Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 02.09.2025 – 17 L 586/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0902.17L586.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des L... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule – einem Berliner Gymnasium – beanspruchen kann.
Für die Aufnahme des Kindes der in Brandenburg wohnhaften Antragsteller auf eine Berliner Schule gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin das Recht des aufnehmenden Landes, vorliegend mithin des Landes Berlin.
Das Kind der Antragsteller ist im Sinne des Berliner Schulrechts nicht für den Besuch eines Gymnasiums geeignet und kann mit dem Antrag auf die Aufnahme in ein solches daher keinen Erfolg haben.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG) wählen die Erziehungsberechtigten die Schulart der Sekundarstufe I. Die Wahl der Schulart des Gymnasiums kann nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG i.V.m. § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG nur dann erfolgen, wenn der aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache gebildete Zahlenwert den Wert von 14 nicht überschreitet, oder – wenn der Zahlenwert überschritten ist – die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.
Etwas anderes gilt nach § 129 Abs. 14 für Schülerinnen und Schüler, die sich – wie das Kind der Antragsteller – im Schuljahr 2024/25 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden. Für diese wird die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Abs. 3 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Ein Kind, dessen Förderprognose danach die Durchschnittsnote von 2,2 überschreitet, kann nur dann an einem Gymnasium angemeldet werden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen ist.
Für Zuziehende aus anderen Bundesländern errechnet die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 11 Sek I-VO nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Notensumme zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums und die Durchschnittsnote. Die errechnete Durchschnittsnote ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose.
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Berechnung durch den Antragsgegner fehlerhaft erfolgt ist. Insbesondere folgt eine solche fehlerhafte Berechnung nicht aus dem Einwand der Antragsteller, die Durchschnittsnote aus den beiden Zeugnissen sei auf diesen mit 2,2 angegeben. Ungeachtet dessen, dass die Antragsteller dies nicht durch die Vorlage der Zeugnisse glaubhaft gemacht haben, kann ein abweichender Wert auch aus einer unterschiedlichen Berechnung der Durchschnittsnote in den verschiedenen Bundesländern resultieren. So findet in Berlin beispielsweise gemäß § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG bei der Errechnung der Note eine doppelte Gewichtung der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften statt, die anderenorts nicht üblich sein mag.
Die von dem Kind der Antragsteller nach dieser Berechnung erreichte Durchschnittsnote von 2,3 liegt über dem Grenzwert. Um eine Aufnahme am Gymnasium zu ermöglichen, hätte sie nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG an einem Probeunterricht teilnehmen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Es ist dem Kind der Antragsteller auch nicht zum Ausgleich eines unzumutbaren Nachteils zu ermöglichen, den Probeunterricht nachträglich zu absolvieren. Zunächst geht bereits der Einwand der Antragsteller, ihrem Kind sei es ansonsten verwehrt, die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen, fehl, da dies auch an einer Integrierten Sekundarschule (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG) oder einem Brandenburger Gymnasium möglich ist. Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, einen gesammelten Termin für den Probeunterricht durchzuführen und einen Ersatztermin nicht noch eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahres anzusetzen. § 29a Abs. 3 Sek I-VO sieht einen einheitlichen Termin vor, bis zu dem ein Kind zur Teilnahme an dem Probeunterricht zu melden ist. Das Kind der Antragsteller ist damit auch nicht schlechter gestellt als Berliner Landeskinder. Vielmehr erhielte das Kind der Antragsteller einen unberechtigten Vorteil, würde man ihr allein die Möglichkeit einräumen, nachträglich den Probeunterricht zu absolvieren. Zudem ist das Aufnahmeverfahren bereits abgeschlossen, sodass nachträglich eingetretene Umstände nicht mehr berücksichtigt werden können. Auch aus der Bestätigung des Eingangs des Antrags durch den Antragsgegner folgt nichts anderes. Darin wird keinerlei Zusicherung zur Aufnahme in ein Gymnasium getroffen, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass eine solche nur mit einer entsprechenden Förderprognose möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.