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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 04.09.2025 – 17 L 453/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0904.17L453.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der K...ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der K... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 acht 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet, wobei fünf davon Regelklassen und drei der X... zugeordnet sind. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
2. Um die für die Regelklassen zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 305 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze nicht vollumfänglich eingehalten.
(1) Es wurden zunächst 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der K... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
(2) Damit bildeten die noch zur Verfügung stehenden 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der K... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 62 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,2 berücksichtigt. Unter 25 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 4 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
Ein Bewerberkind wurde in diesem Kontingent fehlerhaft aufgenommen.
Das Kind mit der lfd. Nr. 39, das mit der Förderprognose von 2,0 einen Schulplatz im Kriterienkontingent erhielt, wurde nicht wirksam angemeldet und daher zu Unrecht am Auswahlverfahren beteiligt.
Die Anmeldung wurde vermutlich durch einen Angestellten der "J...", einer Wohngruppe für Jugendliche, vorgenommen. Weder die Wohngruppe noch der unterzeichnende Angestellte sind allerdings Sorgeberechtigte des Kindes und konnten die Anmeldung daher nicht vornehmen.
Auch die von dem Antragsgegner vorgelegte Vollmacht des Sorgeberechtigten an die "beauftragten Mitarbeiter*innen der Leben(s)zeit gemeinnützige Hilfe- und Fördergesellschaft mbH" kann darüber nicht hinweghelfen.
Zunächst betrifft diese Vollmacht nur die alltägliche Sorge nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese umfasst allein die Berechtigung, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Den Antragstellern ist insoweit zuzustimmen, dass diese alltägliche Sorge gerade nicht das Schulwahlrecht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung umfasst (vgl. Schwedler, in: beck-online Großkommentar, Stand 1. Juli 2024 § 1688 BGB Rn. 12: "Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zählen: […] Auswahl der Schule, Schulwechsel […]). Auch die darüber hinausgehenden Punkte, hinsichtlich derer eine Bevollmächtigung vorgenommen wurde, umfassen das Schulwahlrecht nicht. Weder handelt es sich dabei um die "Gestaltung der Zusammenarbeit mit Kita, Schulen und weiteren Institutionen", noch um den "Abschluss von Betreuungsverträgen in Kita und Schule". Beide Punkte betreffen nachgelagerte Sachverhalte hinsichtlich einer möglichen Zusammenarbeit mit Schulinstitutionen oder Ganztagsbetreuung, aber gerade nicht die Wahl der weiterführenden Schule.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vollmacht den Anforderungen des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (i.V.m. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG) genügt. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass eine solche Bevollmächtigung nur an eine natürliche Person erfolgen kann (vgl. Birk, in: BeckOK VwVfG, 68. Edition Stand 1. Juli 2025, § 14 Rn. 6). Vorliegend wurde die Vollmacht für die "beauftragten Mitarbeiter" ausgestellt. Ob dies im Sinne des § 14 VwVfG eine ausreichende Bestimmung der natürlichen Personen darstellt, erscheint zumindest zweifelhaft.
(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht zählt, erhielten 11 Plätze aus dem Härtefallkontingent.
Insofern gerügt wird, dass die Geschwisterkinder nicht hinreichend dahingehend überprüft worden seien, ob sie im kommenden Schuljahr noch die Schule besuchen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorliegen der Geschwistereigenschaft wurde ausweislich einer im Protokoll des Auswahlverfahrens hinterlegten Tabelle, die einzeln abgehakt ist und aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das "Anker"-Geschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird, von der Schulleitung abgezeichnet und damit von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln.
(d) 33 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück und wurde auf Platz 143 gelost.
(aa) Soweit die Aufnahme des Bewerberkindes lfd. Nr. 148 gerügt wird, weil es seinen Anmeldebogen selbst unterschrieben haben soll, führt dies nicht zum Erfolg. Die Unterschrift der Erziehungsberechtigten ist hier nicht zu beanstanden. Auch wenn auffallend ist, dass der erkennbar lesbare Name im Unterschriftenfeld dem des Kindes entspricht, während die erziehungsberechtigte Person einen anderen Namen trägt, ist nicht davon auszugehen, dass das Kind selbst den Bogen unterschrieben hat. Neben dem Namenszug des Kindes ist noch eine mit demselben Kugelschreiber angebrachte Paraphe. Darüber hinaus ist der mit dem Kind identische Namenszug ersichtlich nicht von einem Grundschulkind verfasst. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigte des Kindes mittels einer – zugegebenermaßen nur schwer ihrem Namen zuzuordnenden – Paraphe unterschrieben hat und zur Kenntlichmachung der zu dem Kind gehörenden Anmeldung noch dessen Familiennamen mit angegeben hat. Für eine Unterschrift ist eine solche Paraphe ausreichend, es handelt sich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 14/20 –, juris Rn. 9).
(bb) Das Bewerberkind lfd. Nr. 153, das über den Losplatz 30 einen Schulplatz bekam, war dagegen nicht wirksam angemeldet und wurde daher zu Unrecht berücksichtigt. Der Anmeldebogen des Bewerberkindes weist keine Unterschrift auf, die einem Erziehungsberechtigten zugeordnet werden kann.
Der Familienname des Bewerberkindes lfd. Nr. 153 als auch seiner beiden eingetragenen Erziehungsberechtigten ist "J...". Unterschrieben ist der Anmeldebogen dagegen mit einer als "F..." zu lesenden Unterschrift. Selbst unter Berücksichtigung gewisser Unschärfen bei der Lesbarkeit der Unterschrift, ist doch eindeutig, dass der in der Unterschrift erkennbare Name nicht derjenige der Erziehungsberechtigten ist. Eine Vollmacht oder sonstige Berechtigung einer "F..." genannten Person ist nicht ersichtlich.
Zwar regelt das Schulgesetz kein ausdrückliches Formerfordernis für die Anmeldung. Die Anmeldung wird lediglich an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: "Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an." Insofern mag aus dieser Regelung kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 64 VwVfG folgen. Allerdings bestimmt die Verordnung, dass die Anmeldung gerade von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen ist. Ist – wie vorliegend – nur ein von einer erkennbar anderen Person als der Erziehungsberechtigten unterschriebene Anmeldebogen beim Verwaltungsvorgang, so bietet er nicht die Gewähr, dass gerade die Erziehungsberechtigten und nicht eine andere Person die Anmeldung vorgenommen haben. Dieser Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners. Insbesondere ist der Einwand des Antragsgegners, es sei sicher im Einverständnis der Erziehungsberechtigten unterschrieben worden, eine Vermutung ins Blaue hinein.
(cc) Die Rügen drei weitere Bewerberkinder betreffend, die keinen Schulplatz bekommen haben, führen nicht zum Erfolg.
Unabhängig davon, ob unberücksichtigte Bewerberkinder am Losverfahren tatsächlich fehlerhaft beteiligt wurden, folgt daraus bereits keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Zwar könnte die abstrakte Loschance der Antragstellerin zu 1. durch die fehlerhafte Beteiligung eines dieser Kinder am Losverfahren rechtswidrig vermindert worden sein. Dieser Fehler würde indes nicht etwa zur Anordnung eines weiteren (fiktiven) Losverfahrens, sondern zu einer dahingehenden Korrektur führen, dass die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder beschränkt und der Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste geheilt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).
Durch die rechtswidrige Beteiligung eines Bewerberkindes am Losverfahren würden die Aufnahmechancen der Antragstellerin zu 1. lediglich dann verletzt, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt oder eine Vergabe rechtswidrig vergebener und daher fiktiv freier Plätze im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen würde (vgl. OVG Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, S. 10 EA). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, so dass die Antragsteller insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein können.
4. Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme von zwei Bewerberkindern führt dazu, dass die entsprechenden Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Daher wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Rang der Antragsteller untereinander hängt davon ab, in welchem Kontingent der freie Platz ursprünglich vergeben wurde. Bei freien Plätzen aus dem Kriterienkontingent richtet sich der Rang demnach nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, bei freien Plätzen aus dem Loskontingent nach der Stellung auf der Nachrückerliste. Gleiches gilt bei freien Plätzen, die zu Unrecht vorrangig an nicht wirksam angemeldete Geschwisterkinder vergeben wurden. Denn wäre der Platz nicht vergeben worden, hätte ein weiterer Platz im Loskontingent zur Verfügung gestanden.
Danach kann die Antragstellerin zu 1. weder den freien Platz im Kriterien-, noch im Loskontingent für sich beanspruchen. Denn von den vier verbliebenden Eilrechtsschutzsuchenden hat ein anderer Antragsteller (VG 17 L 508/25) mit 2,3 eine bessere Durchschnittsnote als die Antragstellerin zu 1. und ein weiterer Antragsteller (VG 17 L 468/25) befindet sich auf einem besseren Platz auf der Nachrückerliste des großen Losverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.