht nur 30, sondern 31 Losplätze zur Verfügung gestanden. Der fiktiv freie Platz ist danach an das Bewerberkind zu vergeben, dass einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hat und entsprechend der Rangfolge auf der Nachrückliste als nächstes berechtigt ist. Dabei handelt es sich um die Antragstellerin zu 1., die sich auf dem Nachrückplatz 7 befindet und damit den Bewerberkindern, die ebenfalls um einstweiligen Rechtsschutz ersucht haben, vorgeht.
II. Eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge war danach entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes