Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 04.09.2025 – 17 L 583/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0904.17L583.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der I ... aufzunehmen,

3

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.

4

Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

5

1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der I ... ist nicht zu beanstanden.

6

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

7

Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der I ... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 acht 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet, wobei fünf davon Regelklassen und drei der V ... zugeordnet sind. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

8

2. Um die für die Regelklassen zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 305 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1.

9

3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

10

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

11

a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.

12

(1) Es wurden zunächst 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der I ... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.

13

Soweit die Antragsteller geltend machen, es bestünde bei der Antragstellerin zu 1. eine Gesundheitsstörung im Bereich Hören und damit faktisch ein Förderbedarf, führt dies nicht dazu, dass sie im Kontingent der Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf zu berücksichtigen wäre. Auch wenn die Antragstellerin zu 1. Hörprobleme haben mag, lag im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein dahingehender Feststellungsbescheid nicht vor.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Aufnahmeentscheidung den verbindlichen Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG dar. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das liegt darin begründet, dass die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage nach dem Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

15

Ausweislich der vorgelegten medizinischen Atteste liegen die Hörprobleme darüber hinaus bereits seit 2021 vor. Wieso diese nicht früher geltend gemacht wurden, erschließt sich nicht.

16

(2) Damit bildeten die noch zur Verfügung stehenden 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

17

(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

18

Soweit der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Hörprobleme der Antragstellerin zu 1. sich auch darauf beziehen sollte, dass ein Härtefall beantragt wird, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da auch dieser im relevanten Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu bereits oben).

19

Ergänzend und ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG lediglich dann gegeben ist, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar machen. Für das Vorliegen solcher Umstände, die derart außergewöhnlich sind, dass sie bei anderen Kindern so nicht anzutreffen sind und den Besuch allein der I ... möglich erscheinen lassen, ist hier nichts ersichtlich.

20

(b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der I ... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

21

Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 62 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,2 berücksichtigt. Unter 25 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 4 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,9 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.

22

(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht zählt, erhielten 11 Plätze aus dem Härtefallkontingent.

23

(d) 33 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück und wurde auf Platz 194 gelost.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.